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VGW-152/019/16568/2019; VGW-152/019/280/2020; VGW-152/019/282/2020•LVwG W VGW-152/019/16568/2019; VGW-152/019/280/2020; VGW-152/019/282/2020
VGW-152/019/16568/2019; VGW-152/019/280/2020; VGW-152/019/282/2020Tribunal administratif régional24 juil. 2020
Verleihungsvoraussetzungen; hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Richtsatz; Zusicherung; Erstreckung; Zusicherung der Erstreckung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde 1. des A. B., 2. der mj. C. B. und 3. der mj. D. B., die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. November 2019, …, betreffend Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2020 und 03.07.2020,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer, A. B., geboren 1974 in E., Serbien, gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 StbG 1985, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass der Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
II.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin, mj. C. B., geboren 2002 in F., Nordmazedonien, gemäß § 20 Abs. 1 und 5 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StbG 1985, die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass die Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
III.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin stattgegeben und der Drittbeschwerdeführerin, mj. D. B., geboren 2012 in Wien, Österreich, gemäß § 20 Abs. 1 und 5 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StbG 1985, die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass die Genannte innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, stellte am 9. Dezember 2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Unter einem wurde beantragt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die beiden minderjährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) zu erstrecken.
2. Mit Bescheid vom 22. November 2019 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz–StbG, BGBl. 311/1985, ab. Unter einem wies die belangte Behörde die Erstreckungsersuchen der zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers nicht gesichert sei. Das nachgewiesene Einkommen des Erstbeschwerdeführers entspreche – unter Berücksichtigung der regelmäßigen Aufwendungen – nicht den notwendigen Richtsätzen des § 293 ASVG, es ergebe sich ein Minusbetrag von € 2.807,73. Da der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers nicht gesichert sei und die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht vorliege, komme auch eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin nicht in Betracht.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien führte 4. Mai 2020 und am heutigen Tage eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichem Sachverhalt aus:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, ist seit 6. Juli 2006 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und niedergelassen und verfügt seit 4. Februar 2015 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine 2002 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien, ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers. Sie verfügt seit 2. Februar 2015 über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Die Drittbeschwerdeführerin, eine 2012 geborene Staatsangehörige von Nordmazedonien, ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers. Seit 2. Juli 2019 verfügt die Drittbeschwerdeführerin über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“, im Antragszeitpunkt verfügte die Drittbeschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus. Alle drei Beschwerdeführer verfügten im Antragszeitpunkt über ein gültiges Reisedokument.
2. Alle Beschwerdeführer/innen haben ausschließlich die Staatsbürgerschaft von Nordmazedonien.
3. Der Erstbeschwerdeführer ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist der Erstbeschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen den Erstbeschwerdeführer ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig sind sie von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig, sie haben keine Verwaltungsübertretungen begangen.
Gegen die Beschwerdeführer wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen, noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig.
4. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) und hat am 10. Juni 2020 die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a StbG positiv abgelegt.
5. Der Erstbeschwerdeführer hat sich in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung nur zu Urlaubszwecken für einige Wochen jährlich im Ausland aufgehalten und sich in diesem Zeitraum insgesamt nicht länger als zwei Jahre außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten.
6. Der Erstbeschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien die Monate Dezember 2012 bis November 2015 für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes geltend gemacht, wobei die Monate Juni 2015 bis November 2015 gemäß § 10 Abs. 5 StbG jedenfalls heranzuziehen sind. Der Erstbeschwerdeführer hat in diesem Zeitraum mit einer Ehegattin (G. B.), seiner ältesten Tochter H. B. und der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin durchgehend im gemeinsamen Haushalt gelebt.
6.1. Die Beschwerdeführer oder die sonstigen im maßgeblichen Zeitraum mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen haben in für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhalts maßgeblichen Monaten keine Sozialhilfeleistungen bezogen.
6.2. Für Dezember 2012 wurden folgende Einkünfte nachgewiesen:
Der Erstbeschwerdeführer hat Einkünfte (Bezug von Notstandshilfe) in Höhe von € 890,01 nachgewiesen. Hinzu kommt der Bezug von Familienbeihilfe für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und die dritte, in diesem Zeitpunkt noch im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter (H. B.) in Höhe von € 584,88 sowie (anteilig) die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung für 2012 in Höhe von € 55,75. Somit sind für Dezember 2012 Einkünfte in Höhe von € 1.530,64 von den Beschwerdeführern nachgewiesen.
6.3. Für das Jahr 2013 wurden von Seiten der Beschwerdeführer folgende Einkünfte nachgewiesen:
Der Erstbeschwerdeführer verfügte über Einkünfte in Höhe von € 10.326,00, welche sich aus dem Bezug von Notstandshilfe und dem Bezug von Krankengeld zusammensetzen. Hinzu kommt eine Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung in Höhe von € 889,00. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers (die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin), hat im Jahr 2013 Einkünfte aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.579,89 nachgewiesen. Für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (H. B. sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) wurde Familienbeihilfe in Höhe von € 7.182,48 bezogen. Somit sind für Jänner 2013 bis Dezember 2013 Einkünfte in Höhe von € 23.977,37 nachgewiesen.
6.4. Für das Jahr 2014 wurden von Seiten der Beschwerdeführer folgende Einkünfte nachgewiesen:
Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2014 € 6.782,02 an Einkünften aus Notstandshilfe und Krankengeldbezug nachgewiesen. Hinzu kommen Einkünfte aus unselbstständiger Beschäftigung in Höhe von € 620,85 bei der „K.“ und von € 4.820,45 bei der L. GmbH. Die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr 2014 beträgt für den Erstbeschwerdeführer € 124,00. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers (die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin), hat im Jahr 2014 Einkünfte aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.853,10 für die Monate Jänner 2014 bis März 2014 und im Übrigen für dieses Jahr Einkünfte aus einer unselbstständigen Beschäftigung bei der M. GmbH in Höhe von € 5.592,99 nachgewiesen. Die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr 2014 beträgt für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers € 407,00. Für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (H. B. sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) wurde im Jahr 2014 Familienbeihilfe in Höhe von € 7.283,92 bezogen. Somit sind für Jänner 2014 bis Dezember 2014 Einkünfte in Höhe von € 27.484,33 nachgewiesen.
6.5. Für die Monate Jänner 2015 bis November 2015 wurden von Seiten der Beschwerdeführer folgende Einkünfte nachgewiesen:
Der Erstbeschwerdeführer hat in den genannten Monaten Einkünfte aus unselbständiger Beschäftigung in Höhe von € 13.025,31 bei der L. GmbH. Die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr 2015 beträgt anteilig für elf aus zwölf Monaten € 238,33. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers (die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin), hat für die gewählten Monate Einkünfte aus einer unselbstständigen Beschäftigung bei der M. GmbH in Höhe von € 15.559,42 nachgewiesen. Die Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahr beträgt anteilig für elf aus zwölf Monaten für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers € 330,91. Für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder (H. B. sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) wurde in den gewählten Monaten Familienbeihilfe in Höhe von € 5.374,00 bezogen. Überdies ist der Mehrkindzuschlag (€ 20 pro Monat) in Höhe von insgesamt € 220,00 zu berücksichtigen Somit sind für Jänner 2015 bis November 2015 Einkünfte in Höhe von € 34.747,97 nachgewiesen.
Der Gesamtbetrag der nachgewiesenen Einkünfte für den relevanten Zeitraum hat somit eine Höhe von € 87.740,31.
6.6. An regelmäßigen Aufwendungen waren ausschließlich die Miete für die Wohnung mit der Anschrift N.-gasse, Wien zu berücksichtigen. Diese betrug im Dezember 2012 € 769,42, im Jahr 2013 € 9.291,39, im Jahr 2014 € 9.560,61 und in den Monaten Jänner 2015 bis November 2015 € 8.846,20.
6.7. Die älteste Tochter des Erstbeschwerdeführers, H. B., hat sich während des Zeitraumes Dezember 2012 bis November 2015 als Schülerin der Bundesakademie und Bundeshandelsschule Wien, P.-gasse, in einer Schulausbildung befunden. Für H. B. wurde bis inklusive Juni 2015 Familienbeihilfe bezogen.
7. Zur nordmazedonischen Rechtslage:
Gemäß Art. 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien vom 27. Oktober 1992 idF vom 25. Juni 2004 endet die Staatsangehörigkeit der Republik Mazedonien durch Entlassung und gemäß völkerrechtlichen Verträgen. Gemäß Art. 20 Z 6 leg.cit. ist eine Voraussetzung für die Entlassung, dass die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder nachgewiesen hat, dass sie in eine fremde Staatsangehörigkeit aufgenommen wird.
III. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt, PK …, Referat Rechtsmittelvorentscheidungen und Staatsbürgerschaftserhebungen), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 67, die Magistratsabteilung 63, die Magistratsabteilung 40, Beischaffung eines Aktes des Sozialministeriumsservice betreffend den Erstbeschwerdeführer, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.), Würdigung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2020 und am heutigen Tag.
2. Geburtsort und –tag der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden; aus diesen ist auch ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ist. sind. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich gleichfalls aus der Aktenlage. Im Antragszeitpunkt gültige Reisedokumente für alle drei Beschwerdeführer sind aktenkundig.
3. Der Feststellungen zum rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage, die Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen sich der Erstbeschwerdeführer außerhalb des Bundesgebietes befunden hat, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2020.
4. Die Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführer kein Strafverfahren anhängig ist und dass sie keine Verwaltungsübertretungen begangen haben, gründet sich auf die Mitteilungen der LPD Wien vom 18. Februar 2020, 19. Februar 2020, 20. Februar 2020 und 15. Juni 2020, der vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Abfrage der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen beim Magistrat Wien und der entsprechenden Mitteilung der Magistratsabteilung 63 vom 19. Februar 2020, der Magistratsabteilung 67 vom 19. Februar 2020, sowie der Aussage des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auch wurde – im Wege der belangten Behörde – im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Auszüge aus dem Finanzstrafregister vom 27. Februar 2020 und vom 24. Juni 2020 eingeholt. Ferner hat der Erstbeschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien ein nordmazedonisches Führungszeugnis vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer in der gesamten Republik Nordmazedonien nicht vorbestraft ist.
Der fremdenpolizeiliche Status der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Schengener Informationssystem sowie aus den Mitteilungen des BFA vom 20. Februar 2020 und vom 16. Juni 2020.
6. Dass die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Monaten keine Sozialhilfe bezogen haben, ergibt sich aus der Mitteilung der Magistratsabteilung 40 an das Verwaltungsgericht Wien vom 27. Februar 2020.
7.1. Die Feststellungen zu den regelmäßigen Einkünften des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Bezuges von Notstandshilfe ergeben sich aus der dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Bezugsbestätigung des AMS Wien vom 7. April 2020, die Feststellungen zu den Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit aus den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden für die jeweiligen Jahre. Auch die Höhe der Einkommenssteuergutschrift ergibt sich aus den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden, welche – ebenso wie eine etwaige Nachforderung von Steuern – nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien für jenes Jahr zu berücksichtigen sind, auf welches sich die Abgabengutschrift oder Abgabennachforderung bezieht und nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung oder Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides. Die Feststellungen zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus den beschwerdeführerseitig vorgelegten Bestätigungen der österreichischen Gesundheitskassa.
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ist der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung der österreichischen Gesundheitskassa vom 24. Februar 2020 entnommen, die Feststellungen zu den Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung und zu den Gutschriften aus der Arbeitnehmerveranlagung den aktenkundigen Einkommenssteuerbescheiden. Die Feststellungen zum Bezug der Familienbeihilfe und des Kindermehrbetrages ergeben sich aus den aktenkundigen Finanzamtsbestätigungen.
Die Feststellungen, wonach sich die älteste Tochter des Erstbeschwerdeführers, H. B. während des Zeitraumes Dezember 2012 bis November 2015 durchgehend in einer Schulausbildung befunden hat, ergeben sich aus der Einvernahme der Genannten in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2020, aus den vorgelegten Schulzeugnisse und dem (in Kopie) beigeschafften Einbürgerungsakt der Genannten.
Ein Nachweis über die Sprachkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und die Ablegung der Staatsbürgerschaftsprüfung ist gleichsam aktenkundig.
8. Die Feststellungen zur nordmazedonischen Rechtslage ergeben sich aus Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [191. Lieferung].
IV. Rechtslage:
1. Gemäß § 64a Abs. 25 StbG sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2017, mithin dem 01.10.2017, anhängige Verfahren nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem BGBl. I 68/2017 zu Ende zu führen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idF vor dem BGBl. I 68/2017 lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.
[…]
§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;
[…]
§ 15. (1) Die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z 2 werden unterbrochen
1. durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG;
2. durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
[…]
§ 16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) ist;
3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
§ 17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
1. der Mutter gemäß § 143 ABGB, oder
2. dem Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB
die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
[…]
§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.
[…]
§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
[…].“
2. § 252 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. 189/1955, in der Fassung BGBl. I 56/2014, hat folgenden Wortlaut:
„Kinder
§ 252. (1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;
2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.
V. rechtliche Beurteilung:
1. Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Der Erstbeschwerdeführer erfüllt aufgrund des mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der seit mehr als fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung in Österreich den Verleihungstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 StbG. Eine Unterbrechung dieses Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 StbG hat nicht stattgefunden.
Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
Die für jegliche Verleihung gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG notwendigen Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe B1 hat der Erstbeschwerdeführer mit der Vorlage eines entsprechendes Zeugnisses nachgewiesen. Er hat außerdem die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 5 StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung positiv abgelegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Die Beschwerdeführer (bzw. die in der gleichen Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegattin des Erstbeschwerdeführers) haben in den relevanten bzw. geltend gemachten 36 Monaten vor Antragstellung zu berücksichtigende Einkünfte in der Höhe von € 87.740,31 nachgewiesen. Dem standen regelmäßige Ausgaben in der Höhe von insgesamt € 28.467,62 gegenüber. Unter Berücksichtigung der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG verbleiben zu berücksichtigende Ausgaben in der Höhe von € 18.640,95. Reduziert man die Einkünfte um diese Ausgaben, so verblieb ein Betrag von € 69.099,36 zum Bestreiten des Lebensunterhaltes.
Dem sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren.
Dabei war zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den drei Töchtern (der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie H. B.) im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es waren daher die Richtsätze für gemeinsam im Haushalt lebende Ehegatten gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG erhöht um den zweifachen „Kinderrichtsatz“ (für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) gemäß § 293 Abs.1 letzter Satz ASVG für den Zeitraum von Dezember 2012 bis November 2015 für die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin heranzuziehen. Im Hinblick auf die in den gewählten Monaten gleichsam im gemeinsamen Haushalt lebende H. B. sind die maßgeblichen Richtsätze ebenfalls nur um einen weiteren Kinderrichtsatz zu erhöhen: H. B. hatte mit 2014 zwar das achtzehnte, nicht aber das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet und befand sich während der gesamten 36 gewählten Monate in einer Schulausbildung an einer öffentlichen Schule, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht hat. Bei der von H. B. besuchten Schule handelt es sich um keine der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung, weshalb es für die Beurteilung der Kindereigenschaft der Genannten im Sinne des § 252 ASVG auf den Bezug von Familienbeihilfe nicht ankommt, weil H. B. die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG erfüllt. Auch für H. B. ist daher nur ein Kinderrichtsatz im Sinn des letzten Satzes des § 293 Abs. 1 ASVG heranzuziehen.
Die Summe der maßgeblichen Richtsätze beträgt € 60.347, 02 und liegt diese Summe deutlich unter den verfügbaren Mitteln in Höhe von € 69.099,36.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der maßgeblichen Richtsätze offenbar ein Fehler unterlaufen ist, aus welcher sich die Diskrepanz der heranzuziehenden Richtsätze ergibt bzw. die belangte Behörde offenbar der Ansicht war, dass für H. B. ab Juli 2015 ein „Einzelpersonenrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG anzuwenden wäre: Allerdings hat die belangte Behörde – wie sich aus der im Akt einliegenden Berechnungsübersicht (vgl. zu den Richtsätzen für 2015 AS 148) ergibt – durchgehend für elf Monate einen Einzelpersonenrichtsatz in die Berechnung einfließen lassen und sohin in den Monaten Jänner 2015 bis Juni 2015 für H. B. zwei Richtsätze angewendet. Für eine solche doppelte Verwertung von Richtsätzen mangelt es aber an einer Rechtsgrundlage.
In diesem Zusammenhang – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – ist noch darauf hinzuweisen, dass das Einkommen auch dann gesichert wäre, wenn man – wie dies die belangte Behörde offenbar meint – für H. B. für die Monate Juli 2015 bis November 2015 den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG anwenden würde. Auch desfalls würde das nachgewiesene Einkommen die Summe der Richtsätze des § 293 ASVG um mehr als € 4.000,00 überschreiten.
Da die Summe der der Beschwerdeführerin in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte die Summe der maßgeblichen Richtsätze um ca. € 8.000,00 überschreitet, ist der Lebensunterhalt des Erstbeschwerdeführers als hinreichend gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.
Der Erstbeschwerdeführer erfüllt daher alle Verleihungsvoraussetzungen.
2. Zum Antrag auf Erstreckung der Verleihung durch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin:
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn dem Vater die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Diese wurden 2002 und 2012 in F. bzw. in Wien geboren und sind nordmazedonische Staatsangehörige. Beide Parteien verfügten zur Antragstellung bzw. im Laufe des Verfahrens über gültige Reisedokumente. Dem Erstbeschwerdeführer wird, wie oben begründet, die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweist.
Verleihungshindernisse betreffend die zweit- und drittbeschwerdeführende Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und Z 8 bzw. Abs. 2 und 3 StbG sind im Rahmen der Ermittlungen der belangten Behörde und des in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien geführten Beweisverfahrens nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien hinreichend gesichert, wie die Berechnung hinsichtlich der Haushaltsgemeinschaft, der auch der Erstbeschwerdeführer angehört, ergeben hat.
Ferner liegen auch für die erstreckungswerbenden Parteien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 2 StbG vor. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügte zum Antragszeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“. Die Drittbeschwerdeführerin verfügte zum Antragszeitpunkt über eine Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes mussten gemäß § 10a Abs. 2 Z 2 StbG von den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht erbracht werden, da diese im Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Dezember 2015 noch unmündige Minderjährige waren.
Gemäß § 20 Abs. 5 StbG gelten die Bestimmungen über die Zusicherung der Verleihung auch für die Erstreckung der Verleihung. Es ist kein Grund hervorgekommen, weshalb die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, die über Identitätsdokumente und Personenstandsdokumente ihres Heimatlandes verfügt, der Nachweis des Ausscheidens aus dem nordmazedonischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Ein derartiges Ausscheiden ist ihm nach der in den Feststellungen dargestellten nordmazedonischen Rechtslage auch möglich.
Da alle Voraussetzungen für eine Zusicherung der Erstreckung der Verleihung vorliegen, ist diese den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien für den Fall zuzusichern, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Nordmazedonien) nachweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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