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VGW-001/010/12456/2021•LVwG W VGW-001/010/12456/2021
VGW-001/010/12456/2021Tribunal administratif régional29 août 2021
Auftaumittel; abstumpfende Streumittel; halogenidhaltige Auftaumittel; für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsflächen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 23.7.2021, Zl. MA58/…/2021, betreffend Winterdienst-Verordnung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, für die Behörde ist nach § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht (belangte Behörde) vom 23.7.2021, Zl. MA58/…/2021, zur Last er habe es als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 VStG der Hausbetreuung C. GmbH, FN …, D.-gasse, Wien zu verantworten, dass am 18.02.2021 in Wien, E.-gasse 10 dass diese Gesellschaft als zuständige Winterdienstfirma entgegen § 4 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung 2003 im Abstand von 10 Metern zu unversiegelten Bodenflächen Auftaumittel, welche natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten verwendet habe. Er habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Winterdienst-Verordnung 2003 begangen und wurde über ihn eine Strafe von 120 Euro, im Nichteinbringungsfall 4 Stunden Erdsatzfreiheitsstrafe verhängt.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 19.08.2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu mildern. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Unternehmens angewiesen sind nur verordnungskonforme Streumittel einzusetzen und werde dies laufend kontrolliert. Es gebe im gesamten Akt auch keine Beweismittel, dass Mitarbeiter der Hausbetreuung C. GmbH verbotene Streumittel aufgebracht haben und stehe auch nicht fest, wann die Streumittel aufgebracht worden sind. Fest stehe, dass die vorgeworfene Tathandlung nicht zu dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt begangen worden ist.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.08.2021 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung.
Nach Einsichtnahme in den Akt wird folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Die Hausbetreuung C. GmbH (im Folgenden kurz C.) war zur angelasteten Tatzeit hinsichtlich der Liegenschaft Wien, E.-gasse 10 zur Reinigung der für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen vertraglich verpflichtet. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verantwortlicher Beauftragter der C.. Am 15.02.2021 wurde durch eine Mitarbeiterin der Wiener Stadtgärten – Pflanzenschutz an der Adresse Wien, E.-gasse 10 ein möglicher Verstoß gegen die Winterdienst-Verordnung 2003 festgestellt und am selben Tag eine Probe von Auftaumittelrückständen am Gehsteig gezogen. Die Probe wurde am 22.02.2021 dem chemischen Labor der MA 48 übergeben, die Analyse wurde am 25.02.2021 durchgeführt und dabei festgestellt, dass zu Zeitpunkt der Beprobung halogenidhaltige Auftaumittel verwendet wurden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot und die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln und bestimmten abstumpfenden Streumitteln (Winterdienst-Verordnung 2003) dürfen auf allen für den öffentlichen Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Gehsteige, Gehwege) im Abstand von zehn Metern zu unversiegelten Bodenflächen keine Auftaumittel verwendet werden, die als Wirkstoff natrium- oder halogenidhaltige Substanzen enthalten, wobei technische Verunreinigungen bis zu einem Gehalt von 1 % (berechnet als Natriumchlorid) zulässig sind. Dieses Verbot gilt nicht, wenn durch bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass weder durch Versickern noch durch Aufwirbelung ein Eintrag des Auftaumittels in unversiegelte Bodenflächen erfolgen kann.
Gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe, wer den Ge- oder Verboten des § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3 und 4 oder den in Bescheiden gemäß § 6 vorgesehenen Auflagen zuwiderhandelt.
Auf Grund des Akteninhaltes steht fest, dass zum Zeitpunkt der Probeentnahme am 15.02.2021 in Wien, E.-gasse 10 in den dort befindlichen Auftaumittelrückständen am Gehsteig halogenidhaltige Auftaumittel vorhanden waren. Im ganzen Akt gibt es aber keinerlei Hinweise darauf, dass halogenidhaltige Auftaumittel zu der zur Last gelegten Tatzeit dem 18.02.2021 festgestellt worden wären, was sich insbesondere aus der Stellungnahme der MA 42 – Pflanzenschutz vom 28.06.2021 (irrtümlich sei der 18.02.2021 als Tag der Probeentnahme angegeben worden) ergibt. Sohin konnte der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die vorgeworfene Tathandlung nicht zu dem im Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt begangen worden sei, mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit nicht entgegengetreten werden.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG zu verfügen.
Da der Beschwerdeführer obsiegt hat, waren ihm gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.
Für den Beschwerdeführer ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro, oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. zumal die gegenständliche Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinausgeht.
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