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VGW-102/013/1827/2021•LVwG W VGW-102/013/1827/2021
VGW-102/013/1827/2021Tribunal administratif régional17 juin 2021
Maßnahmenbeschwerde; Hausrecht; Wahrnehmung; Befangenheit; tätlicher Angriff; Identitätsfeststellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., Rechtsanwalt in Wien, C.-straße, in eigener Sache gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine zwangsweise Identitätsfeststellung, nachdem der von ihm vorgewiesene Ausweis der Rechtsanwaltskammer für unzureichend befunden worden sei, am 31.01.2021 in Wien, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.06.2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021, mit E-Mail gesendet am 04.02.2021 nach Ende der kundgemachten Amtsstunden, daher eingebracht am 05.02.2021 und sohin rechtzeitig, erhob der einschreitende Rechtsanwalt im eigenen Namen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wo er zum Sachverhalt vorbringt:
„Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2021 in der U3-Station Volkstheater von Beamten der LPD Wien im Zusammenhang mit der Maskenpflicht angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert. Dieser zeigte den Beamten seinen, von der RAK Wien ausgestellten, Kammerausweis, welcher aber von den Beamten nicht als tauglich für den Nachweis der Identität im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes angesehen wurde.
Beweis: Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge fixiert und wurde ihm die Geldbörse somit gewaltsam aus der Hosentasche gezogen und diese in der Folge nach weitern, offenbar im Sinne der Beamten geeigneten Ausweisen durchsucht. Soweit in Erfahrung gebracht werden konnte, wurde nach dem Führerschein gesucht.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, ein Ausweis einer Standesvertretung sei ein Ausweis einer Körperschaft öffentlichen Rechts und sehr wohl zum Nachweis einer Identität geeignet, weshalb nicht erklärbar sei, welche rechtliche Grundlage dieses Vorgehen gehabt habe. Es habe sich um einen massiven, gewalttätigen Übergriff auf einen beruflichen Parteienvertreter gehandelt, welcher sich durch seinen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sich ergebenden öffentlich-rechtlichen Ausweis ausgewiesen habe.
Weiters führt der Rechtsanwalt in der – allerdings ausdrücklich nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichneten und sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG berufenden – Beschwerdeschrift vor, dass ihm trotz Aufforderung lediglich die Dienstnummer des Einsatzleiters und nicht die Dienstnummern der anderen Beamten bekannt gegeben worden seien; außerdem sei er unverschämter Weise während der gesamten Amtshandlung von den Beamten geduzt worden. Der Einschreiter hat jedoch, soweit bekannt, weder eine parallele Richtlinienbeschwerde eingebracht noch sich in der gegenständlichen Beschwerde auf § 89 SPG berufen.
Ausdrücklich wird beantragt, „die im Vorbringen beschriebenen Maßnahmen der Exekutive für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde“ sowie den zuständigen Rechtsträger (als welcher rechtsirrig das Land Wien bezeichnet wird) schuldig zu erklären, die Kosten der Vertretung im Verfahren im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
2. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 legte die belangte Behörde auftragsgemäß eine Abschrift des vom Polizeikommissariat Innere Stadt elektronisch geführten Verwaltungsaktes PAD/21/…/KRIM samt Videos auf CD und USB-Stick vor.
2.1. Unter einem erstattete sie zu ihrer GZ PAD/21/…/AA eine Gegenschrift, worin sie zum Sachverhalt auf den Amtsvermerk und die Maßnahmenmeldung vom 31.01.2021 verweist und ergänzend ausführt, der Beschwerdeführer sei bei einem lautstarken, heftigen Handgemenge angetroffen worden – die daran Beteiligten hätten sich gegenseitig der Körperverletzung beschuldigt – und zur Herausgabe eines Legitimationsdokumentes zum Zwecke der Identitätsfeststellung befragt worden. Der Beschwerdeführer sei durch den Beamten unter Androhung von Zwang mehrfach aufgefordert worden, ihm einen Ausweis auszuhändigen, sei aber diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er habe dem Beamten kurz seinen Ausweis der Rechtsanwaltskammer gezeigt, sei aber nicht bereit gewesen, diesen dem Beamten zu übergeben, sondern habe ihn wieder in seiner Geldbörse versorgt.
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, durch das Vorliegen eines Handgemenges und der behaupteten Körperverletzungen seien die einschreitenden Beamten vertretbar davon ausgegangen, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff. Gemäß § 35 Abs. 3 SPG sei jeder Betroffene verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, und habe die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung dürfe erforderlichenfalls auch eine Durchsuchung der Bekleidung der betroffenen Person und der Gegenstände, die sie mitführt, durchgeführt werden. Diese Durchsuchung könne zwangsweise durchgesetzt werden. Nach der Fixierung der Arme des Beschwerdeführers sei die Geldbörse, die er in seiner Hand gehalten habe, durchsucht und darin der Ausweis der Rechtsanwaltskammer vorgefunden worden, sodass die Identität des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Dies sei durch gelindere Mittel nicht durchsetzbar gewesen und daher nach § 35 SPG zu Recht erfolgt.
Die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde wird beantragt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 04.04.2021 erstattete der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme, worin das Vorliegen eines Handgemenges bestritten wird. Auf allen Videos sei vielmehr zu erkennen, dass der Beschwerdeführer lediglich die U3-Station Volkstheater habe verlassen wollen und durch von einen offensichtlich äußerst gewaltbereiten sogenannten Security (Mitarbeiter der Wiener Linien) daran gehindert worden sei. Der Beschwerdeführer sei an der Jacke von diesem festgehalten worden und es sei ihm nicht gelungen, sich von diesem Griff mit angemessenen Mitteln zu befreien.
In Österreich gebe es für österreichische Staatsbürger keine Ausweispflicht, und zur Feststellung der Identität dürften Ausweise – gleich welcher Art – nicht verlangt werden, schon gar nicht mit Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt. Außerdem würden Ausweise immer nur auf Antrag ausgestellt werden. Dies bedeute, dass man als Österreicher überhaupt keinen Ausweis besitzen müsse. Der Beschwerdeführer habe aber darüber hinaus an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt, indem er seinen Namen genannt und seinen Anwaltsausweis den Beamten gezeigt habe, was auf den Videos eindeutig zu sehen sei. Ferner hätten die Beamten die Identität des Beschwerdeführers auch einfach durch Befragung der anwesenden Personen – z.B. Dr. D. E. – feststellen können. Dies allein sei jedenfalls ein gelinderes Mittel, und auch allein deshalb sei die Gewaltanwendung nicht erforderlich und somit rechtswidrig gewesen.
Ferner wird vorgebracht, die Beamten hätten sehr wohl wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer seinen Anwaltsausweis gezeigt habe, hätten jedoch ausdrücklich darauf bestanden, einen Führerschein sehen zu wollen. Auch dies sei bereits für sich rechtswidrig.
2.3. Der Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung wurde durch die Ladungen an die Parteien und die Zeugen für 17.06.2021 um 09.30 Uhr festgesetzt. In diesen Ladungen war folgender Passus enthalten:
„Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus:
Gemäß der Verfügung des Präsidenten vom 10. April 2020, VGW-PR-200/2020-1, finden am Verwaltungsgericht Wien gesundheitsbezogene Zugangskontrollen statt, im Zuge derer durch ein kontaktloses Infrarotthermometer die Körpertemperatur gemessen wird. Darüber hinaus ist im gesamten Gerichtsgebäude ein Mindestabstand zu anderen Personen von zwei Metern einzuhalten und eine FFP2-Maske zu tragen. Während einer mündlichen Verhandlung ist diesbezüglich den Anordnungen der Verhandlungsleiterin bzw. des Verhandlungsleiters oder der bzw. des Senatsvorsitzenden in Ausübung der Sitzungspolizei unbedingt Folge zu leisten.“
2.4. Fünf Minuten vor dem festgelegten Verhandlungsbeginn rief die diensthabende Angestellte der vom Präsidenten mit Eingangskontrolle beauftragten Sicherheitsfirma in der Geschäftsabteilung des zuständigen Richters an, dass zwei Personen Zutritt zur Verhandlung begehrten, aber keine Maske aufsetzten und sich auch nicht ausweisen wollten. Der gefertigte Richter verwies auf die Verfügung des Präsidenten, wonach diesen Personen kein Einlass zu gewähren sei.
Zum beabsichtigten Verhandlungsbeginn wurde der Richter von der Schriftführerin informiert, dass laut jüngstem Anruf zwar die Polizei verständigt worden sei, sich der Beschwerdeführer aber dennoch in Begleitung einer weiteren Person Zutritt verschafft habe. Als sich der Richter daraufhin Richtung Eingang begab, kamen ihm der Beschwerdeführer und die zwar als Zeugin beantragte, aber nicht geladene Dr. D. E. entgegen, dahinter die Hände ringende Sicherheitsmitarbeiterin und drei Polizeibeamte. Der Richter ersuchte daher die drei Polizeibeamten, die beiden Maskenverweigerer aus dem Gerichtsgebäude hinaus zu geleiten. Der den Einsatz leitende Polizeibeamte gab jedoch (in Verkennung des § 13 GOG) an, sie seien nicht befugt, ein fremdes Hausrecht durchzusetzen, und sah sich offenbar auch nicht veranlasst, aufgrund des § 5 Abs. 5 Z 2 iVm Abs. 1 Z 2 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung einzuschreiten. Der Richter forderte die Beamten daher auf, die dazu jedenfalls befugte Sicherheitsmitarbeiterin vor rechtswidrigen Angriffen der beiden Eindringlinge zu schützen und ersuchte die Sicherheitsmitarbeiterin, diese beiden Personen hinaus zu geleiten (zu dieser außerhalb von Gerichten durch § 28a Abs. 3 SPG vorgegebenen Vorgangsweise vgl. Helm in: Larcher [Hg], Handbuch Verwaltungsgerichte [2013], 298 ff). Die Genannte weigerte sich jedoch mit Hinweis darauf, dass ihr die für die Eingangskontrolle zuständige Sicherheitsfirma, bei der sie angestellt war, untersagt (!) hätte, eine Zutrittsverweigerung mit Körperkraft durchzusetzen.
Der gefertigte Richter vergewisserte sich daher zunächst bei den einschreitenden Polizisten, dass sie auch ihn vor rechtswidrigen Angriffen schützen würden, wenn er das Hausrecht für den Präsidenten wahrnehme. Nach entsprechender Zusage erfasste er den Beschwerdeführer mit der rechten Hand am Ärmel des linken Oberarms und übte einen Zug in Richtung Ausgang aus, worauf der Beschwerdeführer einen Wutanfall bekam, und die Begleiterin Dr. D. E. mit dem Handy zu filmen begann. Der gefertigte Richter wies auf das Filmverbot hin, nahm ihr, als dieser Hinweis erfolglos blieb, das Mobiltelefon aus der Hand (was ebenfalls einen Wutausbruch zur Folge hatte) und begab sich Richtung Ausgang. Die beiden Personen folgten ihm in Begleitung der Sicherheitsangestellten und der drei Polizeibeamten. Sie folgten ihm über Aufforderung bis vor die Eingangsschleuse. Dort erstattete der Richter das Mobiltelefon zurück und wurde von beiden Personen auf das Übelste beschimpft und mit Klagsandrohungen überhäuft.
Der Richter wies den Beschwerdeführer und seine Begleiterin darauf hin, dass sie nur mit Maske Zutritt zum Gericht erhalten würden. Auf die Frage, wie der Richter denn ohne ihn verhandeln wolle, wurde der Beschwerdeführer belehrt, dass das Gericht auf seine Anwesenheit nicht angewiesen sei, zumal die belangte Behörde ein Video vorgelegt habe, welches die gegenständliche Amtshandlung zeige. Keinesfalls hat der gefertigte Richter angegeben (wie der Beschwerdeführer dies in einer weiteren Beschwerde gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien wegen des hier geschilderten Vorfalles fälschlich behauptet), er hätte sich aufgrund dieses Videos bereits eine Meinung gebildet. Da der Beschwerdeführer wegen seiner fortgesetzten Weigerung, eine Maske aufzusetzen, weiterhin keinen Zutritt erhielt, galt er der Verhandlung als unentschuldigt ferngeblieben, und es wurde daher in seiner Abwesenheit verhandelt.
In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer wegen dieses Vorfalls eine Maßnahmenbeschwerde gegen „das Verwaltungsgericht Wien“ (gemeint wohl: gegen dessen Präsidenten als Justizverwaltungsorgan) eingebracht, in der er die Befangenheit des gefertigten Richters auch bezüglich der hier gegenständlichen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt behauptet.
3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2021 sind die Zeugin F. und der Zeuge G. (Aufsichtsorgane der Wiener Linien) sowie die Zeugen RvI H. und Insp. J. ladungsgemäß erschienen; der ebenfalls geladene Insp. K. war entschuldigt. Während der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, war die belangte Behörde durch Frau Mag. L. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund der Einvernahme der genannten Zeugen, der Vorführung des von der LPD Wien vorgelegten Videos über die gegenständliche Amtshandlung und des Akteninhaltes hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Am 31.01.2021 wurden der Beschwerdeführer und die suspendierte Ärztin Dr. D. E. im Bereich der U-Bahn-Station Volkstheater von zwei Aufsichtsorganen der Wiener Linien angehalten, weil sie ohne Maske von der U-Bahn kamen. Der Beschwerdeführer ignorierte die Ansprache durch den Zeugen G. zunächst und behauptete dann, im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein, verweigerte aber über Aufforderung, dieses vorzuzeigen. Vielmehr gab er dem Zeugen G., der sich ihnen in den Weg gestellt hatte, einen Stoß, sodass dieser zwei bis drei Schritte zurücktaumelte, riss ihm die „Body Cam“ vom Körper und warf sie zu Boden, wo sie von Dr. E. aufgehoben und eingesteckt wurde. Wegen diesen tätlichen Angriffs verständigten die beiden Aufsichtsorgane über ihre Leitstelle die Polizei, deren Beamte sich wegen einer stattgehabten Corona-Demonstration ohnehin in der Nähe befanden. Zwischenzeitlich hielt der Zeuge G. den Beschwerdeführer fest, welcher sich heftig wehrte und dem Zeugen die Finger umbog. Gleichzeitig versuchten einige Demonstrationsteilnehmer, dem Beschwerdeführer zu Hilfe zu eilen, schreckten aber vor entschiedener Gewaltanwendung gegen die beiden Aufsichtsorgane zurück, bis die Polizei eintraf. Die einschreitenden Beamten konnten ein Handgemenge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Aufsichtsorgan der Wiener Linien erkennen, gingen von einem gefährlichen Angriff aus und forderten den Beschwerdeführer zur Identifizierung auf. Dieser begann mit seinem Ausweis der Rechtsanwaltskammer vor den Gesichtern der Beamten herumzufuchteln und unterstrich dabei auch verbal, dass es sich um einen Rechtsanwaltsausweis handle. Er übergab jedoch diesen Ausweis weder den Beamten noch hielt er ihn so, dass die Beamten sich die erforderlichen Daten daraus hätten notieren können. Die Beamten versuchten zunächst, seine Identität auf andere Weise festzustellen und fragten die Umstehenden, ob sie den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Eine weibliche Person gab daraufhin bekannt, dass es sich um Dr. A. B. handle, zeigte aber ihrerseits keinen Ausweis her, sodass keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angabe geboten war.
Da sich der Beschwerdeführer weiterhin weigerte, den Ausweis aus der Hand zu geben oder wenigstens ruhig zu halten, wurde er von den Beamten unter Einsatz von Körperkraft zur Wand gedreht. In den auf den Rücken gedrehten Händen hielt er eine folierte Karte – vermutlich den Kammerausweis – und eine Geldbörse fest. Eines der beiden Objekte konnte ihm entrissen und daraufhin seine Identität festgestellt werden. Ob es sich dabei um den Rechtsanwaltsausweis gehandelt hat, den der Beschwerdeführer separat in der Hand hielt, oder ob es sich um die Geldbörse handelte und in dieser ein anderer Ausweis vorgefunden wurde (etwa der Führerschein), bedarf keiner näheren Feststellung, zumal der gegen den Beschwerdeführer ausgeübte Zwang nach Einsichtnahme in ersten verfügbaren Ausweis unverzüglich beendet worden ist.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Der Vorgang ist in erster Linie aus der Videoaufnahme ersichtlich, gegen deren Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen. Die zuvor gegen die Eisenbahnaufsichtsorgane ausgeübte Gewalt wurde aufgrund der Aussagen der Zeugen F. und G. festgestellt, welche im persönlichen Eindruck glaubwürdig waren und die Ereignisse nachvollziehbar schilderten.
Da das Video den Beschwerdeführer auch nach dem Entreißen eines Objektes durch die Beamten weiterhin im Besitz eines folierten Gegenstandes zeigt, ist es wahrscheinlicher, dass die Beamten bei der Zwangsanwendung dem Beschwerdeführer die Geldbörse entreißen konnten und darin einen anderen Ausweis, etwa seinen Führerschein vorgefunden haben. Eben dies mag auch den Beschwerdeführer zur Behauptung verleitet haben, die Beamten hätten sich mit seinem Anwaltsausweis nicht zufrieden gegeben und seinen Führerschein verlangt, was aber nicht nur den Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Beamten widerspricht, sondern auch der Videoaufnahme, zumal klar zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Ausweis nicht aus der Hand gibt und auch nicht ruhig hält, sondern den Beamten lediglich unterstellt, sie würden einen Kammerausweis nicht kennen oder nicht akzeptieren wollen. Eine Aufforderung der Beamten, anstelle dieses Ausweises einen anderen zu zeigen, ist auf dem Video nicht zu vernehmen. Insofern geben die Videoaufnahme und die Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten ein einheitliches Bild.
Das Video zeigt von Anfang an einen hysterisch schreienden Beschwerdeführer, der vom Zeugen G. an der Kleidung festgehalten wird, wobei der Beschwerdeführer die Finger des Zeugen G. nach hinten umzubiegen versucht und ihm dies teilweise auch gelingt. Auch nach dem Erscheinen der Polizei, als er vom Zeugen G. losgelassen worden ist, zeigt ihn das Video im hohen Maße erregt, während die Polizeibeamten Ruhe bewahren und eine längere Zeit versuchen, in seinen Ausweis Einsicht zu erhalten bzw. auf andere Weise seine Identität festzustellen. Auch die Stimmung ist offensichtlich aufgeheizt, zumal sich etliche weitere Maskenverweigerer in der Nähe befinden.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
3.3.1. Zu dem – wenngleich nachträglich – vom Beschwerdeführer behaupteten Anschein der Befangenheit:
Der gefertigte Richter hat – nachdem die herbeigerufenen Polizeibeamten rechtwidriger Weise ein Einschreiten abgelehnt haben, und sich herausgestellt hat, dass die vom Präsidenten beauftragte Sicherheitsfirma ihren Angestellten untersagt, ihre Anweisungen durchzusetzen – das Hausrecht des Präsidenten im Sinne der §§ 19, 344 ABGB in maßvoller Weise selbst gegen den gewaltsam eingedrungenen Beschwerdeführer und dessen Begleiterin durchgesetzt; er wurde dabei von den herbeigerufenen Polizeibeamten vor allfälligen Übergriffen geschützt. Auch wenn die Wahrnehmung des Hausrechtes nicht im Verfahrens-recht geregelt ist und nicht zur Sitzungspolizei zählt, sondern ihre Grundlage im Zivilrecht findet, handelt es sich dabei – jedenfalls im Hinblick auf § 6 VwGVG – um nichts grundlegend Verschiedenes. Auch bei der Durchsetzung des Verfahrensrechtes, insbesondere der Sitzungspolizei, kann es vorkommen, dass der verhandelnde Richter wenn schon nicht selbst, so durch Unterstützung der Sicherheitsorgane oder durch herbeigerufene Exekutivorgane Zwang gegen Parteien ausüben muss (welcher dann rechtlich allerdings in den Bereich des Judiziums fällt, während die Durchsetzung des Hausrechtes allenfalls der Justizverwaltung, wohl aber ausschließlich dem Zivilrecht zuzurechnen ist).
Würde der Umstand, dass gegen einen Beschwerdeführer im Rahmen der Sitzungspolizei Zwang ausgeübt werden muss, zur Befangenheit des den Zwang anordnenden Richters führen, so läge es in der Hand und im Belieben jeder Partei, durch entsprechendes Verhalten eine solche Zwangsanwendung zu provozieren und einen unliebsamen Richter damit loszuwerden. Die notwendige Durchsetzung des Hausrechtes bei der Zutrittsverweigerung für maskenlose Eintrittswillige darf ebensowenig wie die Durchsetzung des Verfahrensrechtes bzw. der Sitzungspolizei von einer Partei dazu missbraucht werden, eine richterliche Befangenheit mutwillig zu erzeugen. Für das Verfahren über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kann daher (anders als für die nachträglich gegen die Zwangsanwendung durch den gefertigten Richter eingebrachten Maßnahmenbeschwerden) ein Anschein der Befangenheit nicht erkannt werden.
Die einschreitenden Polizeibeamten konnten bereits aufgrund des Einsatzgrundes von einem tätlichen Angriff auf ein Eisenbahnaufsichtsorgan ausgehen und sahen dies durch das Handgemenge, in dem sich der Beschwerdeführer mit dem Zeugen G. befand, augenscheinlich bestätigt. Die Aufforderung, einen Identitätsnachweis zu erbringen, war daher rechtmäßig. Ein solcher Identitätsnachweis wäre erst erbracht gewesen, wenn der Beschwerdeführer seinen Kammerausweis den Beamten so präsentiert hätte, dass diese die erforderlichen Daten hätten festhalten können. Da dies nach den Feststellungen nicht der Fall war und auch die Frage an die Umstehenden, ob sie den Beschwerdeführer identifizieren könnten, zwar den Zuruf des Namens erbrachte, jedoch keine Person, die dafür mit eigener Ausweisleistung einstehen wollte, ist die Zwangsanwendung zu Recht erfolgt. Diese war auch maßhaltend und dauerte nur so lange an, bis die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VGW Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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