LVwG W VGW-101/092/2798/2021

VGW-101/092/2798/2021Tribunal administratif régional16 avr. 2021

Regest

Schulpflicht; Ausland; Anzeigepflicht

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/2798/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.092.2798.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des mj. A. B., vertreten durch die Erziehungsberechtigte C. B., diese vertreten durch Dr. D. E., gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 3.12.2020, Zl. …, betreffend Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) iVm Wiener Schulgesetz (WrSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.4.2021

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.1.2020 ersuchte die belangte Bildungsdirektion die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers um Auskunft, wo und in welcher Form der Beschwerdeführer seiner Schulpflicht nachkomme.

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist im Behördenakt nicht dokumentiert.

Mit Schreiben vom 22.10.2020 teilte die belangte Bildungsdirektion der Erziehungsberechtigten im Rahmen des Parteiengehör mit, das Ermittlungsverfahren im Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 16 SchPflG habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im laufenden Schuljahr seine Schulpflicht nicht erfülle, weshalb beabsichtigt sei, ihm gemäß SchPflG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG von Amts wegen einen Schulplatz an der öffentlichen Volksschule am Standort Wien, F.gasse, zuzuweisen, und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich dazu binnen zweier Wochen zu äußern.

Eine Antwort auf dieses Schreiben ist im Behördenakt nicht dokumentiert.

Mit Bescheid vom 3.12.2020 wies die belangte Bildungsdirektion dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG einen Schulplatz an der Volksschule F.-gasse in Wien zu, sprach gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten aus, für den regelmäßigen Schulbesuch an dieser Schule spätestens ab 14.12.2020 zu sorgen und schloss gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.

Mit E-Mail vom 21.12.2020 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid rechtzeitig in Beschwerde; erwies darin darauf hin, dass er bereits mit E-Mail vom 15.9.2020 der belangten Bildungsdirektion beglaubig übersetzte Schulbescheinigungen übermittelt habe, die er neuerlich seiner Beschwerde anschloss, und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheids.

Mit Note vom 23.2.2021 legte die belangte Bildungsdirektion dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt vor, wo sie am 25.2.2021 einlangte.

Am 7.4.2021 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, nach deren Schluss mit Erkenntnis mündlich verkündet wurde, dass der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wird.

Mit Schreiben vom 13.4.2021 beantragte die belangte Bildungsdirektion die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 2013 geborene Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, hat seinen Hauptwohnsitz in Wien, G.-Gasse, und besucht (im Zeitraum vom 1.9.2020 bis 21.5.2021) eine Internationale Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht in Moskau (H. „Internationale Schule“) im Fernstudiumsformat (Homeschooling).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und in der mit der Beschwerde vorgelegten beglaubigt übersetzten Bescheinigung der „Internationalen Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht“ in Moskau (H. „Internationale Schule“) vom 10.9.2020 über den Schulbesuch des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen sind auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet nach § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und in Angelegenheiten des Vollziehungsbereichs des Landes das Landesverwaltungsgericht.

3.1.1. Die belangte Bildungsdirektion legte in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids die konkrete Schule fest, welche der Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Schulpflicht zu besuchen hat. Diese Zuständigkeit der belangten Bildungsdirektion gründet in § 56 Abs. 2 WrSchG (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040); nach dieser Bestimmung kommt der Bildungsdirektion die Aufgabe zu, (im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien) die im Schulsprengel (bei Volksschulen das gesamte Gebiet der Gemeinde Wien: § 46 Abs. 1 WrSchG) wohnhaften Schulpflichtigen auf die einzelnen Schulen aufzuteilen.

Die Vollziehung des § 56 Abs. 2 WrSchG als landesgesetzliche Bestimmung ist dem Vollziehungsbereich des Landes zuzurechnen, woraus die Zuständigkeit des erkennenden Verwaltungsgerichts folgt.

3.1.2. In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids wiederholt die belangte Bildungsdirektion lediglich die in § 24 Abs. 1 SchPflG enthaltenen, die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigten treffenden Verpflichtungen; der Anordnung in Spruchpunkt II. kommt daher keine selbstständige normative Wirkung zu und es fehlt ihr damit auch die Eignung, in subjektiv-öffentliche Rechte einzugreifen; Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids konnte somit für die Beurteilung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts außer Betracht bleiben.

3.2. Beschwerdelegitimation:

Da von der in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ausgesprochene Zuteilung des Beschwerdeführers zur Volksschule F.-gasse in Wien der Beschwerdeführer betroffen und daher in seinen Rechten berührt ist, kommt (jedenfalls auch) diesem die Legitimation zu, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

3.3. Zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht:

Die von der belangten Bildungsdirektion mit Spruchpunkt 1 vorgenommene Festlegung der konkreten Schule hat zur Voraussetzung, dass das schulpflichtige Kind seiner Schulpflicht nicht nachgekommen ist.

Eine allgemeine Schulpflicht besteht nach § 1 Abs. 1 SchPflG für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten; sie beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 Abs. 1 SchPflG). Die allgemeine Schulpflicht ist nach § 5 Abs. 1 SchPflG (von Kindern im Alter des Beschwerdeführers) durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen zu erfüllen. Das SchPflG ermöglicht jedoch auch, die allgemeine Schulpflicht anders als durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen zu erfüllen. So können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, der allgemeinen Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen nachkommen (§ 13 Abs. 2 SchPflG); eine Gleichwertigkeit des Unterrichts dieser im Ausland gelegenen Schule ist nicht erforderlich. Mit dem Besuch dieser Schule im Ausland wird ex lege die Schulpflicht erfüllt; anders als bei Kinder österreichischen Staatsbürgerschaft bedarf es in derartigen Fällen keiner (behördlichen) Bewilligung.

Da der Beschwerdeführer als nicht österreichsicher Staatsbürger eine im Moskau gelegene Schule besucht, erfüllt er ex lege seine Schulpflicht.

3.4. Zur Anzeigepflicht des § 13 Abs. 2 zweiter Satz SchPflG:

Der beabsichtigte Besuch nicht österreichischer Kinder von ausländischen Schulen ist nach § 13 Abs. 2 2. Satz SchPflG von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahrs anzuzeigen: Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Verpflichtung bloß eine Ordnungsvorschrift darstellt (und damit nichts an der Erfüllung der Schulpflicht ändert [weil diese ex lege eintritt]) oder ob die Schulpflicht erst mit dem Einlagen der Anzeige als erfüllt gilt, denn das erkennende Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen, und zu diesem Zeitpunkt war die Anzeige bereits erstattet.

§ 13 Abs. 2 SchPflG unterscheidet sich auch von den von § 11 SchPflG erfassten Fällen, weil dort die Anzeige die behördliche Pflicht zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts hervorruft mit der Möglichkeit der Bildungsdirektion, die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen; dies ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 SchPflG nicht der Fall ist. Auch die in § 13 Abs. 1 SchPflG gewählte Konstruktion (Bewilligungserfordernis) ist mit jener des § 13 Abs. 2 SchPflG nicht vergleichbar. Die Annahme, dass in den Fällen des § 13 Abs. 2 SchPflG eine nicht vor Beginn des Schuljahres erstattete Anzeige die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer im Ausland gelegenen Schule gänzlich verunmöglicht, ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts als Sanktion überschießend, zumal die Pflicht zur Anzeige eine andere Person trifft als die Pflicht zum Schulbesuch.

3.5. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Alters und seines Hauptwohnsitzes der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Durch den Besuch der Internationalen Schule in Moskau und der zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Verwaltungsgerichts bereits erstatten Anzeige erfüllt er seine Schulpflicht. Damit ist der von der belangten Bildungsdirektion in Spruchpunkt I. angeordneten Zuweisung zur Volksschule F.-gasse, Wien, der Boden entzogen, weshalb sie ersatzlos aufzuheben war. Damit entfiel auch die in Spruchpunkt II. angesprochenen Pflicht, weshalb auch dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheids zu beseitigen war.

3.6. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind an Hand des eindeutigen Wortlauts der heranzuziehenden Bestimmungen zu beantworten. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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