LVwG W VGW-031/053/6480/2020

VGW-031/053/6480/2020Tribunal administratif régional15 juin 2020

Regest

Betretungsverbot; öffentlicher Ort

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/6480/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.053.6480.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 10.06.2020, Zl. MBA/..., betreffend Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der Verordnung des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht e r k a n n t:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer zunächst eine Strafverfügung mit folgendem Spruch erlassen:

Datum/Zeit: 07.04.2020, 17:05 Uhr

Ort: Wien, C. (Badeplattform)

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt in Wien, C., auf der dortigen Badeplattform einen öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen Personen, bei welchen es sich auch nicht um Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben gehandelt hat, dabei den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte durch VO gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBI. Nr. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBI. II Nr. 108/2020 in der Zeit von 16.03.2020 bis 13.04.2020 verboten ist. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gem.§ 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes, BGBI. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBI. II Nr. 108/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19 Gesetz, BGBI. 1 Nr. 12/2020

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 500 Euro.

Dagegen erhob der Einschreiter folgenden Einspruch (Wortlaut unkorrigiert):

Die verhängte Strafe ist im Hinblick auf meine Einkommensverhältnisse (Ich beim AMS angehmehldet und bekomme 617€ im Monat, und meine Miete ist 400€, und Heiz koste 70€) zu hoch . Zum beleg überreiche ich die folgenden unterlagen in Pdf Datei ( AMS bescheid ) .

Darüber entschied die Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch lautet wie folgt:

Ihrem Einspruch vom 26.04.2020 gegen die Strafverfügung vom 20.04.2020 (zur Geschäftszahl MBA/...) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 250,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) neu bemessen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe

Delikt: § 3 Abs. 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. § 1 der VO gern. § 2 Z 1 des COVID-19 Maßnahmenqesetzes, BGBI. II Nr. 98/2020 i.d.F. BGBI. II Nr. 108/2020. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 275,00.

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Dagegen richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde mit einem mit dem Einspruch identen Wortlaut.

Die dazu ergangene Entscheidung gründet sich auf folgende Erwägungen:

Wie dem Verfahrensverlauf sowie den Entscheidungen im Verfahren zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde einerseits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und andererseits auch die mit der AMS-Bescheinigung dokumentierten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt. So wurde die ursprünglich verhängte Geldstrafe im Hinblick auf diese Umstände um die Hälfte reduziert. Eine weitergehende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Hinblick darauf nicht möglich. Auch sprechen sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen gegen eine weitere Strafherabsetzung.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich auf den Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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