LVwG W VGW-122/008/12250/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12267/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12268/2018; VGW-122/V/008/12253/2018; VGW-122/V/008/12269/2018; VGW-122/V/008/12254/2018; VGW-122/V/008/12270/2018; VGW-122/V/008/12255/2018; VGW-122/V/008/12271/2018; VGW-122/V/008/12256/2018; VGW-122/V/00812272/2018; VGW-122/V/008/12258/2018; VGW-122/V/008/12273/2018; VGW-122/V/008/12260/2018; VGW-122/V/008/12274/2018

VGW-122/008/12250/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12267/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12268/2018; VGW-122/V/008/12253/2018; VGW-122/V/008/12269/2018; VGW-122/V/008/12254/2018; VGW-122/V/008/12270/2018; VGW-122/V/008/12255/2018; VGW-122/V/008/12271/2018; VGW-122/V/008/12256/2018; VGW-122/V/00812272/2018; VGW-122/V/008/12258/2018; VGW-122/V/008/12273/2018; VGW-122/V/008/12260/2018; VGW-122/V/008/12274/2018Tribunal administratif régional22 juin 2020

Regest

Betriebsanlage; Emission; Immission; Lärmbelästigung; Geruchsbelästigung; ÖNORM S 5012; Nachbareigenschaft; Parteistellung; Verlassenschaft

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-122/008/12250/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12267/2018; VGW-122/V/008/12251/2018; VGW-122/V/008/12268/2018; VGW-122/V/008/12253/2018; VGW-122/V/008/12269/2018; VGW-122/V/008/12254/2018; VGW-122/V/008/12270/2018; VGW-122/V/008/12255/2018; VGW-122/V/008/12271/2018; VGW-122/V/008/12256/2018; VGW-122/V/00812272/2018; VGW-122/V/008/12258/2018; VGW-122/V/008/12273/2018; VGW-122/V/008/12260/2018; VGW-122/V/008/12274/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.122.008.12250.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde 1.) der Verlassenschaft nach Mag. A. B., vertreten durch den Erben C. D., 2.) der Frau Dipl.-Ing. E. F., 3.) des Herrn Dipl.-Ing. G. H., 4.) des Herrn Dr. I. J., 5.) des Herrn K. L., 6.) des Herrn Mag. M. N., 7.) der Frau Dr. O. P., 8.) der Frau Q. R., 9.) der Frau Dr. S. T., diese alle vertreten durch AK. Rechtsanwalts GmbH, sowie über die Beschwerde 10.)

des Herrn Dr. U. V., 11.) der Frau W. V.-X., 12.) des Herrn Dr. Y. Z., 13.) der Frau Dr. AA. AB., 14.) des Herrn AC. AD., 15.) der Frau AE. AF., 16.) des Herrn AG. AH. und 17.) des Herrn AI. AJ., diese alle vertreten durch AL. Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 27.07.2018, Zl. ..., betreffend die I.) Genehmigung der Betriebsanlage der AM. Gesellschaft m.b.H. in Wien, AN.-Straße, und II.) Ausnahmengewährung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Antragstellervertreterin sowie Vorschreibung einer Ersatzmaßnahme gemäß § 95 ASchG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2019

zu Recht b e s c h l o s s e n und im Namen der Republik e r k a n n t :

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Verlassenschaft nach Mag. A. B., vertreten durch den Erben C. D., soweit sie sich gegen die bescheidmäßige Genehmigung der Betriebsanlage richtet, als unzulässig zurückgewiesen; soweit sie sich gegen die Zurückweisung der von ihr erhobenen Einwendungen durch die Verwaltungsbehörde richtet, wird sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der 10. bis 17. -Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden (mit Ausnahme der Beschwerde der Verlassenschaft nach Mag. A. B., siehe dazu Spruchpunkt I) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 1 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang:

1. Mit Ansuchen vom 6. April 2017 beantragte die AM. Gesellschaft m.b.H als Anlageninhaberin unter Beibringung von Parien die Genehmigung ihrer Betriebsanlage im Standort Wien, AN.-Straße, wo ein Gastronomiebetrieb mit Kleinbrauerei eingerichtet werden soll.

2. In der gegenständlichen Angelegenheit fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am 29.9.2017, nach Ergänzung und teilweiser Änderung des Projektes fortgesetzt am 18.12.2017, am 11.4.2018 sowie am 28.5.2018 statt. In dieser wurden von Herrn Mag. A. B., später durch dessen Verlassenschaft, Einwendungen betreffend die Gefährdung des Status Wiens als UNESCO-Weltkulturerbe, Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, ein mangelndes Verkehrskonzept (Widersprüche zur Stellplatzverordnung), Widersprüche zu Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sowie wegen befürchteter Belästigungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage erhoben. Diesen Einwendungen schlossen sich die nunmehrigen von AL. rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer vollinhaltlich an, wobei sie jedoch auch während der jeweiligen Verhandlungstermine sowie schriftlich ebenfalls Einwendungen wegen befürchteter Belästigungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen der Betriebsanlage sowie Belästigungen aufgrund der Lichtimmissionen der Außenbeleuchtung der Betriebsanlage erhoben.

Von der Behörde wurden dem Verfahren neben Vertretern der Grundeigentümerin (MA 28), der Feuerwahr (MA 68), des Arbeitsinspektorates und Wien-Kanal Amtssachverständige auf dem Gebiet der Gewerbetechnik (MA 36-A) und der Elektro- und Gastechnik (MA 36-B), ein verkehrstechnischer Amtssachverständiger der MA 46, ein lichttechnischer Amtssachverständiger der MA 39, ein lufttechnischer Amtssachverständiger der MA 22-LUFT sowie ein lärmtechnischer Amtssachverständiger der MA 36 und ein medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 beigezogen, welche im gegenständlichen Verfahren ihre Gutachten erstatteten bzw. die von der Konsenswerberin als Teil der Einreichunterlagen vorgelegten Gutachten einer Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsüberprüfung unterzogen.

3. Gestützt auf diese Gutachten in Verbindung mit den von der Anlageninhaberin vorgelegten Unterlagen erließ die Behörde in der Folge den vorliegenden Bescheid. In Spruchpunkt I wurde die Betriebsanlage nach Maßgabe der mit Kollaudierungsvermerk versehenen Pläne und der Betriebsbeschreibung samt Abfallwirtschaftskonzept, die einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, unter Vorschreibung von 66 Auflagen gemäß § 77 Abs. 1 GewO genehmigt, in Spruchpunkt II wurde über Antrag der Anlageninhaberin gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung eine Ausnahme zugelassen und gemäß § 95 Abs. 3 ASchG eine Ersatzmaßnahme vorgeschrieben.

Außerdem wurden (in der Bescheidbegründung) die Einwendungen der Verlassenschaft nach Mag. A. B., vertreten durch Herrn C. D., mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dazu führte die Verwaltungsbehörde aus, dass Herr Mag. A. B. während des anhängigen Verfahrens verstorben sei und die Verlassenschaft nunmehr von Herrn Rechtsanwalt Dr. AK. vertreten werde. Gleichzeitig habe Herr C. D. eine Bestätigung vorgelegt, wonach er als Erbe die Verlassenschaft vertreten würde. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung der Verlassenschaft als juristischen Person im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO scheide schon begrifflich aus. Außerdem habe Herr D. nicht angegeben, in die Stellung von Mag. B. als Nachbar einzutreten und seinen Wohnsitz nunmehr in die AN.-Straße zu verlegen. Eine aufrechte Meldung liege ebenfalls nicht vor, weshalb die Einwendungen der Verlassenschaft mangels Parteistellung zurückzuweisen seien.

Weiters wurden (ebenfalls in der Bescheidbegründung) Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, dass durch das vorliegende Projekt der Status Wiens als UNESCO-Weltkulturerbe gefährdet werde, sowie Einwendungen betreffend Denkmalschutz, Einwendungen baurechtlicher Natur („Widersprüche zum Flächenwidmungsplan“), Einwendungen betreffend Baum-und Naturschutz sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (u.a. „Verschärfung der Parkplatznot“) und das Abfallwirtschaftskonzept betreffend als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen betreffend Belästigungen durch die Außenbeleuchtung sowie durch Geruchs- und Lärmimmissionen der Betriebsanlage wurden unter Hinweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Überbegutachtung durch die herangezogenen Amtssachverständigen abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig jeweils gemeinsame Beschwerden (1.bis 9.Beschwerdeführer sowie 10.bis 17.Beschwerdeführer) erhoben.

4. a. In der gemeinsamen Beschwerde der 1. bis 9. Beschwerdeführer wurden als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet.

Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde in Bezug auf die Zurückweisung der Einwendungen der Verlassenschaft nach Mag. A. B. vorgebracht, dass die von der Verwaltungsbehörde zitierte Judikatur sich nicht auf eine Verlassenschaft, sondern nur auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft beziehe. Der Verlassenschaft käme im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren vielmehr Parteistellung zu. Herr Mag. B. habe zu Lebzeiten in der Verhandlung am 18.12.2017 vor der Verwaltungsbehörde, vertreten durch die AK. Rechtsanwalts GmbH, Einwendungen erhoben und sei somit jedenfalls am 18.12.2017 unstrittig dessen Parteistellung gegeben gewesen. Herr Mag. A. B. sei in der Folge am 4.1.2018 verstorben. Für die nachträgliche Entziehung der Parteistellung existiere keine Rechtsgrundlage. Auch das Argument, wonach der Erbe C. D. nicht angegeben habe, in die Parteistellung als Nachbar einzutreten und deswegen fortan keine Parteistellung bestehe, verfange nicht. Herr D. habe nämlich eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben und trete damit ex lege in die Parteistellung von Mag. A. B. ein. Dazu wurde eine Amtsbestätigung des BG AO. vom 14.02.2018 vorgelegt, wonach Herr C. D. am 17.01.2018 eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass des Herrn Mag. A. B. abgegeben habe und er gemäß § 172 AußStrG berechtigt sei, die Verlassenschaft zu vertreten.

Unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zudem eine unterlassene Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer gerügt. Dazu wurde vorgebracht, dass in der mündlichen Verhandlung am 11. April 2018 vor der Verwaltungsbehörde von Herrn Rechtsanwalt Dr. AK. nach Beiziehung zweier gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständigen eine Stellungnahme vorgetragen und vorgebracht worden sei, dass die zu erwartenden Schallimmissionen die Zumutbarkeit deutlich überschritten. Mit diesen Einwendungen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und liege deshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Dieses im Namen der Verlassenschaft nach Mag. A. B. vorgetragene Vorbringen sei auch unabhängig davon, ob der Verlassenschaft Parteistellung zukomme oder nicht, insoweit rechtlich beachtlich, als sich die anderen Nachbarn diesen Einwendungen laut Verhandlungsprotokoll angeschlossen haben.

Des Weiteren wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet, und zwar unter Hinweis auf die Gefährdung Wiens als UNESCO-Weltkulturerbe durch das zu errichtende Lokal, unter Hinweis auf Widersprüche zum Flächenwidmungsplan und zum Denkmalschutzgesetz sowie durch das Monieren eines mangelnden bzw. mangelhaften Verkehrskonzeptes. Außerdem sei (gemeint wohl im Baubewilligungsverfahren, Anm. des Gerichtes) eine Terrasse weggefallen, weshalb eine Wesensänderung des geplanten Projektes vorliege.

Zur Belästigung durch Lärmimmissionen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Worst-Case-Betrachtung um 24:00 Uhr (Betriebsschluss) hunderte Personen mit diversen Verkehrsmitteln abtransportiert würden, wobei diese als der Betriebsanlage zurechenbaren Lärmimmissionen in den Nachtstunden (Tiefschlafbereich) keinesfalls genehmigungsfähig seien. Weiters sei es vollkommen lebensfremd, dass die Aufräumarbeiten/Reinigungsarbeiten bzw. Schließungsmaßnahmen bei einem Betrieb mit hunderten Verabreichungsplätzen in einer Stunde abgeschlossen sein sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das „Herunterfahren“ des Betriebs bis ca. 02:00 Uhr in der Früh dauerte. Selbst das AP. im AQ. und das Lokal „AR. im AS." würden früher schließen. Da die Betriebsanlage am Wochenende bereits um 08:00 Uhr in der Früh öffnen solle, sei auch der morgendliche Ruheschutz nicht gewährleistet.

Weiters sei zu bedenken, dass ca. 8 LKW-Zulieferungen durchgeführt werden müssten, wobei die Rückfahrwarner in einem Ruhegebiet zu massiven Lärmimmissionen führten.

Die Annahme in Punkt 6.2 des schalltechnischen Gutachtens „Ergebnisse der Lärmausbreitungsberechnung“ in Tabelle 17 auf Seite 34, wonach ab 22:00 Uhr im Bierlokal die Lärmimmissionen für die Anrainer um 6 dB abfallen werde, sei reine Spekulation. Ein Abfall um 6 dB würde voraussetzen, dass der Biergarten um 21:30 Uhr gesperrt werde und die Besucher ab 22:00 Uhr die Lokalität verließen, wobei offensichtlich auch fingiert werde, dass ab 20:00 Uhr kein Alkoholausschank (Anmerkung des Beschwerdeführervertreters: Alkoholausschank führe zu einer Erhöhung des Schallpegels) erfolge. Da in den Abendstunden der Verkehr sicht- und hörbarer Weise abnehme, führe der beantragte Betrieb zu einem Ansteigen der Lärmbelästigung. Mit dieser konträren Wirkung des abnehmenden Verkehrs und der künftigen Lärmbelästigungen hätten sich sowohl die Genehmigungswerberin als auch der Amtssachverständige nicht auseinandergesetzt.

Eine nähere Betrachtung zeige, dass die geschlossene Verglasung - umlaufend um die Terrasse - mit den Schiebelementen eine großflächige Öffnung des Lokals biete. Diese großflächigen Öffnungen seien wohl auch deshalb notwendig, weil anderwärtig die Gäste auf der schmalen Umlaufterrasse nicht bewirtschaftet werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass das Gastlokal im Sommerhalbjahr während der Öffnungszeiten komplett geöffnet werde und damit die Schiebeelemente kaum eine Schleusenwirkung bzw. lärmdämmende Wirkung zeigten. Offensichtlich sei jedoch bei der Beurteilung davon ausgegangen worden, dass die Terrasse auch im Sommer geschlossen sei. Dies sei zum einen ein unrealistisches Szenario, zum anderen sei eine Worst-Case-Betrachtung geboten, es sei davon auszugehen, dass die Terrasse von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr durchgehend geöffnet sei.

Völlig unverständlich und praxisfremd seien die Ausführungen im Punkt 4.3.2 des von der Anlageninhaberin vorgelegten schalltechnischen Gutachtens AV., wonach für Gäste im Biergarten und auf der Terrasse ein geringerer Schallpegel angesetzt werde als auf den anderen Gartenplätzen um das Gebäude. Zumindest müsste lärmtechnisch der Gastbereich im Biergarten, der Bereich der Terrasse und auf den anderen Gästebereichen gleich angesetzt werden.

Die in Punkt 5.2.1. des schalltechnischen Gutachtens angeführte Messung sei offensichtlich falsch, weil die Verkehrsdichte in der AN.-Straße ab 22:00 Uhr deutlich abnehme. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verkehrsmenge um ca. 60% der PKW pro Stunde gegenüber dem Vergleichszeitraum an Werktagen von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr reduziere. Offensichtlich sei auch, dass sich der Verkehr in der AN.-Straße an Wochenenden stark beruhige und damit leiser werde, wobei gerade diese Phasen wichtige Erholungsphasen für die Anrainer seien. Dies ließe sich damit beweisen, dass an der Kreuzung AT.-gasse ab 21:00 Uhr die Ampelanlage abgeschaltet werde.

Um dem Vorbringen der Genehmigungswerberin auf gleicher fachlicher Eben entgegenzutreten, sei eine schalltechnische Stellungnahme des gerichtlich beeideten lärmtechnischen Sachverständigen DI AU. in der mündlichen Verhandlung am 28.5.2018 vorgelegt und von diesem persönlich vorgetragen worden. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Lärmimmissionen seien von der belangten Behörde jedoch abgewiesen worden. Begründend habe die belangte Behörde insbesondere zu der schalltechnischen Stellungnahme von DI AU. ausgeführt, dass dessen Berechnungen auf der Gästekategorie 3 der ÖNORM S 5012 beruhen, von der Genehmigungswerberin jedoch festgelegt sei, dass sich ihre Gäste entsprechend der Gästekategorie 3 (gemeint wohl 2, Anmerkung des Gerichtes) der ÖNORM S 5012 verhielten, und sei darauf verwiesen worden, dass es sich bei Verfahren gemäß § 74 GewO 1994 um Projektverfahren handle. In der Konsequenz habe sich die Verwaltungsbehörde nicht mit der Stellungnahme von DI AU. auseinandergesetzt. Aus schalltechnischer Sicht sei hier jedoch zwingend Kategorie 3 zu verwenden, da es sich um ein Lokal mit Schwerpunkt „Bierausschank, Gasthausbrauerei“ handle.

Der messtechnisch ermittelte niedrigste Basispegel von La,95 = 29 dB in den Nachstunden werde vom beurteilenden schalltechnischen Amtssachverständige negiert; hingegen werde der um 3 dB höhere Wert aus dem falschen Messpunkt (Höhe in Dachgeschoss) von AV. herangezogen. Begründet werde dies damit, dass es Übereistimmungen bei den Messungen AU./AV. gibt. Dies sei jedoch nicht korrekt, da die Messungen AU. eindeutig niedrigere Messwerte ergebe.

Zu den Schallschleusen sei festzuhalten, dass deren Grundfunktion so sei, wie es der Amtssachverständige beschrieben habe, nämlich dass immer eine Türe geschlossen bleibe. Es könne aber nicht der ungünstigste Fall ausgeschlossen werden, dass beide Türen offen seien. Es sei daher immer dieser Fall als Spitzenereignis zu berücksichtigen, dass durch die offen stehenden Fenstertüren jegliche Schalldämmungswirkung der Schleusen bereits vorab zerstört werde.

Zum Verlassen der Gäste vom Grundstück sei festzuhalten, dass dieser Fall jedenfalls relevant sei, wenn das Lokal schließe. Bei einer guten Auslastung im Sommer (wovon auszugehen sei) werde es bei Betriebsschluss zu einer Gleichzeitigkeit von Gästeemissionen beim Verlassen des Geländes kommen. Dieser Fall sei zu bewerten.

Laut Flächenwidmung weise die umliegende Bebauung (Anrainer) die Widmungskategorie 3 (Wohngebiet) auf; der von der Anlageninhaberin beigezogene Gutachter der AV. bezeichnete sie jedoch als Kategorie 4 (gemischtes Wohngebiet), welche höhere Widmungsgrenzwerte für Dauerschallpegel aufweise.

Immissionsberechnungen, Immissionsausbreitungsberechnungen udgl. seien nicht hinreichend vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang komme den „Zu- und Abluftmaschinen“ entscheidende Bedeutung zu.

4. b. In der gemeinsamen Beschwerde der 10. bis 17.Beschwerdeführer wird ausgeführt, dass die gegenständliche Anlage nicht genehmigungsfähig sei. So habe die Verwaltungsbehörde „lediglich eine einzige Auflage“ zum Schutz der Nachbarn vor Lichtimmissionen vorgeschrieben(tatsächlich zum Schutz vor Lichtimmissionen vorgeschrieben 3 Auflagen, nämlich 44-46, Anm. des Gerichtes), jedoch von der Möglichkeit, Gefährdungen der Gesundheit der Beschwerdeführer zu verhindern bzw. Belästigungen durch Lärm, Geruch, Staub und Rauch auf ein zumutbares Maß zu verringern, keinen Gebrauch gemacht.

Unberücksichtigt geblieben sei, dass es während des anhängigen Verfahrens zu einer divergierenden Mitarbeiteranzahl in den Einreichunterlagen gekommen sei. Die Behörde hätte die erhöhte Mitarbeiterzahl, die für feuerpolizeiliche sowie lärmtechnische Bewertungen und Arbeitnehmerschutz ausschlaggebend sei, entsprechend berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Mitarbeiterzahl liege Unschlüssigkeit des Projektes vor.

Darüber hinaus entspreche auch das Abfallwirtschaftskonzept nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die belangte Behörde hätte dieses daher nicht dem Bescheid zugrunde legen dürfen und dem Projekt die Genehmigungsfähigkeit absprechen müssen.

Die Anlageninhaberin habe zur Bewertung der Lärmimmissionen Schallgutachten der AV. GmbH vom 17.7.2017 sowie ergänzende Schallgutachten vom 6.11.2017, 19.1.2018 und 22.5.2018 vorgelegt. Hinsichtlich der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der von Anlageninhaberin vorgelegten Gutachten verweise die Verwaltungsbehörde lediglich auf die Gutachten der Amtssachverständigen. Die Behörde hätte jedoch eine Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten vornehmen müssen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten seien jedoch entgegen der diesbezüglichen Ansicht des schalltechnischen Amtssachverständigen unschlüssig. Sie hätten von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Beurteilung der Lärmimmissionen herangezogen werden dürfen:

Das von der Anlageninhaberin vorgelegte Konzept sehe eine zeitgleiche Bewirtung von bis zu 880 Gästen und den zusätzlichen Betrieb der Gasthausbrauerei vor. Berücksichtige man die dafür nötigen Arbeitskräfte, (nämlich Schankkräfte, Küchenpersonal, Brauereibetrieb) so sei „von einem realistischen Szenario von zumindest 80 gleichzeitig tätigen Mitarbeitern“ auszugehen. Somit könnten bis zu 900 Personen zeitgleich in der Betriebsanlage anwesend sein.

Zu berücksichtigen sei insbesondere der Lärmpegel beim Betreten und Verlassen der Betriebsanlage durch die (alkoholisierten) Gäste, insbesondere zu Uhrzeiten, in denen das Verkehrsaufkommen und damit der Verkehrslärm auf der AN.-Straße geringer sei, etwa gegen Ende der beantragten Öffnungszeiten. Die von der Anlageninhaberin vorgelegten ergänzenden Gutachten würden sich zwar aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer mit den Lärmimmissionen der sich auf den Wegen im Gastgarten und auf der Terrasse am See sowie am Gartentor bewegenden Gäste und des Personals sowie zusätzlich mit den Schallquellen der Schank bei der Seeterrasse (Geräte, Gläserdusche, Kaffeemaschine, Spülmaschine und Eiswürfelerzeuger) befassen. Unberücksichtigt bliebe jedoch der Umstand, dass auch das Gehen auf Schotter bzw. Kieselsteinwegen zu einer erheblich stärkeren Lärmentwicklung als das Gehen auf festem Boden führe. Hier seien das Verhältnis von Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der betriebskausalen Störgeräusche gegenüber dem Grundgeräuschpegel und der sonstigen sich über diesen erhebenden Umgebungsgeräusche darzulegen gewesen.

Die schalltechnischen Gutachten würden überdies lediglich die Schallimmissionen während der Öffnungszeiten der Betriebsanlage berücksichtigen. Die darüber hinausgehenden Betriebszeiten von 6:00 bis 0:30 Uhr seien jedoch unberücksichtigt geblieben, insbesondere hätten Nachbearbeitungstätigkeiten sowie Anlieferung und Abholung als auch Haustechnikanlagen, welche 24 Stunden im Betrieb seien, entsprechend berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls hätten Auflagen zur Beschränkung der Öffnungs- und Betriebszeiten von der Behörde vorgeschrieben werden müssen.

Weiters sei von der Behörde unberücksichtigt geblieben, dass eine Diskrepanz zwischen den Messungen der zugrunde liegenden Gutachten beim nächtlichen Lärmpegel zu den Lärmkarten 2017 bestehe. Diese Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar, sodass auch das auf diesen Messungen aufbauende Gutachten unschlüssig bleibe. Während nämlich die offiziellen Lärmkarten eine Reduktion der Straßenlärm von 10 dB zwischen Tag- und Nachtzeiten registrieren, ergebe die Schallmessung im Gutachten lediglich eine Reduktion von 2,9 dB.

Das ergänzende Gutachten vom 19.1.2018 befasse sich mit der Schalldämmung der Fenster und Türen, berücksichtige jedoch nicht, dass die Fronten der geplanten Betriebsanlage aus dreiteiligen Glas-Schiebetüren bestehen und „im täglichen Betrieb praktisch immer offenstehen werden.“ Außerdem sei die Berechnung der Dämmmaße für die Fenster und auch Türen nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus sei ab dem von der Anlageninhaberin beigebrachten Gutachten vom 19.1.2018 der Schallleistungspegel pro Person entgegen den vorherigen Versionen des Gutachtens von 71 dB auf 63 dB herabgesetzt worden. Das Gutachten vom 6.11.2017 habe noch zwischen Lärmemissionen von Gästen im Gastgarten (pro Person 71 dB; „angeregte Unterhaltung“) und von Gästen auf den Terrassen am See (pro Person 63dB) unterschieden. Ab dem Gutachten vom 19.1.2018 sei für alle Gäste, also im Gastgarten und auf der Terrasse am See, ein Schallleistungspegel von 63 dB („Unterhaltung in normaler Lautstärke, häufige Serviergeräusche“) angenommen worden. Weshalb dieser niedrigere Pegel herangezogen worden sei und nicht jener wie in ÖNORM S 5012 vorgesehen für „angeregte Unterhaltung mit Lachen, Gästegruppen, z.B. Biergarten, Heuriger, Buschenschank“ mit 71 dB pro Person, sei nicht schlüssig dargelegt worden.

Außerdem wurde vorgebracht, dass Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung und Anlieferung, vor allem durch Rückfahrwarner, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, weil es der Praxis widerspreche, dass selbst bei vorhandener Ladezone in der AN.-Straße „optimal“ vom Fließverkehr aus eingeparkt werden könne. Somit seien nicht alle relevanten Schallquellen berücksichtigt worden und das Gutachten hinsichtlich der tatsächlichen Schallemissionen unvollständig.

Die Lärmbelästigung durch die Zu- und Abfahrt von LKWs, insbesondere durch die Rückfahrwarnsignale, sei der Betriebsanlage zuzurechnen. Unabhängig davon, ob LKW- Zu- und Abfahrten Teil des Projekts seien, handle es sich um eine voraussehbare Lärmentwicklung, die als Immission nachbarrechtlich berücksichtigt hätte müssen. Da die Gutachten der mitbeteiligten Partei diese Lärmquelle nicht geprüft hätten, lege die belangte Behörde dem Bescheid ein unschlüssiges, weil lebensfremdes Gutachten zugrunde.

Weiters wurde vorgebracht, dass sowohl das von der Anlageninhaberin beigebrachte Gutachten vom 6.11.2017 als auch jenes vom 19.1.2018 annehme, dass die Lärmimmissionen für die Antragsgegner ab 22 Uhr im Verhältnis zum Abendbetrieb (19 bis 22 Uhr) um ca 4-6 dB abfalle, begründet werde diese Annahme jedoch nicht. Gerade bei einem Gastgarten, der primär auf den Konsum von alkoholischen Getränken ausgerichtet sei, sei zu erwarten, dass die Betriebsanlage auch nach 22 Uhr noch stark frequentiert sein werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachten dennoch von einer Abnahme der Lärmimmissionen ausgingen.

Zum Thema der Belästigung durch Lichtimmissionen wurde vorgebracht, dass der großzügige Außenbereich der Anlage mittels Pollerleuchten ausgeleuchtet werde und die Besucher dadurch über die Gehwege bis an die Grundstücksgrenzen herangeführt werden könnten. Durch diese starke Beleuchtung innerhalb der Betriebszeiten bestehe insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten, wenn es in den Morgenstunden und Nachmittags- bzw. Abendstunden dunkel sei, „die Gefahr einer unzulässigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch starken Lichteinfall für die benachbarten Liegenschaften und damit auch für die Beschwerdeführer.“ Die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen seien vor diesem Hintergrund als nicht ausreichend zum Schutz der Beschwerdeführer vor den von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtimmissionen anzusehen.

Zur Belästigung durch Geruchsimmissionen brachten die Beschwerdeführer vor, dass das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende, von der Konsenswerberin als Teil der Einreichunterlagen beigebrachte Gutachten vom 17.7.2017 durch den Betrieb der Brauerei lediglich ausführe, dass aufgrund der Betriebsbeschreibung keine signifikanten Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Dies reiche für eine umfassende Beurteilung nicht aus, beim Betrieb von Brauereien komme es regelmäßig zu Geruchsimmissionen, die sich insbesondere durch einen starken Geruch von verarbeitetem Hopfen und Malz zeigen. Die mitbeteiligte Partei führe selbst in Bezug auf die bei der Fermentation entstehenden Gärgase aus, dass diese ca. 100 mm oberhalb des Fußbodens abgesaugt werden und über Dach ausgebracht werden. Es sei daher genauso wie in Bezug auf den Küchenbetrieb davon auszugehen, dass es durch den Betrieb der Brauerei zu Geruchsemissionen kommen werde, die über die zumutbare Geruchsbelastung hinausgingen. Dieser Umstand werde jedoch in dem von der Bewilligungswerberin vorgelegten Gutachten vom 17.7.2017 nicht berücksichtigt.

Außerdem sei in Bezug auf die Küchenabluft nicht klar, in welche Himmelsrichtung die Auslasse der Entlüftung ausgerichtet sein werden. Eine abschließende Beurteilung, ob mit dem Restaurantbetrieb nicht doch eine unzulässige Geruchsbelästigung der Beschwerdeführer einhergehe, sei deshalb nicht möglich. Auch die Geruchsemmissionen der zu- und abfahrenden Lieferanten- und Müllentsorgungs- LKWs würden von den Gutachten nicht erfasst und würden von der belangten Behörde trotz entsprechender Einwendungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, obwohl Zu- und abfahrende LKWs als Erfüllungsgehilfen nach § 74 Abs. 3 GewO sehr wohl zu berücksichtigen seien, daher hätten die die Geruchs- und Schadstoffemissionen der zu- und abfahrenden LKWs der Lieferanten sehr wohl berücksichtigt werden müssen. Der Verweis der belangten Behörde auf die von den lufttechnischen und medizinischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten sei daher nicht relevant.

Weiters wurde vorgebracht, dass von der belangten Behörde nicht auf die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebrachten Einwendungen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und insbesondere auf die Unschlüssigkeit des Verkehrsgutachtens eingegangen worden sei; das beantragte Projekt sei wegen Verletzung von § 74 Abs. 1 Z 4 GewO nicht bewilligungsfähig. Auch das Thema der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr iSd § 74 Abs. 2 Z 4 GewO, sei von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden, obwohl sie von Amts wegen dazu verpflichtet sei.

5. Dazu erstattete die rechtfreundliche Vertreterin der Konsenswerberin jeweils eine schriftliche Äußerung, in welcher sie die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerden beantragte.

6. Am 25. Juli 2019 fand in der Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

In dieser gab der Beschwerdeführervertreter Mag. AW. über Vorhalt eines aktuellen ZMR-Auszuges betreffend Herrn C. D. an, dass sein Wissensstand in Bezug auf den Aufenthalt von Herrn C. D. jener sei, wie er sich aus dem Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters Dr. AK. ergebe. Darüber hinausgehende Informationen zum Aufenthalt des Herrn C. D. habe er von Dr. AK. nicht erhalten. Ob Herr D. überhaupt schon in den Nachlass des Herrn Mag. B. eingeantwortet worden sei, wisse er nicht.

Die rechtsfreundliche Vertreterin der Anlageninhaberin brachte dazu vor, dass die mögliche Parteistellung des Herrn D. bis dato nicht nachgewiesen sei. In Bezug auf die Parteistellung der Verlassenschaft werde auf die Bescheidbegründung verwiesen.

Überdies legte der der Beschwerdeführervertreter Mag. AW. einen Plan vor, welcher seinen Angaben nach den Einreichunterlagen entnommen worden sei. Dabei handle es sich um eine baurechtliche Unterlage nach § 71 BO (der Plan wurde zum Akt genommen). Dazu brachte er vor, dass die Fluchtwege nicht den baurechtlichen Bestimmungen entsprächen. Befragt, worin dadurch eine Verletzung der subjektiven Nachbarrechte liegen solle, gab er an, dass dies das VGW von Amts wegen auch im gewerberechtlichen Verfahren zu beachten hätte. Ergänzend brachte dazu die 2. Beschwerdeführerin, Frau DI F., vor, dass der vorgelegte Plan nicht den Einreichunterlagen entnommen sei, sondern es sich dabei um einen Plan des Bauverfahrens handle, welcher an die UNESCO geschickt worden sei.

Außerdem brachte der Beschwerdeführervertreter Mag. AW. vor, dass sich die UNESCO massiv gegen das Bauvorhaben ausgesprochen habe und legte er dazu den Report der UNESCO mit Übersetzung der wesentlichen Stellen vom November 2018 vor. Beide Unterlagen wurden zum Akt genommen, ebenso ein Lichtbild aus dem Dezember 2018, welches die Zerstörung eines barocken Wasserbeckens zeigt.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführervertreter Mag. AW. ein Lichtbild über den aktuellen Baufortschritt vor. Dazu brachte er vor, dass sich das von der Konsenswerberin als Teil der Einreichunterlagen beigebrachte Gutachten der AV. dahingehend als unschlüssig erweise, als eine im Gutachten angenommene Schallschutzwirkung der Mauer insoweit nicht bestehen könne, weil der Rohbau bereits jetzt über die historische Mauer rage. Auch dieses Lichtbild wurde zum Akt genommen.

Der Beschwerdeführervertreter Mag. AX. brachte vor, dass Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens auch eine Teichterrasse wäre. Diese sei jedoch nicht Gegenstand des baurechtlichen Verfahrens. Insoweit ergebe sich eine Unschlüssigkeit des beantragten Projektes. Aus der Diskrepanz zwischen bau- und gewerberechtlichen Verfahren ergebe sich eine Unschlüssigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten, welche in Bezug auf die ermittelten Lärmemissionen von einer Verteilung der Gäste im Sinne des Ansuchens auf die Teichterrasse ausgehen. Dies gelte auch für alle Gutachten im gewerberechtlichen Verfahren, welche das Bestehen der Teichterrasse in ihre Befundaufnahme aufgenommen haben. Die Höhe der in den lärmtechnischen Gutachten der AV. gewählten Messpunkte berücksichtige nicht den Umstand, dass die hier beschwerdeführenden Nachbarn in dem gegenüber deutlich niedrig gelegenen Stockwerken wohnhaft seien, weshalb die Auswirkungen bei den beschwerdeführenden Nachbarn hinsichtlich der Lärmemissionen nicht richtig berücksichtigt worden seien. Dazu beantragte er die Beischaffung des baurechtlichen Verfahrensaktes zur Zahl. ....

Weiters brachte er vor, dass die Annahme einer Gästekategorie 2 sowohl im Ansuchen als auch im Gutachten der AV. sich vor dem Hintergrund der sonstigen Betriebsbeschreibung als unschlüssig erweise. Der Beschwerdeführervertreter Mag. AW. schloss sich diesem Vorbringen an und führte aus, dass sich auch für ihn eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ergebe, welches von Gästen auf der Teichterrasse ausgehe, ebenso in Bezug auf das Fluchtwegekonzept.

Die Antragstellervertreterin brachte dazu vor, dass sich dieses Vorbringen außerhalb des gewerberechtlichen Verfahrens und auch außerhalb der subjektiven Rechte der Nachbarn bewege. Im Übrigen verwies sie darauf, dass die Annahme der Gästekategorie 2 von den Amtssachverständigen als schlüssig befunden worden sei. Dieses Gästeverhalten der Kategorie 2 sei auch in den Antragsunterlagen so ausgewiesen. Die vorliegenden Gutachten seien alleine schon deshalb schlüssig, weil sie jeweils im Rahmen des vorliegenden Ansuchens erstattet worden seien und auf den Einreichunterlagen im Betriebsanlagenverfahren beruhten. Die vorgelegten Urkunden seien ohne Relevanz für das gegenständliche Verfahren.

Zu dem vom Beschwerdeführervertreter Mag. AW. vorgelegten Lichtbild gab der von der Konsenswerberin beigezogene schalltechnische Sachverständige Dipl. Ing. AY. (Büro AV.) an, dass sich seines Wissens nach die Bauhöhe nicht wesentlich geändert habe. Wesentlich in Bezug auf das erstatte Lärmgutachten sei jedoch, dass die darin berücksichtigten Emissionsquellen keine lage- bzw. höhenmäßige Veränderung erfahren haben. Sollten sich diesbezügliche Änderungen ergeben, würde hier ein Ansuchen um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung eingebracht werden. Der ebenfalls von der Konsenswerberin beigezogene Baumeister AZ. gab informativ bekannt, dass die projektierte Bauhöhe jedenfalls eingehalten werde.

Die Behördenvertreterin gab zu Protokoll, dass „selbstverständlich“ alle Änderungen, die die Positionierung der Emissionsstellen sowie eine Verschiebung der Emissionen durch Gästelärm (Beibehaltung der Zahl der Verabreichungsplätze bei Entfall der Teichterrasse) betreffen, in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren behandelt werden würden. Würde die Anlageninhaberin konsenswidrig betreiben, würden sich daran verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Betriebsschließung anknüpfen.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige der MA 36, Herr Dipl. Ing. BA., gab über Befragung der Vorsitzenden an, dass laut den Einreichunterlagen Parie C4 alle Leitungen, die geruchsbehaftete bzw. abgasbelastete Luft enthalten, über Dach geführt werden, das heißt senkrecht nach oben ausgeblasen werden. Lediglich die Abluft der Brauerei werde über eine Nachverbrennung geführt und die so behandelten Abgase dann ins Freie über Dach abgeleitet.

Die Einschätzung des Amtssachverständigen der MA 39, wonach es bei Einhaltung der Auflagen 44 bis 46 des Genehmigungsbescheides zu keiner unzulässigen Aufhellung bei den Fenstern der Beschwerdeführer kommen werde, werde aus gewerbetechnischer Sicht geteilt. Die relevanten Grenzwerte seien in der ÖNORM O1052 angeführt. In den Einreichunterlagen Parie C11 seien niedrigere Werte als in der zitierten ÖNORM angeführt.

Die gegenständlichen Anlagenteile seien nach den dafür zutreffenden Richtlinien und ÖNORMEN projektiert. Es sei daher davon auszugehen, dass bei konsensgemäßer Errichtung diese Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.

Der lufttechnische Amtssachverständige der MA 22-LUFT, Herr Mag. BB., gab über Befragung der Vorsitzenden an, dass bei den in Österreich am häufigsten vertretenen Düfte der Kleinbrauereien Geruchsemissionen durch Absaugen von Schwaden bzw. Kondensation über Venturirohre oder Ähnliches unter Verwendung der Abluft als Verbrennungsluft für das Beheizen von Sudhäusern oder Ähnlichem maßgeblich minimiert werden. Im gegenständlichen Vorhaben werde ein Pfannendunstkondensator eingesetzt und die übrige Luft diene als Verbrennungsluft. Dies sei in Österreich, wie auch in Wien, ein anerkanntes Verfahren zur Emissionsminderung beim Betrieb von Kleinbrauereien. Aufgrund dessen entstehen durch diese Betriebsweise keine relevanten Geruchsemissionsströme. Durch den Betrieb der Kleinbrauerei werde die vorhandene örtliche Situation aus lufttechnischer Sicht nicht verändert. Maßgeblicher Teil der Betriebsanlage, im Hinblick auf erwartbare Geruchsemissionen, sei die beantrage Küche bzw. der Küchenbetrieb. Dieser sei in den vorliegenden Gutachten durch die Konsenswerberin schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Bei der Gutachtenserstellung sei ein repräsentatives Szenario angenommen und eine konservative Vorgangsweise gewählt worden. Die darauf aufbauende Immissionsprognose zeige, dass bei den meistbelasteten Nachbarn Jahresgeruchsstunden unter 1,5 % der Jahresstunden auftreten könnten. Damit lägen die Ergebnisse der Immissionsprognose unter sämtlichen gängigen Beurteilungskriterien für die Beurteilung von Gerüchen. Die gewählten Immissionspunkte stellten in ihrer örtlichen Situierung wie auch in ihrer Höhenlage das Immissionsmaximum im Untersuchungsraum dar. Damit seien auch die Belastungen bei den am meisten belasteten Nachbarn aus luftreinhaltungstechnischer Sicht vollständig und ausreichend berücksichtigt.

Über Befragung, ob in Bezug auf die Küchenabluft in den von ihm als schlüssig bezeichneten Gutachten der Antragstellerin ein Worst-Case-Szenario in dem Sinne zugrunde gelegt worden sei, als von einer Vollauslastung des Betriebes in Bezug auf die mögliche Gästezahl unter gleichzeitiger Berücksichtigung der technischen Küchenkapazitäten sowie der Personalkapazitäten in den Gutachten (Parie C13) ausgegangen worden sei, gab er an, dass im Gutachten jene Betriebszeiten zu Grunde gelegt worden seien, wo Vollauslastung üblich sei. Auch unter Zugrundelegung der Ausschöpfung des betrieblichen Ausmaßes würden aufgrund der dargestellten Ergebnisse die zusätzlichen Geruchsimmissionen unter den gängigen Beurteilungskriterien für Gerüche bleiben.

Der lärmtechnische Amtssachverständige der MA 36, Hr. Ing. BC., gab über Befragung der Vorsitzenden unter Hinweis auf seine (sehr ausführlichen) Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, dass die Zugrundelegung einer Gästekategorie 2 in den Einreichunterlagen unter Berücksichtigung der sonstigen Betriebsweise nicht vorderhand unschlüssig sei.

„Gehen“ sei im Wesentlichen eine Luftschallemission. Diese werde auch als Luftschallemission in der ÖNORM S5012 mitberücksichtigt. Die ÖNORM beruhe auf Studien in Deutschland, wo diese Emissionen mitberücksichtigt worden seien, wiewohl die ÖNORM selbst nur Emissionen wie Geschirrklappern, Gästelärm etc. ausdrücklich anführe. Der Trittschall des Gehens der Gäste im Freien sei vernachlässigbar, dies auch im Hinblick auf die Entfernung zu den Nachbarn.

Die Wahl der Messpunkte erscheine in Bezug auf die Lärmemissionsquellen als schlüssig und nachvollziehbar. Erst bei einer Verlagerung der Lärmemissionsquellen (wozu auch ein Entfall der Teichterrasse bei Beibehaltung der Zahl der Verabreichungsplätze zählt) wäre eine Neubewertung aus schalltechnischer Sicht zwingend erforderlich.

In den angesetzten Werten im lärmtechnischen Gutachten sei von einer Vollauslastung (880 Personen laut Einreichunterlagen) bei den Betriebszeiten ausgegangen worden, natürlich nicht ganz durchgehend, sondern zu den Betriebszeiten, wo Vollauslastung üblicherweise zu erwarten sei.

Dass der Gästelärm ab 22:00 Uhr abnehme, habe mit der diesbezüglichen Verzeitung zu tun. Das sei die gängige Beurteilungsmethode.

Der von der Konsenswerberin beigezogene Sachverständige Hr. AY. gab informativ bekannt, dass die Annahme der Gästekategorie 2 sich im Hinblick auf das für das Gutachten als Referenzbetrieb herangezogene Lokal der Anlageninhaberin am BD. als richtig erweise.

7. Nach Schluss der Beweisaufnahme und der Verhandlung wurde in der Folge die gegenständliche Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet. Die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer stellten innerhalb offener Frist einen Ausfertigungsantrag.

B. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den aus Anlass der Übermittlung der Beschwerden vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt (samt dem den Akt beigeschlossenen Einreichunterlagenkonvolut, welches nunmehr einen integrierenden Bescheidbestandteil bildet), den Beilagen der Bescheidbeschwerden, Beischaffung eines Zentralmelderegisterauszuges betreffend Herrn Mag. A. B. und Herrn C. D. sowie Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher auch ein luft-, gewerbe- und schalltechnischer Amtssachverständiger ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht als rechtlich relevant erachtete Beschwerdevorbringen ergänzten.

2. Folgender Sachverhalt steht demnach fest:

Herr Mag. A. B., in dessen Namen der rechtsfreundliche Vertreter Dr. AK. im verwaltungsbehördlichen Verfahren Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 (ua. wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen) der Aktenlage nach erhoben hatte, war bis zu seinem Tode (bis zum 4. Jänner 2018) Eigentümer der Wohnung in Wien, AN.-Straße, die er auch bis dahin bewohnte, was sich aus dem vom Verwaltungsgericht Wien eingesehenen ZMR-Auszug ergibt. Herr Mag. A. B. war sohin jedenfalls Nachbar der gegenständlichen Betriebsanlage im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO.

Außerdem wird festgestellt, dass Herr C. D. zu keiner Zeit laut dem vom Verwaltungsgericht Wien eingesehenen ZMR-Auszug an dieser Adresse wohnhaft war, sondern in Wien, BE.-gasse, und ist diese Adresse auch so in der Beschwerde selbst angeführt. Laut Amtsbestätigung des BG AO. vom 14.02.2018 gab Herr C. D. am 17.01.2018 eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass des Herrn Mag. A. B. ab und ist er gemäß § 172 AußStrG berechtigt, die Verlassenschaft zu vertreten.

Weiters steht fest, dass Herr D. zu keiner Zeit den Eintritt in die Parteistellung des Herrn Mag. B., sondern nur die Vertretung dessen Verlassenschaft erklärt hat, was sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage ergibt. Abgesehen davon wurde die vorliegende Beschwerde ausdrücklich im Namen der Verlassenschaft nach Mag. A. B. (und nicht im Namen des Herrn D.) eingebracht. Dies ergibt sich sowohl aus dem Rubrum der Beschwerde als auch aus deren Zeichnung.

Festgestellt wird weiters, dass sich die Betriebsanlage als Gastronomiebetrieb mit Kleinbrauerei darstellt. Die Betriebsanlage ist über 3 Zugänge von der AN.-Straße aus zugänglich. Eine Zufahrt mit Bussen ist nicht geplant. Die Öffnungszeiten sind von 08.00 bis 24.00 Uhr, die Betriebszeiten sind von 06.00 bis 00.30 Uhr, die Küchenzeiten sind von 08.00 bis 23.00 Uhr. Die Lieferzeiten sind werktags von 08.00 bis 11.00 Uhr; auch die Müllentsorgung erfolgt ausschließlich unter Tags, wobei Liefer- und Abfallentsorgungsfahrzeuge in eine Ladezone in der AN.-Straße zufahren.

Im Wesentlichen stehen in der Küche folgende Geräte für einen Kochbetrieb zur Verfügung: Kombidämpfer, Druckgarpfanne, Salamander, Mikrowellenherd, Bain-Marie, Fritteusen, Wärmeschrank, Kühlschränke. Im Keller sind Technikraum und Heizraum untergebracht.

In den Gasträumen sind laut Betriebsbeschreibung 272 Verabreichungsplätze vorgesehen, auf den Terrassen und Balkonen 124, im Gastgarten 224 und auf der Teichterrasse 260. Insgesamt stehen daher 880 Verabreichungsplätze zur Verfügung, wobei das Verhalten der die Betriebsanlage aufsuchenden Gäste einer Gästekategorie 2 im Sinne der einschlägigen ÖNORM S 5012 entsprechen soll. Ein Lärmmonitorsystem sowie ein Ordnungsdienst stellt dies sicher.

Die Betriebsanlage verfügt über eine mechanische Lüftungsanlage, wobei die Ansaugung der Zuluft im Bereich des Vorplatzes erfolgt. Die Abluft wird mit Hilfe einer UVC-Anlage belastungsfrei senkrecht über Dach ausgeblasen. Alle Leitungen der Küche, die geruchsbehaftete bzw. abgasbelastete Luft enthalten, werden über Dach geführt, das heißt senkrecht nach oben ausgeblasen; die Abluft der Brauerei wird über eine Nachverbrennung geführt und die so behandelten Abgase werden dann ins Freie (senkrecht) über Dach abgeleitet (Parie C4 der Einreichunterlagen). Bei Betrieb der Kleinbrauerei kommt konkret ein Pfannendunstkondensator zum Einsatz, die übrige Luft dient als Verbrennungsluft. Durch diese Betriebsweise entstehen keine relevanten Geruchsemissionsströme. Durch den Betrieb der Kleinbrauerei wird die vorhandene örtliche Situation diesbezüglich nicht verändert. Durch den beantragten Küchenbetrieb treten bei den meist belasteten Nachbarn Jahresgeruchsstunden unter 1,5 % der Jahresstunden auf, was zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung bei ihnen führt.

Weiters steht eine Klimaanlage in Verwendung. Das Rückkühlwerk befindet sich im südlichen Hinterhof und weist einen Schalldruckpegel von 52 dB(A) in 1 m Entfernung auf. In den Räumlichkeiten der Betriebsanlage wird Musik in Hintergrundlautstärke mit maximal 65 dB dargeboten. Im Freien findet keine Musikdarbietung statt.

Es sollen etwa 60 MitarbeiterInnen beschäftigt werden, wobei etwa 27 Personen gleichzeitig anwesend sein werden.

Im ehemaligen „BF.“ wird das Sudhaus zur Bierproduktion eingerichtet. Die Beheizung erfolgt über den im Heizraum befindlichen Heizkessel. Das Sudhaus ist für Kunden nicht zugänglich. Der Brenner im Brauereibetrieb wird 3,5 Stunden zur Tageszeit betrieben und weist einen maximalen Schallleistungspegel von 70 dB auf (resultierend inklusive Schalldämpfer), wobei der Schalldruckpegel 62 dB in einem Meter Entfernung beträgt.

Das Hauptgebäude umfasst 4 Geschosse, wobei der Keller im Wesentlichen für die Technikräume, das Gartengeschoß als Gastraum, für die Küche, für WC-Anlagen und den Personalbereich, das Erdgeschoß als Gastraum, Büro, Müllraum und für WC-Anlagen und das Dachgeschoß als Gastraum genutzt werden. Der Keller im Hauptgebäude selbst wird über eine Stiege auf der Gartenseite des Gebäudes im Freien erschlossen. Das Gartengeschoss ist über Stufen direkt aus dem Garten und die Terrasse, über den Vorraum und eine Rampe, die hinter dem Sudhaus verläuft, sowie über die interne Stiege aus dem Erdgeschoß erreichbar. Für das Erdgeschoß stehen ein Zugang über den Vorplatz sowie eine Stiege von der gartenseitigen Terrasse aus über eine Rampe direkt vom Garten zur Verfügung. Das Dachgeschoß ist über die interne Stiege vom Eingangsbereich im Erdgeschoß sowie eine außenliegende Stiege, die in den Garten führt, erreichbar. Körperbeeinträchtigte Personen können das Erdgeschoss über den barrierefreien Zugang im Bereich des Müllraums und eine Rampe betreten und verlassen. Von dort können die anderen Geschoße über den Lift, der vom Keller bis in das Dachgeschoß geführt wird, erreicht werden. Der Gastbereich im Gartengeschoß ist ebenfalls barrierefrei über eine Rampe vom nordöstlich gelegenen Eingangstor aus erreichbar. Für das Dachgeschoß ist straßenseitig eine Fluchtterrasse samt Wartebereich vorgesehen.

Der Gastgarten wird über das nordöstlich gelegene Tor von der AN.-Straße aus und über befestigte Wege erschlossen. Diese Wege führen von der Straße aus an der Holzterrasse vorbei und von den Treppen aus dem Hauptgebäude, die als Fluchtwege genutzt werden, bis zum im hinteren Bereich des Geländes geplanten Sammelplatz.

Die Dimensionierung der Beleuchtungsanlagen erfolgt gemäß den geltenden Vorschriften und Richtlinien (ÖNORM EN 13201-1, ÖNORM O1052). Dabei kommen im Gastgarten und Terrasse 19 Mastleuchten (Lichtpunkthöhe 3m) und 42 Pollerleuchten (Lichtpunkthöhe 0,6m) zum Einsatz und sind diese alle nach oben hin abgeschirmt. Der Lichtaustritt im oberen Bereich liegt bei allen Leuchten unter 3%, wobei alle im Gastgarten eingesetzten Leuchten in ihrer Position tiefer als die Straßenbeleuchtung der AN.-Straße sind.

Die zu erwartenden Auswirkungen der Lärmimmissionen sind dergestalt, dass eine wesentliche Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation (max. 0,9 dB) bei Einhaltung der Vorgaben nicht zu erwarten ist. Der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 (Irrelevanzkriterium) wird durch das gegenständliche Projekt eingehalten.

3. Beweiswürdigung:

Sind bereits bei den jeweiligen Feststellungen Beweismittel angeführt, dann stützen sich die Feststellungen jeweils auf eben diese.

Die Feststellungen zum Umfang und zur Betriebsweise der gegenständlichen Anlage beruhen auf den Antragsunterlagen sowie den einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden Einreichunterlagen (insbesondere verweist die Betriebsbeschreibung selbst auf die in den beigebrachten Gutachten zugrunde gelegten Betriebsweisen) sowie auf der von der Verwaltungsbehörde (jeweils fortgesetzten) durchgeführten Verhandlung und der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und zur Verlassenschaft nach Mag. A. B. gründen sich in beweiswürdigender Hinsicht auf den diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt, die eingesehenen ZMR-Auszüge und das Ergebnis der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Die Feststellungen zur Betriebsweise ergeben sich aus den einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass sich sowohl sich sowohl aus Parie C2 als auch aus Parie C3 eine Mitarbeiterzahl von 60 ergibt, wobei 27 Mitarbeiter gleichzeitig anwesend sein sollen, wovon auch das beigebrachte lärmtechnische Gutachten ausgeht. Mit Blick auf die von den Beschwerdeführern behauptete Unschlüssigkeit derselben aufgrund angeblich divergierender Angaben zur Zahl der Mitarbeiter im Abfallwirtschaftskonzept (60 Mitarbeiter) im Vergleich zur Betriebsbeschreibung Parie C1 ist anzumerken, dass es im Hinblick auf jene Belange, wo den Nachbarn subjektive Rechte zukommen, nur wichtig ist, von einer für den Betrieb repräsentativen durchschnittlichen Zahl gleichzeitig im Betrieb anwesender Mitarbeiter, insbesondere jener, die sich im Freien (Gastgarten) aufhalten, auszugehen.

Die Feststellung zur Ausblasrichtung (nämlich senkrecht über Dach) geruchs- bzw. abgasbelasteter Luft der Küche ergibt sich ebenfalls aus den Einreichunterlagen (welchen sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten entnommen werden können) und den diesbezüglichen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36-A in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Auf dem Umstand, dass in Bezug auf die Außenbeleuchtung in den Einreichunterlagen Parie C11 niedrigere Werte als in der einschlägigen ÖNORM O1052 angeführt sind, und im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen der MA 39 vom April 2018 im verwaltungsbehördlichen Verfahren und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der MA 36-A in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, der die Einschätzung des Amtssachverständigen der MA 39 diesbezüglich teilte, gründet die Feststellung, dass es bei konsensgemäßem Betrieb zu keiner unzulässigen Aufhellung bei den Fenstern der Beschwerdeführer kommen wird. Den Ausführungen dieser Amtssachverständigen, wonach die gegenständlichen Anlagenteile nach den dafür zutreffenden Richtlinien und ÖNORMEN projektiert worden seien und diese bei konsensgemäßer Errichtung dem Stand der Technik entsprechen, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das von der Konsenswerberin zur Außenbeleuchtung vorgelegte Gutachten (Parie C 11) konnte daher nach Überbegutachtung durch die zuständigen Amtssachverständigen, welche dieses als schlüssig und nachvollziehbar darstellten, der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellungen zu den Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Kleinbrauerei beruhen auf den Einreichunterlagen (Parie C13) sowie den Angaben des lufttechnischen Amtssachverständige der MA 22-LUFT im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wo er die von der Konsenswerberin dargestellte Betriebsweise als anerkanntes Verfahren zur Emissionsminderung beim Betrieb von Kleinbrauereien bezeichnete. Demnach werden bei den in Österreich am häufigsten vertretenen Düfte der Kleinbrauereien Geruchsemissionen durch Absaugen von Schwaden bzw. Kondensation über Venturirohre oder Ähnliches unter Verwendung der Abluft als Verbrennungsluft für das Beheizen von Sudhäusern oder Ähnlichem maßgeblich minimiert.

Auch die Feststellungen zur Geruchsbelastung der Beschwerdeführer durch die Küchenabluft gründen sich auf die Schlüssigkeitsprüfung der von der Konsenswerberin diesbezüglich beigebrachten Gutachten, welche vom Amtssachverständigen der MA 22 – Luft als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet wurden. Er begründete dies damit, dass in den von der Konsenswerberin beigebrachten Gutachten bei der Gutachtenserstellung ein repräsentatives Szenario angenommen und eine konservative Vorgangsweise gewählt worden sei und die darauf aufbauende Immissionsprognose zeige, dass bei den meistbelasteten Nachbarn Jahresgeruchsstunden unter 1,5 % der Jahresstunden auftreten könnten. Damit lägen nach Beurteilung durch den lufttechnischen Amtssachverständigen die Ergebnisse der Immissionsprognose unter sämtlichen gängigen Beurteilungskriterien für die Beurteilung von Gerüchen. Die gewählten Immissionspunkte stellten in ihrer örtlichen Situierung wie auch in ihrer Höhenlage das Immissionsmaximum im Untersuchungsraum dar. Damit seien auch die Belastungen bei den am meisten belasteten Nachbarn aus luftreinhaltungstechnischer Sicht vollständig und ausreichend berücksichtigt. Im von der Konsenswerberin vorgelegten Gutachten (Parie C 13) sind nach den Angaben des die Schlüssigkeit dieses Gutachtens überprüfenden Amtssachverständigen überdies jene Betriebszeiten zu Grunde gelegt worden, wo Vollauslastung üblich ist und bleiben auch unter Zugrundelegung der Ausschöpfung des betrieblichen Ausmaßes (Worst-Case-Szenario) aufgrund der dargestellten Ergebnisse die zusätzlichen Geruchsimmissionen unter den gängigen Beurteilungskriterien für Gerüche. Bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führte der lufttechnische Amtssachverständige der MA 22 aus, dass die maximale zusätzliche Geruchsimmission bei allen relevanten Immissionspunkten unter 1,5% der Jahresstunden liegen werde und schloss der medizinische Amtssachverständige der MA 15 daraus, dass daher keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen bei den nächsten Anrainern zu erwarten seien. Den Ausführungen des lufttechnischen Amtssachverständigen der MA 22 sind die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das von der Konsenswerberin zur Außenbeleuchtung vorgelegte Gutachten (Parie C 13) konnte daher nach Überbegutachtung durch den lufttechnischen Amtssachverständigen der MA 22, welcher dieses als schlüssig und nachvollziehbar darstellte, der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellung, wonach eine wesentliche Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation bei konsensgemäßem Betrieb nicht zu erwarten ist, basiert auf den diesbezüglichen Angaben des schalltechnischen Amtssachverständigen der MA 36 in der (jeweils fortgesetzten) mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde (vgl. dazu insbesondere die ausführliche Fragebeantwortung in der Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde vom 28.05.2018) sowie seiner Stellungnahme vom 20.06.2018 zu Parie C14c, mit welcher die Konsenswerberin ihre Antragsunterlagen hinsichtlich der Schallquellen ergänzte.

Die Feststellung zum Emissionsverhalten des Brenners im Brauereibetrieb beruht auf Parie C14c.

Die Zugrundelegung einer Gästekategorie 2 in den Einreichunterlagen erweist sich nach den Angaben des schalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 im verwaltungsbehördlichen Verfahren ebenso wie in der Beschwerdeverhandlung bei Berücksichtigung der sonstigen Betriebsweise nicht als unschlüssig, insbesondere entspricht dies auch dem Ergebnis seiner Schlüssigkeitsprüfung der von der Konsenswerberin eingebrachten schalltechnischen Gutachten der AV. (Parien C14a,C14b und C14c) , in welchen als Referenzbetrieb das Lokal der Anlageninhaberin am BD. herangezogen wurde (wie der von der Konsenswerberin der Beschwerdeverhandlung beigezogene Sachverständige gegenüber dem Verwaltungsgericht in dieser bekannt gab) .

Basierend auf den Angaben des schalltechnischen Amtssachverständigen waren keine ergänzenden Lärmmessungen in Bezug auf das „Gehen“ der Gäste auf den Wegen, wonach der Trittschall des Gehens der Gäste im Freien vernachlässigbar sei, dies auch im Hinblick auf die Entfernung zu den Nachbarn, zu veranlassen: Da „Gehen“ nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen im Wesentlichen eine Luftschallemission sei, werde diese auch als Luftschallemission in der ÖNORM S5012 mitberücksichtigt. Die ÖNORM beruhe auf Studien in Deutschland, wo diese Emissionen mitberücksichtigt worden seien, wiewohl die ÖNORM selbst nur Emissionen wie Geschirrklappern, Gästelärm etc. ausdrücklich anführe.

Dass der Gästelärm ab 22:00 Uhr abnehme, habe mit der diesbezüglichen Verzeitung zu tun, was laut den Angaben des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die gängige Beurteilungsmethode darstelle (bereits in der Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde vom 28.05.2028 erklärte er zur angenommenen Lärmpegelsenkung ab 22:00 Uhr im durch die Konsenswerberin vorgelegten AV.-Gutachten, dass die zeitliche Wertung des Nachtzeitraumes gemäß den Vorgaben der ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1, durchgeführt worden sei und eine Zusatzbeurteilung der Nachtstunden von 22:00 Uhr bis 00:00 Uhr diesem Gutachten auf Seite 47 zu entnehmen sei).

Auch wird in den angesetzten Werten in dem als Teil der Einreichunterlagen vorgelegten schalltechnischen Gutachten (Parie C14) von einer Vollauslastung (880 Personen laut Einreichunterlagen) bei den Betriebszeiten ausgegangen, und zwar zu jenen Betriebszeiten, wo Vollauslastung üblicherweise zu erwarten sei, wie der schalltechnische Amtssachverständige vor dem Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbarer Weise darlegte.

Soweit die Beschwerdeführer ausführen, das von der Genehmigungswerberin vorgelegte Gutachten habe sich nicht „mit der konträren Wirkung des abnehmenden Verkehrs“ zum Verhalten der Gäste auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass laut dem im AV.-Gutachten samt Messprotokollen enthaltenen Befund über eine Woche lang eine kontinuierliche Schalldruckpegelmessung erfolgt ist und demnach sehr wohl das Gästeverhalten (inklusive „Verzeitung“ im Sinne eines Abfalles der Lärmimmissionen) zu den jeweils messtechnisch ermittelten Werten betrachtet wurde.

Dass entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer das Offenhalten von Fenstern und Türen sowie die Beschallung der Innenräume mit einer Musik in Hintergrundlautstärke (65 dB) im zugrunde gelegten Schallgutachten berücksichtigt worden ist, hat der schalltechnische Amtssachverständige bereits ausreichend im Verwaltungsverfahren dargetan. Demnach ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs bei der lärmtechnischen Beurteilung davon ausgegangen worden, dass die Terrassen „auch im Sommer immer geschlossen seien“, sodass sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Unschlüssigkeit des von der Konsenswerberin als Teil der Einreichunterlagen beigebrachten Gutachtens dartun lässt.

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Messungen seien falsch, bloß weil sich das Messergebnis nicht mit ihren Eindrücken deckt, schulden sie den diesbezüglichen Beweis, sind doch die im von der Konsenswerberin vorgelegten AV.-Gutachten enthaltenen Messergebnisse mit geeichten Messgeräten über eine Woche lang erzielt worden, was sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Eichschein und der Parie C14a ergibt Aktenlage ergibt. Sofern sie Widersprüche des von der Antragstellerin als Teil der Einreichunterlagen beigebrachten schalltechnischen Gutachtens zu Lärmkarten aus dem Jahr 2017 behaupten, ist ihnen zu entgegnen, dass - wie die Verwaltungsbehörde richtig unter Verweis auf die diesbezügliche ständige Rsp des VwGH ausführte – Messungen stets gegenüber Lärmkarten der Vorzug zu geben sei, sodass die in den Lärmkarten enthaltenen Angaben zur vorherrschenden akustischen Situation das Gutachten nicht unschlüssig erscheinen lassen.

Unrichtig ist das Vorbringen, wonach im von der Konsenswerberin vorgelegten Schallgutachten in Bezug auf die Schleusenwirkung der ungünstigste Fall nicht berücksichtigt worden sei, wonach beide Türen offen seien: Aus dem AV.-Gutachten (Parie C14a) ergibt sich vielmehr, dass dieser Fall in einem Umfang von 25% der Öffnungszeiten angenommen wurde, nämlich typischer Weise dann, wenn größere Personengruppen auf einmal das Lokal betreten oder verlassen. Ebenso wurden 40 Gäste zeitgleich auf den Wegen der Betriebsanlage entlang der Mauer zum Gartentor im besagten Gutachten berücksichtigt; mit dem rein spekulativen Vorbringen, dass zum Schluss der Öffnungszeit um 24:00 und sohin 1 Stunde auch nach Schluss der Küche (um 23 Uhr) eine Vollauslastung bestehen solle, erscheint dem Verwaltungsgericht nach weniger schlüssig als die Annahme im Gutachten von 40 sich zeitgleich auf den Wegen bewegenden Gästen.

Völlig aktenwidrig ist das Beschwerdevorbringen, wonach Immissionsberechnungen, Immissionsausbreitungsberechnungen etc. nicht hinreichend vorgenommen worden seien; das AV.-Gutachten Parie C14 enthält solche Berechnungen; ebenso wurden die Emissionen von Entlüftungs- und Klimageräten darin berücksichtigt, wie sich aus dem Gutachtensinhalt selbst ergibt. Ebenso aktenwidrig ist die Behauptung, in besagtem Gutachten wäre kein 24-Stunden-Betrieb der Haustechnikanlagen zu Grunde gelegt worden: Tatsächlich hat AV. in seinem Gutachten einen 24-Stunden-Betrieb von Rückkühlern und Lüftungsanlagen berücksichtigt, obwohl diese der Betriebsbeschreibung nach nicht die ganze Nacht in Betrieb sein sollen. Dass es in der Natur der Sache liegt, dass kein 24-Stunden-Betrieb der WC-Entlüfter im von der Konsenswerberin beigebrachten Gutachten anzusetzen war, sollte sich den Beschwerdeführer nicht als unschlüssig, sondern vielmehr als logisch erschließen. Eine Unvollständigkeit des von der Konsenswerberin beigebrachten Gutachtens vermögen sie unter diesem Aspekt jedenfalls nicht darzutun.

Soweit die 1. bis 9.Beschwerdeführer auf Beilage ./B, datiert mit 10.4.2018, der Beschwerde verweisen, in welcher es im Rubrum heißt, dass sie am 11.4.2018 vor der Verwaltungsbehörde vorgetragen worden sei, ist ihnen zu entgegnen, dass diese Eingabe selbst kein Gutachten darstellt; der rechtsfreundliche Vertreter der nunmehrigen 1. bis 9.Beschwerdeführer beruft sich zwar in dieser auf die Befassung zweier gerichtlich beeideten zertifizierter Sachverständiger für Lärmtechnik, ohne jedoch offenzulegen, um welche Sachverständigen es sich dabei handelt. Schon aus diesem Grund sind diese Darstellungen nicht geeignet, um auf gleicher fachlicher Ebene dem vorgelegten Gutachten der AV. (Parie C14a-c), welches vom lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 36 als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden ist, zu entkräften.

Soweit die Beschwerdeführer auf das vom Büro AU. GmbH erstellte Gegengutachten vom 25.5.2018 verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass entgegen dem von der Konsenswerberin projektierten Gästeverhalten der Kategorie 2 die Berechnung des Gästelärms im „Gutachten AU.“ auf der Gästekategorie 3 gemäß der ÖNORM S 5012 beruht. Von der Antragstellerin wurde jedoch in ihrem Projekt festgelegt, dass ihre Gäste sich entsprechend der Kategorie 2 der ÖNORM S 5012 verhalten werden und wird dies laut Projektunterlage C 14a auch durch ein Lärmmonitoringsystem und Ordnungsdienste sichergestellt. Da es sich bei Verfahren gemäß § 74 GewO 1994 um Projektverfahren handelt, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die von ihr gemachten Angaben einhalten wird bzw. einhalten muss. Das Gutachten AU. geht in seinen Berechnungen von Annahmen aus, die keine Deckung im beantragten Projekt finden und die nicht auf dem eingereichten Emissionsansatz beruhen; insoweit vermag dieses Gutachten daher nicht die von der Konsenswerberin beigebrachten schalltechnischen Gutachten inklusive deren Ergänzungen zu erschüttern bzw. als unschlüssig auszuweisen. Wenn die Beschwerdeführer Ungereimtheiten durch einen Vergleich zu den im Jahr 2017 vorgelegten „AV.-Lärmgutachten“ auftun wollen, so ist ihnen entgegen zu halten, dass in beweiswürdigender Hinsicht immer die von der Konsenswerberin eingereichten aktuellen Unterlagen, welche auch einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden sollen, in beweiswürdigender Hinsicht heranzuziehen sind.

Hinsichtlich des gemessenen niedrigsten Basispegel La,95 von 29 dB(A) in der Nacht von 10.5.2018 bis 11.5.2018 (Feiertag) wurde vom schalltechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass dieser Wert nur einmal erreicht worden sei, während an allen anderen Tagen dieser Wert mit zumindest 32 dB(A) gemessen worden sei. Stellt man die angegebenen Immissionen des Betreibers von 32 dB (A) dem gegenüber, so liegen die Immissionen im Basispegel, Belästigungswirkungen sind daher nach der nachvollziehbaren Ansicht des schalltechnischen Amtssachverständigen nicht zu erwarten. Da nicht hervorgekommen ist, dass die verwendeten Messgeräte schadhaft oder ungeeicht gewesen seien bzw. die Messungen zu nicht repräsentativen Zeiten durchgeführt worden seien (und sich dafür auch kein Hinweis aus der Aktenlage ergab), können die im AV.-Gutachten angeführten Messergebnisse zu Grunde gelegt werden.

Soweit die Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit des von der Anlageninhaberin als Teil der Einreichunterlagen vorgelegten „AV.-Schallgutachtens“ durch den Verweis auf das von ihnen in Auftrag gegebene „AU.-Gutachten“ darlegen wollen, ist ihnen gemäß den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu entgegnen, dass der Emissionsansatz in der schalltechnischen Stellungnahme AU. für die Haustechnik der Tabelle 11 durchwegs 5 dB höhere Werte annimmt als vom Projektwerber angegeben. Da im Berechnungsmodell schon 5 dB als Anpassungswert vergeben wurden, sind aber die errechneten Immissionen um 5 dB zu hoch angesetzt. Die Auslegung der Einhaltung der Grenzwerte der Haustechnik für den Basispegel zur Tages und Abendzeit kann vom lärmtechnischen Amtssachverständigen seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach nicht nachvollzogen werden, da die eigenen Messungen DI. AU. zu diesen Zeiten höhere Basispegel ausweisen. Geht man von einer tatsächlichen maximalen Belastung von 35 dB statt 40 dB aus, so liegen die Immissionen um 2 bis maximal 6 dB über dem Basispegel, aber mindestens 19 dB unter den vorherrschenden Dauerschallpegel LA,eq der Messung vom 10.5 bis 11.5. 2018 (Feiertag) von 54 dB. Belästigungswirkungen wären nur in Verkehrspausen und erst in der Zeit ab Mitternacht denkbar.

Laut den Angaben des schalltechnischen Amtssachverständigen erfolgte die Messung des Büros AV. über einen Zeitraum von einer Woche (was auch so in Parie 14a dokumentiert ist). Betrachtet man diesen Zeitraum und vergleicht dies mit den durchgeführten Messungen des DI AU., so zeigt sich laut dem lärmtechnischen Amtssachverständigen eine gute Übereinstimmung mit den Messungen von AV.. Der Einfluss von einzelnen Windspitzen ist im AV.-Gutachten laut lärmtechnischen Amtssachverständigen ordnungsgemäß dokumentiert, diese Angabe sind fachlich korrekt, sie behindern nicht eine Auswertung dieser Messung, sie sind ebenfalls über weite Strecken vergleichbar.

Da die Nacheichpflicht für Kalibratoren laut Eichschein Fa. AV. 2 Jahre beträgt, ist deren Messergebnis daher heranzuziehen, die Nacheichfrist lief mit 31.12.2017 aus, die Messung fand vorher statt. Außerdem sind fehlende Pegelspitzen von AV. nachgereicht und berücksichtigt worden (Parie C14b und C14c).

Eben diese Ergänzungen des lärmtechnischen Gutachtens vom 8.6.2018 (Parie 14C) lassen die Beschwerdeführer völlig unberücksichtigt, obwohl auch diese Unterlage mit den darin enthaltenen Angaben einen integrierenden Bescheidbestandteil bildet. Diese Erläuterungen zum Gutachten Parie C14 wurde mit E-Mail des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 20. Juni 2018 beurteilt, worin er festhielt, dass die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen dergestalt sind, dass eine wesentliche Veränderung der örtlichen akustischen Umgebungssituation (maximal 0,9 dB) bei Einhaltung der Vorgaben nicht zu erwarten sei und der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL- Richtlinie 3 Blatt 1 eingehalten werde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes, der die größtmögliche Belästigung der Nachbarn erwarten lässt, abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Entscheidungszeitpunkt geltenden Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Baurechts, dem regelmäßigen Aufenthalt der Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann. Allerdings fällt die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0070).

Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt zudem in seiner Rechtsprechung, dass es nicht von vornherein erforderlich ist, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120 - 0121).

In den Erläuterungen zu den Kritikpunkten am Schallgutachten führte die AV. am 8.6.2018 (Parie C14c) aus, dass der von ihr gewählte Messpunkte den Vorteil niedriger Dauerschallpegel aus dem ortsüblichen Umgebungslärm und gleichzeitig verhältnismäßig hohe Pegel aus der Betriebsanlage biete, sodass eine strenge Beurteilung möglich sei. Zwar weise der gewählte Messpunkt den Nachteil auf, dass der so ermittelte Basispegel höher liege, da übergeordnete Straßen einen dauerhaften Einfluss auf diesen statistischen Wert aufweisen, dafür jedoch biete der von AV. gewählte Messpunkt den Vorteil, dass die Dauerschallpegel durch die größere Distanz zur Straße verhältnismäßig niedriger seien und gleichzeitig zu erwarten sei, dass die betriebsbedingten Emissionen die größtmögliche Auswirkung auf den gewählten Messpunkt haben. Insoweit erscheint daher das schalltechnische Gutachten nicht unschlüssig. Die Wahl der Messpunkte in dem von der Anlageninhaberin vorgelegten Gutachten Parie C14 samt Ergänzungen, zuletzt vom 22.5.2018 (Parie C14b) und vom 8.6.2018 (Parie C14C), erweist sich auch nach den Angaben des schalltechnischen Amtssachverständigen der MA 36 in Bezug auf die Lärmemissionsquellen als schlüssig und nachvollziehbar. Erst bei einer Verlagerung der Lärmemissionsquellen (wozu auch ein Entfall der Teichterrasse bei Beibehaltung der Zahl der Verabreichungsplätze zählt) wäre eine Neubewertung aus schalltechnischer Sicht zwingend erforderlich.

Aus dem Gutachten der AU. GmbH ließ sich daher aus all den dargestellten Gründen keine Unschlüssigkeit der von der Antragstellerin als Teil der Einreichunterlagen vorgelegten schalltechnischen Gutachten (Parie C14a) samt Ergänzungen (Parie C14b) und Erläuterungen (Parie C14) dartun, zumal diese von der Anlangeninhaberin vorgelegten Gutachten vom zuständigen lärmtechnischen Amtssachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden sind, auch - wie bereits dargestellt – in Bezug auf die Ausführungen im AV.-Gutachten zur Wahl der Messpunkte.

4. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert ein Nachbar seine Parteistellung, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Einwendung iSd § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn ein Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g) angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zumutbar sind, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Ad Spruchpunkt I. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

Die Abgabe einer Erbantrittserklärung alleine bewirkt keinen ex-lege-Eintritt in die Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, da diese Parteistellung grundsätzlich die Eigenschaft als Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO voraussetzt. Auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde zu keiner Zeit der Eintritt des Herrn D. in das Verfahren erklärt, geschweige denn, dass von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters vorgebracht worden sei, dass nun Herr D. in der Wohnung Wien, BE.-gasse, regelmäßig aufhältig sei und durch Immissionen belästigt werde. Ebenso wurde nicht vorgebracht, dass Herr D. (als Vertreter der Verlassenschaft bzw. allenfalls als eingeantworteter Erbe) sich jemals (und sei es auch nur für kurze Zeit) in dieser Wohnung aufhielte und als dinglich Berechtigter Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO ausgesetzt sein könnte. Eine Parteistellung des Herrn D. scheidet daher aus. In diesem Rahmen war daher zu prüfen, ob der Verlassenschaft nach Mag. A. B. Nachbar- und Parteistellung und sohin Rechtsmittellegitimation im gegenständlichen Verfahren zukommt.

Ein Rechtsnachfolger tritt in die von seinem Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und muss daher die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Rechtsvorgänger sowie eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung gegen sich gelten lassen (vgl. VwGH 27. 05. 2004, Zl. 2003/07/0119, mwN; ebenso VwGH 17.09.2014, Ra 2014/04/0025).

Da Herr Mag. B. an der seine Nachbareigenschaft begründenden Wohnung dinglich berechtigt war, kommt auch der beschwerdeführenden Verlassenschaft diese dingliche Berechtigung und damit Nachbarstellung zu. Im Namen des Herrn Mag. B. wurden zwar (zulässige) Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO in Bezug auf Belästigungen durch Licht-, Lärm,- und Geruchsimmissionen neben einer Reihe von im Betriebsanlagenrecht unzulässigen Einwendungen (etwa in Bezug auf Denkmalschutz und Flächenwidmung) erhoben; zu keiner Zeit wurde aber die Gefährdung des Eigentums des Herrn Mag. B. (im Sinne einer Substanzgefährdung und nicht einer bloßen Wertminderung der Wohnung) gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage im Verwaltungsverfahren behauptet. Aus diesem Grund bestand eine (partielle) Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Herrn Mag. B. nur in Bezug auf Belästigungen durch Licht-, Lärm,- und Geruchsimmissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO; hingegen hat er seine Parteistellung hinsichtlich der Gefährdung seines Eigentums mangels Erhebung diesbezüglicher Einwendungen verloren; auch im Namen der ins Verfahren eintretenden Verlassenschaft wurden Einwendungen gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 GewO der Aktenlage nicht erhoben und wurde dies in der Beschwerde selbst auch nicht behauptet.

Die Parteistellung des Rechtsnachfolgers kann sich also nur im Rahmen der Parteistellung des Rechtsvorgängers bewegen, demnach im Rahmen der (zulässigen) Einwendungen in Bezug auf Licht-, Lärm- und Geruchsimmissionen.

Die „Verlassenschaft nach Mag. A. B.“ ist eine juristische und sohin keine natürliche Person und vermochte und vermag sohin zu keiner Zeit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt oder in ihrer Gesundheit oder in ihrem Leben gefährdet zu sein (vgl. VwGH vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0044), weshalb sich die Zurückweisung diesbezüglicher Einwendungen durch die Verwaltungsbehörde als richtig erweist und die Beschwerde der Verlassenschaft diesbezüglich spruchgemäß abzuweisen war.

Da es aber in Bezug auf die Verlassenschaft darüber hinaus an tauglichen Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO fehlt, erweist sich die Beschwerde der Verlassenschaft, welche als juristische Person weder durch Licht, Lärm oder Geruch belästigt werden kann, gegen die Genehmigung der Anlage als unzulässig und war daher insoweit spruchgemäß zurückzuweisen.

Ad Spruchpunkt II. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

Während der rechtsfreundliche Vertreter der 1- bis 9.Beschwerdeführer lediglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpfte (wie sich aus der Erklärung in der Beschwerdeverhandlung ergibt), soll sich die Beschwerde der 10. bis 17.Beschwerdeführer auch gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, nämlich die erfolgte Zulassung einer Ausnahme gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung und Vorschreibung einer Ersatzmaßnahme gemäß § 95 Abs. 3 ASchG richten.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist insoweit eingeschränkt, als es auf jene Fragen eingegrenzt ist, hinsichtlich welcher ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer im Sinne nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 besteht und soweit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde diesbezügliche rechtzeitige Einwendungen erhoben worden sind. Das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren umfasst nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes (VwGH 04.03.1991, 90/19/0295). Da sich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides auf Ausnahmen nach der Antragstellervertreterin sowie die Vorschreibung einer Ersatzmaßnahme nach dem ASchG bezieht, kommt den Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht im Sinne subjektiver Rechte zu und mangelt es ihnen diesbezüglich sohin an der Rechtsmittellegitimation. Deshalb war die bezughabende Beschwerde der 10. bis 17.Beschwerdeführer diesbezüglich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Ad Spruchpunkt III. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

Eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit., auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Wahrung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (VwGH 20.12.1994, 93/04/0090, sowie VwGH 16.07.1996, 95/04/0241). Aus VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0057, lässt sich ableiten, dass dabei auf das „Vorbringen in seiner Gesamtheit“ abzustellen ist.

Darüber hinaus ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit eingeschränkt, als es auf jene Fragen eingegrenzt ist, hinsichtlich welcher ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer im Sinne nach § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 besteht und soweit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde diesbezügliche rechtzeitige Einwendungen erhoben worden sind. Dies betrifft lediglich jene Fragen, wonach bei Gesamtschau des Vorbringens der nunmehrigen Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Verlassenschaft nach Mag A. B.) im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitige und taugliche Einwendungen betreffend Lärm-, Geruchs- und Lichtbelästigungen durch die geplante Betriebsanlage erhoben sind. Demnach beschränkt sich die Parteistellung der 2. -17.Beschwerdeführer auf die Verletzung subjektiver Nachbarrechte aufgrund von Lärm-, Geruchs- und Lichtbelästigungen durch die projektierte Betriebsanlage und ist darauf auch ihre Beschwerdelegitimation und in weiterer Folge der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes im Sinne des § 27 VwGVG beschränkt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat sich nämlich in rechtlicher Hinsicht nur mit jenem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen, welchem im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig erstattete und taugliche Einwendungen zu Grunde lagen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008; VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Soweit sich das Beschwerdevorbringen (ebenso wie davor bereits das Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren) auf die Gefährdung des UNESCO-Weltkulturerbes Wiens durch die Errichtung der Betriebsanlage, auf Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, auf das baurechtliche Verfahren, den Denkmalschutz, die öffentliche Sicherheit, den Schutz von Bäumen auf dem Betriebsgelände sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (vgl. das Beschwerdevorbringen zum angeblich mangelhaften Verkehrskonzept und der daraus sich ergebenden Verschlechterung der Parkplatzsituation) sowie das Abfallwirtschaftskonzept und die in diesem mit 60 angeführte Zahl der Mitarbeiter in Verbindung mit arbeitnehmerschutzrechtlichen und feuerpolizeilichen Aspekten bezieht, erweist sich die bezughabende Zurückweisung der von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen diesbezüglichen „Einwendungen“ im Verfahren durch die Verwaltungsbehörde als rechtsrichtig, weil diesbezüglich im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren den Beschwerdeführern keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO zukommen. Im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur darf der Bescheid auf Grund der Nachbarbeschwerden wegen des von diesen als mangelhaft kritisierten Verkehrskonzeptes bzw. wegen Widersprüchen zum Denkmalschutzgesetz sowie raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen vom Verwaltungsgericht weder aufgehoben noch abgeändert werden, weil die durch § 74 Abs. 2 Z 4 GewO geschützten Interessen (Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs) ebenso wie der Denkmalschutz oder etwa die Fluchtwegsituation gemäß § 356 Abs. 1 GewO als öffentliche Interessen von Amts wegen wahrzunehmen sind.

Ein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren ist als Projektverfahren ausgelegt. Das heißt, dass das Verwaltungsgericht nur das beurteilen darf, was Teil des Antrages ist. Es ist vom beantragten Projekt und den vorgelegten Einreichunterlagen im Sinne des § 353 GewO (welche auch einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden sollen) auszugehen. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen (VwGH 31.3.2016, Ra 2015/07/0163). Das bedeutet, dass tatsächliche Änderungen bzw. möglicherweise konsenswidriges Verhalten der Anlageninhaberin im Genehmigungsverfahren außer Betracht bleiben müssen.

Aus diesem Grund vermögen die Beschwerdeführer im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren auch nichts aus dem Wegfall einer Terrasse im baurechtlichen Verfahren zu gewinnen, weil aufgrund der Antrags- bzw. Projektgebundenheit im Gewerbeverfahren noch immer vom Bestand dieser Terrasse ausgegangen werden muss; geändert wurde das Projekt hinsichtlich dieser Terrasse ja nur im Bau-, nicht jedoch im Betriebsanlagenverfahren, weshalb sämtliche den Bestand dieser Terrasse berücksichtigende Gutachten unter diesem Aspekt auch nicht unschlüssig (geworden) sind. Die Änderung des baurechtlichen Projektes bewirkt entgegen der Rechtsansicht des rechtsfreundlichen Vertreters keine wesentliche Projektänderung im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren.

Aus der Antrags- bzw. Projektgebundenheit des Verfahrens ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass Emissionen von Rückfahrwarnsignalen der in die Ladezone in der AN.-Straße zufahrenden Lieferanten- bzw. MüllbeseitigungsLKWs weder von den Gutachtern, noch der Behörde zu berücksichtigen waren, weil die Verwendung von akustischen Rückfahrwarnern nicht Teil des Projektes ist.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, was die Beschwerdeführer für „realistisch“ oder „lebensnah“ halten und auf welche diesen ihren Einschätzungen nach gemachten Spekulationen zum Betriebsgeschehen sie ihre Beschwerde stützen; ja, es kommt nicht einmal auf den tatsächlichen Betrieb der Anlage an - für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit wesentlich ist einzig und allein das projektierte Betriebsgeschehen, wie es sich aus dem Ansuchen in Verbindung mit den Einreichunterlagen ergibt. Es ist daher völlig irrelevant, dass die Beschwerdefüher spekulativ meinen, die Aufräum- und Reinigungsarbeiten könnten nicht vor 2 Uhr morgens abgeschlossen sein, wenn doch die projektierte Betriebszeit um 0:30 Uhr endet; ebenso wenn sie „ein realistisches Szenario von zumindest 80 gleichzeitig tätigen Mitarbeitern“ annehmen, wiewohl dies nach keiner Einreichunterlage der Fall ist. Ebenso beachten sie mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht die Grenzen des Projektes, wenn sie vorbringen, dass die über die Betriebszeiten von 6.00 bis 0:30 Uhr hinausgehenden „Nachbearbeitungstätigkeiten sowie Lieferung und Abholung unberücksichtigt geblieben sind“, finden doch weder vor noch nach Ende der Betriebszeiten solche Tätigkeiten dem eingereichten Projekt nach statt.

Aus der Projektbezogenheit ergibt sich auch, dass das von der Anlageninhaberin projektierte Gästeverhalten der Kategorie 2 der ÖNORM S 5012 der Beurteilung zu Grunde zu legen war. Die Wahl der Gästekategorie obliegt dem Antragsteller, der damit das Verhalten seiner Gäste determiniert und sich, bezogen auf die Betriebsweise des Betriebes, selbst einschränkt. Das Gästeverhalten vor der Betriebsanlage ist dieser nicht zuzurechnen (VwGH 11.11.1998, 98/04/0137; 10.09.1991, 91/04/0105).

Soweit die Beschwerdeführer Konsensüberschreitungen in der Zukunft befürchten („voraussehbare Lärmentwicklungen, auch wenn sie derzeit nicht projektiert sind“), ist ihnen ebenfalls entgegenzuhalten, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.1996, 95/04/0189, lediglich die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwartenden Belastungen der Umwelt sowie die möglichen Belastungen der Nachbarn bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen. Mögliche Konsensüberschreitungen stellen demnach keinen Versagungsgrund für eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung dar, da jedem Betreiber prima facie gesetzeskonformes Verhalten bzw. der Wille, das von ihm selbst beantragte Projekt innerhalb der beantragten Grenzen einzuhalten, unterstellt werden muss. Die Behörde ist nur gehalten, über das vorliegende Ansuchen abzusprechen, nicht aber über das Ansuchen hinausgehende tatsächliche Änderungen, die nicht vom verfahrensgegenständlichen Antrag erfasst sind.

Aus der Antrags- bzw. Projektgebundenheit folgt auch für die von der Konsenswerberin als Teil der (einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Einreichunterlagen) vorgelegten Gutachten und den diesbezüglich von den zuständigen Amtssachverständigen erstellten Schlüssigkeitsprüfung, dass sich diese nur im Rahmen der Beurteilung der projektierten Emissionen bewegen dürfen. Die von der Konsenswerberin eingebrachten Gutachten werden deshalb auch nicht unschlüssig, nur weil sie sich nicht mit gar nicht projektierten Emissionen auseinandersetzen.

Der VwGH hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen (ebenso wie Kunden- und Lieferantenfahrzeuge) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (Hinweis VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193, mwN; VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0121).

Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Da das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (bei den Zufahrtsstraßen zur Betriebsanlage handelt es sich um Straßen mit öffentlichem Verkehr) nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann (VwGH 30.04.2008, 2007/04/0097), geht das Vorbringen, es liege nur ein mangelhaftes Verkehrskonzept vor, ins Leere; ebenso das Vorbringen, dass „in einer Worst-Case-Betrachtung zu Betriebsschluss hunderte Personen mit diversen Verkehrsmitteln abtransportiert würden“, weil nicht projektiert ist, dass dieser Abtransport mit Betriebsmitteln der Anlageninhaberin erfolgt und diese Personen eben mit Taxis, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder ihren in der Umgebung geparkten Autos wegfahren, sodass die diesbezüglichen Emissionen nach der dargestellten Judikatur eben nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sind.

Dasselbe gilt für die Immissionen wie Lärm und Abgase durch die im Stau stehenden Fahrzeuge, welche bei der Beurteilung einer Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer nicht mit einzubeziehen war, selbst wenn sich durch die Gäste der Betriebsanlage das Verkehrsaufkommen in der AN.-Straße verdichten sollte. Aus eben diesem rechtlichen Grund mussten diese Immissionen auch nicht in den von der Konsenswerberin beigebrachten Gutachten und in der diesbezüglichen Schlüssigkeitsprüfung durch die Amtssachverständigen Niederschlag finden.

Da sich aufgrund des Ansuchens in Verbindung mit den Antragsunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, in Verbindung mit dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wurde die Betriebsanlagengenehmigung von der Verwaltungsbehörde sohin zu Recht erteilt.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und waren die Beschwerden der 2.-17.Beschwerdeführer gegen die erteilte Bewilligung abzuweisen.

Ad Spruchpunkt IVI. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu subjektiven Nachbarrechten im gewerblichen Genehmigungsverfahren, zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung, zur Projektgebundenheit des Verfahrens, zur Zurechenbarkeit von Emissionen der Betriebsanlage und zu deren Genehmigungsfähigkeit ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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