projets
VGW-107/007/13058/2020•LVwG W VGW-107/007/13058/2020
VGW-107/007/13058/2020Tribunal administratif régional10 nov. 2020
Mängel schriftlicher Anbringen; Verspätung; Ratenzahlung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler in Bezug auf das Schreiben der A. B. an den Herrn Bürgermeister („betrifft: Mein Hundeverbot“), Connex zu Behördenverfahren MA58/…/2020 beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 58), den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Das gegenständliche Schreiben wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Feststellungen
Mit Straferkenntnis vom 10.06.2020 wurde gegenüber Frau A. B. wegen Übertretung des § 13 Abs. 2 Z 2 iVm § 4 Wiener Tierhaltgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500,00 Euro samt 250,00 Euro Verfahrenskostenbeitrag verhängt.
Das Straferkenntnis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung und wurde Frau B. wirksam zugestellt. Frau B. hat keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben.
Mit Bescheid vom 12.08.2020 wurden Mahnung, Rückstandausweis und Vollstreckungsverfügung gegenüber Frau B. erlassen. Die offene Forderung betrage 2.755,00 Euro.
Mit einem handschriftlichen, formlosen und an den „sehr geehrten Herrn Bürgermeister Ludwig“ gerichtetem Schreiben, das einen Eingangsstempel vom 01.10.2020 trägt, schildert Frau B. ihre Situation. Sie habe eine Rechnung über 2.700,00 Euro bekommen. Wenn der „liebe Herr Bürgermeister“ ihr helfen könnte, wäre sie sehr dankbar.
Dieses Schreiben langte über das Büro des Herrn Bürgermeister bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 14.10.2020 legte die belangte Behörde das Schreiben der Frau B. samt Akt dem Verwaltungsgericht als Beschwerde vor.
Mit Schreiben vom 19.10.2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die belangte Behörde um eine Stellungnahme dahingehend, ob es neben dem Eingangsstempel vom 01.10.2020 Nachweise zur Postaufgabe gebe. Zu prüfen sei die Rechtzeitigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG sowie ob Frau B. überhaupt Beschwerde erhoben habe.
Mit Schreiben vom 19.10.2020 räumte das Verwaltungsgericht Frau B. schriftliches Parteiengehör ein. Sie solle klarstellen, ob ihr Schreiben eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht darstellen solle. Falls ihr Schreiben als Beschwerde behandelt werden sollte, wäre es mangelhaft und gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm§ 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Es wurden die konkreten Mängel bezeichnet und auf die Möglichkeit der Zurückweisung im Fall des ungenützten Ablaufes der Verbesserungsfrist hingewiesen. Es wurde weiters auf das Problem der Verspätung hingewiesen und inhaltlich wurde angemerkt, dass es mit dem Straferkenntnis eine rechtskräftig vorgeschriebene Geldstrafe gebe, die offenkundig nicht bezahlt worden sei. Im Vollstreckungsverfahren beschränke sich die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtes auf die Nichterfüllung einer wirksam verhängten Zahlungspflicht und die Vollstreckbarkeit ausstehenden Betrages.
Mit Schreiben vom 23.10.2020 übermittelte die belangte Behörde ein Antwortschreiben, das Frau B. von dort erhalten hat. Darin wurde sie über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt.
Mit Schreiben vom 05.11.2020 teilte Frau B. dem Verwaltungsgericht mit, dass es sich bei ihrer Eingabe um keine Beschwerde, sondern um einen Hilferuf handle.
Frau B. wurde im März 2020 angezeigt wegen der Haltung eines Hundes entgegen einem rechtskräftigen Verbot der Haltung und des Umganges mit Hunden in Wien. Dem liegt ein Bescheid der LPD Wien vom 05.07.2019 gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Tierhaltegesetz zugrunde. Bei der belangten Behörde gibt es sieben rechtskräftige Vormerkungen der Frau B. wegen Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes. Das Straferkenntnis vom 10.06.2020 wurde Frau B. zugestellt. Es gibt hierfür auch einen Zustellnachweis im Akt. Sie hat keine Beschwerde dagegen erhoben. Die Geldstrafe hat sie nicht bezahlt. Auch der Bescheid vom 12.08.2020 auf Grundlage des VVG ist Frau B. wirksam zugestellt worden. Er wurde an diesem Tag zur Post gegeben.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung einer Stellungnahme durch die belangte Behörde und Gewährung schriftlichen Parteiengehörs gegenüber Frau B.. Sowohl die belangte Behörde als auch Frau B. haben darauf geantwortet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist völlig unstrittig und es ergibt sich aus der ausdrücklichen Stellungnahme der Frau B. insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem gegenständlichen Schreiben nicht um eine Beschwerde handelt.
Rechtliche Beurteilung
Das gegenständliche Schreiben ist keine Beschwerde. Das ergibt sich bereits aus der Form. Auch vom Inhalt und Willen der Frau B. her handelt es sich um keine Beschwerde.
Die von der belangten Behörde als Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegte Eingabe ist daher bereits wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer solchen sonstigen Eingabe zurückzuweisen.
Im Übrigen wäre das gegenständliche Schreiben nicht nur vom Willen her keine Beschwerde, es wäre auch mangelhaft.
Eine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht hat (unter anderem) zu enthalten, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren (§ 9 VwGVG).
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen nicht zur sofortigen Zurückweisung (§ 13 Abs. 3 AVG). Es ist vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und es ist die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach ungenütztem Ablauf dieser Verbesserungsfrist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Eingabe wurde trotz Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm§ 9 Abs. 1 VwGVG und ausdrücklicher Hinweise nicht verbessert. Auch aus diesem Grund wäre die Eingabe (in diesem Zusammenhang als mangelhaft) zurückzuweisen.
Ein handschriftliches, formloses, an den Herrn Bürgermeister gerichtetes Schreiben, dass offenbar von der Hoffnung auf einen Gnadenakt getragen ist, ist keine Beschwerde.
Schließlich wurde offenkundig die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zwischen wirksamer Zustellung des Bescheides vom 12.08.2020 und Postaufgabe des gegenständlichen Schreibens überschritten. Die Zustellung des Bescheides vom 12.08.2020 gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz per 17.08.2020 als bewirkt. Spätestens am 14.09.2020 hätte damit Beschwerde erhoben werden müssen. Ein Schreiben, das am 01.10.2020 einlangt, ist offenkundig nach dem 14.09.2020 zur Post gegeben worden. Somit wäre die Eingabe (in diesem Zusammenhang als verspätet) zurückzuweisen. Dem Verspätungsvorhalt mit dem Schreiben vom 19.10.2020 ist Frau B. auch nicht entgegengetreten.
Gegen das zuvor ergangene Straferkenntnis hätte nun umso weniger eine Beschwerde erhoben werden können.
Inhaltlich ist anzumerken, dass im Vollstreckungsverfahren eine inhaltliche Überprüfung einer Strafe nicht möglich ist. Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass die Vielzahl von Vorstrafen, nämlich sieben einschlägige rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Wiener Tierhaltegesetzes, sowie die hohe Bedeutung des geschützten Gutes, das hinter der gegenständlichen Bestimmung steht, offenkundig zurecht erschwerend angenommen wurden.
Wenn Frau B. meint, es handle sich um keine Beschwerde, sondern einen Hilferuf, ist anzumerken, dass im Ergebnis nicht ersichtlich ist, wie ein Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Möglichkeiten im Rahmen der Gesetze im gegenständlichen Fall Hilfe leisten könnte.
Für Zahlungserleichterungen ist darauf zu verweisen, dass ein Ansuchen auf Ratenzahlung zulässig sein könnte. Für einen entsprechenden Antrag wäre die Zuständigkeit der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG und § 1 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 VVG gegeben. Ein dort zu stellender Antrag sollte enthalten bzw. erkennen lassen, dass die Geldstrafe grundsätzlich nicht uneinbringlich ist und nur vorübergehende Schwierigkeiten zur sofortigen Bezahlung des Gesamtbetrages vorliegen, sowie einen konkreten Vorschlag für Raten (Zahl und Höhe der Raten) enthalten. Dabei wäre ein Nachweis über die tatsächliche Finanzierungsmöglichkeit dieser Raten (Einkommensnachweis) zweckmäßig.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung gefällt werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Eingabe zurückzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Es ist auch nicht ersichtlich, welche weitere Klärung eine mündliche Erörterung gebracht hätte (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Durch die zitierten Normen und die Rechtsprechung (insbesondere betreffend Zuständigkeiten, Formmängel, Verbesserungsaufträge, Zurückweisungsgründe, Prüf- und Entscheidungsumfang) ist die Rechtslage klar und geklärt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.