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VGW-121/043/12934/2020•LVwG W VGW-121/043/12934/2020
VGW-121/043/12934/2020Tribunal administratif régional20 oct. 2020
Individueller Befähigungsnachweis; Zugangsvoraussetzungen, reglementiertes Gewerbe; Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 28.09.2020, Zahl ..., mit welchem gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt wurde, dass Frau A. B., geb.: 1970, die individuelle Befähigung für das Gewerbe "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung" nicht besitzt,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlage festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung nicht besitzt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin trotz behördlicher Aufforderung keine Nachweise über den Erwerb der für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, etc.) vorgelegt habe. Ihre Tätigkeit in leitender Stellung seit dem 8. April 2019 bei einem einschlägigen Gewerbe sei bei weitem zu kurz, sodass die eineinhalbjährige Fachpraxis nach der Lehrabschlussprüfung nicht ausreiche, um die erforderlichen beruflich-fachlichen und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 ihre Zeugnisse und Ausbildungen übermittelt habe, was sie nunmehr im Beschwerdeweg wiederhole. Sie sei schon lange im Beruf tätig und habe sich die nötigen Kenntnisse angeeignet. Von 2008 bis 2018 sei sie bei D. tätig gewesen. Nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfungen sei sie Objektmanagerin gewesen. Seit 2019 sei sie Geschäftsführerin bei E. OG. Zum Nachweis ihrer Befähigung legte die Beschwerdeführerin Teilnahmebestätigungen am Training zur Erweiterung der kommunikativen Kompetenz und Einstieg in das Konfliktmanagement im Ausmaß von 16 Stunden sowie am Seminar „Interkulturelle Kompetenzen“ im Ausmaß von 8 Stunden, ihr Prüfungszeugnis über die absolvierte Lehrabschlussprüfung vom 25. November 2011, ihren Dienstvertrag mit der E. OG, einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Lohnzettel für Mai und März 2020, aus welchem ihre berufliche Einordnung bei D. ersichtlich sei, und ein Dienstzeugnis der E. OG, aus welcher ihr Tätigkeitsumfang hervorgehe, bei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Nach der Bestimmung des § 339 Abs. 3 GewO 1994 sind der Anmeldung folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
Gemäß § 5 Abs. 1 GewO 1994 dürfen Gewerbe, soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
Freie Gewerbe sind nach § 5 Abs. 2 GewO 1994 Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
Nach § 18 Abs. 2 GewO 1994 kommen als Belege im Sinne des Abs. 1 in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
Zufolge § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde:
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
Gemäß § 18 Abs. 5 GewO 1994 ist bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 94 Z 13 GewO 1994 ist das Gewerbe Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ein reglementiertes Gewerbe.
Die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungs-Verordnung (VO 39/2003) bestimmt Folgendes:
„Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (§ 94 Z 13 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen oder Chemie oder Technische Chemie liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
Auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes, des Beschwerdevorbringens sowie des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist seit 8. April 2019 Geschäftsführerin der E. OG. Zuvor war sie seit 2008 als Arbeiterin bei D. Haus- Außenbetreuungs-GmbH sowie anderen Dienstgeberinnen als (geringfügig) beschäftigte Arbeitnehmerin tätig. Am 25. November 2011 hat sie die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigerin absolviert. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin an zwei Seminaren aus dem Bereich der Kommunikation im Ausmaß von 24 Stunden teilgenommen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Tätigkeit Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Nachreichung von Unterlagen zur Fachpraxis sowie kaufmännisch-rechtlichen Kenntnissen auf.
Daraufhin legte die Beschwerdeführerin die auch im Wege der Beschwerde beigebrachten Dokumente vor.
Dieser Sachverhalt gründet auf den unbestrittenen Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind (vgl. VwGH 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047).
Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163; VwGH 21.01.2014, 2013/04/0180, und VwGH 02.02.2012, 2010/04/0048, jeweils mwN).
Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032). Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung, hier also die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungs-Verordnung.
Diese Verordnung verlangt eine Kombination von (durch dort genannte Zeugnisse nachzuweisender) theoretischer Ausbildung und fachlicher Tätigkeit (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin weder in fachlicher noch in kaufmännisch-rechtlicher Hinsicht initiativ dargelegt, dass sie die für das gegenständlich angemeldete Gewerbe geforderte Befähigung vorweist. Die vorgelegten Bestätigungen über den Umfang ihrer Tätigkeit sind für eine Befähigung in fachlicher Hinsicht viel zu oberflächlich, jedenfalls aber in kaufmännisch-rechtlicher Hinsicht unzureichend. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Objektmanagerin bei D. tätig war, ist damit in Anbetracht der Ausgestaltung und Organisation von D. keineswegs dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Kenntnisse in Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, uÄ erworben hat. Ebenso wenig kann der Besuch von Kommunikationsseminaren dies dartun. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführern der E. OG ist aber ebenfalls viel zu kurz, um diese Kenntnisse als gegeben zu betrachten.
Gemäß § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018, mwN; ebenso VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035).
Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt; dies trotz eindeutigem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte weiters gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal lediglich eine einfache Rechtsfrage zu lösen war und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der angefochtene Bescheid erging demnach zu Recht, sodass der gegenständlichen Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen war.
Ad II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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