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VGW-102/013/15850/2020•LVwG W VGW-102/013/15850/2020
VGW-102/013/15850/2020Tribunal administratif régional10 juin 2021
Maßnahmenbeschwerde; Verwaltungsübertretung; Festnahme; aggressives Verhalten; Störung der öffentlichen Ordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, C.-gasse, in eigener Sache gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine über 20 Minuten andauernde Festnahme am 30.10.2020 in Wien und deren als erniedrigend empfundene Begleitumstände, gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.04.2021 und am 10.06.2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand, und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 887,20 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten.
III. Die Revision ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit Schriftsatz vom 11.12.2020, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob der Einschreiter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, worin er zum Sachverhalt vorbringt:
„Am 30.10.2020, gegen 17:40 Uhr, wie auch der Strafverfügung der belangten
Behörde vom 03.11.2020 zu entnehmen ist, wurde ich von den Meldungslegern mit den Dienstnummern ...4, ...6 und ...0 einer Personenkontrolle und Identitätsfeststellung zugeführt. Ich war zu dieser Zeit gerade dabei, meine im Einkaufsladen der Filiale D. in der E.-gasse, Wien, zusammengesuchte bzw. einzukaufende Ware aus meinen Einkaufswagen sowie aus dem Inneren meines Rucksackes auf das Förderband der Kassa aufzulegen, als sich die drei oben angeführten Polizisten in ca. einem Abstand von drei Meter zwischen mir und dem Ausgangsbereich in einer Linie bzw. Dreierkette vor mir aufstellten.
Eine Angestellte der Firma D., auf dem von ihr getragenen Namensschild stand
„Frau F.“, befand sich zu diesem Zeitpunkt neben der Kassiererin und schien schon auf das Eintreffen der Polizei gewartet zu haben. Als die Polizei sich in einer Dreierkette aufstellte, gesellte sich auch F., dies allerdings in einem Seitenabstand von ca. 1,5 Meter zu der Sperrlinie der Polizei bzw. „Polizeikette“ hinzu.
In dieser D. Filiale sind meine Frau und ich schon seit fast sieben Jahren Stammkunden. Ich kenne die dortige Stammbelegschaft. F. lernte ich erst an diesem Tag kennen, ca. 10 bis 15 Minuten vor dem Einschreiten der oben angeführten Polizisten. Diese behauptete Filialleiterin zu sein. Bereits ca. fünf Minuten Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Filiale wurde ich von F. angesprochen eine Schmutzmaske bzw. eine Nasen-Mund-Abdeckung zu verwenden. In dieser Filiale war es bekannt, dass ich von solch einem „Folterinstrument“ befreit bin. Sie insistierte darauf. Ich fragte F., ob sie es war, die heute meine Frau belästigte und die Mund-Nasen-Abdeckung mittels einem langen und breiten, sehr dichten gewobenen Baumwollschal nicht akzeptieren wollte und meine Frau im Anschluss aus der D.-Filiale hinauskomplimentierte, geschehen etwa einer Stunde davor. F. fragte mich, ob ich der Rechtsanwalt sei, was ich ihr bestätigte. Ich teilte F. mit, dass meine Frau, so wie ich selbst auch, vom Tragen einer Schmutzmaske befreit sind. Dies sei auch der Grund, weshalb ich genötigt bin unseren Tageseinkauf heute selbst zu besorgen.
Danach setzte ich meinen Einkaufsrundgang im „D.“ fort. Im Bewusstsein, dass wir gerade in einer historisch extrem interessanten Zeit leben, entschloss ich mich von meinen Einkauf diesmal ein Video anzufertigen. Das Video soll zu Dokumentationszwecken bzw. für die Geschichtsschreibung der Nachwelt erhalten bleiben. Unsere Nachwelt wird sich wegen des größten und umfassendsten Bluffs in der bisherigen Menschheitsgeschichte nur den Kopf schütteln müssen. Der seriösen Wissenschaft wird mein Video vielleicht helfen zu erklären, warum auch scheinbar intelligente Menschen sich nicht auf den eigenen Verstand verlassen bzw. warum auch diese zu Opfern eines „Massen-MK Ultra“ werden konnten.
Im Bereich nach der Obstwaage wurde ich schon wieder von F. aufgefordert eine Schmutzmaske zu verwenden. Diesmal war sie so freundlich mir auf Kosten des Hauses eine zu spendieren. Dies lehnte ich dankend und freundlich ab. Sie vermeinte daraufhin, dass sie die Polizei rufen werde und mich zur Anzeige bringen wird. Sie fragte mich erneut ob ich der Rechtsanwalt bin (Anmerkung: die dortige Kassiererin kennt mich schon seit Jahren und weiß ganz genau, dass ich gleich ums Eck meine Kanzlei habe und in dieser Straße der einzige Rechtsanwalt bin). Ich bestätigte ihr, dass ich Rechtsanwalt bin, allerdings bin ich in erster Linie Mensch und will auch als solcher behandelt werden. Ich vermeinte noch, dass ich es unhöflich finde, wenn Menschen mit mir reden und ihr Gesicht vor mir verstecken. Dann entfernte sich F. von mir, so dass ich vorerst unbelästigt meinen Einkauf fortsetzen konnte.
Als ich mit meinem Einkaufswagen um die Ecke in den nächsten Verkaufsbereich einbog, bemerkte ich erstmals, dass ich offensichtlich durchgehend von F. beobachtet und mit ihrem Smartphone gefilmt wurde. Mir machte dies nichts aus und lies dies unkommentiert geschehen. Schließlich fertigte auch ich mir für die Nachwelt ein Videodokument an.
Als ich mich mit meinem vollen Einkaufswagen und den mit Getränken voll angefüllten Rucksack mit den darin befindlichen eingekauften Getränken in Richtung Kassa begab, kam es noch ein letztes Mal zu einem kurzen Wortwechsel. F. und ein weiterer dort Angestellter schienen ganz offensichtlich immer dort irgendwelche Ware zu schlichten bzw. hin und her zu verschieben, wo diese meinen Einkaufsrundgang immer im Auge behalten konnten. Deshalb sprach ich sie im Finale darauf an und vermeinte sinngemäß, dass ich ihr Verhalten mir gegenüber als nicht in Ordnung erachte. Endlich an der Kassa angekommen erfuhr ich von der mir seit Jahren bekannten Kassiererin, dass sie meine Einkäufe nicht „kassieren“ darf. Verwundert vermeinte ich, wieso F. mir das nicht schon bei meinem Erstkontakt sagte. Meine Frau wurde von F. eine gute Stunde zuvor nämlich sogleich, also noch bevor sie ihre Einkäufe in den Einkaufswagen legen konnte, zum Verlassen der Filiale aufgefordert.
Ich akzeptierte diese Nachricht, stellte meinen vollen Rucksack auf das Kassen-Förderband, um diesen von den zum Kauf beabsichtigten Artikel leichter zu entleeren.
Das war zeitgleich mit dem Moment, als sich die Polizei in einer Linie vor mir aufstellte. Ich konnte die Polizei schon beobachten, wie diese durch die Eingangstür schritt. Deren Körpersprache signalisierte mir und wohl auch allen anderen, dass die drei sehr jungen Polizisten aggressiv und eskalierend einschreiten werden und es, für mich erkennbar, es darauf abgesehen haben gegen mich körperliche Gewalt einzusetzen. Ich war noch immer bester Laune und begrüßte freundlich alle Polizisten. Mein Gruß wurde nicht erwidert. Deshalb war es mir von Beginn des Polizeieinsatzes klar, dass Deeskalation seitens der Polizisten keine Option ist und diese mich spätestens nach dem Verlassen der D.filiale einer Identitätsüberprüfung unterziehen werden.
Der Polizist mit der Nummer ...6 ergriff das Wort und vermeinte, Zitat: „Sie haben eine Verwaltungsübertretung begangen. Sie haben keinen Respekt vor uns. Das ist eine Anstandsverletzung. Sie sind abgemahnt“.
Ich wies darauf hin, dass ich keine Maske mit mir führe da ich von solch einer Verpflichtung befreit bin. Unaufgefordert hielt ich dem Polizisten mit ausgestrecktem Arm mein Attest entgegen. Er weigerte sich auch nur irgendeinen Blick auf das Dokument zu werfen. Darum steckte ich mein Attest wieder ein. Nochmals ersuchte ich den Polizisten im freundlichen Ton mir mitzuteilen, durch welches Verhalten ich angeblich eine Verwaltungsstraftat begangen haben soll. Die Polizistin mit der Dienstnummer ...4 vermeinte, Zitat: „Sie tragen keine Maske“.
Ich hielt gegenüber den Polizisten fest, dass keine Verwaltungsstraftat vorliegt, weder in Form einer Maskentrageverpflichtung noch in Form irgendeiner Verletzung des Anstandes. Ohne mir genau sagen zu können, worin konkret die Polizei mich der Begehung einer Verwaltungsübertretung beschuldigt, bin ich außerstande mit einem wirklichen oder vermeintlichen strafrechtlich relevanten Verhalten sofort aufzuhören bzw. würde ich Gefahr laufen, dass mir unterstellt wird, dass ich in einem vermeintlich strafbaren Verhalten verharre. Deshalb ersuchte ich die Polizisten nochmals mir konkret zu sagen, worin ich auf frischer Tat betreten wurde bzw. ob und in welcher Fortsetzung eines strafbaren Handelns ich, selbst nach Abmahnung, nach Ansicht der jungen Polizisten verharren soll. Nur zu sagen, Zitat: „Sie sind abgemahnt“ ist mir zu wenig. Dies sei absolut notwendige Voraussetzung, damit die Polizei mich überhaupt zu einer, allenfalls nach § 35 VStG zu einer Identitätsfeststellung auffordern darf oder gar berechtigt ist eine solche durch Anwendung von Brachialgewalt durchzusetzen.
Als ich dies aussprach lenkte ich meine Aufmerksamkeit von den Polizisten weg. Schließlich musste ich meinen Rucksack noch fertig ausräumen. Hinter mir haben sich in der Zwischenzeit weitere Kunden an der Kassa angestellt. F. sah sich dennoch nicht veranlasst die zweite Kassa aufzusperren bzw. freizugeben. Erkennbar wartete diese nur darauf, dass es zu der von der Polizei von Beginn an geplanten Eskalierung und Gewaltanwendung gegen mich als Mensch kommen soll. Dazu missbrauchte sie ihre Kunden als Publikum.
Die äußerst aggressive Haltung der Polizisten bereits beim Betreten der D. Filiale, die intellektuelle Unfähigkeit mir auf meine berechtigten Fragen eine brauchbare Antwort zu geben, weiters das Gefühl der durchwegs sehr unerfahren und unbeholfen wirkenden Polizisten, ich würde ihnen gegenüber „respektlos“ sein, und offensichtlich der Umstand, dass mich das von der Polizei gewählte Auftreten eher amüsiert als verängstigte scheint, ex post betrachtet, deren Aggressionspotential noch verstärkt zu haben. Hinzu kommt vermutlich noch das Gefühl der Polizisten, nun vor mir, den Angestellten und den anderen an der Kassa wartender Kunden „dumm dazustehen“. Es ist der Unerfahrenheit und der wohl auch mangelhaften Ausbildung sowie einer schlechten Organisation der Polizei zuzuschreiben, dass solch junge Polizisten von ihren Vorgesetzen, völlig auf sich allein gelassen auf die Menschheit losgelassen werden und diese, um die eigene fachliche Inkompetenz in solchen Fällen „wo das Amtskapperl, der Gummiknüppel, die Handschellen sowie die mitgeführte Pistole“ nicht ausreichen, um sich beim Bürger „Respekt“ zu verdienen.
Es verwundert nicht, dass dieserart von den Vorgesetzen der einschreitenden Beamten im Stich gelassene Polizisten in dieser Situation sich derart als Polizisten überfordert fühlten, dass diese nur mehr in einer rechtswidrigen Gewaltanwendung einen Ausweg sahen, den Angestellten der Firma D. und den zusehenden Kunden dieser Filiale vorzuführen, was mit einem Rechtsanwalt geschieht, wenn Sachargumente und Deeskalation seitens der Polizei keine Option darstellt und diese einem „remittenten“ selbstbewussten älteren Herren, der keine Angst vor der Polizei zeigen will, was wiederum seitens der Polizei als „respektloses Verhalten“ gedeutet wird, wiederfährt. Ich mache hauptsächlich die Vorgesetzten der einschreitenden Polizisten dafür verantwortlich, dass es zu einer eklatanten Verletzung meiner Rechte kommen konnte. Es hätte vielleicht schon genügt, wenn zumindest ein erfahrener und fachlich kompetenterer Polizist bei diesem Einsatz dabei gewesen wäre und den sehr hilflos wirkenden Polizisten aus dieser Situation befreien hätten können. Es musste den Vorgesetzten der einschreitenden Beamten doch klar gewesen sein, dass diese sich mit einem Rechtsanwalt anlegen und dass es da schon guter Argumente bedarf um Gewalt gegen mich anzuwenden.
Jedenfalls stürzten sich die drei Polizisten gewaltsam auf mich und zerrten mich, obwohl ich keinen Widerstand leistete, mit Brachialgewalt aus der D. Filiale und „klatschten“ und pressten mich zu Dritt gegen die von innen beleuchtete Auslagenscheibe des D.-laden, mit dem Gesicht gegen die Auslagenscheibe gepresst, gut sichtbar für alle Kunden im Geschäft. Auf diese Art und Weise fixiert durchsuchte mich die weibliche (!) Polizistin nach einem Ausweis. Selbst als mein Ausweis gefunden wurde, musste ich in dieser Haltung verbleiben. Um schon präventiv jeder nur möglichen körperlichen Gegenwehr zu begegnen wurden mir von den beiden männlichen Polizisten beide Handgelenke schmerzhaft nach außen gedreht. Bei dem Einsatz wurde auch mein Smartphone beschädigt. Die Polizisten hatten es bewusst unterlassen mich nur zwei Meter nach links versetzt in eine Nische einer Außenmauer zu pressen.
Ausdrücklich halte ich fest, dass ich zu keinem Zeitpunkt im Geschäft und außerhalb ein verhalten setzte, welches rechtswidrig war oder den Anstand verletzte.“
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Beamten hätten ihn rechtgrundlos festgenommen und in einer bewusst menschenunwürdigen Art und Weise gegen die Auslagenscheibe fixiert und in dieser Stellung mehr als 20 Minuten festgehalten. Weiters zitiert der Beschwerdeführer auch noch § 5 der Richtlinienverordnung und erhebt den Vorwurf der Voreingenommenheit gegen die einschreitenden Organe; aus dem Schriftsatz lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass er auch eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG erheben möchte.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die kostenpflichtige Erklärung der angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig.
2. Die belangte Behörde legte auftragsgemäß eine Kopie des von ihrem Polizeikommissariat zur AZ PAD/…/2020/VStV geführten Verwaltungsstrafaktes vor.
2.1. Unter einem erstattete die belangte Behörde zu ihrer GZ PAD/20/… eine Gegenschrift, worin zum Sachverhalt vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung aufgrund der von ihm gesetzten Ordnungsstörung, seines aggressiven Verhaltens und wegen des Verstoßes gegen die in COVID-19-MG iVm COVID-19-MV normierten Maskenpflicht angezeigt worden. Nach den derzeit vorliegenden Informationen habe sich der Hergang der Amtshandlung in Wesentlichen so dargestellt, wie er in den vorgelegten Anzeigen und den darin enthaltenen Tatbeschreibungen von den einschreitenden Polizeibeamten beschrieben worden sei. Es sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen in der Beschwerde weder rechtsgrundlos festgenommen, noch in menschenunwürdiger Art und Weise gegen eine Auslagenscheiben fixiert worden sei. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer einer erniedrigenden Behandlung unterworfen worden.
Der Beschwerdeführer habe bei seinem Einkauf keine Maske getragen und auch der Aufforderung der Filialleiterin, den Supermarkt zu verlassen keine Folge geleistet, weshalb diese die Polizei verständigt habe. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten kein ärztliches Attest vorgewiesen, welches ihn von der Tragepflicht einer Schutzmaske befreit hätte. Da der Beschwerdeführer selbst nach seiner Festnahme der Aufforderung der einschreitenden Polizisten, das Geschäft mit ihnen zu verlassen, nicht Folge habe leisten wollen, sei mit maßhaltendem Einsatz von Körperkraft um 17:55 Uhr versucht worden, den Beschwerdeführer aus dem Kassabereich des Supermarktes wegzubewegen. Er sei zu diesem Zweck von RevInsp. G. am Oberarm ergriffen worden, habe sich aber dagegen gewehrt, weswegen Insp. H. versucht habe, ihn am anderen Oberarm zu ergreifen. Dies sei jedoch aufgrund der angespannten Haltung des Beschwerdeführers misslungen. Erst durch das Einschreiten eines weiteren Polizeibeamten, Insp. J., sei es schließlich gelungen, den Beschwerdeführer vor die Türe zu transportieren. Die dabei angewandte Körperkraft sei maßhaltend und unter möglichster Schonung des Beschwerdeführers erfolgt. Aufgrund der weiterhin massiven Gegenwehr des Beschwerdeführers sei dieser vor dem Geschäft an der Auslagenscheibe fixiert worden. Im Gegensatz zu den Darstellungen in der Beschwerde sei seitens der Polizeibeamten besonders darauf geachtet worden, dass sich zu diesem Zeitpunkt auf der anderen Seite der Auslage keine Kunden aufhielten. Um 18:15 Uhr sei die Anwendung von Körperkraft und die Festnahme beendet worden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in dieser Stellung mehr als 20 Minuten festgehalten worden sei, träfen somit nicht zu. Vielmehr seien seit der ersten Anwendung von Körperkraft, dem Ergreifen am Oberarm, und der Beendigung der Fixierung insgesamt 20 Minuten vergangen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei jedem Ansatz der einschreitenden Polizeibeamten, die Fixierung zu lockern, mit den Armen in deren Richtung ausgeschlagen habe. Auch in diesem Fall sei nur jenes Maß an Körperkraft angewandt worden, welches notwendig gewesen sei, um die Amtshandlung durchsetzen und alle Beteiligten vor körperlichem Schaden zu bewahren. Die Fixierung sei gelöst worden, sobald sich der Beschwerdeführer beruhigt gehabt habe.
In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, die Festnahme des Beschwerdeführers sei aufgrund der Bestimmung des § 35 Abs. 3 VStG erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen aufmerksam gemacht, abgemahnt und ihm die Festnahme angedroht worden sei, der Beschwerdeführer aber dennoch keinerlei Anstalten gemacht habe, sein aggressives Verhalten gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten einzustellen. Ein dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechendes Ausmaß an Körperkraft sei nicht angewandt worden, ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Art. 3 MRK vor.
Es wird daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.2. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schriftsatz vom 22.03.2021 eine Stellungnahme, in welcher er darauf verwies, den gesamten Vorfall mittels Video aufgezeichnet zu haben, und zwar vom Zeitpunkt des Betreten der D. Filiale an; wörtlich:
„Mein dortiges Einkaufverhalten, das Verhalten andere Kunden sowie das Verhalten der Angestellten der Firma D., insbesondere jenes von F., bis einschließlich der gewaltsamen Festnahme durch die Polizeibeamten G. und J. und H., sind in bester Video und Tonqualität dokumentiert. Wegen des gewaltsamen und rechtswidrigen Angriffes der Polizei, welcher erkennbar auch den Zweck verfolgte meine Videodokumentation zu sabotieren und zu beenden, wurde der Gewaltexzess der Polizei fast gänzlich ohne Bild jedoch in ausgezeichneter Tonqualität dokumentiert...“
Es folgen weitwendige Ausführungen, warum der Beschwerdeführer keine „Schmutzmasken“ tragen wolle, Anwürfe gegen die österreichische Bundesregierung wegen der von ihr getroffenen Corona-Maßnahmen und Glaubenssätze aus den im Internet kursierenden Verschwörungserzählungen. Auf weiteren Seiten wird das Auftreten der Polizeibeamten beklagt, welche viele Privilegien hätten, aber auch „psychische Defizite“. Der Beschwerdeführer unterstellt ihnen Freude an ihrem Vorgehen gegen ihn und bringt letztlich vor, der die Amtshandlung leitende Beamte G. habe auf seine Frage, welche Verwaltungsübertretung er begangen haben solle, zwar zunächst mit „Anstandsverletzung“ und dann mit „Ordnungsstörung“ geantwortet, habe aber nicht erläutert, worin diese jeweils bestehen sollten. Seine Kollegin habe angeführt, dass er gegen die COVID-Maskenbestimmung verstoße, die Beamten hätten aber nicht Einsicht in die Urkunde genommen, die er ihnen entgegengehalten habe, bei der es sich, ihm zufolge, um ein Attest gehandelt habe. Aus eigener Wahrnehmung hätten die Beamten keine Ordnungsstörung und auch kein aggressives Verhalten seinerseits feststellen können, weshalb auch die wiederholten Aufforderungen des Beamten G., ein nicht näher konkretisiertes „rechtwidriges Verhalten“ einzustellen, ins Leere gingen und seine Festnahme daher rechtswidrig gewesen sei.
2.3. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen die Achtung seiner Menschenwürde im Sinne des § 5 Abs. 1 RLV am 18.03.2021 eine Sachverhaltsmitteilung zugestellt habe, wonach keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliege. Da bis zum 01.04.2021 beim Verwaltungsgericht Wien kein Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG eingebracht wurde (und auch bis dato nicht), besteht somit keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien für eine Entscheidung über eine allfällige Richtlinienverletzung.
2.4. In der am 29.03.2021 zugestellten Ladung für die öffentliche mündliche Verhandlung war auch folgender Passus enthalten:
„Elektronische Beweismittel, die nicht bereits als E-Mail eingebracht wurden, können aus Gründen der IKT-Sicherheit nicht unmittelbar in der Verhandlung eingebracht werden. Für die Übermittlung von elektronischen Beweismitteln mit hoher Kapazität wird eine sichere Cloud-Lösung angeboten (Online Datenspeicher, der einen Upload der Beweismittel erlaubt, wie z.B. Fotos, Videos, CDs etc.)
Mindestens 7 Tage vor Verhandlungsbeginn ist der Übermittlungswunsch mittels E-Mail an die Adresse: post@vgw.wien.gv.at bekanntzugeben. Sie erhalten an Ihre E-Mail-Adresse einen Link und ein Passwort mit dem das Hochladen der Beweismittel ermöglicht wird.
Nach dem Hochladen der Beweismittel stehen diese in der Verhandlung zur Verfügung.“
Da die vom Beschwerdeführer angekündigten Videobeweise bis zum 14.04.2021 noch nicht eingetroffen waren, wurde der Beschwerdeführer mit Mail von diesem Tag nochmals darauf hingewiesen, dass elektronische Beweismittel aus Gründen der IKT-Sicherheit nicht unmittelbar in der Verhandlung eingebracht werden können, und wurde ihm die sichere Cloud-Lösung angeboten. Der Beschwerdeführer hat dennoch bis zur Verhandlung diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen (vielmehr hat er die von ihm angefertigten Videos auf YouTube hochgeladen und sie, als ein Aufruf vom richterlichen Gerät während der Verhandlung nicht gelang, auf seinem eigenen Gerät vorgezeigt).
3. Am 29.04.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwal-tungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und die Zeuginnen F., K., L., Insp. H. sowie die Zeugen Insp. J. und RvI. G. ladungsgemäß erschienen sind. Aufgrund der Aussage des Letzteren, zwei Passantinnen hätten ihm Videos überspielt, welche die Szene vor dem Geschäft zeigen, wurde die Verhandlung zur Beischaffung dieser Videos und Einvernahme der weiteren Zeugin M. auf den 10.06.2021 vertagt. Die belangte Behörde war beim ersten Termin durch Frau Mag. N., beim zweiten durch Frau Mag. P. vertreten. Nach Abschluss des Beweisverfahren wurde das Erkenntnis verkündet.
3.1. Aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen, der Parteienvernehmung, der Vorführung der vom Beschwerdeführer und von Passantinnen aufgenommenen Videos und des Akteninhaltes hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Vor dem 30.10.2020 war der Beschwerdeführer in der betreffenden D.-Filiale bereits mehrfach dadurch aufgefallen, dass er keine Maske trug. Jedoch hatte er sich bis dato auf Ersuchen des Personals darauf verstanden, wenigstens bei der Kasse eine Maske überzuziehen, oder er zog sich dafür eine schwarze Badehose oder einen entsprechenden Slip seiner Gattin über das Gesicht (mit einem solchen Wäschestück – allerdings nicht anstelle, sondern über der FFP2-Maske – erschien der Beschwerdeführer auch vor Gericht, und nahm es erst über nachdrückliche Aufforderung des Verhandlungsleiters ab).
Am 30.10.2020 war zunächst die Gattin des Beschwerdeführers im Geschäft abgewiesen worden, weil sie sich geweigert hatte eine Maske zu tragen. Daraufhin betrat der Beschwerdeführer das Geschäft und filmte seinen Einkauf von Anfang an, wobei er auch das Personal – teilweise gegen dessen erklärten Willen – aufnahm. Obwohl ihn das Personal kannte, war den Angestellten nichts von einem ärztlichen Attest bekannt, welches den Beschwerdeführer angeblich von der Maskentragepflicht befreien würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer jemals im Besitz eines solchen Attests befunden hätte. Vielmehr trug er den Ausdruck eines Erkenntnisses des VfGH bei sich, in welchem mit Textmarker einige Stellen hervorgehoben waren. Aufgrund dieses Erkenntnisses, welches er offenbar falsch verstanden hatte, nahm er an, er müsse jetzt keine Maske mehr tragen. Sein Besuch im betreffenden Geschäft verfolgte neben dem Einkauf vor allem den Zweck, durch Verletzung der Maskentragepflicht eine Verständigung der Polizei und ein Zusammentreffen mit dieser zu provozieren, damit der Beschwerdeführer in der Folge alle Personen, die auf die Maskentragepflicht bestanden, also zunächst die Geschäftsführerin, die Angestellten und die Kunden, und sodann die einschreitenden Polizeibeamten lächerlich machen konnte.
Daher weigerte sich der Beschwerdeführer trotz mehrfacher höflicher Aufforderungen der Angestellten, eine Maske aufzusetzen oder eine ihm angebotene Maske anzunehmen, machte sich über die Angestellten lustig und stellte ihnen in Aussicht, sie würden sich heute noch blamieren. Ungeachtet der Weigerung der Kassiererin, ihn an der Kasse zu bedienen, und ungeachtet empörter Äußerungen anderer Kunden legte er die an sich genommenen Waren langsam auf das Förderband, bis die von der Geschäftsführung verständigte Polizei eintraf.
Gerade als die Beamten eintraten, äußerte der Beschwerdeführer zwei Mal (wenn auch zu einem aufgebrachten Kunden): „Dummheit braucht sichtbare Zeichen!“. Dann forderte er die Beamten in provokant-herablassendem Ton auf, näher zu kommen, fragte sie, wer der Chef sei, und ignorierte ihre Ansprache, indem er laufend dazwischenredete. Die Beamten machten ihn darauf aufmerksam, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen habe, und forderten ihn zur Ausweisleistung auf. Zu diesem Zeitpunkt war für jeden Anwesenden offensichtlich, dass die Angestellten und Kunden des Geschäfts über das rücksichtslose Verhalten aufgebracht waren, zumal der Beschwerdeführer die Abfertigung weiterer Kunden an der Kasse behinderte.
Auf die Frage, welche Verwaltungsübertretung er begangen habe, wies Insp. H. auf die Verletzung der Maskenpflicht hin, worauf ihr der Beschwerdeführer das VfGH-Erkenntnis – bei welchem es sich erkennbar nicht um ein ärztliches Attest handelte – vor die Nase hielt. RvI G. nannte eine Anstandsverletzung und gab auf Nachfrage in ruhigem Ton an, die Beamten ließen sich vom Beschwerdeführer nicht wie Volltrottel behandeln. Sie erwarteten vielmehr von ihm denselben Respekt, den sie auch ihm entgegenbrächten. Der Beschwerdeführer wurden mehrfach ermahnt, stellt aber weder sein Verhalten noch sein gegenüber den Beamten aggressives Auftreten ein, noch folgte er der Aufforderung, das Geschäft zu verlassen. Er verweigerte auch die Ausweisleistung. Schließlich ergriffen ihn die Beamten, nachdem sie ihm eine Anzeige angekündigt und die Festnahme angedroht hatten, geleiteten ihn gegen seinen Widerstand hinaus und durchsuchten ihn nach einem Ausweis, da er sich weigerte, einen vorzuzeigen. Der Beschwerdeführer wurde dabei weder von der weiblichen Beamtin durchsucht noch in irgendeiner Form misshandelt. Die Fixierung seiner Arme konnte erst gelockert werden, als sich der Beschwerdeführer beruhigt und entschieden hatte, nicht mehr nach hinten auszuschlagen. Die Fixierung fand an einer Ecke des noch beleuchteten Schaufensters statt, hinter dem sich aber keine Kunden und Angestellten mehr befanden, da links von der Ausgangstüre eine Fixierung wegen aufgestellten Kästen an der Wand nicht möglich war und der Beschwerdeführer anderenfalls am Boden hätte fixiert werden müssen. Als die Identität festgestellt war und der Beschwerdeführer sich beruhigt hatte, wurde die Festnahme nach etwa 20 Minuten aufgehoben.
3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:
Die Aussagen sowohl der beamteten als auch der zivilen Zeugen waren unbedenklich und geben zusammen mit den vorgeführten Videos ein gutes und im Wesentlichen übereinstimmendes Bild des Geschehens ab. Der Beschwerdeführer selbst fiel in der Verhandlung vor allem durch clowneskes Verhalten (Badehose oder Slip über dem Gesicht beim Betreten des Verhandlungssaales) und durch ständige Unterbrechung des Verhandlungsleiters und der Zeugen auf; sein Beitrag zur Wahrheitsfindung war gering.
Im Einzelnen ist festzuhalten, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemals in Besitz eines ärztlichen Attests gewesen wäre, welches ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte. Sein Vorbringen, er hätte damals ein solches Attest gemeinsam mit der VfGH-Entscheidung vorgezeigt, aber es sei ihm zu einem späteren Zeitpunkt im Jänner 2021 von der Polizei abgenommen und nicht wieder zurückerstattet worden, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar, nicht nur weil die beamteten Zeugen zwar eine höchstgerichtliche Entscheidung, aber kein ärztliches Attest wahrgenommen haben, sondern auch deshalb, weil der Beschwerdeführer keinen einzigen Versuch gemacht hat, irgendeinen Beleg für das Vorhandensein eines solchen Attests aufzutreiben. Dies hätte ihm ein Leichtes sein müssen, hätte er doch nur zu jenem Arzt gehen müssen, der ihm ein solches Attest seinerzeit ausgestellt haben soll, um ein neuerliches Attest oder wenigstens eine Bestätigung über das Vorhandensein eines solchen zu erlangen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beschwerdeführer das nur behauptet, um seine abstruse Rechtsmeinung überhaupt vorbringen zu können: nämlich, dass niemand wegen Verletzung der Maskentragepflicht belangt werden dürfe, bevor ihn sein Gegenüber aktiv aufgefordert habe, ein möglicher Weise vorhandenes ärztliches Attest über die Maskenbefreiung vorzuweisen.
Was die Benennung der Verwaltungsübertretungen betrifft, wegen derer die Organe der belangten Behörde eingeschritten sind, so ist es zwar durchaus auffällig, dass der die Amtshandlung leitende Beamte zuvorderst die Anstandsverletzung nennt, obwohl der Tatbestand einer Ordnungsstörung (§ 81 SPG) mit Händen zu greifen ist: nämlich sowohl die Tathandlung, das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers an der Kassa, als auch der Erfolg dieser (als Erfolgsdelikt konzipierten) Verwaltungsübertretung, nämlich die massive gestörte Ordnung unter den Angestellten und Kunden aufgrund eben dieses rücksichtslosen Verhaltens. Wenn der Beamte G. im Zeugenstand angegeben hat, er habe eigentlich „Ordnungsstörung“ sagen wollen, so ist das nicht unglaubwürdig: zum einen deshalb, weil im Anschluss an die Amtshandlung tatsächlich Ordnungsstörung (und nicht etwa Anstandsverletzung) angezeigt worden ist, zum Zweiten, weil es sich bei Ordnungsstörung ebenso wie bei Anstandsverletzung um zwei der (neben Lärmerregung und aggressivem Verhalten) vier gängigen Deliktsformen handelt, die bei Konflikten mit der Polizei zur Anwendung gelangen, und zum Dritten, weil die Tatbestandsmerkmale auch auf dem Video vom Kassenbereich in seltener Eindeutigkeit festgehalten sind (Das vom Beschwerdeführer auf Youtube gestellte https://youtube/... ist jenes Video, das er vom Beginn seines Einkaufs bis zu seiner Festnahme aufgenommen hat; von den beiden weiteren auf Youtube ist eines nach wie vor nicht aufrufbar, und das andere zeigt bloß den Wortwechsel nach Aufhebung der Festnahme).
Andererseits war auch die Annahme einer Anstandsverletzung vertretbar, zumal sie der Beamte auf Nachfrage des Beschwerdeführers auch begründet hat. Wie auf dem Video ersichtlich, hat der Beschwerdeführer die Beamten sogleich in provokant-herablassenden Tonfall angesprochen und sie selbst kaum zu Wort kommen lassen. Es ist daher verständlich, dass sie sich von ihm wie „Volltrottel“ behandelt fühlten. Dazu kommt, dass sie beim Eintreten sicherlich die in den Feststellungen zitierte Äußerung des Beschwerdeführers gehört und möglicherweise auf sich bezogen haben. Jedenfalls war in dieser Szene deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit seinem provokanten Verhalten die Polizeibeamten – wie vorher auch die Angestellten des Lebensmittelgeschäfts – „anrennen lassen“ und blamieren wollte.
Abgesehen davon wurde der Beschwerdeführer ohnehin von Insp. H. darauf hingewiesen, dass wegen der Verletzung der Maskentragepflicht eingeschritten worden sei, wie von ihr nicht nur ausgesagt wurde, sondern auch auf dem Video zu erkennen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst konzediert. In seiner Stellungnahme gibt er überdies an, dass der Beamte G., nachdem sich dieser auf die Anstandsverletzung bezogen hatte, auch von Ordnungsstörung gesprochen habe. Er hätte beides dem Beschwerdeführer nur nicht ausreichend erklärt. Auch die mehrfachen Abmahnungen werden vom Beschwerdeführer eingeräumt, wobei er lediglich kritisiert, es sei daraus nicht hervorgegangen, aufgrund welcher Delikte er eigentlich abgemahnt worden sei. Der provokant-herablassende bis aggressive Tonfall des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ist besonders auch den Zeuginnen aus dem Lebensmittelgeschäft aufgefallen; aus dem oben bezeichneten Video ist dies nachvollziehbar.
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, die weibliche Beamtin hätte ihn durchsucht, gibt es keinen Beweis oder sonstigen Beleg. Die Beamten haben schlüssig dargelegt, wie sie sich bei der Fixierung und der Durchsuchung abgewechselt haben, sodass die Suche nach einem Ausweis von einem der männlichen Beamten vorgenommen werden konnte. Den Zeugenaussagen ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verbringen aus dem Geschäft keineswegs vor dem beleuchteten Schaufenster zur Schau gestellt worden ist, sondern dass die räumlichen Umstände einfach dies als beste und schonendste Möglichkeit zugelassen haben. Auch die in der vertagten Verhandlung vorgeführten Videos sprechen nicht dagegen.
Für Misshandlungen oder einen überschießenden Einsatz von Körperkraft gibt es keine nachvollziehbaren Hinweise, vielmehr wurde nicht nur von den Beamten angegeben, dass sich der Beschwerdeführer am Schluss fallen ließ, um dies den Beamten als Misshandlung anzulasten, sondern eine der unbeteiligten Zeuginnen (K.) gab an, dass sie dies gesehen und laut „Simulant“ geschrien habe.
3.3. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde bei mehreren Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betreten, nämlich bei der Verletzung der Maskenpflicht als Erstanlass des Einschreitens, bei der offensichtlichen Störung der öffentlichen Ordnung und einer – zumindest vertretbar anzunehmenden – Anstandsverletzung. Er kam der Aufforderung zur Ausweisleistung nicht nach und verharrte in den Übertretungen. Weiters kam er auch der Aufforderung zum Verlassen des Geschäftes (als gelinderes Mittel gegenüber einer Festnahme) nicht nach und trat gegenüber den Beamten zunehmend aggressiver auf. Seine Festnahme war sohin erforderlich, um das Verharren in den strafbaren Handlungen zu beenden. Bei dieser Gelegenheit konnte auch seine Identität festgestellt werden. Was die festgestellten Abmahnungen anbelangt, so muss die Abmahnung nach der Judikatur nicht streng auf den jeweiligen Tatbestand bezogen sein. Nach VfSlg 11.146/86 kann sich die Festnahme wegen Verharrens in einer Ordnungsstörung gemäß Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG (nunmehr: „Störung der öffentlichen Ordnung“ gemäß § 81 SPG) auch auf eine erfolglose Abmahnung wegen Lärmerregung stützen. Abgesehen davon waren dem Beschwerdeführer ohnehin mehrere Delikte genannt worden, deren er sich schuldig gemacht habe und in denen er verharre.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 517/2013.
5. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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