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VGW-001/086/5563/2020•LVwG W VGW-001/086/5563/2020
VGW-001/086/5563/2020Tribunal administratif régional8 juin 2020
Hundeführschein; hundeführscheinpflichtiger Hund; Sachkundenachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 26.2.2020, Zl. MA58/..., betreffend Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes (W-THG), zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 1.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der Strafkostenbeitrag der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG auf € 100,--.
Darüber hinaus wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Strafsanktionsnorm im Spruch des Straferkenntnisses statt „§ 13 Abs. 2 Z 14 Wiener Tierhaltegesetz“ „§ 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz“ zu lauten hat.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
26.2. 2020 schuldig, er habe am 16.11.2018 in Wien, C.-gasse, den seit 7.5.2018 entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes einen hundeführscheinpflichtigen Hund, Rottweilermischling, geboren am ...2017, Chipnummer ..., gehaltenen, ohne den erforderlichen Sachkundennachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu besitzen, gehalten.
Wegen Verletzung des § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz verhängte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Z 14 Wiener Tierhaltegesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 18 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 180,-- vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, ihm sei bewusst, dass er sich bei der Haltung eines Listenhundes einer Prüfung unterziehen müsse. Das erste Schreiben, mit welchem ihm ein Termin für das Absolvieren des Hundeführscheins gesendet worden sei, habe ihn nicht erreicht. Er habe in weiterer Folge sofort den schnellstmöglichen Termin für die Prüfung vereinbart, diese habe er am 11.3.2020 absolviert. Er absolviere in regelmäßigen Abständen Trainingseinheiten um ein artgerechtes Zusammenleben zwischen seinem Hund, der Umwelt und ihm zu gewährleisten. Die Prüfungsvorbereitung sei ihm extrem wichtig gewesen und habe er die Prüfung perfekt absolvieren wollen, weshalb er sich anscheinend zu lange Zeit genommen habe. Er sei nicht über den letztmöglichen Termin informiert worden und habe sofort auf den eingeschriebenen Brief der belangten Behörde reagiert. Er sei überdies zurzeit arbeitslos und beziehe Mindestsicherung, die Bezahlung der geforderten Summe von € 1.985,-- sei ihm nicht möglich. Er ersuche in Anbetracht der Gesamtsituation um eine kulante Lösung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Beschwerdeführer, A. B., hielt jedenfalls vom 7.5.2018 bis einschließlich 16.11.2018 einen Hund, bei dem es sich um einen Rottweilermischling, geb. am ...2017, Chipnummer ..., handelt.
Am 14.8.2018 wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Informationsschreiben über die Verpflichtung zum Nachweis des Wiener Hundeführscheins abgefertigt.
Am 11.3.2020 absolvierte der Beschwerdeführer die Hundeführscheinprüfung erfolgreich.
Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich gewesen, den Hund abzugeben.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat nicht in Abrede gestellt, am 16.11.2018 nicht über den erforderlichen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung des Hundeführscheins verfügt zu haben. Die Prüfung wurde dem glaubhaften Beschwerdevorbringen zufolge erst am 11.3.2020 erfolgreich absolviert.
Rechtlich folgt daraus:
§ 5a des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF lautet:
„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§ 5a. (1) Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes wie auch auf ehemalige Diensthunde des Bundes, sofern diese durch die Polizeidiensthundeführerin oder den Polizeidiensthundeführer, die oder der diesen Hund als Diensthund geführt hat, weiterhin gehalten oder verwahrt werden.
(4) Die Halterin oder der Halter muss die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 1 positiv absolviert haben. Die Verwahrerin oder der Verwahrer muss ab Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandel oder Schlepperei, sowie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen. Weiters ist ein Strafregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate sein darf. Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet und registriert, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.“
§ 13 Wiener Tierhaltegesetz lautet:
„§ 13. (1) Wer
1. als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,
2. es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
3. als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung (Hundeführschein und Zusatzkarte) wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),
6. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12),
7. als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der gemäß § 8 Abs. 4a vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Meldepflicht nicht nachkommt,
8. als befugte Tierhändlerin oder befugter Tierhändler der Informationspflicht sowie der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4b und 4c zuwiderhandelt,
9. als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes der Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflicht gemäß § 8 Abs. 4c zuwiderhandelt,
10. der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 4 letzter Satz nicht nachkommt.
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
13. einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1) hält oder verwahrt,
14. der im § 5a Abs. 12 normierten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
15. dem Verbot des § 8a zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Für Verwaltungsübertretungen nach § 13 Abs. 2 Z 2, 10 bis 13 sowie 15 beträgt die Mindeststrafe 1.000 Euro.“
§ 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden lautet:
„§ 1. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig gemäß § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010:
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).“
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2018 in Wien, C.-gasse, entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes den von ihm gehaltenen hundeführscheinpflichtigen Hund, Rottweilermischling, geb. am ...2017, Chipnummer ..., ohne den erforderlichen Sachkundennachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gehalten hat.
Jede Person, die einen mindestens 6 Monate alten Hund hält, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen (§ 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz).
In zeitlicher Hinsicht sieht § 5a Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz zudem vor, dass der Halter die Hundeführscheinprüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Haltung eines Hundes positiv absolviert haben muss.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aufnahme der Hundehaltung jedenfalls am 7.5.2018. Der gegenständliche – am ...2017 geborene – Hund war zu diesem Zeitpunkt bereits 9 Monate alt. Nach § 5a Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz müsste der Beschwerdeführer als Halter die Hundeführscheinprüfung sohin bis 7.8.2018 positiv absolvieren.
Der Beschwerdeführer hätte daher zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 16.11.2018 über einen Sachkundenachweis verfügen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Prüfungsvorbereitung sei ihm extrem wichtig gewesen und habe er die Prüfung perfekt absolvieren wollen, weshalb er sich anscheinend zu lange Zeit für deren Absolvierung genommen habe, ist ihm entgegen zu halten, dass gemäß § 13 Abs. 2 Z 13 Wiener Tierhaltegesetz eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Hund gemäß § 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz) hält. Die Verwaltungsübertretung besteht sohin darin, dass der Hund – ohne Sachkundenachweis - gehalten wird. Strafbar ist sohin nicht das „Nicht-Antreten“ zur Prüfung, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Hund zu einem Zeitpunkt, zu dem er ihn ohne „Hundeführschein“ nicht mehr halten durfte, weiter gehalten hat. Wenn es einem Hundehalter nicht möglich ist die Hundeführscheinprüfung zeitgerecht abzulegen, darf der Hund nicht weiter gehalten werden, widrigenfalls eine Verwaltungsübertretung begangen wird.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt.
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Insofern der Beschwerdeführer auf den Umstand, dass er nicht über den „letztmöglichen Termin“ zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung informiert worden sei verweist, ist festzustellen, dass es allein Sache des Beschwerdeführers ist, sich um die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des Wiener Tierhaltegesetzes und insbesondere die rechtzeitige Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu kümmern. Darüber hinaus wäre es ihm möglich gewesen, den Hund abzugeben. Ein mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung liegt daher nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft erscheinen lässt, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Die vorliegende Übertretung ist gemäß § 13 Abs. 2 Z 13 iVm § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 20.000,--, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat Übertretungen der gegenständlichen Art angesichts der Strafdrohung von € 1.000,-- bis € 20.000,-- grundsätzlich einen sehr hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Durch die Tat wurde das gesetzlich geschützte Interesse an der Haltung bzw. Verwahrung von Hunden wie dem gegenständlichen sog. „Listenhund“ nur von Personen, die den entsprechenden, durch eine positiv abgelegte Hundeführscheinprüfung dokumentierten Sachkundenachweis nachzuweisen vermögen, nicht bloß unerheblich geschädigt. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat ist – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht als gering zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre an dem Beschwerdeführer gelegen, den erforderlichen Sachkundenachweis zu absolvieren bzw. solange dieser nicht absolviert wurde, von einer Haltung solcher Hunde Abstand zu nehmen.
Als erschwerend war kein Umstand in Erwägung zu ziehen. Mildernd waren die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.
Zu berücksichtigen waren jedoch die erstmals in der Beschwerde bekannt gegebenen ungünstigen finanziellen Verhältnisse.
Unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Strafrahmen und die erwähnten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe auf € 1.000,-- herabzusetzen. Diese tat- und schuldangemessene Strafe stellt die Mindeststrafe des Strafrahmens dar (vgl. § 13 Abs. 2 Z 13 iVm § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz). Eine weitere Herabsetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht, und ist diese Strafe auch erforderlich um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.
Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da dies voraussetzt, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an der ersten Voraussetzung: Der Gesetzgeber hat Übertretungen der gegenständlichen Art angesichts der Strafdrohung von € 1.000,-- bis 20.000,-- grundsätzlich einen sehr hohen Unrechtsgehalt beigemessen. Aus den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, Blg. 15/2017, LG-00427-2017/0001, 2) erschließt sich ebenso, dass der Gesetzgeber bei jenen Verwaltungsübertretungen, für die gemäß § 13 Abs. 4 Wiener Tierhaltegesetz eine Mindeststrafe eingeführt wurde, von einem hohen Unrechtsgehalt ausgeht.
Eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte nicht festgestellt werden - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte in Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch lediglich eine Rechtsfrage zu lösen.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG war spruchgemäß herabzusetzen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Die Korrektur der Strafsanktionsnorm hatte zu erfolgen, da eine unrichtig oder unvollständig zitierte Strafsanktionsnorm vom Verwaltungsgericht ergänzt oder richtiggestellt werden kann und muss (VwGH 25.4.2002, 2002/07/0024; 26.2.2009, 2009/09/0031), solange es dadurch – wie in diesem Fall - nicht zu einem Austausch der Tat kommt (vgl VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0075).
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag zu stellen, ihm einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht folgt der vorliegenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen einzelfallbezogene Fragen der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und des Verschuldens zu beurteilen waren, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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