LVwG W VGW-151/016/11799/2021

VGW-151/016/11799/2021Tribunal administratif régional6 oct. 2021

Regest

Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt – EU; rechtmäßig; ununterbrochen; rechtmäßige und ununterbrochene Niederlassung; Bleiberecht; Inlandsantragstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/016/11799/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.016.11799.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde der A. B., geb. 1996, russische Staatsangehörige, C.gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 15.7.2021 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Zl. MA35-…-01, vom 17.6.2021, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.2.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2020 abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Halbsatz seines Spruches zu entfallen hat und als Rechtgrundlage „§ 45 Abs. 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2020“ zu zitieren ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit o.a. Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – im Wesentlichen – mit der Begründung abgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des begehrten Titels, in eventu die Zurückverweisung der Rechtsache an die belangte Behörde, beantragt werden.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 6.8.2021) vor.

Mit hg. Schriftsatz vom 24.8.2021 wurde die Beschwerdeführerin (u.a.) aufgefordert, einen Nachweis über ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland vorzulegen.

Mit E-Mail vom 16.9.2021 übermittelte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin (u.a.) ein Schreiben des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten, mit welchem die Rückgabe einer „Legitimationskarte rot“ durch die Beschwerdeführerin bestätigt und jene über die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG informiert wird.

Im Rahmen einer auf dessen Ersuchen hin erfolgten fernmündlichen Rücksprache mit dem erkennenden Richter am 21.9.2021 wurde mit dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin der Verfahrensstand erörtert und stellte jener eine Rückmeldung innerhalb einer Woche in Aussicht.

Eine Rückmeldung ist jedoch bis zuletzt nicht erfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin ist eine 1996 geborene Staatsangehörige der russischen Föderation, im Besitz eines bis zum 9.2.2031 gültigen russischen Reisepasses und brachte am 23.2.2021 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ein. Sie war bislang noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem NAG.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18.2.2016 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet und hält sich bis zuletzt im Inland auf. Der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten jeweils „Legitimationskarten rot“ für die Zeiträume 15.10.2015 bis 15.10.2017, 21.9.2017 bis 14.9.2020 sowie 1.7.2020 bis 31.3.2021 ausgestellt. Die zuletzt ausgestellte Karte wurde von der Beschwerdeführerin am 19.3.2021 an die genannte Behörde retourniert.

Die Beschwerdeführerin hat bis zuletzt keinen weiteren Nachweis, auf welchem Rechtstitel ihr aktueller Aufenthalt in Österreich beruhe, nachgebracht.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin und das Gültigkeitsdatum ihres Reisepasses waren ebendiesem zweifelsfrei zu entnehmen (vgl. die Beilage zum E-Mail ihres anwaltlichen Vertreters vom 16.9.2021; i.e. ON 3 des Gerichtsaktes). Die hg. Feststellungen zum verfahrenseinleitenden Antrag gründen sich auf dem entsprechenden Antragsformular (dem vorgelegten – nicht nach Aktenseiten nummerierten – Verwaltungsakt einliegend). Dass die Beschwerdeführerin bislang keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG innehatte, ergibt sich aus einem hg. eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 17.8.2021 (im Gerichtsakt).

Die Hauptwohnsitzmeldung war einem hg. eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.8.2021 zu entnehmen (im Gerichtsakt). Der Inlandsaufenthalt bis zuletzt resultiert aus dem Umstand, dass im vorgelegten Reisepass kein Ausreisestempel enthalten ist (vgl. die Reisepasskopie als Beilage des oberwähnten E-Mails vom 16.9.2021). Die Feststellungen zu den Legitimationskarten gründen sich auf einem Schriftsatz des o.a. Bundesministeriums vom 14.12.2020 (im vorgelegten Verwaltungsakt) sowie auf einem Schreiben ebenjener Behörde vom 24.3.2021 (vgl. die Beilage des oberwähnten E-Mails vom 16.9.2021).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen aller für die Titelerteilung erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen (vgl. zB VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0204).

Die Beschwerdeführerin beantragte (bis zuletzt) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG ist für die Erteilung dieses Titels zuvorderst Voraussetzung, dass die drittstaatsangehörige Antragstellerin „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ war. In seinem Urteil vom 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und mit Verweis auf § 31 Abs. 1 FPG judiziert, dass diese Niederlassung zudem „rechtmäßig“ sein muss. Zum „rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt“ zählen v.a. Zeiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum, auf Grund einer Legitimationskarte oder auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (vgl. bspw. VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036; 26.6.2013, 2011/01/0280; 24.4.2014, Ro 2014/01/0003).

Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus, dass die Beschwerdeführerin unzweifelhaft so lange eine „rechtmäßige und ununterbrochene Niederlassung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG nachzuweisen vermochte, als sie im Besitz einer Legitimationskarte war. Die ihr zuletzt ausgestellte Legitimationskarte hat die Beschwerdeführerin jedoch am 19.3.2021 retourniert, sodass keine ununterbrochene Niederlassung bis zuletzt auf Grund dieses Rechtstitels vorliegt.

Ein anderer Rechtstitel wurde nicht vorgebracht.

Nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG ist eine – wie hier – Erstantragstellung nach dem NAG im Inland für Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem NAG benötigt haben, zulässig.

Die gegenständliche Antragstellung vom 23.3.3021 erfolgte mit Blick auf die Retournierung der Legitimationskarte am 19.3.2021 innerhalb des genannten Zeitraumes. Die Beschwerdeführerin war somit zur Inlandsantragstellung berechtigt.

Gemäß § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, 4 bis 9, Abs. 3 und 5 par. cit. kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. E contrario muss hieraus für den Fall der Beschwerdeführerin gelten, dass ihr die Antragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 2 NAG ein solches Bleiberecht bis zur Entscheidung über ihren Antrag einräumt (so zuletzt auch explizit ErläutRV 491 BlgNR 26. GP, 8).

Fraglich ist nun, ob jenes Bleiberecht der Beschwerdeführerin eine „rechtmäßige und ununterbrochene Niederlassung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG vermittelt.

Dies wird aus hg. Sicht verneint, zumal jenem Bleiberecht nur ein befristeter und vorübergehender Charakter zukommt (vgl. auch § 2 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 12 NAG in Zusammenhang mit „Aufenthaltsbewilligungen“ für einen „vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet“, die gerade keine Niederlassung begründen). Insbesondere stellt eine „Niederlassung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 NAG eine „qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts“ dar (vgl. hiezu ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 119; VwGH 20.9.2011, 2010/01/0002) und ist für die Annahme einer solchen die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden wesentlich (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024). Eine solche Dauerperspektive ist aber in einem bloß vorläufigen Bleiberecht nach zulässiger Inlandsantragstellung aus hg. Sicht nicht zu erkennen.

Folglich vermochte die Beschwerdeführerin ab Retournierung ihrer Legitimationskarte am 19.3.2021 keine „rechtmäßige und ununterbrochene Niederlassung“ in den letzten fünf Jahren im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt daher jene besondere Erteilungsvoraussetzung im Zeitpunkt der hg. Entscheidung nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).

Es war daher – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten ist (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).

Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall vor.

So blieb der entscheidungserhebliche Sachverhalt unbestritten und waren im Ergebnis auf Basis der Aktenlage bloß Rechtsfragen ohne besondere Komplexität zu klären. Daher stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]; 7.3.2017, Appl. Nr. 24.719/12, Tusnovics). Schließlich war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden.

Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).

Zum Revisionsausspruch:

Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit ersichtlich – eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Frage, ob das Bleiberecht nach § 21 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 NAG eine „rechtmäßige und ununterbrochene Niederlassung“ im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG zu vermitteln vermag, fehlt.

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