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VGW-001/049/9177/2021•LVwG W VGW-001/049/9177/2021
VGW-001/049/9177/2021Tribunal administratif régional9 août 2021
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Subsidiaritätsprinzip; Versammlung; Pfefferspray; Vollgesichtsmaske; Vermummung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 12.05.2021, Zl. VStV/…/2021, betreffend Versammlungsgesetz
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige eines Organs der öffentlichen Sicherheit vom 15.02.2021 gelangte der belangten Behörde zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 13.02.2021 an einer Versammlung zum Thema „Coronamaßnahmen der Bundesregierung“ teilgenommen hat und hierbei einen Pfefferspray mit sich führte und eine schwarze Vollgesichtsmaske (Sturmhaube) trug. Die Beschwerdeführerin nahm somit sowohl vermummt als auch bewaffnet an der Versammlung teil.
In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde mit 28.04.2021 eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 9a erster Fall Versammlungsgesetz 1953, mit der die Beschwerdeführerin zu einer Geldstrafe von EUR 70,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 1 Stunde verpflichtet wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 09.05.2021, sohin fristgerecht, Einspruch und bestritt in diesem nicht den Pfefferspray mit sich geführt zu haben und eine schwarze Vollgesichtsmaske getragen zu haben um ihre Identität gegenüber anderen Personen unkenntlich zu machen, jedoch habe sie sich gegenüber dem einschreitenden Exekutivbeamten sofort ausgewiesen und diesem auch erklärt, dass sie den Pfefferspray nur zu Zwecken der Selbstverteidigung mit sich führe.
Die belangte Behörde erließ daraufhin mit 12.05.2021 ein Straferkenntnis wegen der obgenannten Übertretung, wobei die Geldstrafe auf EUR 50,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 21 Stunden reduziert wurden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese mit E-Mail vom 04.06.2021, sohin fristgerecht, Beschwerde und wiederholte in dieser ihr Vorbringen aus ihrem Einspruch vom 09.05.2021.
Die belangten Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin nahm am 13.02.2021 an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zum Thema „Coronamaßnahmen der Bundesregierung“ teil und trug auf dieser Versammlung einen Pfefferspray bei sich und eine schwarze Vollgesichtsmaske (Sturmhaube) durch die ihre Identität unkenntlich gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin nahm somit sowohl vermummt als auch bewaffnet an der Versammlung teil.
III.Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, hier insbesondere der Anzeige vom 15.02.2021, und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19a Versammlungsgesetz 1953 wird, wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, im Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Da die Beschwerdeführerin nahm am 13.02.2021 an einer dem Versammlungsgesetz 1953 unterfallenden Versammlung teil und trug hierbei einen Pfefferspray und eine schwarze Vollgesichtsmaske, durch welche ihre Identität verborgen wurde. Da die Beschwerdeführerin sohin an einer dem Versammlungsgesetz 1953 unterfallenden Versammlung vermummt und bewaffnet teilgenommen hat erfüllte diese hiermit den Tatbestand des § 19a leg. cit., da beide Parameter kumulativ vorlagen (Vgl. auch Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 174). Dies stellt nun allerdings eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende gerichtlich strafbare Handlung dar. Da die Beschwerdeführerin sohin den Tatbestand des § 19a Versammlungsgesetz 1953 verwirklicht hat verbleibt im Sinne des verwaltungsstrafrechtlichen Subsidiaritätsprinzips nach § 22 Abs. 1 VStG kein Raum mehr für eine etwaige verwaltungsstrafrechtliche Ahndung eines Verstoßes gegen das Waffenverbot des § 9a erster Fall Versammlungsgesetz 1953 (Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 175; vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 22 Rz 3). Da demgemäß das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nach dem Verwaltungsstrafrecht strafbar ist, liegt der Einstellungsgrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vor, da die Tat sohin keine Verwaltungsübertretung bildet (Siehe auch VwGH 9. 9. 2013, 2012/17/0576; VwGH 20. 9. 2013, 2012/17/0377; VwGH 7. 10. 2013, 2012/17/0507; VwGH 22. 1. 2015, 2013/17/0447).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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