LVwG W VGW-003/032/1181/2021

VGW-003/032/1181/2021Tribunal administratif régional30 avr. 2021

Regest

gefährliche Abfälle; Lagerung; Lagerungsort; Trennpflicht; abfallrechtlicher Geschäftsführer; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Bestimmtheitsgebot; Doppelbestrafung; Maksimovic

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-003/032/1181/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.003.032.1181.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 23.11.2020, Zl. MBA/...1/2019, betreffend Übertretungen 1.) des § 2 Abs. 6 lit. b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002, 2.) des § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 und 3.) des § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung – RBV nach mündlicher Verhandlung am 23. April 2021

zu Recht e r k a n n t:

I. 1. Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 103/2013, wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, dem Grunde nach abgewiesen.

2. Gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 44/2018, wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, hinsichtlich der Strafhöhe insoweit stattgegeben, als die jeweils verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von € 8.895,— bzw. sechs Tagen auf jeweils € 7.000,— bzw. vier Tage herabgesetzt wird.

II. Gemäß § 6 Abs. 1 Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, iVm § 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102 idF BGBl. I 44/2018, wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Wort "gesammelt" in Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses gestrichen wird.

III. Dementsprechend hat der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 vorgeschriebene Betrag auf € 1.601,— und der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 17.611,— zu lauten.

IV. 1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 402,— (das sind 20% der in Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu leisten.

2. Die C. GmbH haftet für diesen Beitrag gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur ungeteilten Hand.

V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang

1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Datum der Kontrollen: 13.05.2019 und 14.05.2019

Ort der Kontrollen: Wien, D.-Straße (Abbruchvorhaben)

Funktion: abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs 3 AWG 2002 iSd § 9 Abs 2 VStG 1991

Firma: C. GmbH mit Sitz in E., F.-Straße

Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. Abs. 1 iVm Abs. 3 AWG 2002 der C. GmbH mit Sitz in E., F.-Straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und vom Bauherrn, der G. GmbH Co KG unter anderem mit der Demontage und der Entsorgung des anfallenden Materials beauftragt wurde, in ihrer Eigenschaft als Abfallbesitzerin und die dabei die entstandenen gefährlichen Abfälle als Abfallsammlerin innehatte, wie im Zuge einer Überprüfung der Abbrucharbeiten eines Bürogebäudes auf der Liegenschaft in Wien, D.-Straße, am 13.05.2019 sowie am 14.05.2019 festgestellt worden ist, entgegen

§ 15 Abs 3 AWG 2002, wonach Abfälle vom Abfallbesitzer außerhalb von hierfür genehmigen Anlagen (Z 1 leg cit.) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2 leg cit.) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen, Dämmmaterial aus künstlichen Mineralfasern (KMF) aus WHO-Fasern, die entsprechend der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, iVm der ÖNORM S 2100 'Abfallverzeichnis', ausgegeben am 1. Oktober 2005, der gefährlichen Abfallart mit der Schlüsselnummer 31437 'Asbestabfälle, Asbeststäube' zuzuordnen sind, von der Fassade des Gebäudes an keinem für die Sammlung und Behandlung von KMF aus WHO-Fasern geeignetem Ort gelagert wurden, da durch Windverfrachtung Stücke des Dämmmaterials aus künstlichen Mineralfasern verweht und durch Witterungseinflüsse (wie Regen, Wind etc.) künstliche Mineralfasern freigesetzt werden können. Ein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneter Ort für KMF am Anfallsort wären z.B. staubdicht verschlossene Gebinde (wie Big-Bags) gewesen. Die öffentlichen Interessen konnten durch die Lagerung der Abfälle aus KMF im vorliegenden Fall dadurch beeinträchtigt werden, dass durch den Zerfall der Abfälle aus KMF (durch Witterungseinflüsse wie Regen Wind etc.) künstliche Mineralfasern freigesetzt werden, welche anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet werden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen kann. Weiters können Hautirritationen durch freigesetzte Fasern verursacht werden (§ 1 Abs 3 Z 1 AWG 2002).

§ 15 Abs. 1 AWG 2002, wonach bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden sind, am 14.05.2019 um ca. 10:30 in Anwesenheit beider Amtssachverständige, zweimal Abfälle, bestehend aus Bauschutt und vereinzelt KMF-Abfällen, mit Hilfe des Baggers aus dem 5. Obergeschoß des Bürogebäudes auf den Boden vor dem Gebäude geworfen wurden und es durch den freien Fall und den Aufprall der Abfälle am Boden es zu

einer starken Staubentwicklung gekommen ist.

Die öffentlichen Interessen konnten durch die Manipulation der KMF-Abfälle im vorliegenden Fall dadurch beeinträchtigt werden, dass beim Herunterwerfen der Abfälle, durch den Aufprall am Boden, künstliche Mineralfasern freigesetzt werden, welche anschließend durch Windverfrachtungen verbreitet werden, wodurch es durch die mögliche Lungengängigkeit zu einer Gefährdung der Gesundheit der Menschen kommen kann. Weiters können Hautirritationen durch freigesetzte Fasern verursacht werden (§ 1 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002). Laut der allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer sind der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu vermeiden (§ 15 Abs. 1 AWG 2002). Das Hinauswerfen der gefährlichen Abfälle aus den einzelnen Stockwerken, das einen sonstigen Umgang darstellt, erfolgte in einer Weise, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt und nicht eine Beeinträchtigung vermieden wurde.

§ 6 Abs. 1 Recycling-BaustoffV, wonach bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind, sich am 14.05.2019 im Gebäude an mehreren Stellen Haufen von Bauschutt vermischt mit KMF-Abfällen befanden. In 2 Containern auf der Baustelle befanden sich ebenfalls KMF-Abfälle vermischt mit anderen Abfällen (z.B. Teppich und Altmetall). Im 5. Obergeschoß befand sich ein großer 'Chaoshaufen', bestehend aus zerstörten Gipskartonplattenwänden, zerstörten KMF- Dämmmatten sowie Metallprofilen.

Im Gebäude befanden sich eine intakte und eine zerbrochene Energiesparlampe in einem Haufen mit Bauschutt und wurden somit gefährliche Abfälle (Abfälle aus KMF, Energiesparlampe) nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt gesammelt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 2 Abs. 6 Z 1 lit b) AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002

2. § 15 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der geltenden Fassung iVm § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 iVm § 1 Abs 3 AWG 2002

3. § 6 Abs. 1 Recycling-BaustoffV, BGBl. II Nr. 181/2015 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 8.895,00

6 Tagen

§ 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 26 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG

2. € 8.895,00

6 Tagen

§ 79 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idgF iVm § 26 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG

3. € 2010,00

2 Tagen und 8 Stunden

§ 79 Abs. 2 Z 1 zweiter Strafsatz AWG 2002 iVm § 26 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 2 VStG

Summe der Geldstrafen: € 19.800,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 14 Tage und 8 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 1.980,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 21.780,00

Außerdem haben Sie die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.

Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den als abfallrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, Herrn A. B., verhängten Geldstrafen von € 8.895,00, € 8.895,00 und € 2.010,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.980,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.

[…]"

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu eine Strafherabsetzung, in eventu die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde begehrt werden.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23. April 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher zwei Personen als Zeugen einvernommen wurden. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten auf die Verkündung der Entscheidung.

II.Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war zu den angelasteten Tatzeitpunkten abfallrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH.

Die C. GmbH (ab hier: haftungsbeteiligte Gesellschaft) wurde von der G. GmbH Co KG im Rahmen ihres Gewerbebetriebs mit dem Abbruch eines Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, D.-Straße, beauftragt. Am 13. Mai 2019 und am 14. Mai 2019 führte die haftungsbeteiligte Gesellschaft Abbrucharbeiten auf dieser Liegenschaft durch. In der Fassade wie auch in Bauteilen im Inneren des Gebäudes waren künstliche Mineralfasern (ab hier: KMF) enthalten, welche der Schlüsselnummer 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube) zuzuordnen sind. Mit diesen KMF-Abfällen wurde zumindest teilweise so umgegangen, dass am 13. Mai 2019 und am 14. Mai 2019 Teile dieser KMF-Abfälle auf der gesamten Liegenschaft offen am Boden oder in unbedeckten Haufen oder Containern zum Liegen kamen. Dabei wurden am 13. Mai 2019 und am 14. Mai 2019 keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um einer Windverfrachtung der Abfälle vorzubeugen. Durch eine solche Lagerung konnten lungengängige Fasern der KMF-Abfälle freigesetzt werden.

Am 14. Mai 2019 um ca. 10:30 Uhr ereignete sich in Anwesenheit der behördlichen Amtssachverständigen auf der Baustelle folgender Vorfall: Mit einem kleinen Bagger wurden aus dem 5. Obergeschoß des abzubrechenden Gebäudes zwei Mal Haufen mit vermischten Abfällen, darunter KMF-Abfälle, über die Abbruchkante geschoben, wodurch die Haufen ungebremst auf den Boden fielen und dort zu einer erheblichen Staubentwicklung führten. Bei einer solchen Staubentwicklung können lungengängige Fasern der KMF-Abfälle freigesetzt und mit dem Wind in die Umgebung verfrachtet werden.

Am 14. Mai 2019 befanden sich vermengte Abfälle an folgenden Stellen auf der Liegenschaft: in zwei offenen Containern (teilweise befeuchtete KMF-Abfälle vermengt mit Teppichen und Altmetallen), in einem Haufen im 5. Obergeschoß der abzubrechenden Liegenschaft (KMF-Abfälle vermengt mit Gipskartonplattenwänden und Metallprofilen), in einem Haufen im Gebäude (eine intakte und eine zerbrochene Energiesparlampe vermengt mit Bauschutt und KMF-Abfällen). Die eben genannten vermengten KMF-Abfälle waren bei der Demolierung nicht derart mit anderen Abfällen verbunden, dass eine getrennte Lagerung nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Durch eine Vermengung von KMF-Abfällen mit anderen Abfällen werden kleinteilige Fasern freigesetzt, die sich mit anderen Abfällen verbinden und in der Folge von den anderen Abfällen nicht mehr getrennt werden können.

Bei einer weiteren behördlichen Nachschau am 23. Mai 2019 gab es seitens der Amtssachverständigen aus abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht keine Beanstandungen mehr.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Februar 2020, Zl. MA64/...2/2019, welches mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2020, VGW-011/017/6330/2020, dem Grunde nach bestätigt wurde, wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft wegen Vorgängen auf der Baustelle in Wien, D.-Straße, am 14. Mai 2019 nach § 123 Abs. 1 Bauordnung für Wien bestraft. Der Beschwerdeführer war nicht Adressat dieser Bestrafung.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es liegen durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und keine Sorgepflichten vor.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie der Zeugin Ing. H. und des Zeugen I. in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer wollte zu den Tatvorwürfen in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.

Es steht außer Streit, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft die Abbrucharbeiten über einen Auftrag im Rahmen ihres Gewerbebetriebs verrichtete.

Die Einstufung der KMF-Abfälle mit der Schlüsselnummer 31437 (Asbestabfälle, Asbeststäube) wurde von keiner Seite in Zweifel gezogen und ergibt sich – wie die Zeugin Ing. H. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – eindeutig aus der auf der Baustelle aufgelegenen Schad- und Störstofferkundung, in welcher die im Gebäude verbauten KMF nach einer Laboranalyse zur Gänze als Asbestabfall deklariert wurden.

Die Feststellungen zum Umgang mit den KMF-Abfällen und der daraus resultierenden Lagerung auf der Baustelle am 13. Mai 2019 und am 14. Mai 2019 ergeben sich zum einen aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin Ing. H. in der mündlichen Verhandlung, der im Akt enthaltenen Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen vom 25. Juni 2019 und insbesondere der bei der Begehung angefertigten Fotodokumentation. In dieser ist etwa auf Foto 3 zu sehen, wie zahlreiche KMF-Bestandteile frei am Boden liegen, auf Foto 4 ist ein Haufen mit verschiedenen Abfällen zu erkennen, welcher augenscheinlich KMF-Abfälle enthält. Auf den Fotos 5, 6 und 7 sind KMF-Abfälle offen in einem Container zu erkennen. Wenngleich diese Abfälle auf Grund ihrer Färbung darauf schließen lassen, dass sie teilweise befeuchtet sind, trifft dieser Umstand weder auf alle KMF-Abfälle auf diesen Bildern zu, noch wird damit eine staubdichte Verpackung dargetan.

Die Feststellungen zu den Vorgängen am 14. Mai 2019, bei welchen Bauschutt mit KMF-Bestandteilen von einem Bagger über die Abbruchkante geschoben wurden, sind in der Sachverhaltsdarstellung der Amtssachverständigen glaubhaft dokumentiert. Die Zeugin Ing. H. hat diese Darstellung in ihrer Einvernahme grundsätzlich bestätigt, konnte sich jedoch infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, aus welchem Stockwerk die Abfälle auf den Boden geworfen wurden. Für das Verwaltungsgericht Wien bestehen jedoch keine Zweifel, dass die zeitnah zu den Vorfällen erstellte Sachverhaltsdarstellung die Erinnerungen der Amtssachverständigen zum damaligen Zeitpunkt adäquat wiedergibt. Aus der Fotodokumentation ist auf den Bildern 16 und 17 ein Schutthaufen an der unmittelbaren Abbruchkante mit offensichtlichen KMF-Bestandteilen ersichtlich. Es gibt daher keinen Grund für Zweifel, dass auch die über die Kante geschobenen Abfälle KMF-Abfälle enthielten.

Dass sowohl durch das offene Lagern am Boden bzw. in unbedeckten Containern wie auch durch das Herunterwerfen von KMF-Abfällen aus großer Höhe lungengängige Fasern verbreitet werden können, ergibt sich aus der auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Amtssachverständigen in ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 25. Juni 2019 sowie aus den Angaben der Zeugin Ing. H. in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den am 14. Mai 2019 vorgefundenen vermengten Abfällen ergeben sich im Wesentlichen aus der im Zuge der Begehung angefertigten Fotodokumentation. Dort sind die im Einzelnen festgestellten Vermengungen zweifelsfrei dokumentiert. Aus dem Foto 12 ist zudem ersichtlich, dass die KMF-Bestandteile offenbar nicht mit anderen Baumaterialien verbunden waren. So ist im hinteren Bildbereich ein ganzer Stapel gelber KMF-Platten inmitten der anderen Abfälle erkennbar. Auch auf Foto 14 sind größere, frei liegende KMF-Bestandteile erkennbar. Daraus kann nur geschlossen werden, dass eine Lagerung der KMF-Abfälle getrennt von anderen Abfällen möglich und zumutbar gewesen wäre.

Die aus der Vermengung von KMF-Abfällen mit anderen Abfällen resultierenden Konsequenzen in Hinblick auf die Freisetzung von Fasern und die Verunmöglichung einer folgenden Trennung in der Folge ergeben sich aus den in fachlicher Hinsicht unwidersprochen gebliebenen Angaben der Zeugin Ing. H. in der mündlichen Verhandlung.

Ob die KMF-Bestanteile von der Fassade tatsächlich zerstörungsfrei mit einer Hebebühne oder dergleichen demontiert wurden, wie der Zeuge I. in Widerspruch zur Aktenlage in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist schließlich im gegenständlichen Verfahren nicht erheblich, weil eine unsachgemäße Demontage der Fassade nicht angelastet wurde und selbst im Fall einer solchen sachgemäßen Demontage die demontierten KFM-Platten offensichtlich unsachgemäß – nämlich ungeschützt vor weiterer Zerstörung und Verwehung durch den Wind – auf der Baustelle gelagert wurden. Anders ließen sich die umfassenden frei fliegenden KMF-Bestandteile im gesamten Baustellenbereich bzw. die dokumentierte Lagerung in ungeschützten Haufen vermischt mit anderen Abfällen nicht erklären.

Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft teilweise mit den KMF-Abfällen umgegangen sein mag und Teile dieser KMF-Abfälle auch in staubdichten Behältnissen verpackt gewesen sein mögen, wie in den – im Übrigen undatierten – mit der Beschwerde vorgelegten Fotos ersichtlich. Gegenstand der vorliegenden Bestrafung waren aber gerade jene Abfälle, mit welchen nicht in dieser entsprechenden Art und Weise verfahren worden ist. Ein Foto eines einzelnen Big Bags ist jedenfalls nicht geeignet, den Beweisgehalt der umfassenden Ermittlungsergebnisse über unsachgemäß behandelte und gelagerte KMF-Abfälle in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Bestrafung betreffend Übertretung des § 123 Abs. 1 Bauordnung für Wien ergeben sich aus einer vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde sowie aus einer Abfrage des gerichtsinternen Aktenverwaltungssystems. Schon aus dem vorgelegten Straferkenntnis ist der Adressat der Bestrafung, welcher nicht der Beschwerdeführer ist, klar erkennbar.

Die Feststellung der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Aus diesem sind zwar verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ersichtlich, diese waren zum Tatzeitunkt jedoch noch nicht rechtskräftig.

I.

II.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I 102 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 44/2018, lauten:

"Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn

1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,

2. nur durch den Mischvorgang

a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder

b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle

eingehalten werden oder

3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]

Strafhöhe

§ 79.

(1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

[…]"

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung – RBV, BGBl. II 181/2015 idF BGBl. II 290/2016, lauten:

"Trennpflicht

§ 6. (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.

(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

[…]

(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich."

2. Zu Spruchpunkt "1)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

2.1. Dem Beschwerdeführer wird als abfallrechtlichem Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Lichte des § 15 Abs. 3 AWG 2002 die unsachgemäße Lagerung gefährlicher Abfälle der Schlüsselnummer 31437 am 13. Mai 2019 und am 14. Mai 2019 in Wien, D.-Straße, vorgeworfen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich bestätigt, dass es sich bei den KMF-Abfällen um gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 31437 "Asbestabfälle, Asbeststäube" handelt (vgl. allgemein zum Abfallbegriff VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144) und solche Abfälle zum Tatzeitpunkt in einer ungeeigneten Art und Weise auf der gesamten Baustelle gelagert wurden, sodass gesundheitsgefährdende, lungengängige Fasern dieser Abfälle verweht werden konnten (siehe zum Begriff der Lagerung VwGH 28.01.2010, 2009/07/0210).

2.2. Bei der Baustelle in Wien handelte es sich um keine für die Lagerung von Abfällen genehmigte Anlage iSd § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002. Das belassen von KMF-Abfällen auf der Baustelle unter freiem Himmel ohne Schutz vor Umwelteinflüssen wie Windverfrachtung war auch kein für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Ort iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 (vgl. zu diesem Erfordernis, wenn es sich nicht um eine genehmigte Anlage handelt, aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122; vgl. zudem zur Eignung des Orts der Lagerung bei der Gefährdung öffentlicher Interessen VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, oder VwGH 30.9.2010, 2007/07/0167). Die Lagerung erfolgte damit entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der in Spruchpunkt "1)" des angefochtenen Straferkenntnisses gemachte Tatvorwurf entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a VStG, weil nicht näher dargelegt werde, ob mit dem angelasteten Verhalten gegen § 15 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 AWG 2002 verstoßen werde.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 nennt seinem Aufbau nach zwei alternative Umstände, welche eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung zulässig machen. Bei der Prüfung, ob eine Lagerung entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 erfolgt, sind demnach sowohl die Bedingungen der Z 1 und der Z 2 zu prüfen. Da im Beschwerdefall weder eine Ausnahme nach Z 1 noch nach Z 2 vorliegt, ist folglich die Lagerung unzulässig. Die Lagerung erfolgte damit entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, die Übertretungsnorm ist dabei nicht auf eine der dort angeführten Ziffern zu beschränken.

2.4. Das objektive Tatbild der Übertretung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ist somit im Beschwerdefall verwirklicht.

3. Zu Spruchpunkt "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1. Dem Beschwerdeführer wird als abfallrechtlichem Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Licht des § 15 Abs. 1 AWG 2002 ein unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Abfällen der Schlüsselnummer 31437 am 14. Mai 2019, um ca. 10:30 Uhr, in Wien, D.-Straße, vorgeworfen, weil Abfälle bestehend aus Bauschutt und vereinzelten KMF-Abfällen mit Hilfe eines Baggers vom 5. Obergeschoß des Gebäudes auf den Boden vor dem Gebäude geworfen worden seien und es durch den Aufprall der Abfälle am Boden zu einer starken Staubentwicklung gekommen sei, wodurch lungengängige künstliche Mineralfasern freigesetzt werden konnten.

3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich auf Sachverhaltsebene herausgestellt, dass dieses im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten tatsächlich stattgefunden hat und durch die Staubentwicklung die Gesundheit von Menschen gefährdet wurde. Damit wurde beim sonstigen Umgang mit Abfällen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen iSd § 15 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 nicht vermieden und liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 vor (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118).

3.3. Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 7. ZPEMRK, weil die ihm in Spruchpunkt "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatvorwürfe bereits Gegenstand einer Bestrafung nach § 123 Abs. 1 Bauordung für Wien gewesen seien und er daher wegen identen Tatsachen zwei Mal bestraft werde.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die von ihm genannte Bestrafung nach § 123 Abs. 1 Bauordnung für Wien nicht gegenüber ihm, sondern einer anderen Person als handelsrechtlichem Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft erging. Bei einer Bestrafung zweier unterschiedlicher Personen kommt ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot schon begrifflich nicht in Betracht.

3.4. Der Beschwerdeführer vermeint weiters, die in den Spruchpunkten "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen seien allenfalls als einheitliches Delikt nur einmal strafbar und verweist dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2018, Zl. Ra 2017/05/0294.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf eine parallele Bestrafung wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 und des § 15 Abs. 3 AWG 2002 ausgeführt, dass der maßgebliche Unrechtsgehalt in den dort gegenständlichen Tatvorwürfen im Lichte der verwiesenen materiellen Normen des § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 gleich sei, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. Das diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde Verwaltungsstrafverfahren hatte jedoch zwei Tatvorwürfe, welche jeweils dasselbe Tatgeschehen, nämlich die Lagerung von Asbestzement, umfassten, zum Gegenstand (vgl. Rz. 60 des zitierten Erkenntnisses Ra 2017/05/0294). Damit unterscheidet sich diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ganz wesentlich von der vorliegenden Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer zum einen die Lagerung von Abfällen in einem Baustellenbereich über zwei Tage hinweg und zum anderen ein singulärer Vorfall im sonstigen Umgang mit Abfällen auf der Baustelle vorgeworfen wird.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht zu erkennen, dass durch die Bestrafung einer dieser Taten der Unrechtsgehalt der anderen Taten konsumiert wäre. Vielmehr haben die beiden in den Spruchpunkten "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Tatvorwürfe jeweils für sich und übereinander hinausgehend eine potentielle Gefährdung der Gesundheit von Menschen bewirkt.

Es stellt daher keine unzulässige Doppelbestrafung dar, wenn diese beiden unterschiedlichen Verhaltensweisen unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 und des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gemäß § 22 Abs. 2 VStG kumulativ sanktioniert werden.

3.5. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18 ua. Sämtliche der dort angeführten in Zusammenhang mit einer unverhältnismäßigen Kumulation von Geldstrafen angeführten Kriterien seien im Beschwerdefall erfüllt.

Aus diesem zur Verpflichtung zur Bereitstellung von Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist aber für den Beschwerdefall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil im vorliegenden Fall nicht mehrere gleichartige Verstöße nebeneinander geahndet werden, sondern verschiedene Taten mit unterschiedlichen schädlichen Auswirkungen und dementsprechend unterschiedlichem Unrechtsgehalt aufeinandertreffen. Eine unverhältnismäßige Kumulierung mehrerer gleichartiger Übertretungen ist in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen, weil der Bestrafung voneinander unabhängige Verhaltensweisen zugrunde liegen. Durch eine zweimalige Bestrafung nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 mit einem Gesamtstrafrahmen von € 8.400,— bis € 82.400,— und einer tatsächlich verhängten Geldstrafe von € 17.790,— (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) wird zudem angesichts der von unsachgemäßen Umgang mit künstlichen Mineralfasern ausgehenden hohen Gesundheitsgefahr die Grenze der verhältnismäßigen Strafbemessung nicht überschritten.

4. Zu Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

4.1. Dem Beschwerdeführer wird als abfallrechtlichem Geschäftsführer der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Licht des § 6 Abs. 1 RBV ein Verstoß gegen das Gebot der Trennung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen am 14. Mai 2019 in Wien, D.-Straße, vorgeworfen, weil näher aufgezählte gefährlich Abfälle "nicht von den nicht gefährlichen Abfällen getrennt gesammelt" worden seien.

4.2. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, dass auf der Baustelle keine "Sammlung" iSd AWG 2002 stattgefunden habe. Zudem normiere § 6 Abs. 1 RBV nicht, wann genau eine Trennung zu erfolgen habe. Es komme lediglich darauf an, dass die Abfälle vor Ort getrennt würden, bevor sie entsorgt würden. Ein "kurzfristiges 'vermischtes Liegenlassen'" sei hingegen sehr wohl zulässig.

4.3. § 6 Abs. 1 RBV ordnet an, dass bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen sind. Für die Trennung der Abfälle sind der Bauherr und der Bauunternehmer gemäß § 6 Abs. 5 RBV verantwortlich. Nach den Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung, BMLFUW-UW.2.1.6/0008-V/2/2018, sollen die damit getroffenen Maßnahmen zu einer geringeren Schadstoffbelastung der anfallenden Abfälle und dadurch zu einer besseren Eignung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen führen. Damit werde das Ziel der Abfallrahmenrichtlinie, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, sichergestellt.

Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, gefährliche und nicht gefährliche Abfälle zunächst auf einer Baustelle in einer Art und Weise zu vermengen, dass die nicht gefährlichen Abfälle dabei mit den gefährlichen Abfällen kontaminiert werden und in der Folge sämtliche der Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Genau eine solche Vermengung liegt sachverhaltsbezogen im Beschwerdefall aber vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist bei einer Vermengung nicht gefährlicher Abfälle mit KMF anzunehmen, dass sich Fasern dieser KMF in den nicht gefährlichen Abfällen verteilen und letztlich alle Abfälle als gefährliche Abfälle entsorgt werden müssen. Durch die dem Beschwerdeführer angelastete fehlende Trennung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort ist genau dieser von § 6 Abs. 1 RBV verfolgte Zweck des in der Folge getrennten Recyclings dieser Abfälle verunmöglicht worden.

Der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwendete Begriff "gesammelt" ist aber – wie dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist – insofern irreführend, als der Begriff der "Sammlung" mehrfach in abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften verwendet wird (vgl. etwa die Legaldefinition in § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002) und hinter dem Verb "sammeln" daher ein Rechtsbegriff vermutet werden kann. In Zusammenhang mit der von der belangten Behörde in Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses gemachten Tatbeschreibung ist jedoch offensichtlich eine Verwendung des Wortes "sammeln" in einer alltagssprachlichen Verwendung zu verstehen (vgl. die Definition von "sammeln" als "nach etwas suchen und das Gefundene zu einer größeren Menge vereinigen, um es zu verbrauchen, zu verwerten" im Duden).

Um allfällige aus der Verwendung dieses Wortes resultierende Unschärfen auszuschließen und weil § 6 Abs. 1 RBV keine "Sammlung" in irgendeiner Form voraussetzt, ist das Wort "gesammelt" im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu streichen, ohne damit das Wesen des Tatgeschehens oder den mit der Tatanlastung umschriebenen Unrechtsgehalt zu verändern.

5. Zum Verschulden:

Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 1 und § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, bei denen zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden der Täter vermutet wird, sofern sie nicht glaubhaft machen, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. zu weiteren Delikten des § 79 AWG 2002 VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; VwGH 22.12.2011, 2009/07/0211; 25.2.2009, 2008/07/0182).

Im Beschwerdeverfahren sind keine Umstände hervorgekommen, wonach dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Es wäre der haftungsbeteiligten Gesellschaft möglich und zumutbar gewesen, bereits von Beginn der Abbrucharbeiten an und nicht erst auf mehrmalige Aufforderung der Behörde hin entsprechend sorgsam mit den gefährlichen Abfällen umzugehen, um eine Gefährdung öffentlicher Interessen hintanzuhalten.

6. Die Bestrafungen im angefochtenen Straferkenntnis erweisen sich daher dem Grunde nach als rechtmäßig.

7. Zur Strafbemessung:

7.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

7.2. Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde von einem gewerbsmäßigen Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Bereich der Abfallwirtschaft aus. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Wenngleich nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das Abfallwirtschaftsgesetz fallende Tätigkeit ausübt, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 27.2.2018, Ra 2016/05/0021), hat die haftungsbeteiligte Gesellschaft im Beschwerdefall den entgeltlichen Abbruch von Bausubstanz als Leistung angeboten. Sie hatte somit die Verfügungsgewalt über die beim Abbruch anfallenden Abfälle und hat diese eigenständig gesammelt und behandelt. Für das Verwaltungsgericht Wien stellen die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen damit zweifellos gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft liegendes Handeln der haftungsbeteiligten Gesellschaft dar (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0294).

7.3. Das im Beschwerdefall strafrechtlich geschützte Rechtsgut – der Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Schutz der Umwelt – haben keine geringe Bedeutung, weshalb eine Anwendung des § 33a VStG oder des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Beschwerdefall von vornherein ausscheidet. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG liegen in den Beschwerdefällen mangels besonderen Gewichts der Milderungsgründe nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen näher VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).

7.4. Hinsichtlich der in den Spruchpunkten "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen ist gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ein Strafrahmen von € 4.200,— bis € 41.200,—, hinsichtlich der in Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 ein Strafrahmen von € 2.100,— bis € 8.400,— anzuwenden.

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat und nicht bereit war, Verfehlungen bei den gegenständlichen Abbrucharbeiten einzugestehen. Die Arbeiten auf der gegenständlichen Baustelle waren offensichtlich von einem qualifizierten Maß der Sorglosigkeit in Hinblick auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen gezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass nach zweimaliger behördlicher Intervention bei einem weiteren Kontrolltermin einige Tage später die Amtssachverständigen keine Beanstandungen mehr hatten und dass die haftungsbeteiligte Gesellschaft zumindest Versuche unternahm, mit den gefährlichen Abfällen ordnungsgemäß umzugehen (so wurden die vor Verwitterung ungeschützt unter freiem Himmel gelagerten KMF-Abfälle teilweise befeuchtet).

In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe, der zum Tatzeitpunkt vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist für das Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich der in den Spruchpunkten "1)" und "2)" angelasteten Verwaltungsübertretungen die Verhängung von Geldstrafe über der Mindeststrafe, jedoch unter der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe erforderlich und ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Mit Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses wurde – offenbar auf Grund eines Ziffernsturzes – eine Geldstrafe unter der gesetzlichen Mindeststrafdrohung verhängt. Eine weitere Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.

8. Infolge des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte "1)" und "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses sind in diesem Umfang gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben. Hinsichtlich des Spruchpunkts "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Beschwerde sowohl dem Grunde als auch der Strafhöhe nach als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20% der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzuschreiben (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0120, wonach der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen führt).

Die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft für diesen Kostenbeitrag stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG iVm § 38 VwGVG.

9. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Beschwerdefall haben sich vorrangig beweiswürdigende Fragen gestellt, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB VwGH 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Hinsichtlich der sonst zu lösenden Rechtsfragen hat sich das Verwaltungsgericht Wien an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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