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Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versehen
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. Zirm über die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf Wiederaufnahme der 1.) und 4.) „A. Apotheke“ OG, 2.) und 5.) der "Apotheke B." KG, 3.) und 6.) des Mag. pharm. D. C., alle vertreten durch RA, betreffend der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.12.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VGW-106/087/12618/2019, VGW-106/V/087/12622/2019 und VGW106/V/087/12623/2019, den
BESCHLUSS
I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Wiederaufnahmefrist des § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013, wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013, abgewiesen.
II. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Dezember 2019, Zl. VGW106/087/12618/2019, VGW-106/V/087/12622/2019 und VGW106/V/087/12623/2019 abgeschlossenen Verfahren, werden gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013, zurückgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Sachverhalt und Antragsvorbringen:
1. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019, MA 40-GR-1/2016, MA 40-GR-2/2019, wurde mit Spruchpunkt I.) Mag. pharm. E. F. die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Wien, G., unter Festsetzung eines näherbezeichneten Standortes erteilt. Die Apothekenkonzessionstaxe von EUR 1.170 sowie die Verwaltungsabgabe von EUR 327 wurden der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben. Unter einem wurde unter Spruchpunkt II.) das Ansuchen der Frau Mag. pharm. H. K. auf Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in Wien, L.-gasse und einem näherbezeichneten Standort abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben ua. die Apothekeninhaber der bestehenden A. - Apotheke (…), der Apotheke B. (…) sowie Mag. pharm. D. C. (im Folgenden als EinschreiterInnen bezeichnet) rechtzeitige Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien.
3. Das Verwaltungsgericht führte am 29. November 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis vom 6.12.2019 VGW106/087/12618/2019-28, VGW-106/V/087/12622/2019, VGW106/V/087/12623/2019 ua., wurden die Beschwerden der EinschreiterInnen, soweit sie sich auf den Ausgangspunkt der Bedarfsprüfung beziehen, abgewiesen und hinsichtlich aller sonstigen Vorbringen zurückgewiesen. Außerordentliche Rechtsmittel an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof wurden nicht erhoben.
4. Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2019, adressiert an das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Thomas-Klestil-Platz 8, 1030 Wien, stellten die EinschreiterInnen, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Dezember 2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VGW106/087/12618/2019, VGW-106/V/087/12622/2019 und VGW106/V/087/12623/2019.
4.1. Begründend führten die EinschreiterInnen im Wesentlichen aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 11.12.2019, Ra 2019/05/0013-17 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, W193 2155743-1/141 aufgehoben. Das erkennende Verwaltungsgericht hätte sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf diese Entscheidung gestützt. Die mitbeteiligte Partei habe sohin nicht glaubhaft machen können, dass sie über eine Betriebsstätte verfügt und sei damit eine wesentliche Grundlage des Bedarfsprüfungsverfahrens weggefallen.
4.2. Zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge führten die EinschreiterInnen aus, sie hätten am 16. Jänner 2020 vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis genommen, indem dies dem Rechtsvertreter übermittelt wurde.
5. Die Anträge auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden am 28. Jänner 2020 vom rechtsfreundlichen Vertreter der EinschreiterInnen zur Post gegeben. Sie langten am 29. Jänner 2020 im Scanzentrum der Stadt Wien und am 31. Jänner 2020 bei der MA 40 ein.
6. Mit Schreiben vom 4. März 2020 sollten die Anträge auf Wiederaufnahme von der MA 40 dem Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet werden. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde der Akt jedoch eingelegt und das Schreiben nicht abgefertigt.
7. Erst am 30. Juni 2020 wurden die Wiederaufnahmeanträge dem Verwaltungsgericht Wien von der MA 40 weitergeleitet.
8. Mit Vorhalt der Verspätung vom 1. Juli 2020 wurde den EinschreiterInnen unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 VwGVG und § 6 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die Wiederaufnahmeanträge offensichtlich verspätet eingebracht wurden und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen geboten.
9. Am 9. Juli 2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der EinschreiterInnen das Kanzleiexemplar der Wiederaufnahmeanträge aus dem Akt samt dem darauf aufgeklebten, mit 28. Jänner 2020 abgestempelten Aufgabeschein, woraus ersichtlich sei, dass die Postaufgabe zwei Tage vor Ablauf der zweiwöchigen Frist erfolgt ist. Anbei wurden die „Sendungsdetails" der Postaufgabe übermittelt. Eine elektronische Eingabe sei laut EinschreiterInnen dafür noch nicht vorgeschrieben, sodass die Anträge jedenfalls rechtzeitig zur Post gegeben worden sei.
Richtig sei, dass die Wiederaufnahmeanträge offensichtlich erst am 30. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangt sind, dies allerdings aufgrund einer Nachforschung des rechtsfreundlichen Vertreters der EinschreiterInnen über seinen Verbleib und sei dem Vertreter bei einem Anruf bei der Magistratsabteilung 40 bestätigt worden, dass die Anträge versehentlich abgelegt worden sei.
10. Mit einer weiteren Eingabe, eingelangt am Verwaltungsgericht am 10. Juli 2020, stellten die EinschreiterInnen, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages und verwiesen weiters auf die Möglichkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme der erwähnten Verfahren.
Begründend führen die EinschreiterInnen zu ihren Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, nach Zustellung des Vorhalts vom 1.7.2020 habe der Rechtsvertreter insbesondere aufgrund der fett gedruckten Zeilen auf Seite 2 die Rechtslage noch einmal studiert. Er sei bei der Einbringung des Antrags auf Wiederaufnahme davon ausgegangen, dass in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Vorschriften des AVG 1:1 zur Anwendung kommen. Er musste bisher nie im Rahmen von Rechtsbehelfen, wie Anträgen auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens einschreiten. Er habe daher seinen Antrag auf Wiederaufnahme, in der Annahme § 68 AVG sei anwendbar, bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht. Erst aufgrund des Vorhalts vom 1.7.2020 sei er auf den Sondertatbestand des § 32 VwGVG aufmerksam geworden. Aufgrund der Intransparenz der Rechtslage liege bei der Einbringung bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz kein grobes Verschulden vor.
Hinsichtlich der Anregung der amtswegigen Wiederaufnahme wird ausgeführt, dass auch die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig wäre und werden Ausführungen zum Umfang der Parteistellung von Einspruchswerbern im Bedarfsprüfungsverfahren, wie bereits inhaltsgleich in den Anträgen auf Wiederaufnahme ausgeführt, gemacht.
II. Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Würdigung des Antragsvorbringens der EinschreiterInnen und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen der MA 40 und der EinschreiterInnen.
2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage ersichtlich, das Verwaltungsgericht Wien ist insbesondere im Hinblick auf den Zeitablauf und das Antragsvorbringen vom Vorbringen der EinschreiterInnen ausgegangen. Der Geschehensablauf ist auch nicht weiter strittig und aus dem Vorbringen der EinschreiterInnen nachvollziehbar abzuleiten.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 – VwGVG, lauten (auszugsweise):
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
[…]“
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
[…].“
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1.1. Die EinschreiterInnen begehren im Hinblick auf die zweiwöchige (subjektive) Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung ihrer Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.12.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VGW-106/087/12618/2019, VGW-106/V/087/12622/2019 und VGW106/V/087/12623/2019. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht Wien davon ausgeht, dass – unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG – eine Wiedereinsetzung in die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG möglich ist (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59 (Stand 1.4.2009, rdb.at).
1.2. Voraussetzung für die Stellung jeglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumnis jener Frist, in deren Wiedereinsetzung begehrt wird (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0168) – im vorliegenden Fall ist dies die subjektive zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG. Die (subjektive) zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG beginnt mit jenem Tag, an dem der Antragsteller von jenem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050). Dies ist im vorliegenden Fall der 16. Jänner 2020 (Kenntnis vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages endete daher am 30. Jänner 2020. Die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge sind daher zulässig, sie sind aber nicht berechtigt:
1.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei dann zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und hierdurch einen rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert dann nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens – sohin bloß leichte Fahrlässigkeit handelt. Allerdings muss sich eine Partei jegliches Fehlverhalten ihres rechtfreundlichen Vertreters zurechnen lassen und ist im Hinblick auf rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei einer unvertretenen rechtsunkundigen Partei (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0146). § 32 Abs. 2 Satz 1 VwGVG enthält eine klare und unmissverständliche Regelung, wonach eine Wiederaufnahmeantrag betreffend ein verwaltungsgerichtliches Verfahren „binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen“ ist. Bei einer derartig klaren und eindeutigen Zuständigkeitsregelung spricht im Falle, dass die Partei durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten wird, die Einbringung bei der falschen Stelle gegen einen bloß minderen Grad des Versehens des rechtsfreundlichen Vertreters. Auch trifft eine ordentliche Prozesspartei gegebenenfalls die Verpflichtung, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, wo ein Antrag einzubringen ist (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049).
1.2.2. Auch die (zunächst unterlassene bzw. verspätete) Weiterleitung der Wiederaufnahmeanträge durch die belangte Behörde gemäß § 6 AVG führt zu keiner anderen Beurteilung: Die unterlassenen Weiterleitung durch eine Behörde ist nämlich im Rahmen eines Antrages auf Wiederaufnahme nur dann beachtlich, wenn die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres ursprünglich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Antrages gehindert wurde, die Frist einzuhalten. In einem solchen Fall stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Davon kann in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden: Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 28. Jänner 2020 zur Post gegeben und ist am 29. Jänner 2020 im Scanzentrum, bei der belangten Behörde am 31. Jänner 2020 eingelangt. Vom Einlangen im Verfügungsbereich der MA 40 am 29. Jänner 2020 im Scanzentrum blieb der belangten Behörde somit lediglich ein Werktag zur rechtzeitigen Weiterleitung des Antrages an das Verwaltungsgericht Wien. Bei einer so kurzen Frist zur Weiterleitung kann aber vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, ein einlangendes Schriftstück im Zuge der Behördenorganisation einer geschäftsordungsgemäßen Behandlung zuzuführen, von keiner „extremen Verzögerung“ bzw. keinem „krassen“ Fehlverhalten gesprochen werden, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würde bzw. für die Versäumung der Frist kausal war (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0110; 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; 23.10.2014, 2012/07/0209; 28.5.2014, 2013/12/0209).
1.3. Da somit kein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Frist zur Einbringung der Wiederaufnahmeanträge vorliegt, waren die Wiedereinsetzungsanträge schon aus diesem Grund abzuweisen.
2. Zu den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG:
2.1. Die EinschreiterInnen hatten spätestens mit 16. Jänner 2020 (Erhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2019) Kenntnis von jenem Umstand, den sie als Wiederaufnahmegrund geltend machen. Die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG endete daher am 30. Jänner 2020.
2.2. Da – wie dargelegt – den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die zweiwöchige subjektive Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG nicht stattzugeben war, erweisen sich die erst am 30. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingelangten Wiederaufnahmeanträge als verspätet. Sie sind daher zurückzuweisen.
2.3. Der Vollständigkeit halber sei aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0095 hingewiesen, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch zurückzuweisen ist, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Partei nicht zustehende materielle Rechte mit dem Wiederaufnahmeantrag verfolgt werden.
3. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf eine amtswegige Wiederaufnahme besteht im Übrigen nicht (VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0020). Für das Verwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Auswirkungen in einem wiederaufgenommenen Verfahren hätte, zumal die damit aufgehobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weder eine Vorfrage iSd § 38 AVG für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 6.12.2019 darstellte, noch sonst geeignet erscheint, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
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