LVwG W VGW-151/007/9988/2020

VGW-151/007/9988/2020Tribunal administratif régional15 sept. 2020

Regest

Erteilungsvoraussetzungen; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Aufenthaltsberechtigung; Fehlen; aktuelle Sach- und Rechtslage; Entscheidungszeitpunkt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/007/9988/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.007.9988.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde des A. B. (geb.: 1988, StA: Kosovo) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) vom 23.07.2020, Zl. …, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „RotWeißRot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte beim BFA einen Antrag vom 07.01.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.

In Entsprechung dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2019 eine Karte „Aufenthaltsberechtigung Plus“ durch das BFA ausgefolgt.

Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2019 wurde das Verfahren über den Antrag vom 07.01.2019 gemäß § 69 Abs. 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Dieser Bescheid erwuchs ohne Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Mit Antrag vom 12.12.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2020 wurde dieser Antrag vom 12.12.2019 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle.

Mit Bescheid vom 06.08.2020 wurde der Antrag vom 07.01.2019 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (inklusive Rückkehrentscheidung, Frist für freiwillige Ausreise und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung).

Gegen den Bescheid vom 06.08.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das BVwG.

Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 01.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer schriftliches Parteiengehör eingeräumt: infolge der Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG habe das BFA über den Antrag des A. B. im Verfahren nach dem AsylG negativ entschieden. Im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen im hg. Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG scheine dies von grundlegender Bedeutung.

Mit Schreiben vom 01.09.2020 ersuchte das Verwaltungsgericht das BFA den zuletzt ergangenen Bescheid (betreffend § 55 neg) zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 08.09.2020 übermittelte das BFA dem Verwaltungsgericht den Bescheid vom 06.08.2020.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 08.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer ergänzendes schriftliches Parteiengehör eingeräumt (samt Übermittlung des zuletzt ergangenen BFA-Bescheides): unter Darstellung der Sach- und Rechtslage sowie offenkundig gegebene Entscheidungsgrundlagen nach § 41a Abs. 9 NAG verfüge der Beschwerdeführer nicht über die Erteilungsvoraussetzungen des begehrten und der Beschwerdesache zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Mit Schreiben vom 09.09.2020 erstattete der Beschwerdevertreter ein Vorbringen unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 01.09.2020 und 08.09.2020. Das Verfahren vor dem BVwG bilde eine Vorfrage, weshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens beantragt werde.

Mit Schreiben vom 14.09.2020 wurde durch den Beschwerdevertreter nochmals auf die bereits erstattete Stellungnahme verwiesen (sowohl das Schreiben vom 09.09.2020 als auch jenes vom 14.09.2020 zitieren die Geschäftszahl [inkl. Ordnungszahl] des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 08.09.2020).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den aktuellen Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Würdigung des Beschwerdevorbringens. Es wurde der aktuelle Verfahrensstand/Status nach dem AsylG durch Einholung einer Stellungnahme des BFA ermittelt. Zum vom BFA mitgeteilten Sachverhalt wurde schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Der Sachverhalt/Verfahrensstand/Status wurde bestätigt. Der Sachverhalt ist völlig unstrittig. Der entscheidungserhebliche und unstrittige Sachverhalt ergibt sich somit aus dem Verwaltungsakt sowie dem eigenen Beschwerdevorbringen und den vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist, dass der Fremde aktuell, im Entscheidungszeitpunkt über eine in den dort normierten Ziffern genannte Rechtsstellung verfügt.

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass mit dem Bescheid des BFA vom 03.12.2019 das Verfahren über den Antrag vom 07.01.2019 wiederaufgenommen worden sei, nicht jedoch dieser Antrag abgewiesen worden sei. Dies sei erst mit dem Bescheid vom 06.08.2020 geschehen, wogegen fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben worden sei.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich (VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066; 17.09.2019, Ra 2019/22/0108; 27.02.2020, Ra 2017/22/0040); somit ist etwa der Zeitpunkt der Antragstellung für die gegenständlichen Rechtsfragen ohne Bedeutung.

Bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168; 25.04.2019, Ra 2018/22/0177). Insofern stellen sich gegenständlich keine Fragen des Art. 8 EMRK. Solche stellten sich im Verfahren vor dem BFA und wurden dort im Ergebnis negativ abgewogen.

Aktuell verfügt der Beschwerdeführer nicht über die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 41a Abs. 9 NAG für den begehrten und der Beschwerdesache zugrundeliegenden Aufenthaltstitel.

Der Status des Beschwerdeführers aus Sicht des AsylG steht unzweifelhaft fest. Es besteht hier keine Vorfrage, deren Beurteilung durch eine andere Stelle abzuwarten wäre. Im aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG gegeben. Der entsprechende Antrag (vom 07.01.2019) wurde mit Bescheid des BFA abgewiesen. Zuvor war bereits mit rechtskräftigem Wiederaufnahmebescheid vom 03.12.2019 die frühere positive Erledigung (endgültig) rückwirkend beseitigt worden. Sollte sich der Status des Beschwerdeführers durch die Entscheidung des BVwG ändern, kann zu einem späteren Zeitpunkt einem neuen Antrag nach § 41a Abs. 9 NAG aufgrund der dann geänderten Sachlage Berechtigung zukommen. Für eine Aussetzung des aktuellen Verfahrens besteht keine Grundlage. Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es, Bescheide nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu prüfen. Es ist nicht Zweck eines Beschwerdeverfahrens Sachverhaltsänderungen durch Verfahren vor Behörden oder anderen Verwaltungsgerichten abzuwarten (insbesondere, wenn diese gerade erst anhängig gemacht wurden [Beschwerde an das BVwG vom 06.09.2020]). Schließlich ist zu bedenken, dass in § 41a Abs. 9 NAG das Tatbestandsmerkmal „Zeitraum von zwölf Monaten“ normiert ist.

Schließlich ist die positive Erledigung des Antrages nach dem AsylG vom 07.01.2019 mit der Wiederaufnahme mittels Bescheid vom 03.12.2019 rückwirkend weggefallen (zur ex-tunc-Wirkung der Wiederaufnahme nach § 69 AVG VwGH 20.12.2012, 2011/23/0438; 17.04.2013, 2013/22/0054).

Insofern verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er meint, mit dem Bescheid vom 03.12.2019 sei nur die Wiederaufnahme ausgesprochen worden, es sei aber der Antrag vom 07.01.2019 nicht abgewiesen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Fall einer positiven Entscheidung des BVwG die frühere positive Erledigung nicht wiederaufleben würde. Möglicherweise liegt dem Beschwerdevorbringen die Annahme zugrunde, der Wiederaufnahmebescheid vom 03.12.2019 würde bis zu einer Entscheidung des BVwG über den Bescheid vom 06.08.2020 nur vorübergehend wirken. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Der angefochtene Bescheid (vom 23.07.2020) erging zu Recht. Auch nach der aktuellen Sach- und Rechtslage ergibt sich keine Berechtigung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis/-pflicht gemäß § 28 VwGVG besteht keine Grundlage, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurück zu verweisen. Insbesondere ist/war keine Verfahrensergänzung erforderlich.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage – insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht selbst (mit der Beschwerde sowie infolge des schriftlichen Parteiengehörs) vorgelegten Unterlagen – festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen und keine weitere Klärung der Beschwerdesache bringen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen handelt es sich bei einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels um kein Verfahren iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.06.2010, 2009/22/0347). Es wurde zudem schriftliches Parteiengehör mit Hinweisen auf die rechtliche Beurteilung eingeräumt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat von seiner Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht, jedoch kein für den begehrten Beschwerdeerfolg entscheidungswesentliches Vorbringen erstattet.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage ist klar und geklärt (siehe die Rechtsprechungszitate). Eine (weitere) Klärung durch den VwGH ist nicht erforderlich.

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