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Baubewilligungsverfahren; Nachbar; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Lichteinfall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerden 1.) des Herrn A. B., 2.) der Frau C. B., 3.) der Frau MMag. D. E., und 4.) des Herrn A. F. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 19.03.2019, Aktenzahl MA 37/…2018-1, betreffend Bauordnung für Wien (BO) - l.) Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage und Anhebung des Hofniveaus l.l) Baubewilligung, l.ll.) Gehsteigbekanntgabe, l.lll) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt, ll.) Gebrauchserlaubnis, Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung, lll.) Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 19.03.2018, Aktenzahl MA37/…-2018-1, wurde unter Punkt I.I.) die baubehördliche Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft folgende Bauführung vorzunehmen:
„l.l.) Baubewilligung
Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 54, § 83 Abs. 2 sowie 3 BO, § 2 der Wiener Bautechnikverordnung - WBTV und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:
Errichtung eines unterkellerten Wohngebäudes mit sieben bis zwölf oberirdischen Geschossen und zwei Kellergeschossen, in geschlossener Bauweise entlang der Baulinien an der G.-straße und an der H.-Straße . Anhebung des Geländeniveaus im Hof um bis zu ca. 0,30 m, auf eine Höhe von +7,60 m über Wiener Null.
Das Gebäude soll eine zweigeschossige Tiefgarage mit 85 KFZ-Stellplätzen, ein Fitnesscenter im Erdgeschoss und im 1. Stock, in den weiteren Obergeschossen insgesamt 168 Wohnungen, einen Müllsammelraum im Erdgeschoss, einen Traforaum im Zwischengeschoss des 1. Kellers, eine Heizzentrale im 1. Keller und weitere Nebenräume im 1. und im 2. Keller, beinhalten.
Die Trink- und Löschwasserversorgung erfolgt aus dem öffentlichen Netz. Die Schmutzwässer und die Niederschlagswässer der Dachflächen und der Freiflächen werden in den Mischwasserkanal in der G.-straße eingeleitet. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt durch eine Gaszentralheizung.
Die Erschließung des Gebäudes erfolgt durch ein Treppenhaus Stiege G.-Straße ONr. 7 mit einem Personenaufzug in einem Stahlbetonschacht mit Haltestellen vom 2. Keller bis zum 8. Stock, ein druckbelüftbares Treppenaus G.-Straße ONr. 9 mit einem zugeordneten Feuerwehraufzug in einem druckbelüftbaren Stahlbetonschacht mit Haltestellen vom 2. Keller bis zum 11. Stock sowie eine Fluchttreppe vom 2. Keller bis zur Hoffläche. Das Gebäude wird gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 1990-1, Schadensfolgeklasse CC2 errichtet.
Die zweigeschossige Tiefgarage wird mit natürlich wirksamen Zu- und Abluftöffnungen für die Raumlüftung und den Rauch- und Wärmeabzug ausgestattet. Die erforderlichen Zuluftschächte werden an im Hof angeordnet. Die Abluftschächte werden an der Gebäudefront an der G.-straße angeordnet.
Der zwingenden Vorschrift des §48 Abs. 1, in Verbindung mit §50 des Wr. Garagengesetzes (WGarG 2008) zur Schaffung von 85 Stellplätzen wird zur Gänze entsprochen.
Sämtliche 85 Stellplätze werden auf dem gegenständlichen Bauplatz geschaffen.“
Im dagegen gerichteten Rechtsmittel brachten die Beschwerdeführer A. und C. B. vor, dass ihnen durch das geplante Bauprojekt ein bis zwei Stunden Tageslicht genommen werde. Durch die verringerte Sonneneinstrahlung seien sie in ihrem Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 3 beeinträchtigt, da dadurch ihre Gesundheit geschädigt werde und mit Depressionen zu rechnen sei. Die MA 21 habe zwar zu Recht Bedacht auf die zukünftigen Bewohner des neuen Gebäudes und auf die Immissionen genommen, jedoch die Interessen der bereits ansässigen Bewohner vernachlässigt. Es komme damit das Wiener Antidiskriminierungsgesetz zum Tragen, insbesondere § 2 Abs. 2. Außerdem entstünden den Beschwerdeführern täglich zusätzliche Kosten durch höheren Stromverbrauch und Investitionskosten von zusätzlichen LED Leuchten. Die Montage eines Sonnenspiegels sei bei der Bauverhandlung abgelehnt worden, somit bleibe nur noch die Forderung zur Abgeltung der entstehenden Aufwendungen und Unannehmlichkeiten in Höhe einer einmaligen Zahlung von 25.000 Euro.
Die Beschwerdeführerin MMag. D. E. erhob in ihrem Rechtsmittel ausschließlich Einwendungen gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und führte aus, dass für die Änderung des zuvor bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans keine „wichtige Rücksichten“ oder „bedeutende Gründe“ vorliegen würden, um eine Änderung des bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplans herbeizuführen. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen sei eine Änderung der Flächenwidmung vorgenommen worden, die sich nur auf einen einzigen Bauplatz und auf ein einzelnes konkretes Bauprojekt beziehe. Die Baulinien bzw. die Begrenzung der bebaubaren Fläche seien exakt an den Grundriss des Projektes des Bauwerbers für die gegenständliche Baubewilligung angepasst worden. Das gleiche gelte für die in der Widmungsänderung festgelegten neuen - wesentlich höheren – zulässigen Bauhöhen. Durch die ausschließlich auf ein einzelnes Bauprojekt bezogene Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei die Ausgewogenheit gestört. Dem Bauwerber sei aufgrund der wesentlichen Erweiterung der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes anlassbezogen ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden, insbesondere aufgrund der wesentlichen Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe. Gleichzeitig gehe damit eine Verschlechterung der Lebensqualität in den benachbarten Wohnungen und eine wesentliche Wertminderung dieser Wohnungen einher. Diese Flächenwidmungsänderung diene nicht den öffentlichen Interessen bzw. den Interessen einer ausgewogenen Stadtentwicklung, sondern ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse des Bauträgers. Sie beantrage daher die Aufhebung des gegenständlichen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument ….
Der Beschwerdeführer A. F. wandte sich ebenfalls gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument … vom 27.07.2017 und schloss sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin MMag. D. E. an. Weiters führte er aus, dass keine gutächtliche Stellungnahme des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung zu der geplanten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes angeschlossen gewesen sei. Er beantrage daher, die Baubewilligung für das Projekt zu untersagen oder die maximal zulässige Gebäudehöhe mit Bauklasse III/16 m entsprechend dem zuvor gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument …, zu begrenzen. (Über die Beschwerde der Frau L. F. wird … gesondert entschieden.)
Die belangte Behörde führte, da diese Einwendungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, im angefochtenen Bescheid dazu Folgendes aus:
„Zu den vorgebrachten Stellungnahmen und Einwände der Nachbarinnen und Nachbarn wurde durch die Baubehörde erwogen:
Das Bauansuchen für das beantragte Bauprojekt wurde am 5. Juli 2018, bei der Baubehörde eingebracht. Gemäß der Stellungnahme der MA 64 vom 5. Feb. 2019, war am Tag der Einreichung der mit Plandokument Nr. …, festgesetzte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in Kraft. Gemäß § 10 Abs. 2 BO, sind die im Zeitpunkt der Antragstellung des Neubaus geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten, sofern dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Ausnahmen zum geltenden Bebauungsplan wurden mit dem Ansuchen um Baugenehmigung, nicht beantragt.
Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. …, der mit Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2017, …, festgesetzt wurde, weist für die Bauliegenschaft, G.-straße 7 und 9, ident mit H.-Straße, die Widmung Gemischtes Baugebiet, die Bauklassen IV, V und VI sowie die geschlossene Bauweise aus.
Die Bereiche der möglichen Bebauung mit den jeweils zugehörigen Bauklassen sind durch Baulinien entlang der öffentlichen Verkehrsflächen und durch Baufluchtlinien abgegrenzt. An der G.-straße von der linken Grundgrenze beginnend, bis zur H.-Straße sind auf unterschiedlich großen Teilbereichen des Bauplatzes die Bauklasse IV mit einer Beschränkung der maximal zulässigen Gebäudehöhe auf 20 m, die Bauklasse V mit Beschränkungen der maximal zulässigen Gebäude von 25 m und die Bauklasse VI mit einem Teilbereich für den eine Mindesthöhe von 26 m und eine maximale Höhe von 31 m sowie einem Teilbereich für den ein Mindesthöhe von 32 m und eine maximale Höhe von 35 m, festgesetzt. Die verbleibende Hoffläche ist gärtnerisch auszugestalten.
Das beantragte Wohngebäude soll entsprechend den Bestimmungen des Bebauungsplanes errichtet werden. Die Baulinie zur H.-Straße und teilweise zur G.-straße soll dabei durch Bauelemente, die der Gliederung und architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, in Form von Stahlbetonbrüstungen mit einem Vorsprung von 15 cm und durch Balkone und einen Loggienerker mit einem Vorsprung von jeweils bis zu 0,46 m, überschritten werden. Die genannten Bauteile dürfen die Baulinie gemäß den Bestimmungen des § 83 Abs. 1 lit e und Abs. 2 lit g BO, im genannten Ausmaß überschreiten.
Die festgesetzten Gebäudehöhen sollen durch Brüstungsmauern von Dachterrassen im 6. Stock auf eine Länge von 0,6 m um 0,25 m, im 8. Stock auf eine Länge von 2,45 m um 1,22 m und im 10. Stock auf eine Länge von 2,49 m um 1,10 m überschritten werden. Diese punktuellen Überschreitungen sind auf Grund der Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 BO zulässig, da sie jeweils weniger als 1,50 m betragen und innerhalb der selben Frontabschnitte durch teilweise Unterschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe, flächenmäßig ausgeglichen werden.
Durch die Bestimmungen des § 134 a BO werden den Nachbarn keine Rechte auf eine bestimmte Sonneneinstrahlung, Verschlechterung der Wohnqualität, Gesundheitsqualität oder Mitspracherecht bei der gärtnerischen Ausgestaltung eingeräumt.
Alle dahingehenden Einwendungen sind als unzulässig zu beurteilen bzw. werden allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das dem Bauvorhaben zugrundeliegende Plandokument Nr. …, wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 28. Juni 2017, … beschlossen und hat somit Rechtsgültigkeit. Einsprüche von Nachbarn eines Bauvorhabens gegen das Zustandekommen des rechtswirksamen Plandokuments, können auf Grund der Bestimmungen des § 10 BO, keine Berücksichtigung im Bauverfahren erster Instanz finden.
Im Übrigen können die Eigentümer benachbarter Liegenschaften gemäß den Bestimmungen des §134 der Bauordnung für Wien im Bauverfahren nur die Verletzung der im § 134a taxativ aufgezählten subjektiven Anrainerrechte geltend machen. Die Anträge betreffend den derzeitigen Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan konnten daher ebenso nicht berücksichtigt werden.“
Vom Verwaltungsgericht Wien wurde dazu erwogen:
Maßgebliche Bestimmungen der Wiener Bauordnung (BO für Wien):
Gemäß § 134a Abs 1 BO für Wien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
a)Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerks zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführung unterhalb der Erdoberfläche;
b)Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
Gemäß § 134 Abs 3 BO für Wien sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer unmittelbar angrenzenden, westlich vom Baugrundstück gelegenen Liegenschaft mit der Adresse M.-gasse. Die in den Beschwerden ausgeführten Einwände wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren (fristgerecht) erhoben.
Für das Baugrundstück gilt der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument …. Die darin geregelten Vorgaben wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend umschrieben und wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese Ausführungen verwiesen.
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 134a BO für Wien erschöpfend aufgezählt. Die dort genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO für Wien subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann. (VwGH 09.11.1999, 99/05/0026).
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch den geplanten Neubau werde ihr Recht auf Sonneneinstrahlung eingeschränkt, da sie nunmehr in den Genuss von weniger Sonnenstunden kämen, ist zu sagen, dass die in der BO für Wien enthaltenen Bestimmungen über die Gebäudehöhe und die Seitenabstände, die durch den jeweils geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan näher ausgeführt werden, dem Schutz des Nachbarn dienen. Werden diese Vorschriften eingehalten, kann sich der Nachbar nicht über einen verringerten Lichteinfall auf sein Grundstück beschweren, da grundsätzlich der Lichteinfall vom eigenen Grundstück aus zu gewährleisten ist. § 134a BO für Wien räumt den Nachbarn kein Recht auf eine bestimmte Sonneneinstrahlung oder eine bestimmte Belichtung ein. Die gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des Bebauungsplans zulässige Gebäudehöhe, die Baulinien und die Baufluchtlinien werden vom vorliegenden Bauprojekt eingehalten.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. … sei rechtwidrig erlassen worden, ist zu sagen, dass die Beschwerdeführer nicht angegeben haben, in welchem subjektiv öffentlichen Recht sie dadurch verletzt worden seien. Im Übrigen ist die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans auch dann zulässig, wenn nur eine einzelne Grundfläche davon erfasst ist. Dabei darf es jedoch nicht zu unsachlichen Bevorzugungen kommen (VwGH 30.6.1998, 97/05/0230). Dass hier eine unsachliche Bevorzugung erfolgt wäre, konnte nicht erkannt werden. Die Mitglieder des Fachbeirates für Stadtplanung und Stadtgestaltung haben den Antrag auf Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes für das gegenständliche Gebiet am 14. Oktober 2015 behandelt und das Projekt zur Kenntnis genommen, die von den Beschwerdeführern dargelegte Rechtswidrigkeit liegt somit ebenfalls nicht vor. Es bestand daher seitens des Verwaltungsgerichtes Wien kein Anlass für die Annahme, der gegenständliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan sei rechtswidrig.
Abschließend ist zu sagen, dass das Wiener Antidiskriminierungsgesetz hier keine Anwendung findet, da keine Diskriminierung im Sinne des § 2 Abs 1 dieses Gesetzes (aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft) behauptet wurde. Der Antrag auf Ausgleichszahlungen für entstehende Aufwendungen und Unannehmlichkeiten wurde bereits von der belangten Behörde zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte aus folgenden Gründen unterbleiben:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. dazu auch VwGH 2013/05/0114, 2012/05/0058, 2013/05/0112 und 2013/06/0198).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt: die Beschwerdeführer haben kein Vorbringen erstattet, das die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.
Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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