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Feuerwehreinsatz; Kosten; Vorschreibung; Vorsatz; Eventualvorsatz
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerden des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Kostenbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 07.05.2020, 1.) Nr. E68/1, 2.) Nr. E68/2, 3.) Nr. E68/3, 4.) Nr. E68/4, 5.) Nr. E68/5, 6.) Nr. E68/6, 7.) Nr. E68/7, 8.) Nr. E68/8, 9.) Nr. E68/9 und 10.) Nr. E68/10, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass in deren Spruch jeweils die Wortfolge „bzw. grob fahrlässiges“ zu entfallen hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
a.) Mit den angefochtenen Bescheiden zog die Magistratsabteilung 68, Feuerwehr- und Katastrophenschutz Gebührenverrechnung, den Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes zur Bezahlung der durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten verursachten Feuerwehreinsätze
1)am 04.08.2018 um 05:24 Uhr in Wien, C.-Gasse 9, wegen einer brennenden Baustellenabsperrung-Sichtschutz mit einem Betrag von EUR 150,10,
2)am 11.08.2018 um 05:54 Uhr in Wien, C.-Gasse 4, wegen brennender Altpapiercontainer mit einem Betrag von EUR 197,50,
3)am 11.08.2018 um 06:34 Uhr in Wien, D.-gasse 15, wegen brennender Altpapiercontainer mit einem Betrag von insgesamt EUR 358,70,
4)am 12.08.2018 um 05:50 Uhr in Wien, E.-gasse 16, wegen brennender Altpapiercontainer mit einem Betrag von EUR 237,00,
5)am 19.08.2018 um 03:27 Uhr in Wien, F.-gasse, wegen brennender Kunststoffcontainer mit einem Betrag von EUR 292,30,
6)am 19.08.2018 um 06:36 Uhr in Wien, C.-Gasse 2, wegen brennender Altpapiercontainer mit einem Betrag von EUR 181,70,
7)am 21.08.2018 um 0:19 Uhr in Wien, G.-straße 67, wegen brennender Müllcontainer mit einem Betrag von EUR 284,40,
8)am 21.08.2018 und 03:04 Uhr in Wien, H.-gasse, wegen brennender Müllcontainer mit einem Betrag von EUR 221,20,
9)am 21.08.2018 um 04:24 Uhr in Wien, C.-Gasse 2, wegen brennender Altpapiercontainer mit einem Betrag von EUR 323,90 und
10)am 22.08.2018 um 0:28 Uhr in Wien, J.-gasse wegen brennender Restmüllbehälter mit einem Betrag von EUR 205,40
heran.
b.) In den gegen diese Kostenbescheide gerichteten Beschwerden vom 19.05.2020 führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass er wegen der den Bescheiden zugrunde liegenden Handlungen vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei, nachdem ein Gutachter im Verfahren zum Ergebnis gekommen sei, dass bei ihm die Kriterien einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades bestehe. Da auch diese Verwaltungsübertretungen Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit zur Voraussetzung hätten, sei davon auszugehen, dass sowohl seine Diskretions- als auch seine Dispositionsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Seit der Verhängung der U-Haft über ihn 2018 beziehe er kein Einkommen mehr und habe aus diesem Grund auch seine Wohnung aufgeben müssen.
Beantragt wurde letztlich, sämtliche Kostenbescheide vom 07.05.2020 ersatzlos aufzuheben
c) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.01.2019, GZ: …, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, „in Wien
cc) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht zu haben, indem er Mülltonnen in Müllräumen von nachfolgenden Wohnhausanlagen in Brand gesetzt habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil durch die alarmierte Feuerwehr die Brände rechtzeitig gelöscht werden konnten und sich jeweils nur ein lokales Brandgeschehen entwickeln habe können, und zwar
in Wien, C.-Gasse 2
am 11.8.2018 durch Entzünden einer Papiertüte, die er in brennendem Zustand in den Müllcontainer warf, wodurch dieser Feuer fing (Faktum 1),
am 19.8.2018 durch Entzünden der Streichholzschachtel mit den beinhaltenden Streichhölzern, die er in die Mülltonne legte, die knapp vor dem Wohnhaus stand und sodann entflammte, und anschließend durch Entzünden von Papier, das er aus dem Müllcontainer nahm, es mit seinem Feuerzeug anzündete und in den Altpapiercontainer im Müllraum warf (Faktum 10),
am 21.8.2018 durch Entzünden einer Papiertüte, die sich im Altpapiercontainer befand (Faktum 21),
in Wien, D.-gasse 15
am 11.8.2018 durch Entzünden eines Kartons, der sich im Altpapiercontainer befand (Faktum 2),
am 22.8.2018 durch Anzünden eines großen Sacks, der im Restmüllcontainer lag (Faktum 18),
in Wien, E.-gasse 16
am 12.8.2018 durch Entzünden des halbvollen Altpapiercontainers des Müllraums dieser Liegenschaft mittels Feuerzeug (Faktum 8);
cd) eine fremde Sache, indem er sie anzündete, wodurch nachfolgender insgesamt EUR 5.000,- übersteigender Schaden entstand, zerstört zu haben, und zwar:
am 4.8.2018 eine Staubschutzfolie vor einem Baugerüst der K. AG, wodurch ein Schaden von EUR 1.500,- entstand (Faktum 22),
am 19.8.2018 eine Matratze und daneben befindliche Müllcontainer der MA48, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 263,- entstand und einen Altkleidercontainer des Vereins L., wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 370,- entstanden sei (Faktum 12),
am 19.8.2018 zwei Zeitungsständer der M. GmbH, sowie der N., wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 70,- entstanden sei (Faktum 11),
am 20.8.2018 drei Mülltonnen der MA48 samt Metallgestänge, wodurch ein Schaden in der Höhe von EUR 4.000,— entstanden sei (Faktum 13),
am 20.8.2018 drei Mülltonnen der MA 48, wodurch ein Schaden von EUR 789,- entstanden sei und einen Altkleidercontainer des Vereins L., wodurch ein Schaden von EUR 370,-entstanden sei (Faktum 14),
am 21.8.2018 drei Mülltonnen der MA 48 und einen Altkleidercontainer der P. GesmbH, wodurch ein Schaden von insgesamt EUR 1.159,-- entstanden sei (Faktum 20),
am 22.8.2018 einen Restmüllcontainer der MA 48, wodurch ein Schaden von EUR 500,- entstand sei (Faktum 17);
ce) zu zerstören versucht, und zwar
am 19.8.2018 einen Papiercontainer der MA 48 (Faktum 19),
am 21.8.2018 eine Restmülltonne aus Metall, die sich im Müllraum der Liegenschaft Wien, G.-straße 67, befunden hätten (Faktum 15).
Der Beschwerdeführer habe dadurch
zu cc) die Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15,169 Abs 1 StGB,
zu cd) und ce) die Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7,15 StGB begangen und wurde hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 169 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren sowie § 389 Abs1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 2 Jahre, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 23.8.2018, 1:45 Uhr bis zum 14.1.2019, 10:50 Uhr an die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen“.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
d.) Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat
am 04.08.2018 in Wien, C.-Gasse 9 eine Staubschutzfolie (Sichtschutz der Baustellenabsperrung) angezündet (Faktum 22 des Urteils). Der Brand wurde laut Einsatzbericht mittels einer Schnellangriffseinheit des 1. Hilfeleistungslöschfahrzeuges R. gelöscht, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 1.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 19 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 150,10) in Rechnung gestellt wurde.
am 11.08.2018 in Wien, C.-Gasse 2, eine Papiertüte in brennendem Zustand in einen Müllcontainer (Altpapier) geworfen, wodurch dieser Feuer fing (Faktum 1 des Urteils). Der in Brand geratene Inhalt des Altpapiercontainers wurde laut Einsatzbericht mit einem Rohr/Tankwasser abgelöscht. Sodann wurde der Container aus dem Müllraum ins Freie gebracht und der Müllraum mittels Ringlüfter entraucht, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 2.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 25 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 197,50) in Rechnung gestellt wurde.
am 11.08.2018 in Wien, D.-gasse 15, einen Karton in einem Altpapiercontainer entzündet, wodurch dieser in Brand geraten ist (Faktum 2 des Urteils). Der brennende Altpapierbehälter musste laut Einsatzbericht unter Atemschutz ins Freie gebracht, dort mit einem Rohr abgelöscht und anschließend der Müllraum mittels Hochleistungslüfter belüftet werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 3.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 28 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 221,20) und eines Atemschutzfahrzeuges im Ausmaß von 25 Minuten a‘ EUR 5,50 (gesamt: EUR 137,50) in Rechnung gestellt wurde.
am 12.08.2018 in Wien, E.-gasse 16, mit einem Feuerzeug einen halbvollen Altpapiercontainer im Müllraum der Liegenschaft entzündet (Faktum 8 des Urteils). Der brennende Altpapiercontainer musste laut Einsatzbericht ins Freie gebracht und mittels Rohr mit Tankwasser abgelöscht werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 4.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 30 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 237,00) in Rechnung gestellt wurde.
am 19.08.2018 in Wien, F.-gasse/C.-Gasse einen Altkleidercontainer des Vereins L. angezündet (Faktum 12 des Urteils). Der Container musste laut Einsatzbericht mittels Bolzenschneider und Brecheisen gewaltsam geöffnet und der Inhalt mittels Schnellangriffshaspel abgelöscht werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 5.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 37 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 292,30) in Rechnung gestellt wurde.
am 19.08.2018 in Wien, C.-Gasse 2 einen Altpapiercontainer im Müllraum eines Wohnhauses angezündet (Faktum 10 des Urteils). Der Container musste laut Einsatzbericht ins Freie gebracht und dort mittels Schnellangriffshaspel und einer Tankladung Wasser gelöscht werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 6.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 23 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 181,70) in Rechnung gestellt wurde.
am 21.08.2018 in Wien, G.-straße 67 eine metallene Restmülltonne im Müllraum der Liegenschaft in Brand gesetzt (Faktum 15 des Urteils), wobei aus dem gekippten straßenseitigen Müllraumfenster bereits dichte Rauchschwaden ausgetreten sind. Der Großraummüllbehälter musste laut Einsatzbericht ins Freie gebracht und mittels Schnellangriffseinheit abgelöscht werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 7.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 36 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 284,40) in Rechnung gestellt wurde.
am 21.08.2018 in Wien, H.-gasse Müllcontainer der MA 48, einen Altkleidercontainer und ein angrenzendes Gebüsch in Brand gesetzt (Faktum 20 des Urteils). Der Brand wurde laut Einsatzbericht mit einem Rohr Tankwasser mittels Schnellangriffshaspel gelöscht, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 8.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 28 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 221,20) in Rechnung gestellt wurde.
am 21.08.2018 in Wien, C.-Gasse 2 eine Papiertüte in einem Altpapiercontainer entzündet (Faktum 21 des Urteils). Der Brand musste laut Einsatzbericht der Feuerwehr mittels einem Rohr Tankwasser unter Atemschutz abgelöscht und der Müllraum anschließend mittels Hochleistungslüfter entraucht werden, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 9.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 41 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 323,90) in Rechnung gestellt wurde.
Am 22.08.2018 in Wien, J.-gasse einen Restmüllcontainer der MA 48 angezündet (Faktum 17 des Urteils). Der Behälter wurde laut Einsatzbericht mittels Schnellangriffseinheit und Tankwasser gelöscht, wofür dem Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 10.) angeführten Kostenbescheid der Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeuges im Ausmaß von 26 Minuten a‘ EUR 7,90 (gesamt: EUR 205,40) in Rechnung gestellt wurde.
Diese - durch den Beschwerdeführer unbestritten gelassenen - Feststellungen gründen sich auf das o.a. auszugsweise zitierte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.01.2019, GZ: … und die in den Verwaltungsakten einliegenden Einsatzberichte der Wiener Feuerwehr.
e.) Rechtslage
§ 15 Wiener Feuerwehrgesetz lautet:
„Kosten der Feuerwehren.
§ 15. (1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.
(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr dem Täter die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.“
ee.) Aus § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz ergibt sich explizit, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Kostenersatz verpflichten kann und die Heranziehung dazu „durch Bescheid“ zu erfolgen hat, weswegen es sich nicht um einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruch handelt.
Der Beschwerdeführer lässt in den vorliegenden Beschwerden die Gründe für die in Rechnung gestellten Feuerwehreinsätze, deren Dauer und die dafür in Rechnung gestellten Minutensätze unbestritten, tritt den Vorschreibungen aber dahingehend entgegen, dass er „wegen der den Bescheiden zugrunde liegenden Handlungen vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden sei“, da gutachtlich festgestellt worden sei, „dass bei ihm die Kriterien einer seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades bestehe“, sodass in Hinblick auf die in § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz angeführten Schuldformen „davon auszugehen sei, dass sowohl seine Diskretions- als auch seine Dispositionsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei“.
ef.) Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien in seiner Urteilsbegründung davon ausging, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen ihm zur Last gelegten Verbrechen (169 Abs 1 StGB) und Vergehen (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7, 15 StGB) eine Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs. 1 StGB) und ungeachtet seiner seelisch-geistigen Abnormität höheren Grades „zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens zu erfassen und sein Verhalten vernunftgemäß zu steuern“, mithin also „fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
eg.) Vor diesem Hintergrund kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche verfahrensgegenständliche Feuerwehraktionen durch vorsätzliches Verhalten verursacht hat, weshalb ihm die verfahrensgegenständlichen Kosten im angeführten Ausmaß zu Recht vorgeschrieben wurden.
ef.) Die Spruchänderungen erfolgten zur Eliminierung unzutreffender Spruchbestandteile.
eg.) Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die vorliegenden Rechtssachen keiner weiteren Klärung bedurften, der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war und in den Beschwerden keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 bzw. keine Beweisanträge gestellt hat. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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