LVwG W VGW-107/007/12803/2020; VGW-107/V/007/12805/2020; VGW-107/V/007/12806/2020; VGW-107/V/007/12808/2020; VGW-107/V/007/12809/2020

VGW-107/007/12803/2020; VGW-107/V/007/12805/2020; VGW-107/V/007/12806/2020; VGW-107/V/007/12808/2020; VGW-107/V/007/12809/2020Tribunal administratif régional10 nov. 2020

Regest

Bauauftrag; Ersatzvornahme; Kostenvorschreibung; Angemessenheit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/007/12803/2020; VGW-107/V/007/12805/2020; VGW-107/V/007/12806/2020; VGW-107/V/007/12808/2020; VGW-107/V/007/12809/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.007.12803.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerden des A. B., der C. B., der D. E., des Dr. F. G. und der H. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen) vom 20.07.2020, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG, Zl. MA 25–…7-2018, zu Recht erkannt:

I. Die zur Zahl VGW-107/007/12803/2020 protokollierte Beschwerde des A. B. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die zur Zahl VGW-107/V/007/12805/2020 protokollierte Beschwerde der C. B. wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die zur Zahl VGW-107/V/007/12806/2020 protokollierte Beschwerde der D. E. wird als unbegründet abgewiesen.

IV. Die zur Zahl VGW-107/V/007/12808/2020 protokollierte Beschwerde des Dr. F. G. wird als unbegründet abgewiesen.

V. Die zur Zahl VGW-107/V/007/12809/2020 protokollierte Beschwerde der H. GmbH wird als unbegründet abgewiesen.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Bescheid vom 19.01.2018 wurden die Eigentümer der Baulichkeit in Wien, J.-weg 10, zu folgenden Leistungen verpflichtet:

„1.) Die vorschriftswidrig im Stiegenhaus des Dachgeschosses des Hauses 1, vor den Wohnungen Top Nr. 9 und Top Nr. 10, errichtete Trennwand (ca. 0,70 m nach Stiegenaustritt), mit zwei Türen ist zu entfernen.

2. ) Die vorschriftswidrig, im Stiegenhaus des Dachgeschosses des Hauses 1 zum Spitzboden, zwischen den Stiegenläufen, errichtete Mauerwange ist zu entfernen.

Die Maßnahmen sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.“

Der Bescheid vom 19.01.2018 wurde (unter anderem/auch) allen nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt; keiner erhob dagegen Beschwerde.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2018, M25 ...7-2018-7, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Unter Bezugnahme auf den Titelbescheid vom 19.01.2018 wurde für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, gesetzt. Sollte die Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt sein, werde die Vollstreckungsbehörde die Leistung auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten durchführen lassen. Die Verfahrensanordnung wurde (unter anderem/auch) allen nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt; keiner erhob dagegen Einwände.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 22.10.2018, M25 ...7-2018-8, wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrages durch Ersatzvornahme angeordnet. Begründend wurden Titelbescheid und Verfahrensanordnung zitiert. Die Vollstreckungsverfügung enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung. Dieser Bescheid wurde (unter anderem/auch) allen nunmehrigen Beschwerdeführern zugestellt; keiner erhob dagegen Beschwerde.

Mit E-Mail vom 07.01.2019 ersuchte A. B. unter Bezugnahme auf M25 ...7-2018-8 „um Information wann denn nun endlich die Ersatzvornahme durchgeführt wird“.

Mit E-Mail vom 27.12.2019 urgierte A. B. ein behördliches Tätigwerden. Dass „Jahr 2019 [sei] zu Ende, ohne daß die Ersatzvornahme (Entfernung der baulichen Änderung im Stiegenhaus) durchgeführt wurde.“

Mit E-Mail vom 23.03.2020 urgierte A. B. neuerlich ein behördliches Tätigwerden (unter Anschluss von Lichtbildern über den unveränderten Zustand, der nicht dem Leistungsauftrag des Titelbescheides vom 19.01.2018 entsprach).

Am 19.05.2020 wurde die Ersatzvornahme durchgeführt. Es wurde hierfür das Unternehmen „K. Ges.m.b.H. Baumeister“ beauftragt.

Die K. Ges.m.b.H. legte eine Rechnung vom 25.05.2020 über 2.137,92 Euro (brutto inkl. USt). Die Rechnung beinhaltet eine Zusammenstellung einzelner Leistungspositionen. Die Rechnung stimmt mit dem Angebot vom 20.01.2020, das die K. Ges.m.b.H. zuvor der Behörde übermittelt und diese der Auftragserteilung zugrunde gelegt hatte, überein.

Dem geprüften Angebot ist zu entnehmen, dass die „Instandsetzung ohne Färbelung“ einerseits für „Innenwandputz im Wandanschlussbereich“ und andererseits für „Innenputz im Wandanschluss-Decke“ zu unterschiedlichen Positionen ausgewiesen wird und hierfür 432,– bzw. 270,50 Euro veranschlagt wurden. Es wurden hier unterschiedliche Leistungen erbracht; es liegt keine Doppelverrechnung vor. Diese Beträge sind exakt so in der Rechnung vom 25.05.2020 ausgewiesen.

Die Ersatzvornahme wurde durch verschiedene Behördenschritte organisiert. Es wurde die Vollstreckung eingeleitet und vollzogen und es wurde der Auftrag an ein Bauunternehmen erteilt. Die Dokumentation im Behördenakt umfasst Erhebungsberichte, Pläne und Lichtbilder sowie Kommunikation mit der Baupolizei, Liegenschaftseigentümern und der K. Ges.m.b.H.

Mit Bescheid vom 20.07.2020 (in der Folge: angefochtener Bescheid) wurden den Eigentümern der Baulichkeit in Wien, J.-weg 10, gemäß §§ 11 Abs. 1 und 3 VVG die mit 2.351,71 Euro bestimmten Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 22.10.2018, M25 ...7-2018-8, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben. Begründend wurde der Betrag aufgeschlüsselt in 2.137,92 Euro für ein privates Unternehmen und 213,79 Euro als Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser Teil wurde auf § 11 Abs. 3 VVG gestützt und mit Kosten zur Vorbereitung der Durchführung der Ersatzvornahme (insbesondere Vergabe, Ortsaugenschein, Auftragsabwicklung, laufende Besichtigung der Baustelle) begründet. Die Rechnung vom 25.05.2020 war als Beilage angeschlossen.

Dieser Bescheid vom 20.07.2020 ist allen Eigentümern gegenüber ergangen und nun form- und fristgerecht in Beschwerde gezogen worden.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben vom 11.09.2020 erstattete die belangte Behörde eine umfassende Stellungnahme zum Vorbringen der einzelnen Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 13.10.2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Magistratsabteilung 37 um Übermittlung der Rückscheine/Zustellnachweise zum Titelbescheid vom 19.01.2018.

Mit Schreiben vom 13.10.2020 wurde allen Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf ihr Beschwerdevorbringen schriftlich Parteiengehör eingeräumt. Es wurde die Sach- und Rechtslage vorgehalten (insbesondere dargestellter Verfahrensgang von rechtskräftigen Erledigungen und Gegenstand und Umfang des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens).

Mit Schreiben vom 16.10.2020 übermittelte die Magistratsabteilung 37 alle Rückscheine zum Bescheid vom 19.01.2018.

A. B. erstattete eine Stellungnahme vom 23.10.2020.

Das Objekt in Wien, J.-weg 10, ist zur Einlagezahl … im Grundbuch der KG L. (…) eingetragen. Den nunmehrigen Beschwerdeführern wurde die Androhung der Ersatzvornahme vom 30.07.2018 zwischen 02.08.2020 und 06.08.2020 zugestellt. Die in der Androhung enthaltene 12-Wochen-Frist endete spätestens am 29.10.2018. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Beschwerdeführer Miteigentümer der Baulichkeit in Wien, J.-weg 10. Die mit Titelbescheid vom 19.01.2018 vorgeschriebenen Entfernungspflichten wurden bis zur behördlich verfügten Ersatzvornahme am 19.05.2020 von den Verpflichteten nicht erfüllt.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Für sämtliche Bescheide und Erledigungen liegen Nachweise über die Zustellung an die Beschwerdeführer vor. Die Tatsachen betreffend Zustellungen und Rechtskraft ohne Beschwerdeerhebung sind unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdeführer brachten vor:

A. B. brachte in der Beschwerde vom 03.08.2020 (protokolliert zur Zahl VGW-107/007/12803/2020) vor, dass er keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Es gebe zivilrechtliche Verpflichtungen zur Entfernung des konsenslosen Zustandes. Es gebe ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen sowie des OGH. Angeschlossen war eine Chronologie von Bau- und Umwidmungsverfahren und zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Konsenslosigkeit. In der Stellungnahme vom 23.10.2020 brachte A. B. ergänzend vor, dass ein Gerichtsurteil den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Entfernung der Konsenswidrigkeit verpflichte. Die Behörde dürfe nicht bei jedem „X-beliebigen Wohnungseigentümer“ Exekution betreiben. Auch ein Kaufvertrag lege die Verpflichtung der „Dachbodenbesitzer“ fest.

C. B. brachte in der Beschwerde vom 03.08.2020 (protokolliert zur Zahl VGW-107/V/007/12805/2020) vor, dass sie keine Verwaltungsübertretung begangen habe. Es gebe zivilrechtliche Verpflichtungen zur Entfernung des konsenslosen Zustandes. Es gebe ein Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen sowie des OGH. Angeschlossen war eine Chronologie von Bau- und Umwidmungsverfahren und zivilrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Konsenslosigkeit.

D. E. brachte in der Beschwerde vom 06.08.2020 (protokolliert zur Zahl VGW-107/V/007/12806/2020) vor, dass das Verfahren gegen sie am 03.12.2018 eingestellt worden sei (gemeint: VStG-Verfahren wegen Übertretung der BO für Wien).

Der anwaltlich vertretene Dr. F. G. brachte in der Beschwerde vom 17.08.2020 (protokolliert zur Zahl VGW-107/V/007/12808/2020) vor, dass die Behörde übersehe, dass er nicht mehr (Teil-)Eigentümer der gegenständlichen Baulichkeit sei.

Die anwaltlich vertretene H. GmbH brachte in der Beschwerde vom 17.08.2020 (protokolliert zur Zahl VGW-107/V/007/12809/2020) vor, dass die gegenständliche Trennwand und Mauerwange vom Eigentümer der im Dachgeschoss befindlichen Wohnungen eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorgenommen worden sei. Ein Bescheid vom 28.09.2016 sei den Eigentümern des Dachgeschosses gegenüber ergangen. Die H. GmbH sei für keine bauliche Maßnahme und keine Ersatzvornahme verantwortlich, weswegen sie keine Kosten zu tragen habe. Selbst wenn es zu einer Kostenvorschreibung kommen dürfe, wären diese nur aliquot in der Höhe der Anteile an der Liegenschaft vorzuschreiben. Es handle sich um eine teilbare Schuld. Zudem seien die vorgeschriebenen Kosten überhöht. Der Kostenaufstellung sei zu entnehmen, dass die Instandsetzung ohne Färbelung zweifach verrechnet worden sei. Es stehe der Aufwand für den Abbruch einer Trennwand außer jeglichem Verhältnis zu den verrechneten Kosten. Letztlich habe die Behörde Personal- und Sachaufwand im Ausmaß von 10 % vorgeschrieben. Das sei das gesetzliche Höchstmaß (§ 11 Abs. 3 VVG) und ohne Begründung erfolgt, wobei sich der letztlich zulässige Betrag naturgemäß am erforderlichen Aufwand zu orientieren habe. Der Aufwand der Behörde habe sich mit der Vergabe des Auftrages erledigt. Eine laufende Besichtigung könne nicht erforderlich gewesen sein, da die Abbruchsarbeiten nicht mehr als einen Tag gedauert haben können.

Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass alle fünf Beschwerdeführer auch noch mit Ablauf der in der Androhung vom 30.07.2018 vorgeschriebenen Frist unzweifelhaft grundbücherliche Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes gewesen seien. Hinsichtlich Dr. F. G. sei die Löschung des unter B-LNR 43 intabulierten Eigentumsrechts mit 05.03.2019 erfolgt, sohin mehrere Monate nach Ablauf der Paritionsfrist der Androhung. Darüber hinaus habe es hinsichtlich M. B., C. B., D. E. und der H. GmbH im gesamten bisherigen Verfahrenszeitraum der Ersatzvornahme keine Veränderung im Grundbuchstand gegeben.

Die durch die MA 37 erkannte Vorschriftswidrigkeit habe – wie es im Titelbescheid vom 19. Jänner 2018 in der Begründung formuliert worden sei – allgemeine Teile des Hauses betroffen. Demgemäß sei der Auftrag an alle Miteigentümer der Liegenschaft zu erlassen gewesen. An der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Kostentragung im Ersatzvornahmeverfahren nach dem VVG würde auch eine allfällige zivilrechtliche Entscheidung auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des WEG bzw. ABGB nichts ändern. Das gegenständliche Verfahren samt dem dazugehörenden Kostenersatzbescheid beruhe aber auf der Bauordnung für Wien bzw. dem AVG und dem VVG.

Auch das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf die Nichterfüllung des Auftrages der MA 37 entbinde den einzelnen Miteigentümer nicht von seiner solidarischen Haftung für die Kosten des behördlichen Dazwischentretens.

Alle Beschwerdeführer seien daher als Verpflichtete im Ersatzvornahmeverfahren auch zur solidarischen Kostentragung heranzuziehen und ihnen gegenüber sei der entsprechende Kostenersatzbescheid zu erlassen. Es werde auch auf die Judikatur aufmerksam gemacht, wonach im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden könne (Hinweis VwGH 2005/07/0137).

Auch könne der Verpflichtete im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen müsse, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeter Weise darüber hinausgegangen seien. Ein diesbezügliches Vorbringen sei von den Beschwerdeführern, mit Ausnahme der H. GmbH, nicht erstattet worden.

Zu der angeblichen Doppelverrechnung für „Instandsetzung ohne Färbelung“ sei auszuführen, dass es sich bei der Pos. 10 83 01 B um die Instandsetzung des Wandputzes im Anschlussbereich der ehemaligen, im Zuge der behördlichen Durchführung abgebrochenen Wand und bei Pos. 10 83 18 B um die Instandsetzung des Deckenputzes in diesem Bereich gehandelt habe. Dieser Umstand sei auch aus dem Anbot der ausführenden Firma ersichtlich. Eine Doppelverrechnung der Leistung liege demgemäß nicht vor.

Unter Berücksichtigung der aufgewendeten Personalkosten samt zugehörigen Sachaufwand sei mit dem in Rechnung gestellten Kostenbeitrag in der Höhe von 213,79 Euro keinesfalls eine Abgeltung erfolgt, die betragsmäßig über dem tatsächlichen behördlichen Aufwand zu liegen käme. Bei Umlage des gesamten jährlichen Sachaufwandes der Technischen Stadterneuerung auf die gesamten Arbeitsstunden eines Jahres errechneten sich Kosten für Personal- und Sachaufwand gemeinsam, die bei ca. 60,– Euro pro Personenstunde zu liegen kommen. In Anbetracht des in Rechnung gestellten Behördenaufwandes ergebe sich daraus eine Abgeltung von knapp über 3,5 Stunden. Wenn man dazu die behördlicherseits anfallende Leistung wie Vorbereitung der Durchführung, Angebotseinholung, notwendige Begehungen vor Ort, Erhebungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen, Kontakte wie Telefonate mit Eigentümer(n), Firmen etc., Abklärungen mit der Baupolizei, Vergabe der Leistungen nach dem Bundesvergabegesetz, Rechnungsprüfung der Baufirma, Erfassung sämtlicher Schriftstücke im elektronischen Protokollierungssystem, Zahlungs- und Buchungsabwicklung der angefallenen Rechnung berücksichtige und dabei auch noch darauf Bedacht nehme, dass für einige dieser Vorgänge mehrere Mitarbeiter eingesetzt worden seien, erscheinten die im Rahmen des § 11 Abs. 3 VVG pauschal verrechneten Kosten unter Ausschöpfung der Höchstgrenze von 10 % durchaus als gerechtfertigt. Grundsätzlich sei auch eine Aufschlüsselung der Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Vollstreckungsbehörde nicht notwendig, sondern könne diese in pauschalierter Form verrechnet werden. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen, und sohin detailliert den Kostenbeitrag darzulegen, sei gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nicht erforderlich (Hinweis VwGH 2010/04/0024).

Die Beschwerden sind nicht berechtigt:

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist nur, ob die Kostenvorschreibung vom 20.07.2020 rechtmäßig ist. Die Überprüfungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichts beschränkt sich somit im Wesentlichen auf die die (Nicht-)Erfüllung der wirksam vorgeschriebenen Beseitigungspflicht und die Vorschreibung von Kosten für die Ersatzvornahme. Im vorliegenden Fall liegen ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titelbescheid und eine rechtskräftige Androhung und Anordnung der Ersatzvornahme vor. Die Berechtigung der Ersatzvornahme kann im nachfolgenden Verfahren über die Vorschreibung des Kostenersatzes nicht mehr releviert werden (VwGH 24.02.1992, 91/10/0260; 18.03.1994, 92/07/0055; 16.02.2017, Ra 2017/05/0013). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berechtigung der Ersatzvornahme offenkundig vorliegt.

Auch die ursprüngliche Vorschreibung von Leistungen ist nun nicht mehr zu prüfen. Der Bescheid vom 19.01.2018 ist ohne Beschwerdeerhebung rechtskräftig geworden. Der Bescheid vom 19.01.2018 verpflichtete alle Eigentümer der Baulichkeit in Wien, J.-weg 10, zu verschiedenen Leistungen. Diese Leistungen wurden nie erfüllt.

Die Beschwerdeführer verkennen die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, dass nur der konkrete Verursacher zur Entfernung konsensloser Baumaßnahmen bzw. zur Erfüllung des Bescheides vom 19.01.2018 verpflichtet gewesen wäre. Eine Ersatzvornahme durch ihn hätten diese im Wege zivilrechtlicher Mittel durchsetzen können. Allfällige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche für eine Ersatzvornahme, die die übrigen Eigentümer selbst veranlassen hätten können, stehen einem behördlichen Vorgehen gegen die bescheidmäßig zur Leistung verpflichteten Eigentümer nicht entgegen. Ein Ignorieren von zivilrechtlichen Ansprüchen oder Urteilen durch die Behörde liegt nicht vor. Vielmehr liegt ein Verkennen der Rechtslage durch die Beschwerdeführer vor (das betrifft insbesondere das Vorbringen des A. B.).

Die Verpflichtung gegenüber der Behörde ist von internem Regress untereinander und Ersatzansprüchen gegenüber Dritten – unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag oder einem Gerichtsurteil entspringen – zu unterscheiden. So kann auf anderem Weg möglicherweise einem Schädiger/Verursacher ein Ersatzanspruch überwälzt werden; gegenüber der Behörde sind aber alleine die Eigentümer (und zwar alle zur ungeteilten Hand) verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit für die baupolizeiliche Maßnahme (Entfernen bzw. Kostenersatz) ist auch unabhängig von einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren. Die Einstellung eines solchen Verfahrens nach § 45 VStG hat mit den Pflichten nach § 129 Abs. 10 BO für Wien nichts zu tun. Im VStG-Verfahren geht es u.a. um subjektive Vorwerfbarkeit. Das baupolizeiliche Verfahren sieht eine verschuldensunabhängige Haftung/Verantwortung gegenüber der Behörde.

Der Vollständigkeit halber wurde in den Schreiben vom 13.10.2020 den Beschwerdeführern die klare Rechtslage betreffend die Rechtmäßigkeit eines Auftrages nach § 129 Abs. 10 BO für Wien vorgehalten:

Alle Miteigentümer sind zur Beseitigung aller Konsenswidrigkeiten gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien verpflichtet (VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0018). Miteigentümer eines Bauwerks haften für die Kosten der Vollstreckung nicht im Verhältnis zu ihrem Liegenschaftsanteil, sondern zur ungeteilten Hand (VwGH 06.03.2001, 2000/05/0124). Es entspricht dem Wesen der Solidarhaftung, dass jeder der Solidarschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet werden kann, die Schuld aber erloschen ist, wenn der Betrag insgesamt bezahlt ist (VwGH 27.01.2009, 2008/06/0153). Für eine Aliquotierung bestand somit keine Grundlage; es handelt sich um keine (gegenüber der Behörde) teilbare Schuld. Die Anteile an einer Liegenschaft/Grundbuchseinheiten haben wiederum alleine für allfällige zivilrechtliche Fragen (Regress, Rückersatz) Relevanz. Für die BO für Wien und das VVG gibt es keine anteilsmäßige Haftungsbeschränkung o.Ä. Es wird somit auch offenkundig kein „Zufallsprinzip“ angewendet. Wieso bisherige behördliche Erledigungen (siehe oben im Verfahrensgang [insbesondere Titelbescheid vom 19.01.2018 und Vollstreckungsverfügung vom 22.10.2018) nie mit Beschwerde bekämpft wurden, spricht keine Beschwerde an.

Wenn bauliche Veränderungen an allgemeinen Gebäudeteilen – gegebenenfalls ohne ein schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers bzw. Miteigentümers der Baulichkeit – konsenslos hergestellt wurden, ändert dies nichts daran, dass ein diesbezüglicher Bauauftrag nach § 129 Abs. 10 BO für Wien allen Wohnungseigentümern bzw. Miteigentümern zu erteilen ist, weshalb es auch nicht von Belang ist, ob die betreffende Bauführung mit Zustimmung sämtlicher übriger Wohnungs- bzw. Miteigentümer oder eigenmächtig vorgenommen worden ist (VwGH 29.03.1994, 93/05/0289; 02.08.2018, Ra 2017/05/0007). Bauaufträge nach § 129 Abs. 10 BO für Wien sind im Fall des Miteigentums grundsätzlich an alle Miteigentümer und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist und in allen anderen Fällen, in denen es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, jeder Miteigentümer zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten verpflichtet ist (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; 27.02.2018, Ra 2018/05/0030). Die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes, Lichthöfe, allgemeine Teile des Kellers und frei (= allgemein) zugängliche Freiflächen zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes (VwGH 20.01.1998, 97/05/0268; 12.10.2007, 2006/05/0293; 29.04.2015, 2013/06/0151; 02.08.2018, Ra 2017/05/0007). Auch das Stiegenhaus, das für alle begehbar ist, ist ein allgemeiner Teil (VwGH 15.06.2010, 2007/05/0149). Nur in solchen Fällen, wo sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, wäre nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat eines Auftrages heranzuziehen. Ob/wie konkret ein Teil genutzt wird oder wie regelmäßig von einzelnen Miteigentümern genutzt wird, spielt keine Rolle. Konsenslose Maßnahmen im Stiegenhaus betreffen einen allgemeinen Teil; dass es im Stiegenhaus auch einzelne Einheiten gibt, an denen ein exklusives Nutzungsrecht besteht, ändern daran nichts, wenn nicht innerhalb einer solchen Einheit (etwa Dachgeschosswohnung), sondern eben im allgemeinen Stiegenhaus Änderungen vorgenommen wurden. Der Titelbescheid bezieht sich klar auf eine Fläche im Stiegenhaus vor, aber eben nicht in bestimmten Wohnungen. Damit ist eine allgemeine Fläche angesprochen.

Ein Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist stets an den Eigentümer zu richten, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger oder aber ein Dritter den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben (VwGH 04.09.2001, 2001/05/016; 30.04.2013, 2012/05/0114).

Nicht nur derjenige ist zum Kostenersatz verpflichtet, der im Zeitpunkt der Vollendung der Ersatzvornahme noch Eigentümer (der konsenslosen Baulichkeiten) ist, sondern alle diejenigen, die während des Vollstreckungsverfahrens (Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist) Eigentümer gewesen sind (VwGH 06.06.1989, 84/05/0035; 08.04.2014, 2013/05/0156). Dr. F. G. war mit Ablauf der 12-Wochen-Frist aus der Androhung der Ersatzvornahme vom 30.07.2018 Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft/Baulichkeit. (Auch) Ihm gegenüber wurde die Leistungspflicht aus dem Titelbescheid aktualisiert und die Ersatzvornahme der Leistung auf seine Gefahr und Kosten angedroht. Die Androhung vom 30.07.2018 hat Dr. F. G. am 02.08.2018 persönlich übernommen. Er war am 25.10.2018 noch Eigentümer von Liegenschaftsanteilen. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch Miteigentümer war, spielt keine Rolle. Somit ist auch die Verpflichtung des Dr. F. G. zum Kostenersatz für die Ersatzvornahme gegeben. Die Behörde hat den zutreffenden Grundbuchsstand herangezogen und ihre Ermittlungspflichten damit erfüllt.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet (VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239). Die gegenständliche Ersatzvornahme war vom Titelbescheid gedeckt.

Eine Kostenvorschreibung hat so aufgeschlüsselt zu sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt ist. Der Verpflichtete hat aber konkrete Umstände zur angeblichen Unangemessenheit anzugeben (VwGH 27.02.2002, 2001/05/0304; 29.09.2016, Ra 2014/07/0092).

Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand; dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu. Es steht dem Verpflichteten frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme samt deren Kostenfolgen zu vermeiden. Die Behörde muss dem Verpflichteten nicht die Möglichkeit geben, selbst ein günstigeres Offert zu stellen, um so nachträglich die vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen. Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015; 08.04.2014, 2011/05/0050).

Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (VwGH 28.01.1958, 816/56 = VwSlg. 4541 A/1958; 30.04.1985, 85/05/0004; 08.04.2014, 2013/05/0156).

Eine Doppelverrechnung von einzelnen Positionen liegt entsprechend den oben getroffenen Feststellungen zur Rechnung und Aufschlüsselung von Leistungspositionen nicht vor.

Durch die Regelung des § 11 Abs. 3 VVG sollen jene Kosten abgegolten werden, die die Behörde dadurch auf sich genommen hat, dass sie eigenes Personal und eigene Sachmittel eingesetzt und insoweit keinen Dritten beauftragt (und damit Barauslagen generiert) hat. Dass der Rechtsträger der belangten Behörde die Bezüge der Bediensteten jedenfalls zu zahlen hat, steht der Vorschreibung eines Beitrags nach § 11 Abs. 3 VVG nicht entgegen. Den Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 VVG (ErläutRV 1091 BlgNR 17. GP) lässt sich entnehmen, dass die Kosten des Personal- und Sachaufwandes „in pauschalierter Form“ verlangt werden können. Eine exakte stundenmäßige Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist somit nicht erforderlich (VwGH 16.10.2013, 2010/04/0024 = VwSlg 18.718 A/2013).

Der Kostenbeitrag gemäß § 11 Abs. 3 VVG darf 10 % der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen. An diese Grenze hält sich die gegenständliche Vorschreibung. Eine Verhältnismäßigkeit in Relation zum Auftragsumfang bzw. zur Projektgröße ergibt sich bereits daraus, dass ein Prozentsatz herangezogen wird. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Organisation diverse Leistungen zu erbringen wie die Vorbereitung der Durchführung, Angebotseinholung, notwendige Begehungen vor Ort, Erhebungen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen, Kontakte wie Telefonate und Schriftverkehr mit Eigentümern, Firmen etc., Abklärungen mit der Baupolizei, Vergabe der Leistungen, Rechnungsprüfung der Baufirma, Erfassung sämtlicher Schriftstücke im elektronischen Protokollierungssystem, Zahlungs- und Buchungsabwicklung der angefallenen Rechnung. Unter Berücksichtigung des dafür erforderlichen Personalaufwandes – neben Sachaufwand wie Fahrtkosten zu Ortsaugenscheinen usw. – scheint der Betrag von 213,79 Euro nicht unverhältnismäßig.

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen seien (VwGH 19.03.2002, 2000/10/0015; 29.02.2012, 2012/10/0010, 16.10.2013, 2010/04/0024).

Einen Nachweis für eine unangemessen hohe Kostenersatzpflicht bzw. –vorschreibung hat kein Beschwerdeführer erbracht. Es wurde ein Vorbringen ohne irgendwelche Belege erstattet. Die unsubstantiierte Behauptung, der Aufwand stehe außer jeglichem Verhältnis kann nicht nachvollzogen werden. Die Rechnung stimmt mit Angebot und Auftragserteilung überein.

Für Fragen und Begehren bezüglich einer (Um-)Widmung ist das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang nicht zuständig bzw. ist keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Die Beschwerden waren aus all diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unstrittig fest. Auch verfassungsrechtlich ist keine Verhandlung in der gegenständlichen Sache geboten. Es hat auch keine Partei eine Verhandlung beantragt. Es wurde allen Beschwerdeführern mit Schreiben vom 13.10.2020 jeweils gesondert schriftlich Parteiengehör eingeräumt; darin wurde die Sach- und Rechtslage vorgehalten. Lediglich A. B. erstattete eine Stellungnahme. Die H. GmbH beantragte mit der Beschwerde die Einvernahme der Liegenschaftseigentümer sowie eine Parteieneinvernahme; stellte allerdings nicht dar, zu welchem Beweisthema in einer Befragung im Rahmen einer Verhandlung im entscheidungsrelevanten Umfang persönliche Wahrnehmungen oder sonstiges Wissen erstattet werden sollte. Auch der angebotene Beweis „einzuholendes SV-Gutachten“ ist kein tauglicher Beweisantrag. Zum Thema Beweispflicht/-last im Rahmen von Einwendungen iSd § 11 VVG wurde bereits oben ausgeführt. Nachweise für eine Unverhältnismäßigkeit wurden nicht vorgelegt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung – insbesondere zum VVG als auch zu § 129 Abs. 10 BO für Wien – geklärt. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich.

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