LVwG W VGW-111/072/789/2020; VGW-111/V/072/790/2020

VGW-111/072/789/2020; VGW-111/V/072/790/2020Tribunal administratif régional8 juil. 2020

Regest

Baubewilligungsverfahren; Bauplatzgrenze; Zustimmung; Widerruf

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/789/2020; VGW-111/V/072/790/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.111.072.789.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerden des Herrn A. B. und des Herrn C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom 3.12.2019, Zl. MA 37/2-2019-1, mit welchem das Ansuchen vom 3.4.2019 um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) versagt wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bauansuchen vom 3.4.2019 beantragten Herr A. B. und Herr C. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Bewilligung gemäß § 70 BO für die Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft in Wien, D.-straße 5 ident E.-gasse 6, EZ 1, KG F.. Dem Antrag war u.a. eine Erklärung vom 22.4.1998 angeschlossen, wonach Herr G. H., Eigentümer der benachbarten Liegenschaft in Wien, D.straße 4, EZ 3, KG F., die Zustimmung zu einer gekuppelten Bebauung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit seiner Liegenschaft gegeben hat. Die Kupplung dürfe an jeder Stelle und über jede beabsichtigte Länge erfolgen. Die Erklärung war von Herrn G. H. unterfertigt.

In dieser Erklärung war ein zweiter Absatz enthalten, in dem festgehalten wurde, dass die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorhandene Bebauung auf der Liegenschaft des Herrn H. in 90 cm Abstand von der Grundgrenze keine Kupplung darstelle und daher für eine in Zukunft geplante Kupplung die Zustimmung der Nachbarn erforderlich sei. Dieser Absatz wurde durchgestrichen und mit einem handschriftlichen Vermerk versehen, wonach er nach einem Telefonat am 22.4.1998 mit Herrn A. B. durchgestrichen wurde, weil er hinfällig sei. Diese Erklärung befindet sich im Behördenakt.

Herr G. H. ist aktuell Alleineigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße 4, EZ 3, KG F.. Die Beschwerdeführer sind aktuell Eigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-straße 5, EZ 1, KG F.. Dies ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Grundbuchsauszügen.

Die Behörde hat, nach Einholung von Stellungnahme der einschlägigen Magistratsabteilungen, eine mündliche Verhandlung für den 12.6.2019 anberaumt. Zu dieser Verhandlung waren u.a. die Beschwerdeführer und Herr G. H. geladen. Bei dieser Verhandlung waren u.a. Herr A. B. sowie Herr G. H. mit seinem Rechtsvertreter anwesend.

Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass Herr G. H. die Zustimmung zur Kupplung der Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Liegenschaften EZ 1 und 3 nicht mehr erteilt hat. Die Behörde hat daher die Bauwerber aufgefordert, die Zustimmung nachzuweisen. Dies erfolgte nicht.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Behörde vom 3.12.2019, mit dem die beantragte Baubewilligung versagt wurde. Dies wurde damit begründet, dass für die zu bebauende Liegenschaft laut dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt ist. Gemäß § 76 Abs. 4 BO dürfe das Gebäude in der offenen oder gekuppelten Bauweise an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2019 habe Herr G. H., Eigentümer der anrainenden Liegenschaft D.-straße 4, EZ 3 der KG F., vertreten durch Rechtsanwalt, seine Zustimmung zur Kupplung nicht erteilt bzw. habe er die erteilte Zustimmung wieder zurückgezogen. Somit liege die Zustimmung des Nachbarn zur Kupplung nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Auch eine Nachreichung der Zustimmung sei nicht erfolgt. Aufgrund dieses inhaltlichen Mangels sei das Projekt nicht mehr genehmigungsfähig. Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 71 BO komme gegenständlich ebenfalls nicht in Frage, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern jeweils am 9.12.2019 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.12.2019, persönlich bei der Behörde eingebracht, erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Sie bezogen sich darin auf die o.a., 1998 erteilte, „unwiderrufliche“ Zustimmung des Herrn H., die in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde zurückgezogen worden sei. Eine Einigung mit Herrn H. sei auch nach der Verhandlung nicht zustande gekommen.

Die Beschwerde stütze sich auf § 38 AVG, wonach die Behörde berechtigt sei, in ihrem Verfahren auftretende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Behörden oder von Gerichten zu entscheiden seien, selbst zu beurteilen und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Sie sei auch berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage bereits Gegenstand eines Verfahrens bei der zuständigen Behörde oder beim zuständigen Gericht sei oder gleichzeitig anhängig gemacht werde.

Die Frage der fehlenden Zustimmung des Nachbarn sei eine solche Vorfrage. Da diese Entscheidung zwecks Rechtssicherheit den zuständigen ordentlichen Gerichten überlassen werden sollte, wäre das Verfahren bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen.

Weiters fehle auch noch die Beiziehung eines Anrainers, der bis dato wegen eines noch nicht abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens nicht geladen hätte werden können. Auch die Ladung dieses Nachbarn hätte im Hinblick auf das Effizienzgebot des § 18 Abs. 1 AVG im behördlichen Verfahren zu erfolgen gehabt, da bei Einwendungen dieses Nachbarn ein neuerliches Beschwerdeverfahren zu erwarten sei.

Beantragt werde daher die Behebung der angefochtenen Versagung durch das Verwaltungsgericht Wien, die Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Nachladung des o.a. Nachbarn und das Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Zustimmung des Herrn H.. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde für den Fall beantragt, dass den Anträgen nicht stattgegeben werde.

Aufgrund der o.a. Beschwerden wurde am 19.6.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:

„Der BF verweist auf das bisherige Vorbringen.

Auf Frage der Verhandlungsleiterin teilt Herr H. mit, dass das Gebäude auf seiner Liegenschaft nicht an die Grundgrenze angebaut ist, sondern einen Abstand von ca. 1 m von der Grundgrenze aufweist. Zu dem vom BF vorgelegten Urteil des Bezirksgerichtes vom 04.05.2020, Zl. …, teilt Herr H. mit, dass ein Rechtsmittel in Vorbereitung sei.

Erörtert wird die weitere Vorgangsweise im Falle, dass das Urteil rechtskräftig wird und damit die Zustimmung des Nachbarn als erteilt gilt. In diesem Falle wäre eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Baubewilligungsantrag zulässig. Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichtes im Falle einer Anfechtung dieses Urteils ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig, da es sich bei der Frage ob die Zustimmung des Nachbarn liquid vorliegt nicht um eine Vorfrage handelt. In diesem Falle müsste der angefochtene Bescheid bestätigt werden.

Auf Frage des Rechtsvertreters des Herrn H. teilt die Verhandlungsleiterin mit, dass im Falle eines Rechtsmittels gegen das Urteil ein Abwarten mit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis zu einer allfälligen letztinstanzlichen Entscheidung über dieses Urteil im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes nicht abgewartet werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht möglich.

Auf Frage des BehV teilt der BF mit, dass die Klage auf Ersetzung der Zustimmung nach dem Ergehen der Entscheidung der Behörde bei Gericht eingebracht wurde.

Der BF wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen das oben angeführte Urteil mit einer Rechtskraftbestätigung dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Sollte diese Frist ungenutzt verstreichen, wird davon ausgegangen, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist.“

Von den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben vom 27.5.2020 das Urteil des Bezirksgerichtes vom 4.5.2020, Zahl …, vorgelegt, mit dem ausgesprochen wurde:

„Der beklagte Partei ist schuldig, im Bauverfahren zur Zahl MA 37/2-2019-1 bzw. in einem neu einzubringenden Baubewilligungsverfahren seine Zustimmung zur Kupplung des beabsichtigten Bauwerks mit dem bestehenden Bauwerk des Beklagten an jeder Stelle und über jede beabsichtigte Länge zu erteilen. Der Beklagte ist schuldig, seine Zustimmung im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren schriftlich anzugeben.“

Beklagte Partei ist der Nachbar, Herr H.. In der Folge wurde von Herrn H. Berufung gegen dieses Urteil erhoben.

Beide Schriftstücke befinden sich in Kopie im Akt.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Gericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG primär in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 60 Abs. 1 BO ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; (…)

Gemäß § 76 Abs. 4 BO darf das Gebäude an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt, wenn der Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise vorsieht.

Gemäß § 76 Abs. 7 BO muss in Gebieten der offenen bzw. offenen oder gekuppelten Bauweise an die Nachbargrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Hievon ist über Antrag des Bauwerbers abzusehen, wenn das örtliche Stadtbild nicht gestört wird.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Für die zu bebauende Liegenschaft ist laut dem anzuwendenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD … die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Gemäß § 76 Abs. 4 BO muss das Gebäude in der offenen oder gekuppelten Bauweise an eine Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Nachbar an diese Bauplatzgrenze bereits angebaut hat oder wenn auf dem Nachbarbauplatz nach dem Bebauungsplan bis an diese Grundgrenze gebaut werden muss. Ansonsten darf an die Bauplatzgrenze angebaut werden, wenn der Eigentümer des an diese Bauplatzgrenze anrainenden, bereits bestehenden oder noch zu schaffenden Bauplatzes zustimmt.

Im vorliegenden Fall hat der Nachbar, Herr H., an dessen Bauplatzgrenze angebaut werden soll, selbst nicht an die Bauplatzgrenze angebaut. Dies ergibt sich aus dem im Einreichplan enthaltenen Lageplan und wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien bestätigt. Für ein Anbauen der Beschwerdeführer an die Bauplatzgrenze mit der Liegenschaft dieses Nachbars ist daher dessen Zustimmung erforderlich.

Der Nachbar hatte die Zustimmung bereits erteilt, sie jedoch im behördlichen Baubewilligungsverfahren widerrufen. In der Folge beantragten die Beschwerdeführer die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung. Es erging auch ein entsprechendes Urteil des BG. Dieses wurde jedoch vom Nachbarn angefochten und daher nicht rechtskräftig. Damit haben die Beschwerdeführer keine aufrechte Zustimmung des Nachbarn zum Anbauen an seine Bauplatzgrenze.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vorgebracht, bei der Frage der Zustimmung des Nachbarn handle es sich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Das Verwaltungsgericht Wien möge das Verfahren daher bis zur rechtkräftigen Entscheidung der Zivilgerichte über die Frage der Zustimmung aussetzen.

Dazu ist festzuhalten, dass die Frage ob der Nachbar dem Anbauen an seine Bauplatzgrenze gemäß § 76 Abs. 4 BO zustimmen muss, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist (VwGH 2003/06/0148). Das Verwaltungsgericht Wien hat nur zu prüfen, ob die Zustimmung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aufrecht vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist über den Antrag abschlägig zu entscheiden. Eine eigene Beurteilung der o.a. Frage durch das Verwaltungsgericht Wien oder eine Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung des Zivilgerichts kommt daher nicht in Frage.

Im vorliegenden Fall wurde gegen das Urteil des BG, mit dem die Zustimmung des Nachbarn ersetzt wurde, Berufung erhoben. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig. Damit liegt die erforderliche Zustimmung des Nachbarn zum verfahrensgegenständlichen Projekt nicht vor. Der angefochtene Bescheid der Behörde war spruchgemäß zu bestätigen.

Nachdem die Voraussetzung der Zustimmung des Nachbarn, an dessen Bauplatzgrenze angebaut werden soll, gegenständlich nicht gegeben ist, war nicht mehr zu prüfen, ob dem Baubewilligungsverfahren alle Nachbarn, denen Parteistellung zukommt, beigezogen wurden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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