LVwG W VGW-031/092/5242/2020

VGW-031/092/5242/2020Tribunal administratif régional8 juin 2020

Regest

Vollstreckung; Teilzahlung; Ratenzahlung; Zahlungserleichterung; Uneinbringlichkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/092/5242/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.092.5242.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Teilzahlungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 5.3.2020, Zl. …, mit welchem das Ansuchen auf Teilzahlung gemäß §§ 54a, 54b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., ..., vom 10. Juli 2019, zugestellt am 17. Juli 2019, wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 726,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen und 23 Stunden gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 72,60 auferlegt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben, das Straferkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. September 2019 wurde die verhängte Geldstrafe eingemahnt sowie eine Mahngebühr in Höhe von EUR 5,-- gemäß § 54b Abs. 1a VStG vorgeschrieben. Die offene Forderung inklusive Mahngebühren wurde per 17. September 2019 mit EUR 803,60 ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer Teilzahlung und führte wie folgt aus:

„Ich ersuche Sie um eine Ratenzahlung, da ich in meiner derzeitigen finanziellen Lage nicht im Stande bin, die Strafe von knapp 800 Euro auf einmal zu bezahlen.

Wie ich schon in meiner Rechtfertigung und der Bemessung der Höhe meiner Strafe geschrieben habe, bleiben mir nach Abzug aller meiner monatlichen Zahlungen gerade einmal um die 150 Euro für Lebensmittel übrig. Deshalb ersuche ich Sie mir die Möglichkeit zu geben, die offene Forderung in Raten zu bezahlen.

Ich kann im Monat 30 Euro zahlen, wenn mir mehr übrig bleibt werde ich auch mehr zahlen. Ich will diese Forderung so schnell wie möglich begleichen, da ich sonst auf der Schuldnerberatung nicht weiter komme.

Mit freundlichen Grüßen

B. A.“

Mit Bescheid vom 5. März 2020, zugestellt am 11. März 2020, wies die belangte Behörde den Antrag auf Teilzahlung vom 14. Oktober 2019 ab. Begründend verwies die belangte Behörde sinngemäß im Wesentlichen auf die mit E-Mail vom 15. Jänner 2020 bekanntgegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die dadurch bedingte Annahme einer Zahlungsunfähigkeit sowie der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe.

Mit Schreiben vom 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. März 2020 und führte wie folgt aus:

„[…]

EINBRINGUNG DER BESCHWERDE ÜBER DIE ABWEISUNG DES TEILZAHLUNGSANSUCHENS

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich ersuche nochmals um eine Teilzahlungsmöglichkeit für meine offene Schuld, Gesamtbetrag € 803,60. Meine Mutter würde einen Teil meiner Fixkosten übernehmen, somit wäre es mir möglich monatlich € 100 zu bezahlen. Meine Mutter ist 75 Jahre alt und krank, sie braucht mich für tägliche Tätigkeiten. Dazu kommt jetzt noch die schwierige Zeit wegen dem Coronavirus. Ich will und kann meiner Mutter nicht zumuten sie jetzt alleine zu lassen. Außerdem habe ich noch einen Hund, somit wäre es sehr schlimm wenn ich die Strafe absitzen müsste. Ich bitte sie daher nochmals eindringlichst mir die Teilzahlung zu ermöglichen. Ich bedanke mich auch im Namen meiner Mutter.

Mit freundlichen Grüßen

A. B.“

Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren Nachweise über seine Einkommens- und Vermögenssituation, im Konkreten eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice über Leistungen aus der Notstandshilfe vom 11. November 2018, eine Bestätigung der D. GmbH vom 14. März 2013 über eine aushaftende Schuldensumme, eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 2. April 2019 über den wieteren Leistungsanspruch aus der Notstandshilfe, ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 15. Jänner 2020, Abrechnungen der Verbund AG, eine Prämienvorschreibung der Versicherungs-Aktiengesellschaft sowie eine Mietzinsvorschreibung vor.

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe in Höhe von EUR 23,18 täglich (Stand der Höhe März 2020). Der Beschwerdeführer wies ferner mit Bestätigung der D. GmbH vom 14. März 2013 eine Schuldensumme in Höhe von EUR 49.367,03 nach und verwies in der Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 15. Jänner 2020 auf bestehende Schulden in Höhe von rund EUR 50.000,--. Vom Bestehen eines entsprechend aushaftenden Schuldenbetrages ist daher nach wie vor auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Vermögen. Sorgepflichten bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat Mietkosten in Höhe von EUR 232,07 monatlich sowie regelmäßige Energiekosten in Höhe von EUR 75,-- monatlich.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der Beschwerdeführer beantragt die Teilzahlung der mit Straferkenntnis vom 10. Juli 2019 verhängten Geldstrafe und bringt vor, dass ein Teil seiner Fixkosten übernommen werden würde und es ihm somit möglich wäre, monatlich EUR 100,-- zu zahlen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

Gemäß § 54b Abs. 2 erster Satz VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der um Bewilligung einer Teilzahlung ansucht, seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachzuwiesen. Der Antragsteller muss glaubhaft machen können, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlung fähig sein werde (vgl. etwa VwGH 14.2.1985, 85/02/0128) bzw. dartun, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu entrichten (VwGH 18.1.1989, 88/02/0174).

Der Antragsteller hat daher unter Vorlage bzw. Anführung von Beweismitteln konkrete Angaben darüber zu machen, aus welchen Mitteln er die Geldstrafe werde bezahlen können, und solcher Art der Behörde gegenüber glaubhaft darzutun, dass die Geldstrafe einbringlich sein wird (vgl. VwGH 18.09.1991, 91/03/0121).

Ein derartiger Nachweis wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch gegenüber dem erkennenden Gericht erbracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (VwGH 23.12.1983, 82/02/0124 und 82/02/0132, VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, VwGH 23.1.1991, 90/02/0211 und 90/02/0212). Sind somit die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, also im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Teilzahlung nicht stattzugeben (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/09/0105, VwGH 7.6.1990, 90/18/0036, und VwGH 21.10.1994, 91/17/0374). Es kommt nämlich nicht auf die Zahlungsbereitschaft, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit an, d.h., neben der Zahlungswilligkeit ist selbstverständlich auch die Zahlungsfähigkeit zur Einhaltung einer Ratenvereinbarung erforderlich.

Voraussetzung für die Gewährung der Entrichtung offener Geldstrafen in Teilbeträgen ist also der Nachweis der Zahlungsfähigkeit (nicht der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit!).

Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers kann mit Grund angenommen werden, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt über aushaftende Schulden in Höhe von rund EUR 49.000,--, keinerlei Vermögen sowie lediglich Einkünfte von EUR 23,08 täglich. Auf Grund der derart geringfügigen Höhe der monatlichen Einkünfte sowie der aushaftenden Schulden ist eine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen; eine Gewährung von Teilzahlung der Geldstrafe kommt somit nicht in Betracht.

Die Bereitschaft der Mutter des Beschwerdeführers, einen Teil der Fixkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen, ist nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Geldstrafe dazutun, muss doch die Einbringlichkeit beim Antragsteller gegeben sein (vgl. dazu VwGH 23.01.1991, 90/02/0211).

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig, die dagegen gerichtete Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Ratenzahlung einer Strafe um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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