LVwG W VGW-211/026/12357/2018/A

VGW-211/026/12357/2018/ATribunal administratif régional19 août 2020

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Baugebrechen; Instandhaltung; Eigentümer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-211/026/12357/2018/A

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.211.026.12357.2018.A

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Zivilingenieur für Bauwesen, vom 10.09.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 20.08.2018, Zl. MA37/...-2018-1, mit welchem dem Eigentümer auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse/Parz. 6 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt wurde, die im Bescheid angeführten Maßnahmen binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 20.08.2018, Zl. MA37/...-2018-1, wurde dem Eigentümer auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse/Parz. 6 gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die schadhafte Mauer auf der oben genannten Liegenschaft zur Liegenschaft E.-gasse ONr. 64 instand zu setzen sowie die Erfüllung dieses Auftrages unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung der Behörde schriftlich zu melden.

Begründend führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:

„Zu Folge der Mitteilung vom 07.06.2018 war den Eigentümern folgender Sachverhalt bekannt.

Die Mauer auf der oben genannten Liegenschaft an der Grundgrenze zu der Liegenschaft E.-gasse ONr. 64 weist folgende Schäden auf: Die Mauer wurde aus Granitblöcken (Randsteine) hergestellt, einige Granitblöcke haben sich aus dem Mauerwerksverband gelöst.

Die angeführten Schäden stellen eine Verschlechterung des ursprünglichen konsens- und bauordnungsgemäßen Zustandes der Mauer dar und sind ihrer Natur nach geeignet, das öffentliche Interesse zu beeinträchtigen, sodass sie als Baugebrechen im Sinne des § 129 Abs. 2 und 4 BO angesehen werden müssen.

Die Eigentümer sind daher gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet.

Die gestellte Frist ist nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.

Da die angeführten Mängel den Eigentümern zu Folge obiger Meldung bereits bekannt waren, konnte gemäß § 56 AVG auf ein ergänzendes Ermittlungsverfahren verzichtet werden.“

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde dem beauftragten Vertreter des Eigentümers und nunmehrigen Beschwerdeführers A. B. am 27.08.2018 (Zustellnachweis im hg. Beschwerdeakt AS 4) zugestellt.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde brachte der Eigentümer durch seinen beauftragten Vertreter in der Folge am 11.09.2018 (Datum der Postaufgabe, AS 131 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) – sohin fristgerecht – Beschwerde ein und führte in dieser aus wie folgt:

„[……]

Im Namen der Grundeigentümer […] bringen wir gegen den oa. Bescheid […] ausgestellt von […] in offener Frist von vier Wochen ab 27.08.2018 Beschwerde ein und beantragen angesichts der Einfachheit der Causa diese in Form einer Beschwerdevorentscheidung zu bearbeiten.

In eventu beantragen wir die Causa an das Landesverwaltungsgericht Wien als Instanzenbehörde zur Bearbeitung weiterzuleiten.

Begründung:

Wie im vorangegangenen Schriftverkehr schon umfangreich kommuniziert worden ist, ist den Grundeigentümern kein Konsens/keine Baubewilligung für die bescheidgegenständliche Stützmauer bekannt. Diese ist daher nach derzeitigem Wissen „irgendwann“ von „irgendeinem Rechtsvorgänger“ (oder vom Nachbarn) der derzeitigen Grundeigentümer konsenswidrig und somit rechtswidrig errichtet worden.

Es besteht seitens der Grundeigentümer weder die Absicht diese Stützmauer nachträglich einer Genehmigung zuzuführen noch angesichts der grob unfachmännischen Ausführung diese in eine den Regeln der Technik entsprechenden Form „umzubauen“ oder sonst wie instand zu halten. Eine den Regeln der Technik entsprechende „Sanierung“ könnte im gegenständlichen Fall nur in Form einer Neuerrichtung erfolgen.

Es besteht daher die Absicht, diese Stützmauer nicht weiter zu erhalten und aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustandes abtragen zu lassen.

Der gegenständliche Bauauftrag ist mit schweren rechtlichen Mängeln behaftet, da er einen Baukörper erfasst, welcher per se konsenswidrig und somit vorschriftswidrig ist – im vorliegenden speziellen Fall nicht nur rechtlich sondern auch bautechnisch.

Die Vorgangsweise der Behörde nach § 129 Abs. 10 – 3. Satz ist daher rechtsirrtümlich gewählt, da ein in der Bescheidbegründung angeführter „konsensgemäßer Zustand“ dieser Stützmauer nicht existiert. Auch ein in der Bescheidbegründung angeführtes „öffentliches Interesse“ am Erhalt bzw. an der Instandsetzung dieser Stützmauer kann nicht erkannt werden, da diese entlang einer rein privaten „inneren“ Grundgrenze zwischen zwei Privatliegenschaften situiert ist. Auch die Zitierung der gesetzlichen Vorschriften gemäß § 129 Abs. 2 und 4 in der Bescheidbegründung muss ins Leere gehen, da in diesen Fällen Grundlage jeglichen behördlichen Handelns eine „Baubewilligung“ sein muss und etwaige Bauaufträge auf eine „bewilligungsgemäße Ausführung“ abgestimmt werden können. Weder eine Baubewilligung noch demzufolge eine bewilligungsgemäße Ausführung ist jedoch existent bzw. bekannt.

Der Bescheid ist daher zusätzlich mit mehreren schweren Begründungsmängeln behaftet.

Es wird daher der schon am 27.08.2018 gestellte Antrag wiederholt, gemäß § 129 Abs. 10 vorzugehen, wobei angesichts einer nicht existenten Baubewilligung nur die Vorgangsweise gemäß 2. Satz in Frage kommen kann. Eine dementsprechende Bescheidänderung wird hiermit im Wege einer Beschwerdevorentscheidung beantragt.

Der Gesetzgeber hat der Behörde keinen Ermessensspielraum im Fall eines

„vorschriftswidrigen Bauwerks, für welches eine nachträgliche Baubewilligung nicht erwirkt wurde“

eingeräumt. Es ist jedenfalls die Beseitigung vorzuschreiben. Zur Definition „Bauwerk“ sei auf die Bestimmungen § 60 Abs. 1 lit b und § 60 Abs. 2 verwiesen.“

Mit Schreiben vom 19.09.2018 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht Wien den behördlichen Verwaltungsakt und die eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung vor.

Mit als „ergänzender Schriftsatz“ bezeichnetem Anbringen vom 30.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung jeweils der gesamten Hauseinlage der Liegenschaften KG ..., EZ ...4, Gst. Nr. .../7, KLG F., Parzelle 6 und KG ..., EZ ...5, Gst. Nr. .../11, E.-gasse 64, um den „baurechtlichen Werdegang“ der streitgegenständlichen, im Grenzbereich dieser Liegenschaften stehenden (Stütz)Mauer nachvollziehen zu können. Weiters wurde ergänzend eine mündliche Verhandlung beantragt. Angeschlossen waren diesem Anbringen jene zwei im Text genannten Urkunden.

Vom erkennenden Gericht wurde in der Folge die Hauseinlage der Liegenschaft Wien, E.-gasse 64, EZ ...5 der Katastralgemeinde D. beigeschafft.

Mit als „2. Ergänzender Schriftsatz“ bezeichnetem Anbringen vom 23.07.2019 brachte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen wie folgt vor:

„[…..]

Gemäß den Feststellungen des Gerichtssachverständigen DI G. H. aus dem Jahr 2015 zu ... des BG I. im zwischenzeitlich abgeschlossenen Zivilgerichtsverfahren ist davon auszugehen, dass die Fundierung des Nachbarhauses („Schwarzbau“, nachträglich erst behördlich legitimiert) derart mangelhaft ist, dass von einer „praktischen, aber rechnerisch nicht nachweisbaren“ Stützwirkung der verfahrensgegenständlichen Mauer ausgegangen werden muss, obwohl die Mauer im derzeitigen Zustand statisch-konstruktiv (rechnerisch) „keine Stützwirkung“ entfalten kann.

Die Baubehörde wurde von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und hat vermutlich an den Nachbarn einen entsprechenden Auftrag zur Vorlage einer Bestätigung (oder zur Ertüchtigung) betreffend die Fundierung seines Hauses erteilt. In diesem Verfahren wurde uns (derzeit formlos) die Parteienstellung aberkannt, obwohl die Baubehörde dem Beschwerdeführer einen Auftrag zur Sanierung, dh. einen behördlichen Auftrag zur technischen Veränderung dieser (vermutlich) für die Standsicherheit des Nachbarhauses erforderlichen Mauer erteilt hat. Dies ist der klassische Fall, dass statisch-konstruktiv erforderliche Teile einer Nachbarliegenschaft betroffen sind, deren Sanierung/Neuerrichtung/Abbruch von einer ausreichenden Standsicherheit des Nachbarhauses „auf eigenem Grund des Nachbarn“ abhängig ist.

Die Beschwerdeführer vertreten daher die Ansicht, dass sie als von einer ausreichenden Standsicherheit des Nachbarhauses Betroffene sehr wohl Parteienstellung im diesbezüglichen behördlichen Auftragsverfahren – wie immer dies auch inhaltlich aussehen möge – an den Nachbarn haben. Die Beischaffung würde auch die Möglichkeit der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer gewähren.

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass – auch bedingt durch einen nicht vorhandenen Konsens die verfahrensgegenständliche Mauer betreffend – eine Erhaltung dieser Mauer durch die Beschwerdeführer aus alleinigem Interesse des Nachbarn (mögliche Erforderlichkeit für die Standsicherheit seines Hauses) nicht beabsichtigt ist.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der derzeitige eigentumsrechtliche „verworrene“ Zustand betreffend die Baulichkeiten des Nachbarn – Haus und Stützmauer wurden durch „geradlinige“ Festsetzung neuer Grundgrenzen im Grenzkataster ca. im Jahr 1995 getrennt – leider unter Beteiligung der jeweiligen Voreigentümer beider Liegenschaften zustande gekommen ist. Die Möglichkeit für eine nachträgliche Berichtigung dieser Grenze und Zurückführung auf den früheren „Stand in der Natur“ wurde vom beteiligten Geometer DI J. K. im Zuge einer diesbezüglichen Besprechung am 17.11.2014 kategorisch ausgeschlossen, da es sich bei dieser Grenze gleichzeitig um eine Grenze zwischen „Bauland“ und „Grünland“ der Gemeinde Wien handelt und dafür seitens der Gemeinde Wien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Zustimmung erhältlich sein wird.“

Das Statische Gutachten des Herrn Dipl.Ing. L. M., Zivilingenieur für Bauwesen, vom 11.09.2019 wurde dem erkennenden Gericht vorgelegt.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zufolge Abs. 2 hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 129 Abs. 2 BO für Wien hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 129 Abs. 4 BO hat die Behörde nötigenfalls die Behebung von Baugerechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hierdurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit und die gröbliche Störung der architektonischen Schönheit des Stadtbildes anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.8.1995, Zl. 95/05/0179, schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse/Parz. 6, Gst. Nr. .../7 in EZ ...4 der Kat. Gem. D. (Feststellung gemäß offenem Grundbuch und AS 70 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).

Die Südseite der Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt an die Nordseite der Liegenschaft Gst. Nr. .../11 in EZ ...5 der Kat. Gem. D. (grundbücherlicher Alleineigentümer Dipl.Ing. N. O.; Feststellung gemäß offenem Grundbuch und AS 44 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), die Liegenschaften haben hier eine gemeinsame Grundgrenze und liegen beide in einer Kleingartenanlage.

An dieser Grundgrenze befindet sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein überstehender Mauersockelstreifen im Ausmaß von ca. 12,0 m Länge und einer Breite (Dicke) von ca. 0,5 m (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 58).

Diese Feststellungen konnte das erkennende Gericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der unbedenklichen bezogenen Fundstellen im hg. Beschwerdeakt und des offenen Grundbuches hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den beiden Liegenschaften treffen.

Im Jahr 2005 (20.12.2005) erfolgte eine Vermessung der erwähnten Kleingartenanlage. Im Zuge dieser Vermessung wurde auch die Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. .../11 und Nr. .../7 neu vermessen. Beide Grundstücke standen zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum der jeweiligen Rechtsvorgänger der aktuellen Grundeigentümer – die aktuellen Grundeigentümer sind der Beschwerdeführer und der oben erwähnte Dipl.Ing. N. O..

Als Ergebnis dieser Vermessung ist es dazu gekommen, dass an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. .../11 und Nr. .../7 die Teilfläche, die den Mauersockelstreifen im Ausmaß von ca. 12,0 m Länge und einer Breite (Dicke) von ca. 0,5 m, der den Gegenstand der hg. Beschwerde bildet, von dem Grundstück Nr. .../11 abgeteilt und dem Grundstück Nr. .../7 zugeschlagen wurde.

Die Ausfertigung des Vermessungsplanes erfolgte im Jahr 2007 und beide Grundstücke wurden in den Grenzkataster mit Wissen und Willen der damaligen Grundeigentümer (den Rechtsvorgängern der nun aktuellen Grundeigentümer) eingetragen.

Diese Feststellungen konnte das erkennende Gericht aus dem im hg. Beschwerdeakt einliegenden rechtskräftigen Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.05.2016 treffen (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 36 verso), die es als unbedenklich übernehmen konnte, weil diese Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur im offenen Grundbuch und dem im hg. Beschwerdeakt einliegenden Vermessungsplan (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 58) Deckung finden, sondern auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde (vgl. dazu insbesondere hg. Beschwerdeakt AS 51 verso) darauf Bezug nimmt.

Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre Pächter des Kleingartens Nr. 6 in der Kleingartenanlage Wien, C.-gasse. Mit Kaufvertrag vom 22.03.2013 erwarb der Beschwerdeführer das Grundstück Nr. .../7.

Mit Kaufvertrag vom 13.06.2013 erwarb Herr Dipl.Ing. N. O. das Grundstück Nr. .../11 in EZ ...5 der Kat. Gem. D..

Diese Feststellungen zu den Kaufverträgen konnte das erkennende Gericht wiederum aus dem rechtskräftigen Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.05.2016 treffen (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 36 verso), sie begegnen keinen Bedenken des erkennenden Gerichts, weil sie jeweils auch im offenen Grundbuch Deckung finden (vgl. AS 44 und AS 70 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).

Gemäß § 8 Z 1 Vermessungsgesetz ist der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken Nr. .../11 und Nr. .../7 ist daher durch die Eintragung in den Grenzkataster verbindlich festgelegt.

Soweit nun in der Beschwerde (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 51 verso) ein „derzeitiger eigentumsrechtlich verworrener Zustand“ vorgebracht wird, kann das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen dieser Ansicht des Beschwerdeführers nicht beipflichten:

Mit der Eintragung der Ergebnisse der Vermessung im Jahre 2007 mit Wissen und Willen der Voreigentümer – dass dies so geschehen ist, gesteht auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 51 verso) zu, wenn er dort ausführt, dass diese Festsetzung neuer Grundgrenzen (leider) unter Beteiligung der jeweiligen Voreigentümer beider Liegenschaften zustande gekommen ist – in den Grenzkataster ist der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken Nr. .../11 und Nr. .../7 verbindlich festgelegt.

Gleichzeitig war damit im Jahr 2007 verbindlich festgelegt, dass die Teilfläche, die den Mauersockelstreifen im Ausmaß von ca. 12,0 m Länge und einer Breite (Dicke) von ca. 0,5 m, der den Gegenstand der hg. Beschwerde bildet, von dem Grundstück Nr. .../11 abgeteilt und dem Grundstück Nr. .../7 zugeschlagen wurde und die Voreigentümerin des Grundstücks Nr. .../11 hinsichtlich dieser Teilfläche ihr Eigentum zugunsten des Voreigentümers des Grundstücks Nr. .../7 aufgegeben bzw. verloren hat. Nachdem es hier allein auf die sachenrechtliche Beurteilung des Vorgangs ankommt, kann die Frage nach einer bzw. die Vereinbarung einer allfälligen Ausgleichszahlung zwischen den seinerzeitigen Voreigentümern dahingestellt bleiben.

Sowohl der Kaufvertrag des Beschwerdeführers (22.03.2013) als auch der Kaufvertrag seines an der hier interessierenden Grundgrenze situierten Nachbarn Dipl.Ing. N. O. (13.06.2013) datieren aus dem Jahr 2013, also von einem Zeitpunkt, zu dem die Grundgrenzen der beiden Grundstücke Nr. .../11 und Nr. .../7 im Grenzkataster bereits verbindlich festgelegt waren. Gemäß dem Rechtsgrundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet), folgt daraus, dass der Beschwerdeführer die Teilfläche, die den Mauersockelstreifen im Ausmaß von ca. 12,0 m Länge und einer Breite (Dicke) von ca. 0,5 m, der den Gegenstand der hg. Beschwerde bildet, mit dem Grundstück Nr. .../7 in sein Eigentum erworben hat, weil der Nachbar Dipl.Ing. N. O. von seinem Verkäufer (und Rechtsvorgänger) das Grundstück Nr. .../11 nur mehr in den vermessenen Grenzen des Grenzkatasters von 2007, also ohne die Teilfläche, die den Mauersockelstreifen im Ausmaß von ca. 12,0 m Länge und einer Breite (Dicke) von ca. 0,5 m, der den Gegenstand der hg. Beschwerde bildet, erwerben konnte, weil der Verkäufer des Grundstücks Nr. .../11 das Eigentumsrecht hinsichtlich dieser Teilfläche nicht mehr hatte und daher auch nicht mehr übertragen konnte. Nachdem auch kein Anhaltspunkt darauf besteht, dass es sich bei dem auf der Teilfläche befindlichen Mauersockelstreifen um ein sonderrechtsfähiges Superädifikat handelt, gilt überdies der Grundsatz superficies solo cedit, wonach das Eigentum am Bauwerk dem Grundeigentum folgt.

Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der oben näher beschriebenen und den Gegenstand dieser Beschwerde bildenden Mauer ist. Dieser Ansicht steht auch das vom Beschwerdeführer erwähnte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ... des Bezirksgerichts I. nicht entgegen, stützt sich doch das dortige Urteil auf § 364b ABGB, gemäß dem ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden oder das Gebäude des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstücks für eine genügende anderwärtige Befestigung Vorsorge trifft (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 34 verso). Dies setzt somit voraus, dass eine Handlung/Immission im Sinne dieser Gesetzesstelle aus der Eigentümerposition des Beschwerdeführers kommt bzw. herrührt.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in diesem Gerichtsverfahren selbst eingewendet, dass sich die Mauer zur Gänze auf dem Grundstück Nr. .../7 und somit in seinem Eigentum befindet (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 37) – allein das zeigt (umso mehr vor dem Hintergrund der vom erkennenden Gericht hierzu getroffenen Feststellungen), dass von einem „verworrenen eigentumsrechtlichen Zustand“ keine Rede sein kann, zumal sich der Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der belangten Behörde seines Eigentumsrechtes an der beschwerdegegenständlichen Mauer – als der „formale bücherliche Eigentümer“ – „gerühmt“ hat (vgl. AS 125 im Verwaltungsakt der belangten Behörde).

Nachdem die Instandhaltungspflicht des § 129 Abs. 2 BO den Eigentümer des Bauwerks trifft, folgt rechtlich aus dem oben Dargestellten, dass die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Verpflichteten zu Recht erlassen hat und der diesbezüglichen Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist.

Was nun das beanstandete Baugebrechen selbst betrifft, so hat der Beschwerdeführer dieses in seiner Beschwerde und auch im Verfahren vor der belangten Behörde gar nicht bestritten. Vielmehr hat er bereits kraft seiner Anbringen an die belangte Behörde nachvollziehbar dargetan, dass die beschwerdegegenständliche Mauer in einem den Bauvorschriften der BO für Wien widersprechenden Zustand ist. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten instruktiven Fotos (vgl. AS 5, 6 und AS 17 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) zeigen für das erkennende Gericht – und jeden anderen Betrachter auch – nachvollziehbar, dass die beschwerdegegenständliche Mauer schadhaft ist. So sind auf einer deutlich erkennbaren, nicht geringen Fläche aus dem Mauerverband herausgebrochene Mauersteine zu sehen (vgl. insbesondere AS 17 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), wie auch an der vom Betrachter aus linken Mauerecke ein von der Mauerkrone abwärts über zumindest vier Steinreihen laufender Querriss zu erkennen ist (vgl. wiederum AS 17 im Verwaltungsakt der belangten Behörde). Diese Aufnahmen korrespondieren im Hinblick auf die herausgebrochenen Mauersteine mit jener Aufnahme (diesmal in Farbe), die der Beschwerdeführer mit seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 30.01.2019 vorgelegt hat (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 11 verso). Mit diesem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer überdies eine weitere Farbaufnahme vorgelegt, auf der bereits herabgefallene Mauersteine zu erkennen sind, wie auch in der vom Betrachter aus linken oberen Ecke offensichtlich im Mauerverband gelockerte Mauersteine zu sehen sind (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 11 verso).

Dem erkennenden Gericht liegen darüber hinaus aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde weitere Fotografien vor, die den Zustand der beschwerdegegenständlichen Mauer auch aus anderer Perspektive zeigen – so lässt sich insbesondere auf der Aufnahme AS 57 im Verwaltungsakt der belangten Behörde ein nahezu über die ganze Länge der darauf sichtbaren Mauer verlaufender Längsriss erkennen – wie auch im Übrigen auf den Aufnahmen AS 56, 58 und 59 im Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Für das erkennende Gericht bestehen daher schon aufgrund dieser unbedenklichen Fotografien keine Zweifel, dass die beschwerdegegenständliche Mauer nicht ordnungsgemäß instandgehalten und sanierungsbedürftig ist. Die genannten Fotografien konnten auch deswegen den Feststellungen des erkennenden Gerichts als unbedenklich zugrunde gelegt werden, da ebenfalls vom Beschwerdeführer mit Anbringen an die belangte Behörde vom 27.08.2018 das Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. G. H. vom 12.03.2015 aus dem rechtskräftig beendeten Gerichtsverfahren des Bezirksgerichts I. zu ... vorgelegt worden ist, das als Ergebnis eine dringliche Empfehlung der Sanierung der hier beschwerdegegenständlichen Mauer festhält (vgl. AS 103 im Verwaltungsakt der belangten Behörde). Da dieses Gutachten aus dem Jahr 2015 datiert und bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides im Jahr 2018 ersichtlich keine Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden – sohin nachvollziehbar von einer weiteren Verschlechterung des Zustandes in diesem Zeitraum auszugehen ist – kann auch das Ergebnis dieses Gerichtsgutachtens den Feststellungen des erkennenden Gerichts als unbedenklich zugrunde gelegt werden.

Dass durch den verschlechterten Zustand der Baulichkeit öffentliche Interessen beeinträchtigt werden ist evident, weil durch den festgestellten bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Personen herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Das gilt nicht nur in Ansehung der Person des Beschwerdeführers und jener Personen, die sich sonst noch auf seinem Grundstück aufhalten oder aufhalten könnten – das hat der Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 27.03.2018 an die belangte Behörde durchaus zutreffend dargetan (vgl. AS 17 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) – sondern auch in Ansehung derselben Rechtsgüter des benachbarten Grundeigentümers Dipl.Ing. N. O., hat doch die hier beschwerdegegenständliche Mauer gegenüber dem auf seinem Grundstück befindlichen Gebäude (dessen Außenwand) eine stützende Wirkung, wie dies in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. G. H. vom 12.03.2015 für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird (vgl. AS 101 im Verwaltungsakt der belangten Behörde). Dass eine solche praktische Stützwirkung von der beschwerdegegenständlichen Mauer ausgeübt wird, räumt im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 23.07.2019 unumwunden ein, zumal auch er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.Ing. G. H. vom 12.03.2015 bezieht.

Wenn daher der Gerichtsgutachter in seiner seinerzeitigen Beantwortung der Fragen des Zivilgerichts unter anderem ausführt, dass bei einer Beeinträchtigung der Stützfunktion der Mauer auch eine Gefährdung des Hauses des Klägers (das ist der benachbarte Grundeigentümer Dipl.Ing. N. O.) gegeben ist, so ist auch hier das öffentliche Interesse beeinträchtigt, weil durch den hier festgestellten Zustand auch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit dieses Nachbarn und jener Personen, die sich auf seinem Grundstück aufhalten, herbeigeführt oder vergrößert werden kann.

Rechtlich folgt daraus in Zusammenschau des bisher Festgestellten, dass die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen eines Baugebrechens ausgegangen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen den Instandsetzungsauftrag mit dem Argument wendet, dass die Mauer konsenslos sei und ein Instandsetzungsauftrag deswegen nicht erteilt werden dürfe, ist daran zutreffend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht befugt ist, einen Auftrag, einen vom Konsens abweichenden Zustand herzustellen, gemäß § 129 Abs. 4 BO oder § 129 Abs. 10 BO zu erteilen (vgl. etwa VwGH 08.05.1967, Zl. 1863/66).

Das erkennende Gericht hat die Hauseinlage der EZ ...5 der Kat. Gem. D. beigeschafft und hier in den einliegenden Einreichplan zur nachträglichen Bewilligung eines Hauses der damaligen Bauwerberin P. Q. Einsicht genommen. Dieser Einreichplan wurde von der Baubehörde mit 19.05.2003 vidiert beziehungsweise zur Kenntnis genommen und gilt das gegenständliche Gebäude als gemäß § 71b BO bewilligt. Wenn der Beschwerdeführer in seinem „ergänzenden Schriftsatz“ (mit Urkundenvorlage) vom 30.01.2019 unter Verweis auf sein mit dieser Urkundenvorlage dem erkennenden Gericht vorgelegtes Anbringen an die belangte Behörde vom 15.01.2019 dort ausführt, dass „die gegenständliche Stützmauer auf diesen Einreichplänen nicht dargestellt ist“ (vgl. hg. Beschwerdeakt AS 11 verso) so ist dieser Umstand durchaus zutreffend – die hier interessierende Nordansicht des Gebäudes (und der Liegenschaft) zeigt die Mauer nicht, wie auch der Geländeverlauf in dieser Ansicht nicht ersichtlich ist. Wie die planliche Darstellung dieser Nordansicht allenfalls wirklichkeitsnäher hätte sein können und wie man sich die Abgrenzung der beiden Grundstücke im Jahr 2003 nachvollziehbar vorstellen kann, verdeutlicht das im hg. Beschwerdeakt auf AS 26 einliegende Foto der Nordansicht aus dem Jahr 2015 (so zumindest nach der links oben eingeschriebenen Datierung aus dem bereits mehrfach erwähnten Zivilgerichtsverfahren).

Allerdings übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass der konsentierte Einreichplan aus dem Jahr 2003 stammt, während die Vermessung und Abteilung des Grundstreifens darauf befindlich die beschwerdegegenständliche Mauer erst im Jahre 2005 erfolgt ist – für das erkennende Gericht besteht an diesen Feststellungen der Zivilgerichte kein Bedenken. Demgemäß war die beschwerdegegenständliche Mauer im Jahr 2003 die Grundgrenze und die Einfriedung zu dem damals noch im Eigentum der Stadt Wien befindlichen Pachtgrund (im Lageplan des Einreichplans mit „MA 69“ bezeichnet). Es besteht kein Vorbringen des Beschwerdeführers und auch kein Beweisergebnis dahingehend, dass die Mauer erst nach der Einreichung des Jahres 2003 von der damaligen Eigentümerin Frau P. Q. errichtet worden wäre. Wenn daher die belangte Behörde von einem hier konsentierten Bestand, weil die Mauer als bewilligungsfreie Einfriedung des damaligen Grundstückes der Frau P. Q. als (schlüssig) mitbewilligt/ordnungsgemäßer Bestand angesehen wurde, ausgeht, so ist diese Rechtsansicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls vertretbar, zumal durch die im Jahr 2005 erfolgte Vermessung und Abteilung des Grundstreifens die beschwerdegegenständliche Mauer nicht untergegangen ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend verkannt hat, als auch bewilligungsfreie Bauten den Bauvorschriften entsprechen müssen und ebenso in einem der Bauordnung entsprechenden Zustand erhalten werden müssen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 13.02.2020, Ra 2020/05/0008 unter Hinweis auf seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN) ausgeführt, dass nach der eindeutigen Rechtslage aufgrund des § 62a Abs. 3 BO in Verbindung mit § 129 Abs. 10 BO und § 62a Abs. 1 Z 1 BO nicht nur die bewilligungspflichtigen Bauwerke nach § 60 BO den Bauvorschriften einschließlich den Bebauungsvorschriften entsprechen müssen, sondern auch bewilligungsfreie Anlagen. Die Instandhaltungspflicht gilt daher auch für im Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht bewilligungspflichtige Bauwerke (vgl. VwGH 07.09.1971, Slg 8059/A; VwGH 30.09.1975, Zl. 881/75), weil auch bewilligungsfreie Bauwerke als rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen anzusehen sind.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 17.07.2018 einen diesbezüglichen rechtlichen Vorhalt gemacht (vgl. AS 87 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) und ist der Beschwerdeführer dieser Rechtsansicht inhaltlich konkret nicht entgegengetreten.

Gemäß § 62a Abs. 1 Z 21 BO sind und waren zum Zeitpunkt der Errichtung der beschwerdegegenständlichen Mauer für Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, soweit sie nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke gerichtet sind, weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.

Maßgeblicher Zweck einer Einfriedung ist, dass sie das Grundstück schützend umgibt, eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn sie sich nicht auf die ganze Grundgrenze erstreckt oder nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.2011, Zl. 2009/06/0008; VwGH 23.09.1999, Zl. 99/06/0082, VwGH 30.01.2001, Zl. 98/05/0018). Irrelevant ist, wenn die Einfriedung auch anderen Zwecken dient, demgemäß kann eine Einfriedung auch Stützmauerfunktion haben (vgl. VwGH 03.05.2011, Zl. 2009/05/0154).

Nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens des Dipl.Ing. G. H. vom 12.03.2015 aus dem rechtskräftig beendeten Gerichtsverfahren des Bezirksgerichts I. zu ... weist die beschwerdegegenständliche Mauer eine Höhe bis zu 2,00 m auf (vgl. AS 116, 117 im Verwaltungsakt der belangten Behörde) – das erkennende Gericht folgt hier den sachverständigen Konstatierungen als unbedenklich, zumal diese dem rechtskräftig beendeten Zivilverfahren zugrunde liegen und der Beschwerdeführer selbst dieses Gerichtsgutachten im Verfahren vor der belangte Behörde vorgelegt und sich auch darauf berufen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellung und der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Mauer um eine bewilligungsfreie Einfriedung handelt. Diese Funktion hatte die Mauer bereits zu Zeiten der Voreigentümerin P. Q. und ihrer Einreichung im Jahr 2003 und hat sie diese Funktion auch nach der Vermessung des Jahres 2005 und der erfolgten Abteilung des Grundstreifens nicht verloren. Dabei schadet es nichts und wird die Funktion als Einfriedung auch nicht durch den Umstand geändert, dass die beschwerdegegenständliche Mauer eine Stützfunktion oder zumindest stützende Wirkung zugunsten des Gebäudes des benachbarten Grundeigentümers Dipl.Ing. N. O. hat.

Wenn daher die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Mauer als bewilligungsfreie Einfriedung qualifiziert hat, so ist diese rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden.

Rechtlich folgt vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und in Zusammenschau der ständigen Rechtsprechung zu den in der Beschwerde vorgebrachten entscheidungswesentlichen Themen, dass die Beschwerde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde aufzeigt und sohin als unbegründet abzuweisen war.

Hinsichtlich der Dauer der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese nicht bestritten hat und für das erkennende Gericht bezüglich der Angemessenheit dieser Leistungsfrist keine Zweifel bestehen.

Im Übrigen knüpft die Erfüllungsfrist an die Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Bauauftrag erlassen wurde, an, die erst mit der Zustellung dieses Erkenntnisses eintritt. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer durch die Einbringung der Beschwerde eine Fristverlängerung im Ausmaß der gesamten Dauer des Beschwerdeverfahrens, also in einem weit größeren Ausmaß erreicht.

Von einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer beantragt war, konnte aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

§ 24 Abs. 3 VwGVG ordnet an, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits im Beschwerdeschriftsatz zu stellen ist. Von dem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer wurde ein solcher Antrag allerdings erst in seinem „ergänzenden Schriftsatz“ vom 30.01.2019 gestellt, sodass bei strenger formaler Betrachtung, die dem AVG und dem folgend auch dem VwGVG nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fremd ist, eine mündliche Verhandlung schon deshalb nicht abzuhalten gewesen wäre, wenngleich auch hier, folgt man der Kommentierung zu § 24 VwGVG in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, in Rz 21 zu bezogener Gesetzesstelle, eine andere Sicht – § 24 Abs. 3 VwGVG als bloße Ordnungsvorschrift – möglich erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt etwa in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ra 2018/08/0178 ausgesprochen, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes gehört, dem auch in § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

Aus diesem Rechtssatz des Höchstgerichtes lässt sich sohin der Umkehrschluss ziehen, dass überall dort, wo der entscheidungswesentliche Sachverhalt bzw. Tatbestand klar aus dem gesamten vom erkennenden Gericht zu beurteilenden Akteninhalt hervortritt – das wird in technisch-rechtlichen Administrativverfahren viel häufiger der Fall sein als etwa in Verwaltungsstrafverfahren – eine mündliche Verhandlung nicht zwingend geboten sein wird, ohne dabei den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen, denn – und auch davon ist das erkennende Gericht überzeugt – die mündliche Verhandlung und damit auch das Prinzip der Unmittelbarkeit können kein Selbstzweck sein, zumal offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/06/0045, mwN).

Nicht anders verhält es sich im gegenständlichen Beschwerdefall:

Das Vorliegen eines Baugebrechens wurde vom Beschwerdeführer selbst dargetan und relevante Beweise in Form von instruktiven, aussagekräftigen Fotografien ebenso von ihm selbst vorgelegt.

Überdies fehlen im konkreten Beschwerdefall widersprechende prozessrelevante Behauptungen, denn aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich solche prozessrelevante Behauptungen, die die Rechtmäßigkeit des erteilten Instandsetzungsauftrages in Frage stellen könnten, nicht ableiten. Vielmehr wurde das Vorliegen eines Baugebrechens gar nicht bestritten.

Die entscheidungswesentliche Tatfrage des Vorliegens eines Baugebrechens ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts nach dem unbedenklichen Akteninhalt und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden gelöst, ohne dass es hier im konkreten Beschwerdefall einer mündlichen Verhandlung bedarf.

Die Rechtsfrage, ob der Bescheid der belangten Behörde an den Beschwerdeführer als den Verpflichteten aus dem Instandsetzungsauftrag zu Recht ergangen ist, war aufgrund der objektiven Urkundenlage, hier auch insbesondere aufgrund der vorgelegten rechtskräftigen Zivilurteile, zu lösen. Ebenso ist die Qualifikation der beschwerdegegenständlichen Mauer als Einfriedung eine Rechtsfrage, die vom erkennenden Gericht im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Diese Grundsätze gelten auch in Ansehung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da zur Auslegung dieser Bestimmung die vom EGMR erarbeiteten Grundsätze zu Art. 6 Abs. 1 EMRK heranzuziehen sind.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier, wie vom erkennenden Gericht ausführlich dargelegt und begründet, aus dem Akteninhalt gelöst. In der vorliegenden Beschwerde wurden letztlich nur Fragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, weil diese Fragen aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bauauftragsverfahren im Sinne rein rechtlicher Überlegungen zu lösen waren und es daher einer mündlichen Verhandlung zu einer Verbreiterung der festgestellten und für die vorliegende Entscheidung ausreichenden Sachverhaltsbasis nicht bedurfte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Vielmehr liegt zum Bauauftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 2 und Abs. 4 BO eine umfangreiche in sich gefestigte und konsistente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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