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VGW-001/069/9883/2021•LVwG W VGW-001/069/9883/2021
VGW-001/069/9883/2021Tribunal administratif régional11 août 2021
Versammlung; Anzeige; Verfahrensgegenstand; Behebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 18.5.2021, Zl. …, betreffend Versammlungsgesetz, zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung „C.“, welche am 9. Jänner 2021 von 13:30 bis 15:51 Uhr veranstaltet worden sei, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dadurch habe sie gegen § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 verstoßen und werde über sie gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 idF BGBl I Nr. 161/2013 eine Geldstrafe von € 200,– (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage 16 Stunden) verhängt. In der Begründung verwies die belangte Behörde u.a. auf die Versammlungsanzeige vom 7. Jänner 2021 für die Versammlung am 9. Jänner 2021 sowie auf den Untersagungsbescheid vom 8. Jänner 2021 für die gegenständliche Versammlung und führte aus, dass die angezeigte Versammlung untersagt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid sei nicht eingelangt, weswegen der Untersagungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im hier Wesentlichen vor, es sei eine „Lüge“, dass sie es unterlassen hätte, die Versammlung anzuzeigen, da es E-Mail-Verkehr mit der „Landespolizei Wien“ gegeben habe.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
II. Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 7. Jänner 2021, 2:40 Uhr, (AS 1) zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter näherer Angabe der Route und der geschätzten Teilnehmeranzahl einen „C.“ am Samstag, dem 9. Jänner 2021 um 14:00 bis 20:00 Uhr, an.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2021, PAD/…, (AS 3) wurde diese Versammlung untersagt.
Die untersagte Versammlung fand am 9. Jänner 2021 von 14:00 bis 16:00 Uhr statt (Bericht AS 8).
2. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
III. Rechtsgrundlagen
§ 2 Versammlungsgesetz 1953 lautet:
„§ 2.
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.“
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Versammlung mit E-Mail vom 7. Jänner 2021, 2:40 Uhr, und somit mehr als 48 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung, bei der belangten Behörde angezeigt hat. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat, wonach die Beschwerdeführerin es unterlassen hätte, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, hat die Beschwerdeführerin daher nicht begangen.
2. "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043). Demnach ist es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, die der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tat insofern „auszutauschen“, als ihr etwa eine Abhaltung der Versammlung trotz deren Untersagung vorzuwerfen wäre.
3. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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