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Verfahrenshilfe; Komplexität; Zustellungszeitraum; Beweisfragen; Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Kalteis über die – im Rahmen der Beschwerden des Herrn A. B. gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien, PK Margareten, jeweils vom 17.9.2021, Zlen. 1) ..., 2) …, 3) …, 4) …, 5) …, 6) …, 7) …, mit welchen jeweils Anträge vom 10.5.2021 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden, gestellten – Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
BESCHLUSS
I. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG werden die Anträge auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
II Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
1. Der Antragsteller ist seit … im Firmenbuch als Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Wien eingetragen. Aufgrund dieser Eintragung ergingen ihm gegenüber mehrere Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse der belangten Behörde, die zwischen 28.11.2018 und 2.12.2020 datieren. Hierin wurden dem Antragsteller Übertretungen nach dem KFG angelastet (Nichterteilung von Lenkerauskünften, Fehlen einer gültigen Begutachtungsplakette, unterlassene Abgabe von Kennzeichentafeln und Zulassungspapieren).
Die verhängten Strafen wurden nicht bezahlt. In weiterer Folge erging gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde jeweils vom 23.4.2021 die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe.
Hierauf brachte der Antragsteller jeweils am 10.5.2021 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anfechtung der Strafverfügungen bzw. der Straferkenntnisse ein.
Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte er darin vor, erstmals durch die behördlichen Schreiben zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe Kenntnis von den Strafen erlangt zu haben. Dies – so auf das Wesentliche zusammengefasst – sei durch schlechte Familienverhältnisse und die dadurch bedingte eigene Spielsucht, Verwahrlosung sowie mangelnde Ausbildung und soziale Anbindung begründet. All dies sei von der Mutter des Antragstellers ausgenutzt worden, die ihn zwar als GmbH-Geschäftsführer eingesetzt habe, in Wahrheit aber selbst das Taxiunternehmen geführt habe. Vom Geschäftsablauf und vom Posteingang habe er nichts mitbekommen. Nach dem Ableben der Mutter am … habe er begonnen, sein Leben zu ordnen und sei er hierbei auch von einem Onkel und einer Freundin unterstützt worden. Erst beim Aufräumen der Wohnung der Mutter habe er "unzählige gelbe Postzettel und ungeöffnete Briefe vorgefunden, von denen [er] nicht das Geringste mitbekommen habe" (hierzu könne auch "1 Sack voller ungeöffneter und abgeholter Briefe bzw. deren Verständigungen […] als Beweis vorgelegt" werden). Auch an ihn gerichtete Postsendungen habe er nie erhalten; er habe daher auch nichts von den Strafen gewusst. Erst jetzt habe er hiervon Kenntnis erlangt und stelle er daher den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem – so der Antragsteller in den Eingaben vom 10.5.2021 weiter – erhebe er "Berufung/Rechtsmittel" bzw. "EINSPRUCH", zumal er die Verwaltungsübertretungen nie begangen habe. Weiters ersuchte er "um aufschiebende Wirkung der Fahrnis- und Gehaltsexekution". Der Antragsteller verfüge zwar über kein psychologisches Gutachten, er sei aber völlig geschäftsunfähig und werde hierzu die Einholung eines "psychologischen Gutachtens" beantragt. Er verfüge über kein Einkommen und kein Vermögen. Auch sei die Strafbemessung zu hoch und nicht nachvollziehbar. Es wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht unter zeugenschaftlicher Einvernahme zweier namentlich genannter Personen beantragt. Weiters wurde der "Antrag auf einen Strafverteidiger/Verfahrenshilfe" gestellt, da der Antragsteller mittellos sowie völlig rechtsunkundig sei und über keinen Schulabschluss verfüge. Die Mittellosigkeit könne der Antragsteller auch durch einen Gerichtsbeschluss belegen und habe er auch hohe Schulden; er könne selbst niedrigst angesetzte Strafen nicht zahlen und müsste gegebenenfalls die Strafe "absitzen".
2. Mit den oben angegebenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 17.9.2021 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AVG abgewiesen ("nicht bewilligt").
Insbesondere sei der Antragsteller bereits seit …. 2015 Geschäftsführer der C. GmbH und sei er damals bereits volljährig und voll geschäftsfähig gewesen. Für eine Zurechnungsunfähigkeit gebe es keinen Hinweis, ebenso wenig für eine Deliktsunfähigkeit.
Die Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse seien dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden. Von einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis im Sinne der angestrebten Wiedereinsetzung könne keine Rede sein, zumal der Antragsteller auch seit Jahren als Geschäftsführer der GmbH Adressat für amtliche Schriftstücke sei.
Die Einspruchs- bzw. Beschwerdefristen hätten zwischen 18.12.2018 und 8.1.2021 geendet.
Selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse. Ausgehend vom Ablebenszeitpunkt der Mutter des Antragstellers am … wären die Anträge vom 10.5.2021 daher "verspätet und alleine aus diesem Grund abzulehnen". Die belangte Behörde gehe "jedoch ohnehin davon aus, dass weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis vorliegt, […] weshalb spruchgemäß zu entscheiden" gewesen sei.
3. Hiergegen brachte der Antragsteller jeweils form- und fristgerechte Beschwerden ein. In diesen wiederholt er seine Anträge und Ausführungen vom 10.5.2021 durch entsprechenden Beischluss (insbesondere die Anträge auf Verfahrenshilfe) und führt zusammengefasst aus, dass aufgrund seiner Melde- bzw. Wohnsituation keine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse erfolgt sei.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist (dazu, dass sich der Umfang der Verfahrenshilfe im verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren nach § 40 Abs. 1 VwGVG bestimmt und sich sohin auf die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bezieht, siehe den eindeutig auf die Beigebung eines Verteidiger abstellenden Gesetzestext und dazu etwa Lewisch/Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 40 Rz 4 f; vgl. ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 1205).
Die erste Voraussetzung zur Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, nämlich, dass der Beschuldigte außerstande ist, "die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten", umfasst jenen Unterhalt, "den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt" (vgl. § 63 Abs. 1 ZPO; vgl. GP XXV RV 1255).
Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf jedoch stets nur dann beigegeben werden, wenn beide in § 40 VwGVG statuierten Voraussetzungen, nämlich sowohl die wirtschaftliche Komponente als auch die Interessen der Rechtspflege kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 18.5.2016, Ra 2016/04/0041; 29.9.2005, 2005/11/0094; 28.03.2003, 2003/02/0061).
Selbst wenn der Antragsteller nur über ein geringes Einkommen verfügt, müssen für die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers somit stets beide Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGVG zugleich vorliegen; es muss der Beschuldigte sowohl mittellos sein, wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen.
Gemäß § 40 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien über einen solchen Antrag abzusprechen. Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
2. Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK zu sehen (vgl. dazu EGMR, 24.5.1991, Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK). Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt und auch die zusätzliche Voraussetzung einer Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vorliegt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (vgl. das Urteil des EGMR vom 10. Juni 1996 im Fall Benham/Vereinigtes Königreich, ÖJZ 1996/36/MRK). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere Umstände und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen sein (vgl. auch VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057; 30.6.2010, 2010/08/0102; 8.9.2009, 2009/17/0095).
Bei der Frage, ob ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben ist oder nicht, wird daher vor allem auf die Komplexität der Rechts- und Sachlage sowie darauf zu achten sein, ob im jeweiligen Fall Rechtsfragen zur Beurteilung anstehen, die bislang uneinheitlich entschieden wurden, in denen ein Abgehen von der bisherigen Rechtsentscheidungspraxis erwogen wird oder denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.9.2019, Ra 2018/08/0008, dargelegt, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt. Grundsätzlich ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit ausführlicher Begründung darlegt – dabei insbesondere auch auf die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG, insbesondere dem Amtswegigkeitsprinzip und den Anforderungen an die Verwaltungsgerichte, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen und dabei die Aufnahme der nötigen Beweise unabhängig vom Parteienvorbringen vorzunehmen und dabei die Parteien auch entsprechend zu manuduzieren, Bedacht zu nehmen.
3. Vor diesem Hintergrund war den gegenständlichen Verfahrenshilfeanträgen aus folgenden Gründen die Bewilligung zu versagen:
Im gegenständlichen Fall ist im Wesentlichen lediglich zu klären, wie sich im Zustellungszeitraum der hier maßgeblichen Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse die Wohnverhältnisse des Antragstellers gestaltet haben, wer die amtlichen Zusendungen wann übernommen hat, welche Rolle dem Antragsteller in diesem Zeitraum innerhalb der C. GmbH zugekommen ist bzw. ob und welche Möglichkeiten für ihn als Geschäftsführer des Unternehmens laut Firmenbuch bestanden, von postalischen Zusendungen Kenntnis zu erlangen und – im Hinblick auf die Vorgaben des § 71 Abs. 2 AVG – welche Umstände dazu geführt haben, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt entsprechender Rechtsbehelfe und Anträge erst am 10.5.2021 gestellt werden konnten. Im vorliegenden Fall sind somit primär Beweisfragen zu klären.
Die Fallkonstellation weist offenkundig keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf, geht es doch allein um einfach zu lösende Sachverhaltsfragen – welche in der im weiteren Verlauf anzuberaumenden öffentlichen mündlichen Verhandlung über die eingebrachten Beschwerden geklärt werden – und die daran anschließenden Rechtsfragen.
Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller – der ausweislich des vorliegenden Aktenmaterials nicht nur im Zuge der gegenständlichen Beschwerden, sondern auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde seinen Standpunkt ausführlich und verständlich darzulegen vermochte (siehe dazu insbesondere die in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden Eingaben des Antragstellers vom 10.5.2021) – dabei nicht in der Lage wäre, ein entsprechendes Vorbringen zur Angelegenheit zu erstatten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits mehrfach an mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien als Partei persönlich teilgenommen und sich dabei auch selbst vertreten hat, wobei der dort maßgebliche Fragenkomplex im Kern die gleichen Aspekte betroffen hat und sich der Antragsteller offenkundig ohne weiteres selbst vertreten konnte (siehe etwa die Verfahren zu hg. Zlen. VGW-031/…/…/2021 [mündliche Verhandlung vom 5.10.2021] bzw. VGW-031/…/…/2021 [mündliche Verhandlung vom 23.7.2021]). Hinweise auch eine Geschäftsunfähigkeit und/oder Deliktsunfähigkeit beim Antragsteller liegen nicht vor; diesbezüglich hat es der Antragsteller – auch nach Vorhalt der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, dass entsprechende Hinweise fehlen – bei bloß allgemeinen und unsubstantiierten Behauptungen belassen (vgl. dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 3 VStG, Anm 4c).
Der Antragsteller kann seinen Standpunkt vor dem erkennenden Gericht durchaus auch ohne anwaltlichen Beistand darlegen. Weiters sind die zur Anwendung gelangenden Verwaltungs(-verfahrens-)normen leicht zu erfassen und liegt hierzu umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Bei den zur Beurteilung stehenden Fragen kann weder eine komplexe Sach- noch Rechtslage erkannt werden. Zu lösende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen im vorliegenden Fall auch nicht vor.
Die in den zugrundeliegenden Strafverfügungen bzw. Straferkenntnissen verhängten Strafen erreichen auch noch kein Ausmaß, das für sich allein die Beigebung eines Verteidigers gebietet (vgl. zu einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227). Die konkreten Beschwerdefälle bieten daher keinen ausreichenden Anlass, dem Antragsteller im Interesse der Rechtspflege für die Verfahrensführung einen Rechtsanwalt beizustellen.
Es war daher vor dem dargestellten Hintergrund davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne weiteres in der Lage ist, seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darzulegen und seine Verteidigungsrechte auch ohne anwaltlichen Beistand vollumfänglich geltend zu machen.
Im Übrigen erscheinen die Rechte des Antragstellers zudem durch den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, der Verpflichtung des Gerichtes, dem Standpunkt einer beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen, sowie der Anleitungspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt.
Auf Grund des Vorstehenden ist daher die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich.
Da somit im Hinblick auf das Erfordernis des kumulativen Vorliegens der in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit; Interesse der Rechtspflege) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers letztlich nicht im Interesse der Rechtspflege liegt, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Antragsteller außer Stande wäre, die Kosten der Verteidigung – ohne Beeinträchtigung des für ihn und die Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes – bestreiten zu können.
Über die gegenständlichen Verfahrenshilfeanträge war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist der Gesetzestext der anzuwendenden Bestimmungen klar und eindeutig verständlich.
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