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VGW-001/022/5506/2020•LVwG W VGW-001/022/5506/2020
VGW-001/022/5506/2020Tribunal administratif régional25 août 2020
Haltung von Hunden; Verwahrung; Maulkorb; Leine
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lehner über die Beschwerde der A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 27.03.2020, Zl. ..., betreffend Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idF LGBl. für Wien Nr. 18/2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2020
zu Recht e r k a n n t und v e r k ü n d e t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 200,- auf EUR 100,- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden auf 3 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Verwaltungsgericht Wien hält es für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2018 auf der C., Wien, in der Nähe des Baumes Nr. ... mit einem Hund unterwegs war ohne, dass dieser einen um den Fang geschlossenen Maulkorb trug und ohne dass er an der Leine geführt wurde.
Dies ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2020 und in der Ortsaugenscheinverhandlung, die im Verfahren VGW-001/022/14976/2019, am 11.2.2020 durchgeführt wurde. Das Protokoll dieser Verhandlung wurde in der mündlichen Verhandlung am 21.2.2020 mit Zustimmung aller anwesenden Parteien verlesen.
Die Beschwerdeführerin hat damit gegen die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Wr. Tierhaltegesetz verstoßen, wonach an öffentlichen Orten Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis nicht hinreichend konkretisiert bzw. falsch sei, als in diesem von einem „Beißkorb“ statt einem „Maulkorb“ die Rede sei und fälschlich das Wort „und“ statt „oder“ hinsichtlich der Maulkorb- oder Leinenpflicht verwendet wurde überzeugt nicht.
Zum einen handelt es sich beim Wort „Beißkorb“ keinesfalls um eine „freie Erfindung der Behörde“ sondern laut Duden und im allgemeinen Sprachgebrauch um ein Synonym für „Maulkorb“. Indem der Beschwerdeführerin also vorgeworfen wurde, dass der von ihr verwahrte Hund keinen Beißkorb trug, war hinreichend umschrieben, dass er keinen Maulkorb iSv § 5 Abs. 1 Wiener TierhalteG trug.
Auch die Formulierung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin den von ihr verwahrten Hund ohne Beißkorb und ohne Leine herumlaufen ließ ist nicht zu beanstanden, da damit korrekt umschrieben wird, dass der Hund weder einen Maulkorb trug noch an der Leine geführt wurde.
Auch ein in der Beschwerde ins Treffen geführter Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt nicht vor. Zum einen liegt überhaupt keine rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin zum Vorfall am 19.10.2018 vor, sodass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Anlass dieses Verfahrens schon aus diesem Grund nicht möglich ist. Zum anderen ist tatsächlich ein Verfahren betreffend den gleichen Tatort und die gleichen Tatzeit beim Verwaltungsgericht Wien anhängig, dieses bezieht sich allerdings auf einen anderen Tatvorwurf, nämlich das Führen eines Hundes in einer Hundeverbotszone. Diese Taten können aber nebeneinander verwirklicht werden, da das Unrecht aus dem gesetzwidrigen Führen eines Hundes in einer Hundeverbotszone das Unrecht des Führens eines Hundes ohne Leine und ohne Maulkorb in einer Hundeverbotszone nicht abdeckt. Dies bringt auch der Gesetzgeber selbst in § 5 Abs. 1 Wr. TierhalteG unmissverständlich zum Ausdruck, wenn er die Verpflichtung zur Einhaltung der Maulkorb- oder Leinenpflicht unbeschadet der Anordnungen gemäß § 6 Wr. Tierhaltegesetz statuiert. Eine Verwirklichung beider Tatbestände ist also nebeneinander möglich, sodass auch aus diesem Grund keine Doppelbestrafung droht.
Es bestand auch kein Grund, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor dem VfGH V 397/2020 auszusetzen, da der dortige Verfahrensgegenstand keine Vorfrage iSv § 38 AVG darstellt.
Auch dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beischaffung jenes Verordnungsaktes, mit dem angrenzend an die gegenständliche Örtlichkeit eine Hundeauslaufzone verordnet wurde, war nicht Folge zu geben, da nicht dargelegt werden konnte, wie eine allenfalls rechtswidrige Verordnung einer Hundeauslaufzone, die mehrere hundert Meter vom Tatort entfernt liegt, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin zeitigen kann.
Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Wr. Tierhaltegesetz das Ziel verfolgt, die abstrakte Gefährdung der Gesundheit und des Eigentums von Personen durch Hunde insbesondere durch Bisse hintanzuhalten. Dass der Gesetzgeber dieses öffentliche Interesse als besondere bedeutend bewertete kommt schon darin zum Ausdruck, dass er für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Z 3 Wiener Tierhaltegesetz eine Höchststrafe von EUR 20.000,- festlegte. Durch die von der Beschwerdeführerin begangene Tat wurde dieses Interesse unterdurchschnittlich beeinträchtigt, da sich nach den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Tat keine anderen Personen um Umfeld des Hundes aufhielten und sich auch keine öffentlichen Straßen in unmittelbarer Nähe befanden. Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihren Hund auch ohne Maulkorb und Leine gut unter Kontrolle. Bei der Bewertung des Handlungsunwertes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich handelte.
Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerungsgründe waren keine zu berücksichtigen.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Angesichts dieser Umstände scheint die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch bemessen. Zu beachten war, dass für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 Wr. Tierhaltegesetz in der hier gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung keine Mindeststrafe vorgesehen war. Die konkrete Beeinträchtigung des Schutzgutes durch die Tat bleibt hinter dem typische Maß zurück. Mildernd war zudem die Unbescholtenheit zu berücksichtigten. Daraus ergibt sich, dass die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 100,- angemessen ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden festzusetzen war.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 21. Juli 2020 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 24. Juli 2020 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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