LVwG W VGW-031/053/5715/2020

VGW-031/053/5715/2020Tribunal administratif régional29 mai 2020

Regest

Betretungsverbot; Betriebsstätte; Gastgewerbe; Inhaber

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/053/5715/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.053.5715.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.05.2020, Zl. MBA/..., betreffend COVID-19-Maßnahmengesetz

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 600 auf EUR 500 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 50 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gerichtet:

„Datum/Zeit: 26.03.2020, 20:40 Uhr

Ort: Wien, C.-Straße

Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer

Firma: D. GmbH mit Sitz in Wien, C.-Straße

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 der D. GmbH welche Inhaberin der Betriebsstätte in Wien, C.-Straße ist, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. Nr. 1 Nr. 12/2020 i.d.F. BGBI. II Nr. 110/2020 in der Zeit von 17.03.2020 bis 13.04.2020 untersagt war, da sich am 26.3.2020 um 20:40 Uhr mehrere Personen in dem Lokal befunden haben. Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 3 Abs. 2 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 3 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz i.V.m. §§ 3 der VO betreffend Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBI. II Nr. 96/2020 i.d.F. BGBI. II Nr. 110/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, gemäß Artikel 8 § 3 Abs. 2 COVID-19 Gesetz, BGBI. 1 Nr. 12/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 660,00“

In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Rechtsmittelwerber vor wie folgt (Wiedergabe unkorrigiert):

„Zur Tatbeschreibung stimmen viele Behauptungen nicht. An diesen Tag traf ich mich mit Herrn E. in meinem Lokal wir hielten ein Sicherheitsabstand von mindestens einen Meter wir unterhielten uns er trank eine Cola und ein Redbull und ich ein Redbull die Tür war versperrt weil ich niemanden bewirtet habe. Nach kurzer zeit rief mich Herr F. G. an ob er sich 2 Redbull von mir nehmen darf ich sagte ja ließ ihn rein mit einem gab ihm 2 Redbull und er ging wieder darauf hin rief mich her H. I. an ob er sich eine Jackdaniels Flasche ausborgen konnte und 2 Cola. Ich sagt er solle herkommen und es sich abholen kurz darauf war er da mit seiner Freundin . Herr E. ging zu dem Zeitpunkt und I. kam rein wir unterhielten uns kurz und darauf hin ließ ich ihn über die Tür zum Stiegenhaus zum Herrn J.. Darauf hin klopfte es an der Tür jemand ruckelte an der Tür doch niemanden sagte etwas ich machte nicht auf. Nach weniger als 2 Minuten reif mich Herr E. an und sagte die Polizei steht vor der Tür ich legte auf und machte sofort die Tür auf worauf hin mich ein Beamter fragte wieso ich die Tür nicht aufmache, ich sagte zu ihm da niemanden Gesagt hat das es die Polizei ist ich solle aufsperren. Ich ließ die Beamten rein sie durchsuchten das komplette Lokal. Ich gab an das mit mir 6 Personen da waren aber nicht gleichzeitig. Jetzt Versteh ich nicht wieso da steht das Shishas am Tisch standen Getränke Flaschen hinter der bar was nicht stimmt da lediglich 2 Redbull und Cola am tisch waren die von mir und Herrn E. waren. Ich hab niemanden bei mir bewirtet. In meinen Lokal würde auch nicht Shisha Pfeife geraucht. Zu dem Dazu ich Rauche keine Shisha. Ich soll gesagt haben das ich shisha geraucht habe was nicht stimmt da ich selbst Kein Shisha Raucher bin. Stimmt nicht der Wahrheit überein.“

Für die dazu ergangene Entscheidung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 € zu bestrafen, wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird. Zum Tatzeitpunkt war jedenfalls das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes gem § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr 96/2020 untersagt.

Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber die gegenständliche Übertretung nicht bestritten, da er eingeräumt hat, verschiedenen Personen den Zutritt zu seiner Betriebsstätte gewährt zu haben, obwohl das im Spruch angesprochene Betretungsverbot zum Tatzeitpunkt bereits gegolten hat. Es ist daher unerheblich, ob sonstige in der Anzeige oder in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses enthaltene Feststellungen aus der Sicht des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen oder nicht. Zum Strafausmaß ist festzuhalten, dass zwar das Verschulden im Hinblick auf den Vorsatz des Beschwerdeführers erheblich ist, jedoch dessen Unbescholtenheit und das das Eingestehen der zum Tatbild gehörenden Verhaltensweise die spruchgemäß erfolgte Herabsetzung vertretbar erscheinen lassen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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