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VGW-051/073/8671/2019•LVwG W VGW-051/073/8671/2019
VGW-051/073/8671/2019Tribunal administratif régional21 juil. 2020
Rechtmäßiger Aufenthalt; Aufenthaltstitel; Interessensabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, … Fremdenpolizei, vom 21.05.2019, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum 07.05.2017 bis 26.02.2019 lautet.
Die übertretenen Rechtsvorschriften lauten: „§ 31 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 iVm Abs. 1a iVm § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.“
Die übertretene Strafsanktionsnorm ist § 120 Abs. 1a erster Strafsatz FPG.
II. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
Datum/Zeit:
Ort:
Wien, C.
„
Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 27.02.2019 um 10:50 Uhr in Wien, C. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfte, indem Sie sich seit 2017 im Bundesgebiet aufhalten ohne über einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu verfügen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß
1. €500,00 4 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n) § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 550,00“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 27.2.2019 das Amtsgebäude des BFA RD Wien aufgesucht, um einen Asylantrag zu stellen, womit ihm faktischer Abschiebeschutz zugekommen sei. Das Gesetz sehe ein Recht auf Asyl vor, Anträge seien im Inland zu stellen. Der Beschwerdeführer werde dafür bestraft, in Österreich Schutz vor Verfolgung gesucht zu haben.
Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt (Behörden-, Fremden – und Asyl,- sowie VGW-Akt) sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.9.2018.
In Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. In weiterer Folge wurde ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung gestellt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Der BF wurde 1977 geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er stellte nach illegaler Einreise erstmals im November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde im Instanzenzug wegen der Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen (damals tauchte der BF noch unter der Identität A. D. auf). Nach Rechtskräftigkeit dieser Entscheidung wurde der BF nach Kroatien überstellt. Nach eigenen Angaben reiste er dann immer wieder zwischen Kroatien und Italien, wobei er in Italien bei seiner Tante lebte.
Am 27.02.2019 stellte er in Österreich einen Asylfolgeantrag (dies auf Anraten seines Anwaltes, um in Österreich heiraten zu können). Der Asylfolgeantrag wurde rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 28.05.2019 abgewiesen.
Nach eigenen Angaben befand sich der BF seit zumindest 07.05.2017 in Österreich und lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Zum Tatzeitraum bestand keine aufrechte Ehe. Die Eheschließung fand am 27.04.2019 statt. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gibt es nicht.
Zum Tatzeitraum war der BF ledig und hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind, wobei kein Unterhalt bezahlt wird. Das Kind lebt bei seinem Bruder in Nigeria. Des Weiteren leben der Vater und drei weitere Geschwister in Nigeria, es besteht telefonischer Kontakt zur Stammfamilie. In Österreich gab es familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Lebensgefährtin sowie zu Geschwistern. Bezogen auf den Tatzeitraum hat der BF keinen Deutschkurs abgeschlossen. Nach Angaben seiner Gattin lebt er von ihrer Unterstützung und ist beruflich im Bundesgebiet nicht integriert.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer hielt sich im Tatzeitraum illegal in Österreich auf, da er Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zum Tatzeitpunkt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt hätte.
Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern ohne weiteres anzunehmen ist.
Als wesentliche Gründe nach Artikel 8 EMRK für das Vorliegen einer privaten, beruflichen oder familiären Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde kein Umstand geltend gemacht und kamen solche aus der Aktenlage auch nicht hervor. Ein privates Interesse am Verbleib in Österreich ist daher nicht anzunehmen. Zudem besteht das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltsrechtes. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Unter Abwägung mit Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen.
Dem Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt im Ergebnis kein solcher Stellenwert zu, dass insgesamt seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden.
Der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften kommt aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet verbleiben und somit rechtskräftige Entscheidungen missachten führt letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre - auch im Sinne des Art. 8 EMRK bestehenden – Interessen an einem Aufenthalt in Österreich rechtskonform verfolgen, gegenüber Personen, die sich illegal in Österreich aufhalten und behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen ignorieren, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Erhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Dem Beschwerdeführer war sein illegaler Aufenthalt bewusst.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Ein Strafausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG konnte ebenso wenig dargetan werden.
Die subjektive Tatseite ist daher jedenfalls verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Vermeidung von Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität) ist als hoch zu qualifizieren.
Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden.
Die Einkommensverhältnisse sind mangels legaler Tätigkeit unterdurchschnittlich.
Erschwerend war der lange Tatzeitraum zu werten, mildernd die bisherige Unbescholtenheit.
Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als dringend erforderlich erweist, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Auch die behördlich festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).
Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung oder einer Ermahnung liegen nicht vor (kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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