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VGW-021/035/11662/2019•LVwG W VGW-021/035/11662/2019
VGW-021/035/11662/2019Tribunal administratif régional22 juil. 2020
Nichtraucherschutz; Verletzung der Meldepflicht; Pflanzliche Raucherzeugnisse, gesundheitsbezogener Warnhinweis; Lebensmittelerzeugnis; Eindruck
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Lammer über die Beschwerde der A. KG, vertreten durch Herrn B. C., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 22.08.2019, GZ: MBA/..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt enthaltenen beiden Tatanlastungen betreffend die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 8c TNRSG hinsichtlich der beiden pflanzlichen Raucherzeugnisse „D.“ und „E.“ behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die Verletzung der Verpflichtung gemäß § 10f Abs 1 TNRSG betreffend die Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf den Packungen der beiden pflanzlichen Raucherzeugnisse „D.“ und „E.“ wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt.
Zu Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis hinsichtlich der in diesem Spruchpunkt enthaltenen Tatanlastung betreffend die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 8c TNRSG hinsichtlich des pflanzlichen Raucherzeugnisses „F.“ behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die Verletzung der Verpflichtung gemäß § 10f Abs 1 TNRSG über die Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf der Packung des pflanzlichen Raucherzeugnisses „F.“ sowie betreffend die Verwendung eines unzulässigen Elementes, das einem Lebensmittel ähnelt (§ 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG) wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang bestätigt.
Der Straf-und Kostenausspruch wird ersatzlos aufgehoben.
Gemäß 52 Abs 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene, an Herrn G. H. gerichtete Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:
„1.Datum: 16.04.2019
Ort: Wien, I.-Straße
Funktion: unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter/in
Firma A. KG mit Sitz in Wien, J.
Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der A. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Händler von pflanzlichen Raucherzeugnissen am 16.04.2019 nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem TNRSG -Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, begangen hat:
1. ) Hanfblüten D. 11% THC 0,3% 2g und E. 6g im Sack
Diese Produkte entsprechen nicht den Vorgaben der §§ 8, 8c und 10f TNRSG, weil
.) die Meldung im Wege des EU-Common Entry Gate (EU-CEG) nicht erfolgt ist (vgl. §§ 8, 8c TNRSG) und
.) der gesundheitsbezogene Warnhinweis („Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“) auf der Packung fehlt (vgl. § 10f Abs. 1 TNRSG).
Gemäß der Einstufung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Schreiben vom 16.11.2018, Geschäftszahl: BMASGK-...) handelt es sich bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "D. 11%, THC0,3% 2g" um ein pflanzliches Raucherzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.
Bewertung nach § 8c TNRSG
Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit (heute BMASGK) in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15.März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.
Die vorliegende Probe war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.
Bewertung nach § 10f Abs. 1 TNRSG
Gemäß § 10f Abs. 1 haben die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt ihre Gesundheit" zu enthalten.
Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung.
Die vorliegende Probe ist daher mit einer unzureichenden Verpackung (fehlender
gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.
Gemäß der Einstufung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Schreiben vom 16.11.2018, Geschäftszahl: BMASGK-...) handelt es sich bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "E. 6g im Sack" um ein pflanzliches Raucherzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.
Bewertung nach § 8c TNRSG
Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit (heute BMASGK) in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15.März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.
Die vorliegende Probe war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.
Bewertung nach § 10f Abs. 1 TNRSG
Gemäß § 10f Abs. 1 haben die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt ihre Gesundheit" zu enthalten.
Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung.
Die vorliegende Probe ist daher mit einer unzureichenden Verpackung (fehlender
gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.
Ort: Wien, I.-Straße
Funktion: unbeschränkt haftende(r) Gesellschafter/in
Firma A. KG mit Sitz in Wien, J.
Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der A. KG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Händler von pflanzlichen Raucherzeugnissen am 16.04.2019 nachstehende Verwaltungsübertretungen nach dem TNRSG -Tabak- und Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, begangen hat:
2. ) Hanfblüten F. 2g CBD 11%, THC0,3%:
Dieses Produkt entspricht nicht den Vorgaben der §§ 8, 8c und 10f TNRSG, weil
.) die Meldung im Wege des EU-Common Entry Gate (EU-CEG) nicht erfolgt ist (vgl. §§ 8, 8c TNRSG),
.) der gesundheitsbezogene Warnhinweis („Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit“) auf der Packung fehlt (vgl. § 10f Abs. 1 TNRSG) und
.) die Bezeichnung „F.“ ein unzulässiges Element darstellt (vgl. § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG).
Gemäß der Einstufung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Schreiben vom 16.11.2018, Geschäftszahl: BMASGK-...) handelt es sich bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "F. 2g CBD 11%, THC0,3%" um ein pflanzliches Raucherzeugnis gemäß der Definition des § 1 Z 1d Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 idgF.
Bewertung nach § 8c TNRSG
Pflanzliche Raucherzeugnisse sind gemäß § 8c dem Bundesministerium für Gesundheit (heute BMASGK) in elektronischer Form durch Eingabe ins Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) längstens bis zum 15.März jeden Kalenderjahres mit einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu melden. Laut § 8c Abs. 3 sind diese Informationen für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen unverzüglich zu übermitteln.
Die vorliegende Probe war zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im EU-CEG gemeldet und entspricht daher nicht den Bestimmungen des § 8c TNRSG.
Bewertung nach § 10f Abs. 1 TNRSG
Gemäß § 10f Abs. 1 haben die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produkts schädigt ihre Gesundheit" zu enthalten. Dieser gesundheitsbezogene Warnhinweis fehlt auf der Packung.
Die vorliegende Probe ist daher mit einer unzureichenden Verpackung (fehlender gesundheitsbezogener Warnhinweis) in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 1 TNRSG.
Bewertung nach § 10f Abs. 4 TNRSG
Auf der Packung befindet sich die Angabe "F.".
Gemäß § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 dürfen weder die Packung noch die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen Elemente oder Merkmale aufweisen, die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln.
Die Angabe "F." ist ein Element, das einem Lebensmittel ähnelt.
Die vorliegende Probe ist daher mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr und entspricht nicht den Anforderungen des § 10f Abs. 4 iVm § 5d Abs. 1 Z 4 TNRSG.
Angemerkt wird, dass es sich bei den o.a. Produkten aufgrund der gesetzlichen Definition des § 1 Z 1d TNRSG um „pflanzliche Raucherzeugnisse“ handelt und diese somit unter das Regelungsregime für pflanzliche Raucherzeugnisse gem. TNRSG fallen. Somit unterliegen diese Produkte nicht nur entsprechenden Warnhinweis-, sondern auch Melde- und Kontrollverpflichtungen ebenso wie den Werbe- und Sponsoringverboten bis hin zum Versandhandelsverbot und setzt ein Inverkehrbringen derartiger Produkte die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbes. § 2a, § 5d Abs. 1 Z 1, 2, 4 und §§ 8, 8c, 9 sowie 10f und 11 TNRSG) voraus.
Als Händler von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben Sie zu gewährleisten, dass die von Ihnen vertriebenen Produkte verkehrsfähig sind und lediglich dann zum Verkauf gelangen, wenn sämtliche der o.a. Bestimmungen eingehalten werden.“
Herr G. H. habe dadurch ad 1) und ad 2) § 14 Abs 1 Z 3 und 5 iVm § 8 Abs 1 und § 8c Abs 1 und 3 und § 10f Abs 1 Tabak- und Nichtraucherinnen-bzw Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt, weswegen über ihn ad 1) und ad 2) gemäß § 14 Abs 1 erster Strafsatz TNRSG iVm § 9 Abs 1 VStG zwei Geldstrafen von je 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. Darüber hinaus enthält das Straferkenntnis auch einen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs 7 VStG betreffend die A. KG.
Dagegen richtet sich die von der A. KG eingebrachte Beschwerde, in der seitens der A. KG ausführt wird, sie hätten mit bestem Gewissen bei österreichischen Händlern gekauft, die ihnen gesagt hätten, dass hier alles in Ordnung sei, da es nur Aromaprodukte seien. Sie würden die Produkte ausschließlich als Aromaprodukte und nicht als Tabak- oder Tabakersatzprodukte und auch nicht zur Weiterverwertung verkaufen, weshalb es auch keine EU-Common Entry Gate (EU-CEG) Meldung ihrerseits gegeben habe. Sie würden nicht produzieren und würden auch nur sehr wenig von diesen Produkten verkaufen. Ihr Hauptgeschäft seien Wasserpfeifen/Shishas. Sie hätten bei österreichischen Händlern mit Zertifikaten (Rechnungen und Zertifikate seien an die AGES übermittelt worden) eingekauft und nicht vom Ausland und sollten vielleicht die Produzenten darauf aufmerksam gemacht werden, wenn solche Meldungen durchgeführt werden müssen. Für sie seien die Produkte eine normale Handelsware.
Zu Spruchpunkt 1):
In diesem Spruchpunkt wurde Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft am 16.04.2019 in ihrem Handelsbetrieb in Wien, I.-Straße, Hanfblüten D. 11% THC 0,3% 2g und E. 6g im Sack in Verkehr gebracht habe, obwohl diese beiden Produkte entgegen § 8c TNRSG zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens nicht als pflanzliche Raucherzeugnisse im EU-CEG gemeldet gewesen seien und auf den Packungen entgegen § 10f Abs 1 TNRSG der gesundheitsbezogene Warnhinweis gefehlt habe.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 16.04.2019 hat die A. KG in ihrem Handelsbetrieb in Wien, I.-Straße, Hanfblüten als D. 11% THC 0,3% 2g und als E. 6g im Sack zum Verkauf angeboten. Das Erzeugnis „D.“, hergestellt in Österreich, wurde von der K. GmbH bezogen, das Erzeugnis „E.“, ebenfalls hergestellt in Österreich, von der L. GmbH. Hinsichtlich dieser Erzeugnisse lag keine Meldung im Online-Portal EU-CEG vor. Auf den Packungen (Schraubgläser mit Metalldeckel bzw Sack) war kein gesundheitsbezogener Warnhinweis vorhanden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnissen der AGES (Prüfberichte und Gutachten) und wurde dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des TNRSG (BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 22/2016 bzw Nr. 13/2018) lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
…
2. „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw Verbraucher,
…
…
Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse
§ 8c. (1) Die Herstellerinnen bzw Hersteller oder Importeurinnen bzw Importeure pflanzlicher Raucherzeugnisse haben dem Bundesministerium für Gesundheit eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln.
(2) Wird die Zusammensetzung eines Erzeugnisses derart verändert, dass davon die gemäß Abs 1 zu übermittelnden Informationen berührt sind, ist dies von den Herstellerinnen und Herstellern bzw Importeurinnen und Importeuren dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich zu melden.
(3) Für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse sind die gemäß Abs 1 vorgeschriebenen Informationen vor dem Inverkehrbringen zu übermitteln.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß Abs 1 und 2 erhaltenen Daten auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse, welche von den Herstellerinnen bzw Herstellern oder Importeurinnen bzw Importeuren zu bezeichnen sind, zu veröffentlichen
Pflanzliche Raucherzeugnisse
§ 10f. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen haben den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen:
„Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“
(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.
(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss den Anforderungen des § 5 Abs 7 entsprechen. Er hat 30 % der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einzunehmen.
(4) Packungen und Außenverpackungen von pflanzlichen Raucherzeugnissen dürfen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs 1 Z 1, 2 und 4 aufweisen, und es darf nicht angegeben sein, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist.
(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (zB durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).
Erscheinungsbild
§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
1. ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
2. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
4. einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
5. suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise. …
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Wer
1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,
3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,
4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,
5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,
6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,
7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. …
Bei den gegenständlichen Erzeugnissen D. 11% THC 0,3% 2g und E. 6g im Sack handelt es sich um getrocknete Pflanzenteile, die neben anderen Konsumformen (wie zB Verdampfen) auch mittels eines Verbrennungsprozesses geraucht werden können. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Erzeugnissen mit den Bezeichnungen „D.“ und „E.“ um „pflanzliche Raucherzeugnisse“ entsprechend der Definition des § 1 Z 1d TNRSG.
Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts, wonach auf den Packungen der beiden pflanzlichen Raucherzeugnisse „D.“ und „E.“ der gesundheitsbezogene Warnhinweis gefehlt hat, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der beiden Herrn G. H. im Spruchpunkt 1) angelasteten Übertretungen des § 10f Abs 1 TNRSG auszugehen.
Da es sich bei einer Übertretung des § 10f Abs 1 TNRSG um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Produkte bei österreichischen Händlern gekauft habe, die gesagt hätten, dass alles in Ordnung sei, da es nur Aromaprodukte seien, kann aber aufgrund der diesbezüglich eindeutigen Begriffsbestimmungen des TNRSG mangelndes Verschulden nicht dargetan werden und war im gegenständlichen Fall somit auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Nichtvorliegens einer CEG-Meldung gemäß § 8c TNRSG war der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) Folge zu geben, da ausschließlich Herstellerinnen bzw Hersteller und Importeurinnen bzw Importeure, die das Erzeugnis in die europäische Union einführen, Normadressaten der Bestimmung des § 8c TNRSG sind. Im gegenständlichen Fall wurden die in Rede stehenden, in Österreich hergestellten Erzeugnisse nicht von der A. KG hergestellt und trifft diese als bloße Vertreiberin der beiden gegenständlichen Erzeugnisse keine Meldepflicht gemäß § 8c TNRSG, weshalb Herr G. H. als unbeschränkt haftender Gesellschafter der A. KG auch die ihm im Spruchpunkt 1) zur Last gelegte Meldepflichtverletzung hinsichtlich der beiden pflanzlichen Raucherzeugnisse „D.“ und „E.“ nicht begangen hat.
Zu Spruchpunkt 2):
In diesem Spruchpunkt wurde Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG zur Last gelegt, dass diese Gesellschaft am 16.04.2019 in ihrem Handelsbetrieb in Wien, I.-Straße, Hanfblüten F. 2g CBD 11% THC 0,3% in Verkehr gebracht habe, obwohl dieses Produkt entgegen § 8c TNRSG zum Zeitpunkt des Inverkehrsbringens nicht als pflanzliches Raucherzeugnis im EU-CEG gemeldet gewesen sei, auf der Packung entgegen § 10f Abs 1 TNRSG der gesundheitsbezogene Warnhinweis gefehlt habe und das Produkt aufgrund des unzulässigen Elementes „F.“, das einem Lebensmittel ähnelt, den Anforderungen des § 10f Abs 4 TNRSG iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG nicht entsprochen habe.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Am 16.04.2019 hat die A. KG in ihrem Handelsbetrieb in Wien, I.-Straße, Hanfblüten F. 2g CBD 11% THC 0,3% in Verkehr gebracht. Dieses Erzeugnis wurde in Österreich hergestellt und von der K. GmbH bezogen. Eine Meldung im Online-Portal EU-CEG lag nicht vor und war auf der Packung (Schraubglas mit Metalldeckel) kein gesundheitsbezogener Warnhinweis vorhanden. Auf der Packung befand sich die Angabe „F.“.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Amtlichen Kontroll- und Untersuchungszeugnis der AGES (Prüfbericht und Gutachten) und wurde dieser Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Auch beim gegenständlichen Erzeugnis „F. 2g CBD 11% THC 0,3%“ handelt es sich um ein „pflanzliches Raucherzeugnis“ entsprechend der Definition des § 1 Z 1d TNRSG.
Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts, wonach auf der Packung des in Rede stehenden Erzeugnisses der gesundheitsbezogene Warnhinweis gefehlt hat, war von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Herrn G. H. im Spruchpunkt 2) angelasteten Übertretung des § 10f Abs 1 TNRSG auszugehen. Auch war aufgrund der Angabe „F.“ auf der Packung, einem Element, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um ein Lebensmittelerzeugnis, der objektive Tatbestand der Herrn G. H. im Spruchpunkt 2) angelasteten Übertretung des § 10f Abs 4 TNRSG iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG als verwirklicht anzusehen.
Da es sich bei diesen beiden Übertretungen des TNRSG um Ungehorsamsdelikte handelt, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Wie bereits zu Spruchpunkt 1) ausgeführt, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, mangelndes Verschulden darzutun.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Nichtvorliegens einer CEG-Meldung gemäß § 8c TNRSG war der Beschwerde auch zu Spruchpunkt 2) Folge zu geben, da – wie bereits zu Spruchpunkt 1) ausgeführt - ausschließlich Herstellerinnen bzw Hersteller und Importeurinnen bzw Importeure, die das Erzeugnis in die europäische Union einführen, Normadressaten der Bestimmung des § 8c TNRSG sind und die A. KG als bloße Vertreiberin des gegenständlichen Erzeugnisses daher keine Meldepflicht gemäß § 8c TNRSG trifft.
Zur Aufhebung des Straf- und Kostenausspruches:
Im Spruchpunkt 1) wurden Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG zwei Übertretungen nach § 8c TNRSG (Verletzung der Meldepflicht) und zwei Übertretungen nach § 10f Abs 1 TNRSG (Verletzung der Verpflichtung zur Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises) zur Last gelegt, wofür die belangte Behörde im Spruchpunkt 1) eine Gesamtstrafe von 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt hat.
Auch im Spruchpunkt 2) wurde über Herrn G. H. als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der A. KG für drei Übertretungen (Verletzung der Meldepflicht gemäß § 8c TNRSG, Verletzung der Verpflichtung zur Anbringung eines gesundheitsbezogenen Warnhinweises gemäß § 10f Abs 1 TNRSG und Verwendung eines unzulässigen Elementes gemäß § 10f Abs 4 iVm § 5d Abs 1 Z 4 TNRSG) eine Gesamtstrafe von 500 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Da im vorliegenden Fall zu Spruchpunkt 1) jedoch vier Geldstrafen und vier Ersatzfreiheitsstrafen und zu Spruchpunkt 2) drei Geldstrafen und drei Ersatzfreiheitsstrafen zu verhängen gewesen wären, widerspricht die Verhängung der einheitlichen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen ohne Differenzierung nach den einzelnen, Herrn G. H. zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen den Bestimmungen des § 44a Z 3 VStG iVm § 22 Abs 2 VStG bzw § 16 Abs 1 VStG.
Im vorliegenden Fall war das angefochtene Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1) und 2) aus den oben dargelegten Gründen teilweise zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang einzustellen, sodass bei der Strafbemessung für die aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen das in § 51 Abs 6 VStG ausdrücklich normierte Verbot der reformatio in peius zu beachten ist. Da der Strafbemessung der belangten Behörde der Vorwurf hinsichtlich siebenfacher Übertretung des TNRSG zugrunde lag und sich dem angefochtenen Straferkenntnis auch in Verbindung mit seiner Begründung nicht entnehmen lässt, wie die beiden verhängten Gesamtstrafen auf die zur Last gelegten sieben Verwaltungsübertretungen aufzuteilen sind, die sich auch hinsichtlich ihres Unrechtsgehaltes voneinander unterscheiden, sodass eine gleichmäßige Aufteilung der beiden Gesamtstrafe auf diese sieben Verwaltungsübertretungen schon aus diesem Grund fraglich ist, gibt es keinen Maßstab, anhand dessen sich zweifelsfrei beurteilen ließe, ob bei Aufteilung der beiden Gesamtstrafen für die aufrechterhaltenen Verwaltungsübertretungen eine höhere Strafe (iSd § 51 Abs 6 VStG) verhängt werden würde.
Bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation, nämlich teilweiser Aufhebung des Schuldspruches und Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang kann die in der Verhängung zweier Gesamtstrafen gelegene Fehlleistung der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht nicht mehr korrigiert werden und hat dieses in einem solchen Fall den Strafausspruch ersatzlos aufzuheben (vgl VwGH 30.06.1994, 94/09/0049).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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