LVwG W VGW-112/026/11307/2021

VGW-112/026/11307/2021Tribunal administratif régional3 déc. 2021

Regest

Zubau; Änderung an Bauwerken Baubewilligung; vorschriftswidrige Erweiterung; Balkon; Geländer; begehbares Flachdach; Beseitigungsauftrag; OIB-Richtlinie 4; Einstellung; rechtliches Interesse; Gegenstandslosigkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/026/11307/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.026.11307.2021

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., aufgrund des Vorlageantrags vom 26.07.2021 über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Herrn D. E., p.A. Wien, F.-straße, vom 01.07.2021 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 09.06.2021, Zl. MA37/...1-2021-1, mit welchem den Eigentümern der Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen zwei Monaten bzw. binnen fünf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26.11.2021 (die Beschwerdeführerin in dieser vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. I. J.)

I.) IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I.1.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2a.) und 4.) bis 8.) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

I.2. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) teilweise abgewiesen und die Spruchpunkte 1.) und 2.) mit der Maßgabe bestätigt, dass diese nunmehr zu lauten haben:

Spruchpunkt 1.): „Die im Hof vorhandene konsenslose und nunmehr auch funktionslose ca. 6 m lange horizontale (ehemalige) Entlüftungsleitung des Müllraumes ist entfernen zu lassen.“

Spruchpunkt 2.): „Die ca. 4,0 m lange und ca. 5 m hohe parallel zur linken Grundgrenze angeordnete massive Außenwand (mit einer Türöffnung zum Hof) des „Zubaus“ im Erdgeschoß im Hof zwischen dem Hauptgebäude und dem ebenerdigen Nebengebäude (mit einem Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m x 5 m Höhe) im Bereich der linken Grundgrenze, der nunmehr mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, nachträglich bewilligt wurde, ist entfernen zu lassen und konsensgemäß durch eine „Gitterwand“ ersetzen zu lassen.“

I.3.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

II.) den BESCHLUSS

gefasst:

II.1.Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2b.) und 3.) im Hinblick auf die nachträglich mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, erwirkte Bewilligung als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich eingestellt.

II.2.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 09.06.2021, Zl. MA37/...1-2021-1, wurde den Eigentümern der Baulichkeit auf der Liegenschaft Wien, B.-Straße 5, EZ ... der Kat. Gem. C., gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der nachstehende Auftrag erteilt:

1. ) Die mechanische Entlüftungsanlage einschließlich der ca. 6,5 m langen horizontalen Entlüftungsleitung des Müllraumes ist entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 18.1.2018 zu Zahl: MA 37/...6-2014-77 herstellen zu lassen.

2. ) Der ebenerdige Zubau in einem Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m x 5 m Höhe im Innenhof zwischen dem Hauptgebäude und dem ebenerdigen Nebengebäude im Bereich der linken Grundgrenze (Eckbereich zu den Liegenschaften Wien, B.-Straße 3 und G.-Straße 58) ist entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 15.4.2020 zu Zahl: MA 37/ ...4-2017-28 herstellen zu lassen.

2a.) Der Zubau in einem Ausmaß von ca. 1,8 m x 1,3 m x 4,7 m Höhe im Bereich hinter dem Müllraum (unter dem hofseitigen erkerartigen Vorbau) ist entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 15.4.2020 zu Zahl: MA 37/...4-2017-28 herstellen zu lassen.

2b.) Die Terrasse in einem Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m, die auf dem Flachdach des Zubaues (s.o. Pkt. 2) hergestellt wurde, und von der Wohnung Top Nr. 5 im Mezzanin zugänglich ist, ist entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 15.4.2020 zu Zahl: MA 37/...4-2017-28 herstellen zu lassen.

3. ) Bei der Wohnung Top Nr. 19 im 3. Stock ist der Zubau in einem Ausmaß von ca. 1,7 m x 1,3 m x 3,8 m Höhe über dem hofseitigen erkerartigen Vorbau entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 21.8.2019 zu Zahl: MA 37/...4-2017-1 herstellen zu lassen.

4. ) Die hofseitigen Balkone im 1., 2. und 3. Stock nächst der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, B.-Straße 3, die um eine Fläche von je ca. 2,5 m x 1,35 m seitlich vergrößert wurden, sind entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 21.8.2019 zu Zahl: MA 37/...4-2017-1 herstellen zu lassen.

4a.) Der hofseitige Balkon im 1. Dachgeschoss nächst der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, B.-Straße 3, die um eine Fläche von ca. 2,5 m x 1,35 m seitlich vergrößert wurde, ist entfernen zu lassen und es ist der konsensgemäße Zustand lt. Bewilligung vom 18.1.2018 zu Zahl: MA 37/...6-2014-77 herstellen zu lassen.

5. ) Das Geländer im Erdgeschoss, das lediglich aus 2 horizontalen Stabelementen (mit Brust- und Mittelwehr) besteht, ist entsprechend der OIB - Richtlinie 4 - Punkt 4.2 (Richtlinien des Österreichischen Institut für Bautechnik) herstellen zu lassen.

6. ) Die beiden Geländer auf dem begehbaren Flachdach, die lediglich aus je 2 horizontalen Stabelementen (mit Brust- und Mittelwehr) bestehen, sind entsprechend der OIB Richtlinie 4 - Punkt 4.2 nutzungssicher herstellen zu lassen.

7. ) Der Handlauf an der Tür- und Fensterseite beim Treppenlauf mit 11 Stufen des Zuganges zur Stiege 2 und nach dem Podest der Stiege 1 ist im Bereich des Fensters entsprechend der OIB - Richtlinie 4 - Punkt 3.2.6 nutzungssicher herstellen zu lassen.

8. ) Der Handlauf beim Treppenlauf mit 6 Stufen im Treppenhaus der Stiege 2 vor dem Podest zum Mezzanin ist entsprechend der OIB - Richtlinie 4 - Punkt 3.2.6 nutzungssicher herstellen zu lassen.

Die Maßnahmen nach Punkt 1, 5, 6, 7 und 8 sind binnen 2 Monaten nach Rechtskraft, jene nach Punkt 2, 2a, 2b, 3, 4 und 4a sind binnen 5 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.“

Begründend führte die belangte Behörde dazu wie folgt aus:

„Beim Gebäude Wien, B.-Straße 5, EZ ... der Kat Gemeinde C., wurde bei den Erhebungen am 2., 9. und 18. März 2021 und am 1. Juni 2021 folgender Sachverhalt festgestellt:

1. ) Im Müllraum (Erdgeschoß) wurde eine mechanische Entlüftungsanlage hergestellt, wobei die Abluft über eine ca. 6,5 m lange horizontale Entlüftungsleitung in den Innenhof nächst der hinteren Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, G.-Straße 58 abgeleitet wird.

2. ) Im Innenhof wurde im Erdgeschoß ein ebenerdiger Zubau zwischen dem Hauptgebäude und dem ebenerdigen Nebengebäude im Bereich der linken Grundgrenze (Eckbereich zu den Liegenschaften Wien, B.-Straße 3 und G.-Straße 58) im Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m und einer Höhe von ca. 5,0 m und im Bereich hinter dem Müllraum (unter dem hofseitigen, erkerartigen Vorbau) ein Zubau im Ausmaß von ca. 1,8 m x 1,3 m und einer Höhe von ca. 4,7 m errichtet und auf dem Flachdach dieses Zubaus eine Terrasse im Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m hergestellt, die von der Wohnung Top Nr. 5 im Mezzanin zugänglich ist.

3. ) Im 3. Stock wurde bei der Wohnung Nr. 19 über dem hofseitigen erkerartigen Vorbau ein Zubau im Ausmaß von ca. 1,7 m x 1,3 m und einer Höhe von ca. 3,8 m errichtet.

4. ) Im 1., 2. und 3. Stock sowie im Dachgeschoß wurden die hofseitigen Balkone nächst der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, B.-Straße 3 um eine Fläche von je ca. 2,5 m x 1,35 m seitlich vergrößert, dadurch halten diese den erforderlichen Abstand von 3,0 m zur linken Grundgrenze nicht mehr ein.

5. ) Im Erdgeschoß wurde das Geländer bei dem absturzgefährlichen Bereich beim Lichtschacht für das Kellergeschoß nicht ausreichend sicher hergestellt. Das Geländer besteht lediglich aus 2 horizontalen Stabelementen - mit Brust- und Mittelwehr als Absturzsicherung und entspricht daher nicht den Vorschriften.

6. ) Auf dem begehbaren Flachdach im Innenhof in Höhe des Zwischenpodestes beim Zugang zu der Stiege 2 und von dort durch eine Türe zugänglich, sind die beiden Geländer an den absturzgefährlichen Bereichen nicht ausreichend sicher hergestellt. Die beiden Geländer bestehen lediglich aus 2 horizontalen Stabelementen (mit Brust- und Mittelwehr) als Absturzsicherung und entsprechen daher nicht den Vorschriften.

7. ) Beim Treppenlauf mit 11 Stufen des Zugangs zur Stiege 2 nach dem Podest der Stiege 1 fehlen beiderseits die notwendigen Handläufe.

Bei einer Erhebung am 1. Juni 2021 wurde festgestellt, dass Handläufe montiert wurden, aber beim Handlauf an der Tür- und Fensterseite im Bereich des Fensters wurde der Handlauf auf eine Länge von ca. 1,5 m Länge nicht hergestellt.

8. ) Beim Treppenlauf mit 6 Stufen im Treppenhaus der Stiege 2 vor dem Podest zum Mezzanin fehlt auf einer Seite der notwendige Handlauf.

Die unter Punkt 1 angeführte mechanische Lüftungsanlage samt Entlüftungsleitung wurde, ohne eine Baubewilligung gemäß § 60 und § 61 Bauordnung für Wien (BO) erwirkt zu haben, hergestellt.

Die unter Punkt 2, 2a, 2b, 3, 4 und 4a angeführten Bauten wurden, ohne eine Baubewilligung gemäß § 60 BO erwirkt zu haben, hergestellt.

Die unter Punkt 5 und 6 angeführten Geländer wurden nicht entsprechend der OIB - Richtline 4 - Punkt 4.2 (Richtlinien des Österreichischen Institut für Bautechnik) hergestellt.

Die unter Punkt 7 und 8 angeführten Handläufe wurden nicht entsprechend der OIB - Richtlinie 3.2.6 hergestellt.

Das Gebäude Wien, B.-Straße 5 befindet sich nach dem Plandokument Nr. ... vom 12. Dez. 2002 in einer Schutzzone.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO sind die vorschriftswidrigen Bauten bzw. Zustände (Geländer und Handläufe) sowie die vorschriftswidrige Lüftungsanlage einschließlich der Entlüftungsleitung zu beseitigen.

Für die angeführten Vorschriftswidrigkeiten wurde den Eigentümern der Baulichkeit mit Vorhalt vom 25. März 2021 die Möglichkeit der Erlassung eines Bauauftrages mitgeteilt sowie die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Die H. GmbH., Miteigentümerin der Baulichkeit Wien, B.-Straße 5, teilt mit Stellungnahme vom 7. April 2021 Folgendes mit:

"Wie in ihrem Schreiben (Vorhalt MA 37/...1-2021-1) vom 25.3.2021, nehme ich schriftlich zum darin angesprochenen Sachverhalt Stellung.

Die H. GmbH ist laut Grundbuch Eigentümerin der Wohnung Top Nr. 19 im 3. Stock des Objektes B.-Straße 5 in Wien.

Natürlich betreffen mich alle Punkte der Allgemeinheit, aber im Besonderen bezieht sich der Punkt 3.) auf die Wohnung der H. GmbH und auch der Punkt 4.) ihres Schreibens. Ich nahm, nachdem die H. GmbH ins Grundbuch eingetragen wurde und somit dazu berechtigt war, am 26. Mai 2020 Planeinsicht bei der MA 37. Zu meiner Überraschung stellte ich dabei fest, dass der Plan zur Fertigstellungsmeldung MA 37/...4-2017-28 einige Unterschiede zu meinem Grundriss vom Kaufvertrag zeigte. Bei der geplanten Wohnungsübernahme am 2.6.2020 teilte ich jenen Mitarbeiter der A. GmbH, welche die Übergabe durchführen wollte, die von mir bemerkten Unterschiede bei den Plänen mit.

Mir wurde gesagt, dass die richtigen Auswechslungspläne bereits bei ihnen eingereicht wurden und ich nicht auf dem Letztstand wäre. Ich übernahm die Wohnung nicht, da mein Bausachverständiger zusätzlich zu den von ihnen angesprochenen Sachverhalt jede Menge weiterer Mängel feststellte. Außerdem setzte mein Bausachverständiger am 2.6.2020 bei der gescheiterten Wohnungsübernahme sofort das Arbeitsinspektorat über den Zustand des Objektes B.-Straße 5 in Kenntnis.

Ich erkundigte mich während des Sommers 2020 immer wieder telefonisch bei den Mitarbeitern der MA 37, ob die angesprochenen Auswechslungspläne mittlerweile nachgereicht wurden. Am 24. August 2020 fragte ich schriftlich per Mail beim Dezernatsleiterstellvertreter der Bauinspektion nach und bekam am 26. August 2020 die Antwort, dass eine Fertigstellungsanzeige vom 15.4.2020 mit der Bestätigung eines Ziviltechnikers aufliegt und seither keine neuen Pläne zu Bewilligung eingereicht wurden.

Wie ich nun durch ihr Schreiben und unser Telefonat weiß, wurde bis dato noch kein Auswechslungsplan eingereicht.

Nachdem ich die Hoffnung aufgab, dass mein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachkommt, habe ich bereits vor längerer Zeit meinen Rechtsanwalt Mag. K. L. damit beauftragt, dass er den Kaufvertrag der H. GmbH mit der A. GmbH rückabzuwickeln soll. Herr Mag. L. ist nun schon seit geraumer Zeit damit beschäftigt, die Rückabwicklungsmodalitäten mit Herrn Mag. J. (Rechtsanwalt der A. GmbH) abzuklären.

Ich bin mir dessen bewusst, dass die H. GmbH ihr Ansprechpartner ist, will sie aber auch über den aktuellen Stand und die bevorstehende Rückabwicklung und die daraus resultierende Austragung vom Grundbuch informieren."

Von M. N., O. P., Q. R., S. T., U. V., W. V., X. Y., Z. AA., AB. AC., AD. AE., AF. AE., W. AG., AH. AI., AJ. AK. und AL. AM. als Miteigentümer der Baulichkeit, teilen mit Stellungnahme vom 19. April 2021 Folgendes mit:

"Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 25.03.2021 zur AZ MA37/...1-2021-1 erlauben wir innerhalb offener Frist wie folgt Stellung zu nehmen:

Wir haben unsere jeweiligen Wohnungen in gutem Glauben von der A. GmbH, FN ..., deren Geschäftsführer Herr D. E. ist und die wiederum im Eigentum der AN. GmbH, ebenfalls unter der Geschäftsleitung von Herrn D. E., steht, gekauft. Wir sind davon ausgegangen, dass die von uns im Lauf der Jahre 2019 und 2020 erworbenen bzw. übernommenen Wohnungen samt Außenflächen gänzlich baubewilligt seien und sich die Allgemeinflächen im Fertigstellungsprozess befänden - dies wurde uns von Vertretern der A. GmbH auch mehrfach zugesichert.

Wir haben Herrn E. sowie die Hausverwaltung AO. und den die Fertigstellungsanzeige unterzeichnenden Architekten sofort nach Erhalt ihres Schreibens kontaktiert und Herrn E. zur Behebung der von Ihnen festgestellten Mängel aufgefordert. Herr E. hat uns darüber informiert, dass betreffend die Punkte 2) bis 4) bereits ein Bewilligungsverfahren mit Auswechslungsplänen angestrebt werde (wenn diese nicht sogar schon anhängig sei). Er hat uns weiteres zugesichert, uns betreffend der im Schreiben aufgelisteten Mängel schad- und klaglos zu halten. Seitens der Hausverwaltung wurde uns ebenfalls folgendes Statement von Herrn E. weitergeleitet: "Die angezeigten Änderungen sind in einem Planwechsel erfasst, welcher von der A. GmbH als Bauträger einer baubehördlichen Bewilligung zugeführt wird. Um diese Angelegenheit kümmert sich die A. GmbH sowohl als Bauträger und auch Eigentümerin. Ein weiteres Tätigwerden durch die anderen Miteigentümer in dieser Sache ist daher aktuell nicht erforderlich".

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten, im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenfalls an die Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Aufgrund der abgebenen Stellungnahmen ist keine Änderung des gegenständlichen Sachverhaltes erkennbar, daher war der Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO an die Eigentümer (jeden Miteigentümer) der Baulichkeit zu erteilen.

Die gestellten Fristen sind nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.“

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde unter anderem der Miteigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß der im hg. Beschwerdeakt einliegenden unbedenklichen Kopie des Zustellnachweises am 24.06.2021 zugestellt.

In ihrer bei der belangten Behörde durch ihren ausgewiesenen Vertreter am 01.07.2021 per Mail eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.a. Bescheid wird hiermit innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und wie folgt begründet:

Die angeführten Arbeiten sind bewilligungsfrei, dies wurde von Werkmeister AP. bestätigt – als dann doch eine Einreichung gefordert wurde, wurden vom Werkmeister AP. die Unterlagen von der Behörde entwendet.

Es wird eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt.

[…]“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2021 zu Zl. MA37/...1-2021-22 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2021 wurde ohne Amtssignatur und Nennung des Approbierenden am 14.07.2021 zugestellt.

Am 26.07.2021 wurde gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an die belangte Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 27.07.2021 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Behördenaktes mit folgendem Hinweis vorgelegt:

„[…] Zu den Beschwerdegründen wird Folgendes ausgeführt:

Gegen den baubehördlichen Bauauftrag vom 9. Juni 2021 zu Zl.: MA37/...1-2021-1 wurde am 1. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2021 zu Zl.: MA37/...1-2021-22 wurde die Beschwerde wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen

Aufgrund eines Versehens wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2021 ohne Amtssignatur und Nennung des Approbierenden an die Einschreiterin AN. GmbH, F.-straße, Wien zugestellt.

Am 26. Juli 2021 wurde von der AN. GmbH gegen die daher rechtlich nicht existente Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag mit einer Vollmacht vom 20.5.2021 an die Baubehörde übermittelt.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2021 zu Zl.: MA37/...1-2021-22 ist somit als gegenstandslos zu betrachten und es wird die Beschwerde vom 1. Juli 2021 (mit Vollmacht vom 20.5.2021) zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.

[…]“

Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde vom Gericht aufgefordert mitzuteilen, für welche Miteigentümer der genannten Liegenschaft er im Beschwerdeverfahren einschreitet und allenfalls entsprechende Vollmachten dieser Miteigentümer dem Gericht vorzulegen, da sich aus der im hg. Beschwerdeakt einliegenden Vollmacht dem Gericht lediglich erschlossen hat, dass die Beschwerde für die Miteigentümerin A. GmbH eingebracht ist.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab sodann am 30.08.2021 per Mail Folgendes bekannt:

„[…]

-Beschwerdeführer ist die A. GmbH, Vertreten durch mich, D. E., per Anschrift F.-straße, Wien

-Die im beeinspruchten Bescheid beanstandeten Punkte, insbesondere Handläufe, Geländer und die Müllraumlüftung wurden bereits behoben

-Die anderen Punkte sind im Ansuchen um Baubewilligung für eine Auswechslungsplanung erfasst; ich übermittle Ihnen im Anhang die damalige Ladung zur Bauverhandlung worauf Sie die Aktenzahl sowie die Referentin finden; Gemäß der Auskunft die ich erhalten habe gab es keine Einsprüche und ist demnächst mit der Bescheiderstellung zu rechnen, womit sich der Bauauftrag erübrigen würde

[…]“

In der an die E-Mail vom 30.08.2021 angehängten Verständigung gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom 24.06.2021, Zl. MA37/...7-2021-1, wird auf Folgendes hingewiesen:

„[…] Bei der Baubehörde ist folgendes Ansuchen um Baubewilligung eingelangt: Bauliche Änderungen sowie Erker Zubauten auf der gegenständlichen Liegenschaft, B.-Straße ONr. 5. Es sollen gringfügige bauliche Änderungen und Erker Zubauten in allen Stockwerken, sowie die Schließung des Hofes im Erdgeschoß zur Herstellung eines Abstellraumes durchgeführt werden. […]“

Mit E-Mail vom 31.08.2021 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin des Weiteren Folgendes klargestellt:

„[…] ergänzend zum u.a. gestrigen E-Mail darf ich festhalten, dass die A. GmbH alleine als Beschwerdeführer auftritt. Die übrigen Miteigentümer sind nicht Antragssteller […]“

Mit E-Mail vom 08.09.2021 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin Folgendes vor:

„[…] ergänzend zum bisherigen Schriftverkehr, darf ich nunmehr mitteilen, dass die mutmaßlich vorschriftswidrigen Bauten nunmehr bewilligt wurden und hier als Beweis den Baubescheid sowie den dazugehörigen Einreichplan übermitteln.

-Zubau im Hof wurde genehmigt

-Zubau Erker im 3.Stock wurde genehmigt

-Müllraumlüftung wurde bewilligt

-Die Balkone welche in den 3 Meter Abstand hineinragen sind als Sonnenschutz tituliert welcher lediglich für wartungszwecke zu begehen ist, bauseits wird hier noch eine Tür im Geländer angebracht

Es sind somit alle Punkte aus dem Vorhalt bzw. Entfernungsauftrag durch eine Bewilligung abgdeckt. […]“

Die drei vorstehend genannten E-Mails wurden vom Verwaltungsgericht der Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, mit Schreiben vom 14.09.2021 zur Stellungnahme übermittelt.

Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.09.2021 wurde dem Verwaltungsgericht Wien samt Lichtbildern, welche der Vertreter der belangten Behörde anlässlich einer Ortserhebung am 17.09.2021 angefertigt hat, übermittelt sowie die Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, samt Einreichplan in Kopie angeschlossen.

Diese Stellungnahme lautet wie folgt:

„[…]

I. Stellungnahme des Herrn D. E.:

  • Zubau im Hof wurde genehmigt

Stellungnahme der MA 37/BI zu Punkt 2 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021:

Der ebenerdige Zubau im Erdgeschoss beim Innenhof zwischen dem Hauptgebäude und dem ebenerdigen Nebengebäude im Hof wurde laut Baubewilligung vom 30.8.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021-1 zwar grundsätzlich nachträglich bewilligt. Bemerkt wird jedoch, dass anstelle der bestehenden, in Massivbauweise ausgeführten Außenwand mit einer Türöffnung zum Innenhof, in der Baubewilligung vom 30.9.2021 zu Zl.: MA 37/...7- 2021-1 nur eine Gitterwand bewilligt wurde. Somit wurde dem Punkt 2 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021 bisher nur teilweise entsprochen, da die massive Wand nicht entfernt und die Gitterwand noch nicht ausgeführt wurde.

II. Stellungnahme des Herrn D. E.:

  • Zubau Erker im 3. Stock wurde genehmigt

Stellungnahme der MA 37/BI zu Punkt 3 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021:

Der Zubau über dem hofseitigen erkerartigen Vorbau im 3. Stock der Wohnung Top Nr. 19 wurde laut Baubewilligung vom 30.8.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021-1 nachträglich bewilligt. Somit wurde dem Punkt 3 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021 entsprochen.

III. Stellungnahme des Herrn D. E.:

  • Müllraumlüftung wurde bewilligt

Stellungnahme der MA 37/BI zu Punkt 1 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021:

Es wurde laut Baubewilligung vom 30.9.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021- eine neue Müllraumlüftung, die vertikal an der hofseitigen Fassade über Dach geführt wird, bewilligt. Bemerkt wird, dass diese aber nicht entsprechend der Baubewilligung vom 30.8.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021-1 hergestellt wurde, da die vertikale Lüftungsleitung im Bereich beim Treppenhausfenster zwischen dem Erdgeschoss und dem Mezzanin um ca. 2,3 m versetzt hergestellt wurde. Die ca. 6,5 m lange horizontalen Entlüftungsleitung im Hof wurde noch nicht entfernt. Somit wurde dem Punkt 1 des gegenständlichen Bauauftrages nur teilweise entsprochen.

IV. Stellungnahme des Herrn D. E.:

-Die Balkone, die in den 3 Meter Abstand hineinragen, sind als Sonnenschutz tituliert welcher lediglich für Wartungszwecke zu begehen ist, bauseits wird hier noch eine Tür im Geländer angebracht.

Stellungnahme der MA 37/BI zu Punkt 4 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021:

Gemäß Baubewilligung vom 30.8.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021-1 wurden anstelle der errichteten hofseitigen Balkone im 1., 2. und 3. Stock die Balkone so bewilligt, dass sie im Abstand von 3 m zur seitlichen Grundgrenze enden und daran anschließend bis zur Grundgrenze jeweils ein fixer Sonnenschutz (lt. Schnittdarstellung mit nicht näher definierten Lamellen) hergestellt werden soll. Diese Ausführung des Sonnenschutzes wurde nicht hergestellt und die Balkongeländer im Bereich dieses beabsichtigten Sonnenschutzes auch nicht entfernt. Somit wurde dem Punkt 4 des gegenständlichen Bauauftrages vom 9.6.2021 nicht entsprochen.

V. Stellungnahme des Herrn D. E.:

-Es sind somit alle Punkte aus dem Vorhalt bzw. Entfernungsauftrag durch eine Baubewilligung abgedeckt

Stellungnahme der MA 37/BI zu den Punkten 1 - 8 des gegenständlichen Bauauftrages:

Dem Punkt 1 wurde nur teilweise entsprochen, da die horizontale ca. 6,5 m Lange Lüftungsleitung nicht entfernt wurde. Dem Punkt 2 wurde nur teilweise entsprochen, da die bestehende massive Außenwand mit Türöffnung im Erdgeschoss zum Innenhof nicht entfernt und in der nachträglichen Baubewilligung vom 30.9.2021 zu Zl.: MA 37/...7-2021-1 als "Gitterwand" bewilligt wurde. Dem Punkt 2a wurde nicht entsprochen, da keine nachträgliche Baubewilligung für den Zubau erwirkt wurde bzw. da nicht rückgebaut wurde. Dem Punkt 2b wurde entsprochen, da eine nachträgliche Baubewilligung für die Terrasse erwirkt wurde. Dem Punkt 3 wurde entsprochen, da eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt wurde. Dem Punkt 4 wurde nicht entsprochen, da keine nachträgliche Baubewilligung für die Balkone erwirkt wurde bzw. da nicht rückgebaut wurde. Dem Punkt 4a nicht entsprochen, da keine nachträgliche Baubewilligung für den Balkon erwirkt wurde bzw. da nicht rückgebaut wurde. Den Punkten 5 -8 wurde bisher nicht entsprochen (siehe auch beiliegende Fotos vom 17.9.2021).

[…]“

Diese Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.09.2021 samt Lichtbildern der Erhebung vom 17.09.2021 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2021 zur Kenntnis gebracht und zugleich die Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte mit E-Mail vom 15.10.2021 Folgendes vor:

„[…]

Zum Zubau im Innenhof:

Ob die Wand als Gitterwand oder als Ziegelwand ausgeführt wurde ist irrelevant, dies ist keine Bewilligungspflichtige Abweichung, dies war statisch notwendig – die Kubatur ist bewilligt und die wand steht an dieser stelle, somit werden keine subjektiv-öffentlichen Interessen berührt

Zur Müllraumlüftung:

Die Leitungsführung ist nur schematisch, wichtig ist die Hochführung der Lüftung über Dach

Balkone:

Der Sonnenschutz ist eben nicht als Lamellen sondern als fixe Platte im Plan dargestellt, das Geländer hat als Absturzsicherung zu verbleiben wenn dieser für Wartungszwecke begangen wird

Punkt 6-8.

Da die Flachdächer nunmehr am Plan als „nicht begehbar“ betitelt sind ist für diese auch kein Geländer notwendig; die Handläufe im Stiegenhaus sind lt bewilligten Plan hergestellt, dies ist auch auf den Fotos ersichtlich

Die nunmehr von Herrn AP. fortgesetzten Beanstandungen gehen Großteils ja in eine schon schikanöse Richtung und hat dies keinesfalls mehr etwas mit der Wahrung subjektiv öffentlicher Rechte zu tun.

[…]“

Mit E-Mail vom 27.10.2021 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine abermalige Stellungnahme:

„[…]

1)Mechanische Lüftungsanlage: Hochführung erfolgt nun über Dach lt. Bewilligten Auswechslungsplan, die Leitungsführung an der Hoffassade ist nicht bewilligungspflichtig und darf daher auch geringfügig vom Verlauf am Plan abweichen

2)Ebenerdiger Zubau im Innenhof (Ausmaß 4x4x5m): Ist am Auswechslungsplan bewilligt

2a)Zubau (1,8x1,3x4,7m): Dieser Zubau besteht bereits seit ca. 100Jahren und ist dies daher bereits Konsens auf Basis Bauten langen Bestandes.

2b)Die Terrasse ist am Auswechslungsplan bewilligt

3)Erker ist am Auswechslungsplan bewilligt

4)Der Teilbereich der Balkone welcher Konsenslos war wurde als fixer Sonnenschutz bewilligt

4a)Der Teilbereich der Balkone welcher Konsenslos war wurde als fixer Sonnenschutz bewilligt

5)Dieser Teilbereich ist nun nicht mehr öffentlich begehbar (sondern nur noch für Wartungszwecke) somit ist die Absturzsicherung ausreichend

6)Dieser Teilbereich ist nun nicht mehr öffentlich begehbar (sondern nur noch für Wartungszwecke) somit ist die Absturzsicherung ausreichend

7)Handlauf gemäß nunmehr bewilligten Plan hergestellt

8)Handlauf gemäß nunmehr bewilligten Plan hergestellt

[…]“

Diese beiden vorgenannten Stellungnahmen des Vertreters der Beschwerdeführerin wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.10.2021 zwecks Einräumung von Parteiengehör übermittelt.

Nach gerichtlicher Aufforderung wurden dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde Erhebungsfotos der Behörde vom 17.09.2021, versehen mit handschriftlichen Anmerkungen der belangten Behörde (bezugnehmend auf die jeweiligen Spruchpunkte des bekämpften Bauauftrages zwecks Klarstellung), übermittelt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 08.11.2021 gab die belangte Behörde eine abschließende Stellungnahme zum Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin ab, übermittelte zehn weitere Erhebungsfotos einer behördlichen Überprüfung vom 05.11.2021 und wurden sämtliche Unterlagen (Fotodokumentationen, Stellungnahmen) dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2021 zum Parteiengehör übermittelt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 26.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde und zwei Vertreterinnen des für die Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, zuständigen Bewilligungsdezernates der Magistratsabteillung 37 teilnahmen.

Im Zuge der Gerichtsverhandlung wurden die einzelnen Spruchpunkte des bekämpften Bauauftrags vom 09.06.2021 sowie die in der Folge erwirkte Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, umfassend erörtert.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Für das Verwaltungsgericht steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft Gst. Nr. ... in EZ ... der Katastralgemeinde C.. Diese Liegenschaft befindet sich in einer Schutzzone.

An der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit bestehen nachfolgende Abweichungen vom Konsens bzw. Vorschriftswidrigkeiten:

Im Hof in Höhe des Erdgeschosses existiert eine ummantelte mittlerweile deaktivierte horizontale Entlüftungsleitung (ehemalige Entlüftungsleitung aus dem Müllraum) mit einer Länge von ca. 6 Metern. Dazu ist festzuhalten, dass mit Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA37/...7-2021-1, für den Müllraum eine über Dach führende mechanische Entlüftungsanlage bewilligt wurde.

Der im Spruchpunkt 2.) des bekämpften Bauauftrags vom 09.06.2021 beauftragte ebenerdige Zubau in einem Ausmaß von ca. 4,0 m x 4,0 m x 5 m Höhe im Innenhof zwischen dem Hauptgebäude und dem ebenerdigen Nebengebäude im Bereich der linken Grundgrenze wurde mit Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, bewilligt. Abweichend von der nunmehr mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, erwirkten Baubewilligung wurde jedoch die parallel zur linken Grundgrenze zum Hof hin errichtete Außenwand statt als „Gitterwand“ als massive Außenwand samt Türe hergestellt.

Im Hof in Höhe des Erdgeschosses wurde im Anschluss an den Müllraum (unter dem hofseitigen erkerartigen Vorbau) ein Zubau im Ausmaß von ca. 1,8 m x 1,3 m und einer Höhe von ca. 4,7 m hergestellt.

Im 1., 2. und 3. Stock wurden die hofseitigen Balkone nächst der Grundgrenze zur benachbarten Liegenschaft, Wien, B.-Straße 3 abweichend von der mit Bescheid vom 21.8.2019, Zl. MA 37/...4-2017-1, erwirkten Baubewilligung um jeweils eine Fläche von ca. 2,5 m x 1,35 m seitlich zur Grundgrenze hin vergrößert.

Der hofseitige Balkon im 1. Dachgeschoss ebenso nächst der Grundgrenze zur benachbarten Liegenschaft, Wien, B.-Straße 3 wurde abweichend von der mit Bescheid vom 18.01.2018, Zl. MA 37/...6-2014-77, erwirkten Baubewilligung um eine Fläche von ca. 2,5 m x 1,35 m seitlich zur Grundgrenze hin vergrößert.

Im Hof in Höhe des Erdgeschosses und weiters in Höhe des begehbaren Flachdaches (letzteres vom Zwischenpodest beim Zugang zu der Stiege 2 durch eine verglaste einflügelige Türe zugänglich) sind die an den absturzgefährdeten Bereichen vorhandenen Geländer nicht ausreichend absturzsichernd hergestellt. Die Geländer, die jeweils lediglich aus je 2 horizontalen Stabelementen (mit Brust- und Mittelwehr) bestehen, sind nicht entsprechend der OIB-RL 4 - Punkt 4.2 hergestellt.

Beim vom Zwischenpodest zur Stiege 2 hin hochführenden Treppenlauf mit 11 Stufen fehlt entgegen der OIB - Richtlinie 4 - Punkt 3.2.6 an der Fensterseite zum Hof der Handlauf auf einer Länge von ca. 1,5 m. Weiters fehlt beim nachfolgenden Treppenlauf mit 6 Stufen (hochführend vom Niveau + 4,95) im Treppenhaus der Stiege 2 auf einer Seite (linke Seite gesehen in Richtung Treppenaufgang) der erforderliche Handlauf.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund durchgeführter Ortserhebungen der belangten Behörde vom 17.09.2021 und vom 05.11.2021, den dabei angefertigten umfangreichen Fotodokumentationen, die im Gerichtsakt erliegen und nach gerichtlicher Aufforderung seitens der belangten Behörde zwecks Nachvollziehbarkeit mit handschriftlichen Anmerkungen (bezogen auf die einzelnen Spruchpunkte des bekämpften Bauauftrags) versehen wurden. Weiters hat der Vertreter der belangten Behörde anlässlich der Gerichtsverhandlung am 26.11.2021 mitgeteilt, dass er am 25.11.2021 nochmals eine Ortsbesichtigung verfahrensgegenständlicher Baulichkeit durchgeführt und sich dabei herausgestellt hat, dass die abschließende Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.11.2021 unverändert aufrecht bleibt.

Vom Verwaltungsgericht wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens die bezughabende Hauseinlage von der belangten Behörde angefordert, eingesehen und dabei festgestellt, dass diese chronologisch und vollständig geordnet ist. Ebenso wurden aktuelle Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge (betreffend die Beschwerdeführerin) beigeschafft und eingesehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist im beschwerdegegenständlichen Fall festzuhalten, dass gemäß § 60 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken ist:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von zulässigen Aufbauten (§ 81 Abs. 6). Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.

b) …

c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.

d) - j) …

e) Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestaltung, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen.“

Gemäß Punkt 3.2.6 der OIB-Richtlinie 4 (2019) müssen bei Treppenläufen mit zwei oder mehr Stufen auf beiden Seiten formstabile, durchgängig gut greifbare Handläufe angebracht werden. Bei folgenden Treppenläufen genügt ein Handlauf auf einer Seite:

• Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen,

• Treppen in Reihenhäusern,

• Nebentreppen sowie

• Wohnungstreppen.

Die Handläufe sind in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm anzuordnen. Abweichend davon dürfen Handläufe, die den oberen Abschluss einer Absturzsicherung bilden, in einer Höhe von bis zu 1,10 m angeordnet werden. In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe bei Treppenantritt und -austritt um 30 cm über die Stufenkante, gegebenenfalls auch seitlich um die Ecke, weiterzuführen. Bildet der Handlauf den oberen Abschluss einer Absturzsicherung und ist in mehr als 1,00 m Höhe angebracht, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm anzuordnen.

Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 4 (2019) regelt die Anforderungen an Absturzsicherungen. Gemäß Punkt 4.2.1 hat die Höhe der Absturzsicherung mindestens 1,00 m, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m mindestens 1,10 m zu betragen. Bei Wohnungstreppen genügt eine Höhe der Absturzsicherung von 90 cm. Die Höhe der Absturzsicherung wird von der Standfläche gemessen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die jeweils erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.

Gemäß Punkt 4.2.3 dürfen im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche keine horizontalen oder schrägen Elemente der Absturzsicherung angeordnet sein, es sei denn, ein Hochklettern wird erschwert, wie zum Beispiel durch

• Horizontale oder schräge Elemente, die nicht um mehr als 3 cm vorspringen,

• Öffnungen, die in der Vertikalen nicht größer als 2 cm sind,

• Seilnetze mit einem Maschenumfang von höchstens 16 cm,

• Lochbleche mit einem Lochdurchmesser von höchstens 4 cm,

• eine nach innen um mindestens 15 cm überstehende Geländeroberkante.

Gemäß Punkt 4.2.4 dürfen Öffnungen in Absturzsicherungen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Abweichend davon dürfen bei Versammlungsstätten Öffnungen in Absturzsicherungen im Bereich von mehr als 80 cm über der Standfläche auch größer als 12 cm sein. Bei Geländern über einer Standfläche ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und der Standfläche ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einer Standfläche ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und der Standfläche ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen dem Geländer und der Standfläche nicht mehr als 3 cm betragen. Bei offenen Setzstufen darf der lichte Abstand höchstens 12 cm betragen.

Gemäß Punkt 4.2.5 ist abweichend zu Punkt 4.2.3 und 4.2.4 eine Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr ausreichend, wenn

• aufgrund des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteils die Anwesenheit von Kindern üblicherweise nicht zu erwarten ist, oder

• bei sonstigen Bauwerken mit einem niedrigen Gefährdungspotenzial wie z.B. geringe Nutzerfrequenz, Lage zu rechnen ist.

Gemäß Punkt 4.2.6 müssen Verglasungen mit absturzsichernder Funktion unbeschadet der Bestimmungen gemäß Punkt 5.1 aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Mehrscheiben-Isolierglas und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies zumindest für eine Scheibe.

Zu I.)

Dem Spruchpunkt 1.) wurde nur insofern zu einem Teil entsprochen, als die ohne Erwirkung einer Baubewilligung errichtete horizontale Entlüftungsleitung des Müllraumes im Hof deaktiviert wurde (stattdessen wurde nunmehr die Entlüftungsleitung, im Wesentlichen der in der Zwischenzeit erwirkten Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, entsprechend, an der Außenfassade im Hof über Dach hochgeführt), jedoch wurde der beauftragten Entfernung der ca. 6 m langen horizontalen (ehemaligen) Entlüftungsleitung im Hof nach wie vor nicht entsprochen.

Dem Spruchpunkt 2.) wurde durch die mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/ ...7-2021-1, erwirkte Baubewilligung zwar zum überwiegenden Teil entsprochen, jedoch die parallel zur linken Grundgrenze zum Hof errichtete Außenwand statt als „Gitterwand“ als massive Außenwand samt Tür hergestellt. Somit ist die errichtete massive Außenwand nach wie vor als vorschriftswidrig anzusehen.

Dementsprechend mussten die Spruchpunkte 1.) und 2.) spruchgemäß abgeändert werden.

Zu Spruchpunkt 2a.) ist festzuhalten, dass der beauftragte Zubau in einem Ausmaß von ca. 1,8 m x 1,3 m x 4,7 m Höhe im Bereich hinter dem Müllraum (unter dem hofseitigen erkerartigen Vorbau) weiterhin als vorschriftswidrig anzusehen ist, da für diesen bisher nachweislich keine Bewilligung erwirkt wurde und dieser Zubau somit nach wie vor als konsenslos anzusehen ist. Dazu ist weiters auszuführen, dass die beigeschaffte, bei der Magistratsabteilung 37 aufliegende Hauseinlage chronologisch geordnet als vollständig anzusehen ist, wobei explizit festzuhalten ist, dass weder in den früheren noch in den zuletzt erwirkten Baubewilligungen dieser beauftragte Zubau enthalten ist.

Daran vermag auch das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wenn dieser in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2021 festhält, dass dieser Zubau bereits ca. 100 Jahren bestehe und daher bereits Konsens auf Basis „Bauten langen Bestandes“ sei. In diesem Zusammenhang gab der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Gerichtsverhandlung vom 26.11.2021 jedoch bekannt, dass ein im Zuge seiner Ortserhebung am 25.11.2021 von ihm befragter Miteigentümer ihm gegenüber angeführt bzw. bestätigt habe, dass hier früher kein Zubau gewesen sei.

Die Spruchpunkte 2 b.) und 3.) bzw. die dagegen erhobene Beschwerde ist durch die mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, erwirkte Baubewilligung nunmehr als gegenstandslos anzusehen (siehe dazu zu II.)

Zu den Spruchpunkten 4.) und 4a.) ist festzuhalten, dass diese Aufträge nach wie vor aktuell sind und für die darin genannten vorschriftswidrigen Erweiterungen der nächst der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, B.-Straße 3 angeordneten Balkone im 1., 2., 3. Stock und im 1. Dachgeschoss um eine Fläche von je ca. 2,5 m x 1,35 m zur vorgenannten Grundgrenze hin, wodurch diese nunmehr den gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO erforderlichen Mindestabstand von 3,0 m zur Grundgrenze nicht einhalten, bisher keine Bewilligung erwirkt wurde.

Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 08.09.2021 festhält, dass die Balkone, welche in den drei Meter-Abstand hineinragen und in den (gemeint: mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1 bewilligten) Einreichplänen jeweils als Sonnenschutz tituliert seien, welche lediglich für Wartungszwecke zu begehen seien und bauseits hier noch eine Tür im Geländer angebracht werde und in seinem weiteren Schreiben vom 15.10.2021 ausführt, dass der Sonnenschutz eben jeweils nicht als Lamellen, sondern als fixe Platte im Plan dargestellt sei und das Geländer als Absturzsicherung zu verbleibe habe, wenn dieser (gemeint: Sonnenschutz) für Wartungszwecke begangen werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass mit der Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, die im Übrigen das Dachgeschoss nicht umfasst (!), jeweils keine fixe Platte konsentiert wurde, sondern in diesen Bereichen laut bewilligtem Einreichplan eindeutig jeweils lediglich ein fixer Sonnenschutz (Lamellen) bewilligt wurde. Im Zuge der Gerichtsverhandlung wurde von der Vertreterin des für die erwirkte Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, zuständigen Baubewilligungsdezernates der Magistratsabteilung 37 unmissverständlich klargestellt, dass die diesbezügliche Auffassung des Vertreters der Beschwerdeführerin irrig ist, weil in diesem Bereich jeweils definitiv keine fixe Platte bewilligt ist und die bewilligte (nicht begehbare) Lamellenkonstruktion keines Absturzgeländers und keiner Zugänglichkeit für Wartungszwecke bedarf.

Dass es sich jeweils bei den im 1., 2. und 3. Stock mit Bescheid vom 21.08.2019, Zl. MA 37/...4-2017-1, konsentierten Balkonen und dem nunmehr mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, jeweils im 1., 2. und 3. Stock bewilligten fixen Sonnenschutz jeweils nicht um eine einheitliche Platte handelt, ist aus der Ansicht (Schnitt E-E) des mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, bewilligten Einreichplans klar und eindeutig ersichtlich.

Festzuhalten ist, dass die Argumentation des Vertreters der Beschwerdeführerin hinsichtlich der in Spruchpunkt 4a.) beauftragten Balkonerweiterung im 1. Dachgeschoss bereits deswegen ins Leere geht, weil das Dachgeschoss überhaupt nicht Gegenstand der zuletzt erwirkten Baubewilligung vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, war und diese vorgenommene Erweiterung als konsenslos anzusehen ist.

Zu den Spruchpunkten 5.) und 6.) ist festzuhalten, dass diese mangelhaften Ausführungen der Geländer nach wie vor bestehen. Das tiefste Hofniveau (Schacht) weist eine Kote von -3,70 auf. Der Hofbereich in Höhe des Erdgeschosses (Niveau +/- 0,00) ist über Türen aus allgemeinen Gangbereichen jederzeit frei zugänglich. In diesem Bereich befinden sich abgestellte Fahrräder (siehe Fotodokumentation im Gerichtsakt) und wurde vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der Gerichtsverhandlung am 26.11.2021 auch auf die dort bestehende Gefahrenquelle für Kinder hingewiesen, weil er dort anlässlich einer Begehung am 25.11.2021 auch abgestellte Kinderfahrräder wahrgenommen hat.

Auch das sogenannte „Flachdach“ im Hof (Niveau + 3,30) in Höhe des Podestes (Niveau + 3,28) beim Zugang zu der Stiege 2 ist aus dem allgemeinen Treppenhausbereich über eine verglaste Türe zugänglich. Im Zuge aller drei während des anhängigen gerichtlichen Beschwerdeverfahrens getätigten Ortsbegehungen durch die belangte Behörde am 17.09.2021, am 05.11.2021 (siehe Fotodokumentationen im Gerichtsakt) und zuletzt am 25.11.2021 war diese Hofebene ungehindert zugänglich und sind die diesbezüglichen Geländer daher vorschriftsmäßig absturzsichernd herzustellen.

Dabei ist es nicht von Relevanz, dass im letztbewilligten Einreichplan vom 30.08.2021, Zl. MA 37/...7-2021-1, das sogenannte „Flachdach“ im Hof im Grundriss Mezzanin nunmehr als „Flachdach nicht begehbar“ deklariert wurde, wobei jedoch in drei weiteren Plandarstellungen von Grundrissen (1. Stock, 2. Stock und 3. Stock) dieser Bereich weiterhin als „Flachdach begehbar“ bezeichnet ist, ist diese Ebene – wie bereits ausgeführt – doch über eine bestehende verglaste Türe (Teil einer aus vier Elementen bestehenden Portalverglasung) ungehindert zugänglich.

Hinsichtlich Spruchpunkt 7.) ist anzumerken, dass der beim Zugang zur Stiege 2 vom Podest (nach) der Stiege 1 (+ 3,28) hochführende Treppenlauf mit 11 Stufen im Bereich des Fensters (der vorgenannten Portalverglasung, neben der Türe) zum Hofbereich (Niveau + 3,30; sogenanntes „Flachdach“) auf einer Länge von ca. 1,5 m keinen Handlauf aufweist und somit dem Spruchpunkt 7.) bisher nicht entsprochen wurde. Dieser Umstand ist auf der seitens der belangten Behörde übermittelten Fotoaufnahme von einer am 17.09.2021 getätigten behördlichen Erhebung ersichtlich und wurde das Fehlen des Handlaufs vom Vertreter der belangten Behörde auch im Zuge seiner Ortsbegehung am 25.11.2021 festgestellt.

Zu Spruchpunkt 8.) ist festzuhalten, dass der im Treppenhaus der Stiege 2 angeordnete Treppenlauf mit sechs Stufen nach wie vor statt beidseits nur an einer Seite mit einem Handlauf ausgestattet ist und somit dem Spruchpunkt 8.) bisher nicht entsprochen wurde. Auch dieser Umstand ist auf der seitens der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht übermittelten Fotoaufnahme von einer am 17.09.2021 getätigten behördlichen Erhebung ersichtlich und wurde zudem das Fehlen des Handlaufs an der linken Seite (gesehen in Richtung Treppenaufgang) vom Vertreter der belangten Behörde auch im Zuge seiner Ortsbegehung am 25.11.2021 festgestellt.

Im Übrigen wurden vom Rechtsfreund der Beschwerdeführerin im Zuge der Gerichtsverhandlung am 26.11.2021 das Fehlen der (siehe Spruchpunkte 7.) und 8.) des bekämpften Bauauftrags) Handläufe außer Streit gestellt.

Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer seiner schriftlichen Eingaben an das Verwaltungsgericht vorbringt, dass die nunmehr von Herrn AP. fortgesetzten Beanstandungen (gemeint ist die Stellungnahme des Herrn Oberwerkmeister AP. vom 24.09.2021) großteils ja in eine schon schikanöse Richtung gingen und dies keinesfalls mehr etwas mit der Wahrung subjektiv-öffentlicher Rechte zu tun habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bauauftragsverfahren dazu dient, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Bauordnung für Wien sicherzustellen und damit insbesondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hintanzuhalten.

Die unter den Spruchpunkten 1.), 2.), 2a.), 4.) und 4a.) angeführten Baumaßnahmen wurden, ohne eine Baubewilligung gemäß § 60 Abs. 1 BO erwirkt zu haben, hergestellt, weshalb der verfahrensgegenständliche Bauauftrag zu Recht erlassen wurde. Es bestehen auch seitens des Verwaltungsgerichtes Wien keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei Punkt 2a.) um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO handelt und es sich bei den anderen hier zu beurteilenden Baumaßnahmen um Änderungen an Bauwerken im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c) BO für Wien handelt und diese somit bewilligungspflichtig sind, zumal es sich bei deren Errichtung um bauliche Maßnahmen handelt, die von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen geändert wird.

Die unter den Spruchpunkten 5.) und 6.) angeführten Baumaßnahmen wurden nicht vorschriftsgemäß hergestellt. Der unter den Spruchpunkten 7.) und 8.) angeführte jeweilige Baubestand stellt eine Vorschriftswidrigkeit dar.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der sonstigen Vorschriftswidrigkeit. Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften können gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach § 129 Abs. 10 BO sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden.

Unter dem Titel der Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften ist, je nachdem worin die Abweichung besteht, ein Beseitigungsauftrag oder auch ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen (VwGH 30.08.1994, 94/05/0014, VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0039, VwGH 13.4.2010, 2009/05/0092).

Bauaufträge sind Vollziehungsverfügungen, weil durch diese der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Diese sind an die Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten (siehe z.B. VwGH 25.6.2010, 2007/05/0149).

Nach herrschender Rechtsauffassung muss die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz Wr. BauO einen Auftrag erteilen, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige - Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist (siehe die bei Moritz, Bauordnung für Wien, Kurzkommentar samt Durchführungsverordnungen und Nebenbestimmungen, Seite 417 und 418 genannten Beispiele für das Zuwarten mit der Erteilung des Bauauftrages). Im Falle einer offenkundigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen durch den vorschriftswidrigen Bau oder die Abweichung von den Bauvorschriften hat jedoch die Behörde sofort einen Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO zu erlassen (siehe VwGH 15.7.2003, 2002/05/0969 und VwGH 14.10.2005, 2005/05/0176). Die persönliche Situation von Beschwerdeführern und ihre Motive sind kein im Gesetz vorgesehener Grund, vom Beseitigungsauftrag Abstand zu nehmen, auch dann nicht, wenn keine Gefahr im Verzug besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075).

Bauaufträge nach § 129 Abs. 10 Wr. BauO sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich – sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht – an alle Miteigentümer (vgl. VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN) und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist.

In all jenen Fällen, in denen es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht – die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/06/0151 und VwGH vom 02.08.2018, Ra 2017/05/0007) – ist jedoch jeder Miteigentümer zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten verpflichtet (Hinweis VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/ 0030, mwN).

Wie im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist bzw. auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden kann, haben sämtliche Miteigentümer die Folgen einer konsenslosen Bauführung an allgemeinen Teilen zu tragen (VwGH vom 15.6.2010, Zl. 2007/05/0149).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues den (die) jeweiligen Eigentümer trifft, und zwar unabhängig davon, ob er (sie) oder seine (ihre) Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben (VwGH 96/05/ 0192, vom 21.01.1997).

Sollte eine nachträgliche Baubewilligung für eine konsenslose Bauführung erwirkt werden, ist der diesbezüglich ergangene Bauauftrag gegenstandslos (vgl. VwGH vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie vom 7. September 1993, Zl. 93/05/ 0121). Auch von Bedeutung ist, dass ein Bauauftrag während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden kann.

Die Erfüllungsfrist von zwei Monaten für die Maßnahmen nach den Spruchpunkten 1.), 5.), 6.), 7.) und 8.) bzw. fünf Monaten nach den Spruchpunkten 2.), 2a.), 4.) und 4a.) ist für die tatsächliche Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen. Im Übrigen ist die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abgestellt, welche erst mit der Zustellung dieser Entscheidung eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin durch die Einbringung der Beschwerde eine Fristverlängerung im Ausmaß der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens, also in einem weit größeren Ausmaß erreicht.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.07.2021, Zl. MA 37/...1-2021-22, gilt mangels Amtssignatur als nicht erlassen, ist sohin als rechtlich nicht existent anzusehen und war sohin auf diese nicht mehr einzugehen.

Zu II.)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 13.5.2005, 2004/02/0386 zur Rechtslage vor dem 1.1.2014; vgl. VwGH 12.8.2014, Ro 2014/06/0049 zur Rechtslage seit dem 1.1.2014). Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung weiters die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.).

Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass sich aus § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19. Dezember 2014 sowie den B vom 9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/ 0027).

Wird die erforderliche Baubewilligung – wie in gegenständlicher Angelegenheit –nachträglich erteilt, wird ein Bauauftrag schließlich gegenstandslos (VwGH 06.09.2011, 2011/05/0105).

Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu ihren Gunsten verändert werden könnte, war von der mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Spruchpunkte 2b.) und 3.) des Bauauftragsbescheides vom 09.06.2021, Zl. MA37/...1-2021-1, auszugehen und das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß aufgrund von Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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