projets
VGW-162/045/1246/2019; VGW-162/045/1247/2019; VGW-162/045/1248/2019; VGW-162/045/1249/2019; VGW-162/045/1250/2019; VGW-162/045/1251/2019; VGW-162/045/1252/2019; VGW-162/045/1253/2019; VGW-162/045/1254/2019; VGW-162/045/1255/2019; VGW-162/045/1256/2019; VGW-162/045/1257/2019; VGW-162/045/1258/2019; VGW-162/045/1259/2019; VGW-162/045/1260/2019; VGW-162/045/1261/2019; VGW-162/045/1262/2019; VGW-162/045/1263/2019; VGW-162/045/1264/2019; VGW-162/045/1265/2019; VGW-162/045/2809/2019; VGW-162/045/2810/2019; VGW-162/045/2811/2019; VGW-162/045/2812/2019; VGW-162/045/2813/2019; VGW-162/045/6204/2019; VGW-162/045/6206/2019; VGW-162/045/6208/2019; VGW-162/045/6209/2019; VGW-162/045/6210/2019; VGW-162/045/6211/2019; VGW-162/045/6212/2019; VGW-162/045/6213/2019; VGW-162/045/6214/2019; VGW-162/045/6215/2019; VGW-162/045/6216/2019; VGW-162/045/6217/2019; VGW-162/045/7455/2019; VGW-162/045/7695/2019; VGW-162/045/8445/2019•LVwG W VGW-162/045/1246/2019; VGW-162/045/1247/2019; VGW-162/045/1248/2019; VGW-162/045/1249/2019; VGW-162/045/1250/2019; VGW-162/045/1251/2019; VGW-162/045/1252/2019; VGW-162/045/1253/2019; VGW-162/045/1254/2019; VGW-162/045/1255/2019; VGW-162/045/1256/2019; VGW-162/045/1257/2019; VGW-162/045/1258/2019; VGW-162/045/1259/2019; VGW-162/045/1260/2019; VGW-162/045/1261/2019; VGW-162/045/1262/2019; VGW-162/045/1263/2019; VGW-162/045/1264/2019; VGW-162/045/1265/2019; VGW-162/045/2809/2019; VGW-162/045/2810/2019; VGW-162/045/2811/2019; VGW-162/045/2812/2019; VGW-162/045/2813/2019; VGW-162/045/6204/2019; VGW-162/045/6206/2019; VGW-162/045/6208/2019; VGW-162/045/6209/2019; VGW-162/045/6210/2019; VGW-162/045/6211/2019; VGW-162/045/6212/2019; VGW-162/045/6213/2019; VGW-162/045/6214/2019; VGW-162/045/6215/2019; VGW-162/045/6216/2019; VGW-162/045/6217/2019; VGW-162/045/7455/2019; VGW-162/045/7695/2019; VGW-162/045/8445/2019
VGW-162/045/1246/2019; VGW-162/045/1247/2019; VGW-162/045/1248/2019; VGW-162/045/1249/2019; VGW-162/045/1250/2019; VGW-162/045/1251/2019; VGW-162/045/1252/2019; VGW-162/045/1253/2019; VGW-162/045/1254/2019; VGW-162/045/1255/2019; VGW-162/045/1256/2019; VGW-162/045/1257/2019; VGW-162/045/1258/2019; VGW-162/045/1259/2019; VGW-162/045/1260/2019; VGW-162/045/1261/2019; VGW-162/045/1262/2019; VGW-162/045/1263/2019; VGW-162/045/1264/2019; VGW-162/045/1265/2019; VGW-162/045/2809/2019; VGW-162/045/2810/2019; VGW-162/045/2811/2019; VGW-162/045/2812/2019; VGW-162/045/2813/2019; VGW-162/045/6204/2019; VGW-162/045/6206/2019; VGW-162/045/6208/2019; VGW-162/045/6209/2019; VGW-162/045/6210/2019; VGW-162/045/6211/2019; VGW-162/045/6212/2019; VGW-162/045/6213/2019; VGW-162/045/6214/2019; VGW-162/045/6215/2019; VGW-162/045/6216/2019; VGW-162/045/6217/2019; VGW-162/045/7455/2019; VGW-162/045/7695/2019; VGW-162/045/8445/2019Tribunal administratif régional25 mai 2020
Fondsbeitrag; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit; Ärzteliste; Eintragungsverfahren; Streichung; Kammerangehörigkeit; Befreiung
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerden des Herrn Univ. Prof. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen die Bescheide:
des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien,
1. ) vom 06.11.2018, Aktenzahl: 1, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998, 2.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 2, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, 3.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 3, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, 4.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 4, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001, 5.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 5, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002, 6.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 6, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2003, 7.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 7, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004, 8.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 8, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2005, 9.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 9, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006, 10.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 10, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007, 11.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 11, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008, 12.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 12, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009, 13.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 13, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010, 14.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 14, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, 15.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 15, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012, 16.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 20, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013, 17.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 16, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, 18.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 17, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015, 19.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 18, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016, 20.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 19, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2017, 38.) vom 02.05.2019, Aktenzahl: 21, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018, 39.) vom 23.04.2019, Aktenzahl: 22, betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG,
und des Präsidenten der Ärztekammer für Wien,
21. ) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 23, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2013, 22.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 24, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2014, 23.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 25, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2015, 24.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 26, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2016, 25.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 27, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2017, 26.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 28, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2001, 27.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 29, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2002, 28.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 30, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2003, 29.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 31, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2004, 30.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 32, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2005, 31.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 33, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2006, 32.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 34, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2007, 33.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 35, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2008, 34.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 36, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2009, 35.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 37, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2010, 36.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 38, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, 37.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 39, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2012 und 40.) vom 29.05.2019, Aktenzahl: 40, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2018,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.02.2020 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 1.) vom 06.11.2018, Aktenzahl: 1, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 2.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 2, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1999, 3.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 3, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, 4.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 4, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001, 5.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 5, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2002, 6.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 6, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2003, 7.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 7, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2004, 8.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 8, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2005, 9.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 9, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2006, 10.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 10, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2007, 11.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 11, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008, 12.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 12, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2009, 13.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 13, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2010, 14.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 14, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011, 15.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 15, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 17.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 16, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, 18.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 17, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015, 19.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 18, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2016, 20.) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 19, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2017
insofern stattgegeben, als die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
für das Jahr:1999 mit EUR9.242,00 für das Jahr:2008 mit EUR21.680,29
2000 mit EUR19.816,682009 mit EUR22.704,93
2001 mit EUR8.832,022010 mit EUR22.998,75
2002 mit EUR7.935,962011 mit EUR24.916,85
2003 mit EUR20.718,832012 mit EUR22.867,58
2004 mit EUR18.212,762014 mit EUR24.356,66
2005 mit EUR17.736,492015 mit EUR24.915,86
2006 mit EUR19.015,212016 mit EUR25.095,05
2007 mit EUR21.712,532017 mit EUR25.196,33
festgesetzt werden.
III. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden gegen die Bescheide des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
16. ) vom 20.12.2018, Aktenzahl: 20, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013, 38.) vom 02.05.2019, Aktenzahl: 21, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018, 39.) vom 23.04.2019, Aktenzahl: 22, betreffend Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG,
und des Präsidenten der Ärztekammer für Wien,
21. ) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 23, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2013, 22.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 24, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2014, 23.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 25, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2015, 24.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 26, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2016, 25.) vom 22.01.2019, Aktenzahl: 27, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2017, 26.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 28, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2001, 27.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 29, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2002, 28.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 30, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2003, 29.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 31, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2004, 30.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 32, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2005, 31.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 33, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2006, 32.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 34, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2007, 33.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 35, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2008, 34.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 36, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2009, 35.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 37, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2010, 36.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 38, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2011, 37.) vom 05.04.2019, Aktenzahl: 39, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2012 und 40.) vom 29.05.2019, Aktenzahl: 40, betreffend Kammerumlagen für das Jahr 2018, als unbegründet abgewiesen.
IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Anträge des Herrn Univ. Prof. Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge gemäß §§ 111 und 112 ÄrzteG, sowie auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Anträge werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG abgewiesen.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. ] Mit den unter den Spruchpunkten 1.) bis 15.) angeführten Bescheiden setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Erstbelangte Behörde) die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 bis 2012 mit den in den jeweils relevanten Beitragsordnungen vorgesehenen Höchstbeiträgen fest und zwar für die Jahre 1998 bis 2011 mit EUR 25.435,49 und für das Jahr 2012 mit EUR 28.000,00. Dies jeweils mit der Begründung, dass der mit Schreiben vom 02.03.2018 ergangenen Aufforderung, bis 16.03.2018 die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen, nicht entsprochen worden sei.
2. ] Mit den unter den Spruchpunkten 16.) bis 20.) sowie 38.) angeführten Bescheiden setzte die erstbelangte Behörde die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2013 bis 2018 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich nachgereichter Jahreslohnzettel und Einkommensteuerbescheide fest wie folgt:
für das Jahr:2013 mit EUR22.580,47 für das Jahr:2016 mit EUR28.000,00
2014 mit EUR24.639,532017 mit EUR28.000,00
2015 mit EUR28.000,002018 mit EUR25.475,51
3. ] Mit den unter den Spruchpunkten 21.) bis 37.) und 40.) angeführten Bescheiden setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Zweitbelangte Behörde) die Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und die Kammerumlagen zur Österreichischen Ärztekammer gestützt auf die jeweils relevanten Umlagenordnungen fest wie folgt:
KU Äk. f. Wien:2001 mit EUR1.105,03 KU für Österreich:2001 mit EUR255,01
2002 mit EUR879,332002 mit EUR201,51
2003 mit EUR2.589,412003 mit EUR588,50
2004 mit EUR2.139,132004 mit EUR509,32
2005 mit EUR2.076,882005 mit EUR494,49
2006 mit EUR2.247,982006 mit EUR535,23
2007 mit EUR2.607,502007 mit EUR620,83
2008 mit EUR2.604,552008 mit EUR620,13
2009 mit EUR2.697,26 inkl. § 3 UO2009 mit EUR647,20
2010 mit EUR2.736,31 inkl. § 3 UO2010 mit EUR656,50
2011 mit EUR3.007,23 inkl. § 3 UO2011 mit EUR721,01
2012 mit EUR2.784,25 inkl. § 3 UO2012 mit EUR737,70
2013 mit EUR2.745,83 inkl. § 3 UO2013 mit EUR727,59
2014 mit EUR2.703,30 inkl. § 3 UO2014 mit EUR800,09
2015 mit EUR3.473,56 inkl. § 3 UO2015 mit EUR1.026,63
2016 mit EUR3.582,29 inkl. § 3 UO2016 mit EUR1.058,62
2017 mit EUR3.577,03 inkl. § 3 UO2017 mit EUR1.057,07
2018 mit EUR3.796,63 inkl. § 3 UO2018 mit EUR1.121,66
In den Begründungen verweist die zweitbelangte Behörde jeweils darauf, dass die Bemessungsgrundlagen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen ermittelt worden seien.
4. ] Mit dem unter Spruchpunkt 39.) angeführten Bescheid wies die erstbelangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 auf Befreiung von der der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen ab 01.06.1984 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung iVm § 112 Abs. 1 ÄrzteG ab. In der Begründung führt die erstbelangte Behörde aus, dass bis zum 15.02.2019 keine Pragmatisierungsbestätigung vorgelegt worden sei, die Unkündbarkeit zudem nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung de jure vorliegen müsse und die Bestimmung des § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Befreiung vorsehe.
5. ] In den gegen die unter den Spruchpunkten 1.) bis 38.) und 40.) angeführten Bescheiden gerichteten Beschwerden bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, dass er am … 1985 als Doktor der gesamten Heilkunde promoviert und über seinen Antrag in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien eingetragen worden sei. Vom 01.09.1997 bis dato sei er durchgehend in der C. (C. und D., Wien, E.-straße) beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.11.1998 sei er aus der Ärzteliste gestrichen worden und habe damit alle Rechte als Kammerangehörige, die eine Eintragung voraussetzen, verloren. Infolge der Streichung aus der Ärzteliste habe sein Dienstgeber ab 01.11.1998 auch keine Vorschreibungen zur Durchführung der Dienstgeberzahlungen nach § 91 Abs. 6 und 7 bzw § 109 Abs. 6 und 7 ÄrzteG 1998 erhalten und demnach diese Beiträge weder einbehalten noch an die Ärztekammer abgeführt. Bis Ende des Jahres 2015 habe er weder von dem Umstand, dass er seit 1998 aus der Ärzteliste gestrichen sei, noch davon, das sein Dienstgeber die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bzw. zur Kammerumlage nicht einbehalte und abführe, Kenntnis gehabt. Mit E-Mail der Leiterin der Abteilung Standesführung der Ärztekammer für Wien vom 06.10.2017 sei er unter Hinweis auf die §§ 27 und 29 ÄrzteG 1998 aufgefordert worden, wegen der Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit Datum und Beginn seiner ärztlichen Tätigkeit bekanntzugeben und eine Gesundheitsbestätigung und eine Strafregisterauskunft beizubringen. Er habe daraufhin der Ärztekammer mit Schreiben vom 03.11.2015 mitgeteilt, dass er seine ärztliche Tätigkeit niemals aufgegeben habe, seit 01.11.1998 bis laufend als angestellter Arzt tätig sei und niemals eine Beendigung seiner ärztlichen Tätigkeit oder den Verzicht auf die Berufsausübung im Sinne des § 29 ÄrzteG 1998 gemeldet habe, sondern vielmehr stets davon ausgegangen sei, dass sein Dienstgeber seine angestellte ärztliche Tätigkeit gegenüber der Ärztekammer für Wien entsprechend § 27 Abs. 13 ÄrzteG 1998 melde, wie dies auch alle früheren Dienstgeber getan hätten und der Dienstgeber zudem die Kammerumlagen und die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds einbehalte und abführe.
Erstmals mit Schreiben der F. AG vom 21.12.2015 sei sein Arbeitgeber aufgefordert worden, die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bzw. zu den Kammerumlagen einzubehalten und auf das Konto der Ärztekammer zu überweisen. Ab dem Jahr 2016 sei die Ärztekammer für Wien an ihn zwecks Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds bzw. der Kammerumlagen für die Jahre 1998-2015 herangetreten. Ab dem Jahr 2016 seien nach einer entsprechenden Aufforderung durch die F. AG Dienstgeberbeitragszahlungen gemäß §§ 91 Abs. 6 und 109 Abs. 7 ÄrzteG 1998 erfolgt.
Völlig unpräjudiziell für die Sach-und Rechtslage habe er sodann eine Vielzahl an Gesprächen und Korrespondenzen mit dem Kammeramtsdirektor der Ärztekammer für Wien, Dr. G., geführt, der ihm dabei wiederholt mitgeteilt habe, dass er Unterlagen betreffend sein Einkommen an ihn persönlich zu übermitteln habe. Dies sei auch mit der F. AG so abgesprochen gewesen. Aufforderungen der F. seien daher nur im Umfang identer Aufforderungen seitens des Kammeramtsdirektors Folge zu leisten gewesen. Hinsichtlich der Kammerumlagen sei seiner Frau Dr. H. B., die ihn begleitet habe, vom Kammeramtsdirektor Dr. G. ausdrücklich zugesagt worden, dass bis zur Klärung der zu leistenden Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds keine Vorschreibungen erfolgen würden und sodann auch zur Höhe der Kammerumlagen eine Einigung gefunden werden würde.
In der Folge habe er sämtliche Einkommensunterlagen dem Kammeramtsdirektor Dr. G. und den Herren Mag. J. und Mag. K. übermittelt. Dem Kammeramtsdirektor Dr. G. sei auch eine Generalvollmacht erteilt worden, im Wege seines Steuerberaters Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Dr. G. habe mehrfach, zuletzt noch am 17.12.2018 betont, dass für ihn nur die letzten sieben Jahre beitragsrelevant seien. Alle angeforderten Einkommensunterlagen seien übermittelt und zusätzlich die Einsichtsvollmacht ausgestellt worden. Er habe daher - sofern eine solche überhaupt bestanden habe - seiner Mitwirkungspflicht vollinhaltlich entsprochen.
Am 17.12.2018 habe das letzte Gespräch zwischen ihm, dem Kammeramtsdirektor Dr. G. und Mag. K. vor der Erlassung der Beitragsbescheide zum Wohlfahrtsfonds stattgefunden, wobei er von letzterem gefragt worden sei, ob auch Einkommensunterlagen für länger als sieben Jahre zurückliegende Zeiträume vorgelegt werden könnten. Seine Gattin habe dem entgegnet, dass derartige ältere Unterlagen bereits übermittelt worden seien und jederzeit neuerlich vorgelegt werden könnten. Der Kammeramtsdirektor Dr. G. habe daraufhin festgehalten, dass er keine zusätzlichen Unterlagen benötige und alle notwendigen Unterlagen bereits beigebracht worden seien. Im Zuge dieses Gesprächs sei ihm auch angeboten worden, einen wesentlich geringeren Betrag zu bezahlen. Diesem Angebot habe er unpräjudiziell und im Vertrauen darauf zugestimmt, dass sich dadurch ein aufwändiger Rechtsstreit vermeiden lasse. Ungeachtet dessen seien ihm mit Bescheiden vom 06.11.2018 (für das Jahr 1998) und 20.12.2018 (für die Jahre 1999-2017) Wohlfahrtsfondsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 515.316,83 vorgeschrieben worden, die seinen wirtschaftlichen Ruin zur Folge hätten.
Sämtliche Bescheide seien generell unberechtigt und der Höhe nach unrichtig und stünden geradezu in diametralem Gegensatz zur gesamten Kommunikation, die er zuvor mit dem Kammeramtsdirektor Dr. G. geführt habe. Über die rechtserheblichen Umstände des Erlöschens der Berechtigung zur Berufsausübung oder der Streichung aus der Ärzteliste sei nie ein Bescheid ausgestellt worden. Er sei zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt entweder Ende des Jahres 2015 oder im Laufe des Jahres 2016 wieder in die Ärzteliste eingetragen worden. Auch diesbezüglich sei nie ein Bescheid erlassen worden, noch sei eine formlose Verständigung erfolgt. Er verdiene monatlich netto EUR 3.853,22 14 x jährlich und verfüge über keine Rücklagen. Bis zu seinem Pensionsantritt mit 65 Jahren könne er den geforderten Gesamtbetrag niemals erwirtschaften und auch nicht drittfinanzieren. Die Bezahlung des eingeforderten Gesamtbetrages würde seinen wirtschaftlichen Ruin bedeuten, weshalb er gleichzeitig einen Antrag gemäß § 111 und 112 ÄrzteG 1998 gestellt habe.
Keine Eintragung in die Ärzteliste
Er sei in der Zeit vom 01.11.1998 bis (zumindest) Ende 2015 nicht in die Ärzteliste eingetragen und dementsprechend auch nicht ordentlicher Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien gewesen. Nach dem klaren Wortlaut der §§ 91 Abs. 1 und 109 Abs. 1 ÄrzteG seien ausschließlich Kammerangehörige verpflichtet, Kammerumlagen bzw. Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für jene Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie den ärztlichen Beruf freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübten. Da er eben in der angesprochenen Zeit nicht Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet, entsprechende Umlagen oder Beiträge zu leisten. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 ÄrzteG sei die Voraussetzung der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes die Eintragung in die Ärzteliste. Eine solche könne immer nur ex nunc erfolgen. Das Erfordernis der (Wieder-) Eintragung in die Ärzteliste als kardinale Grundvoraussetzung für die Zugehörigkeit zur Ärztekammer könne für vergangene Zeiträume auch nicht nachgeholt werden, zumal der damit verbundene Rechtsverlust (etwa an Wahlen teilzunehmen) nicht rückwirkend beseitigt oder nachgeholt werden könne. Für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass seine Streichung aus der Ärzteliste fehlerhaft und rechtsgrundlos erfolgt sei. Sollten ihm hieraus Nachteile erwachsen, werde er sich an der Ärztekammer für Wien vollkommen schad- und klaglos halten. Auch behalte er sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
Fehlende Rechtsgrundlagen
Die erst- und zweitbelangte Behörde stütze sich bei sämtlichen bescheidmäßigen Vorschreibungen auf die Bestimmungen der Umlagen- bzw. Beitragsordnungen; dies aus mehreren Gründen zu Unrecht. Umlage-bzw. beitragspflichtig sei nur ein Arzt, der Kammermitglied und sohin in die Ärzteliste eingetragen sei. Auch habe er nie Beitragserklärungen gemäß § 5 UO bzw. Abschnitt IV Abs. 7 BO erhalten, weshalb sämtliche Bescheide rechtsgrundlos ergangen und daher ersatzlos aufzuheben seien, insbesondere jene Bescheide, mit welchen ihm Höchstbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vorgeschrieben worden seien.
Verpflichtung des Dienstgebers
Er sei seit 01.09.1997 bis dato angestellter Arzt bei der C.. In seiner Eigenschaft als Dienstnehmer sei er niemals verpflichtet gewesen, Beiträge zur Kammerumlage abzuführen, weil diese Verpflichtung ausschließlich den Dienstgeber treffe, der diese Pflicht auch seit dem Jahr 2016 erfülle. Auch die Wohlfahrtsfondsbeiträge von angestellten Ärzten seien vom Dienstgeber einzubehalten und abzuführen. Vorauszahlungen habe ausschließlich der Dienstgeber und niemals der Dienstnehmer zu leisten. Vor diesem Hintergrund könne er aber jedenfalls nicht zur Nachzahlung von Vorauszahlungen verpflichtet sein, sondern alleine der Dienstgeber. Dies entspreche auch den Regelungen über die Dienstgeberhaftung nach § 82 EStG für die Lohnsteuer des Arbeitslohnes. Für die Zahlung der Beiträge nach § 109 Abs. 6 ÄrzteG bzw. § 91 Abs. 6 ÄrzteG hafte allein der Dienstgeber und nicht er als angestellter Arzt. Auch vor diesem Hintergrund seien die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben.
Verjährung
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon aus, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme. Gegenständlich gehe es allerdings um die Einforderung eines Gesamtbetrages von deutlich mehr als 500.000 EUR für Zeiträume, die bis zu 20 Jahre zurücklägen. Die Einhebung der ihm vorgeschriebenen Umlagen und Beiträge sei grob unbillig und geradezu willkürlich, weshalb den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze, die für eine Verjährung sprechen würden, nämlich allgemeine Rechtssicherheit, beträchtliche Beweisschwierigkeiten nach Verstreichen langer Zeiträume und erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung, erhöhtes Gewicht beigemessen werden müsse.
Zudem bestünden aufgrund unterschiedlicher Regelungen der einzelnen Landeskammern unsachliche und im Ergebnis gleichheitswidrige Differenzierungen bei der Beitrags- und Umlageneinhebung. So sähen etwa § 18 der Umlagenordnung bzw. § 22 der Wohlfahrtsbeitragsordnung der Ärztekammer Steiermark Verjährungsbestimmungen für das Recht zur Vorschreibung von Kammerumlagen bzw. Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds innerhalb einer Frist von fünf Jahren vor. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem Gleichheitsgebot, wenn Ansprüche auf Zahlung der Kammerumlage bzw. des Wohlfahrtsfonds gegenüber einem in Wien ansässigen Arzt nicht der Verjährung unterliegen würden und Ansprüche der Ärztekammer Steiermark gegenüber einem in der Steiermark ansässigen Arzt innerhalb einer Frist von fünf Jahren verjähren würden, zumal es sich um idente Ansprüche gegenüber einem Mitglied der identen Berufsgruppe handle. Auch dies spreche für das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in der Umlagen- bzw. Beitragsordnung der Wiener Ärztekammer. Bei verfassungskonformer Lückenschließung sei jedenfalls davon auszugehen, dass alle Ansprüche der Ärztekammer für Wien gegen ihn einer maximal fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen und dementsprechend Ansprüche, die sich auf einen früheren Zeitraum bezögen, bereits verjährt seien.
Höhe der Vorschreibungen
Von 1995 bis 31.08.1997 sei er als Leiter einer Abteilung innerhalb der … Forschungsabteilung bei der L. AG beschäftigt gewesen und habe in diesem Umfang keine medizinische Tätigkeit ausgeübt. Es habe sich lediglich um eine …, nichtklinische Forschung gehandelt, die nicht von § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst sei. Dies gelte insbesondere auch für eine in seinem Bezug für das Jahr 1997 enthaltene Kündigungsabfertigung seitens der L. AG. In den Jahren 1995 bis 1997 habe er zudem Gewinne aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit (Ordinationsvertretungen/Vortragshonorare) in Höhe von ATS 27.923,- (1995), ATS 41.541,- (1996) und ATS 8.103,- erzielt, die – sofern eine Beitragspflicht angenommen werde – als Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung von Kammerumlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998, 1999 und 2000 heranzuziehen seien. Gleiches gelte für seinen Bezug als M. für Spitäler der Stadt Wien in Höhe von ATS 3.896,- (1996) und ATS 92.364 (1997), sowie für seinen Bezug als angestellter Arzt bei der C. in Höhe von ATS 231.196,- (1997). Sein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1998 sei bereits mit rechtskräftigem Schätzbescheid vom 10.11.2004 in Höhe von EUR 2.006,17 festgesetzt worden. Eine neuerliche Vorschreibung sei dementsprechend wegen „entschiedener Rechtssache“ unzulässig.
Sollte eine Neu(Festsetzung) zulässig sein, wäre der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1998 sein Einkommen für das Jahr 1995 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 706.272,00 und ein Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 27.923,00 bezogen.
Der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 sei sein Einkommen für das Jahr 1996 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 746.408,00 und als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 3.896,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Gewinn in Höhe von ATS 41.541,00 erbracht.
Der Festsetzung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2000 sei sein Einkommen für das Jahr 1997 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 868.281,00 (worin auch eine Kündigungsabfertigung der L. AG enthalten sei), als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 92.364,00 und als angestellter Arzt bei der C. ATS 231.195,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Gewinn in Höhe von ATS 8.103,00 erbracht.
Der Festsetzung der Kammerumlagen bzw. des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2001 sei sein Einkommen für das Jahr 1998 zugrunde zu legen. In diesem habe er als angestellter Arzt ein Bruttojahresgehalt in Höhe von ATS 691.044,00 und als M. für Spitäler der Stadt Wien ATS 77.204,00 bezogen. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit hätten einen Verlust in Höhe von ATS 15.984,00 erbracht.
Der Festsetzung der Kammerumlagen bzw. der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2002 bis 2018 seien folgende, den entsprechenden Einkommensteuerbescheiden bzw. Jahreslohnzettel zu entnehmende Bemessungsgrundlagen der Jahre 1999 bis 2014 zu Grunde zu legen:
Bruttojahresgehalt C. Gewinn/Verlust aus selbst. Tätigkeit
1999 ATS693.070,001999 ATS- 2.335,00
2000 ATS1.807.484,002000 ATS- 5.432,00
2001 ATS1.427.317,002001 ATS+ 165.547,00
2002 EUR109.110,692002 EUR+ 2.429,02
2003 EUR116.118,822003 EUR+ 4.670,80
2004 EUR126.910,642004 EUR+ 10.610,90
2005 EUR136.664,722005 EUR- 688,98
2006 EUR116.118,822006 EUR+ 7.428,58
2007 EUR142.601,442007 EUR+ 1.541,09
2008 EUR157.601,572008 EUR+ 4.555,53
2009 EUR155.248,162009 EUR+ 5.791,17
2010 EUR155.184,922010 EUR+ 3.964,46
2011 EUR167.017,562011 EUR+ 6.632,28
2012 EUR208.115,972012 EUR+ 10.710,90
2013 EUR223.947,102013 EUR+ 10.511,73
2014 EUR223.617,802014 EUR+ 7.856,24
2015 EUR+ 20.398,43
Im Jahr 2015 habe er ein Bruttojahresgehalt von EUR 101.546,30 und nicht, wie von der erstbelangten Behörde angenommen, EUR 241.661,00 bezogen. Zwar habe er weitere EUR 140.114,70 (EUR 101.546,30+ EUR 140.114,70 = EUR 241.661,00) bezogen, wobei es sich aber um eine Einmalprämie gemäß § 67 EStG handle, die gemäß § 109 Abs. 6 ÄrzteG nicht in die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds miteinberechnet werden dürfe. Die Prämie sei für seine Forschungstätigkeit im nichtklinischen Bereich gezahlt worden, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Ärztevorbehalt unterliege. Auch handle es sich nicht um eine regelmäßige Zuwendung, mit der er rechnen habe können, da diese freiwillig bezahlt worden sei und keinen Anspruch auf Zahlung begründet habe. Auch sei diese Zahlung nicht Gehaltsbestandteil gewesen. Das Gleiche gelte für die Forschungsprämien, die er in den Jahren 2009 (EUR 90.000,00), 2010 (EUR 90.000,00), 2011 (EUR 100.134,74), 2012 (EUR 140.000,00), 2013 (EUR 140.000,00) und 2014 (EUR 140.000,00) bezogen habe. Ab 2016 seien diese Zahlungen zur Gänze entfallen. Bei sämtlichen Vorschreibungen seien zudem die gemäß §§ 91 Abs. 6 bzw. 109 Abs. 7 ÄrzteG geleisteten Dienstgeberbeiträge zu berücksichtigen.
[Anm.: bei sämtlichen Beträgen, die der Beschwerdeführer als „Bruttojahresgehalt“ bezeichnet, handelt es sich um die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245 des Lohnzettels), sohin um die um die Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG (KZ 220 des Lohnzettels) und die Sozialversicherungsbeiträge (KZ 230 des Lohnzettels) verminderten (Jahres)Bruttobezüge (KZ 210 des Lohnzettels). Zudem betrug das zu versteuernde Einkommen (KZ 245) der Jahre 2006 EUR 136.405,52 (lt. Beschwerde EUR 116.118,82), 2008 EUR 153.278,04 (lt. Beschwerde EUR 157.601,57), 2013 EUR 214.843,37 (lt. Beschwerde 223.947,10) und 2014 EUR 217.189,38 und nicht – wie in der Beschwerde angeführt – EUR 223.617,80. Zudem differieren auch die steuerpflichtigen Bezüge der Jahre 2002, 2003, 2009 und 2012 geringfügig von den tatsächlich in den Lohnzetteln ausgewiesenen Beträgen].
Beantragt wurde letztlich, alle angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen, in eventu alle Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen mit EUR 0,00 festzusetzen, in eventu alle Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen auf das gesetzlich zulässige Maß herabzusetzen.
Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Festsetzung von Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verfahren zur Festsetzung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß § 38 AVG zu unterbrechen.
6. ] In der gegen den unter Spruchpunkt 39.) angeführten Bescheid gerichteten Beschwerde führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass der Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage basiere, nämlich den §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die genannten Bestimmungen eindeutig auf das Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss abstellten. Die Befreiungsmöglichkeit solle nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur für Ärzte geschaffen werden, die aufgrund ihrer unkündbaren, genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuss hätten. Anderen Ärzten sollte nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Ein unkündbares Dienstverhältnis sei deshalb Voraussetzung für die Befreiung von der Beitragspflicht, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss bestehe (VwGH v. 18.12.2007; 2006/11/0082 mWN). Der gegenständliche Sachverhalt zeige eindrucksvoll die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen auf, da das strikte Abstellen auf ein de jure unkündbares Arbeitsverhältnis dem intendierten Schutzzweck der Norm, nämlich, Ärzten Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss zu ermöglichen und zu erhalten, entgegenstehe.
Er sei aus bislang nicht bekannten Gründen ungerechtfertigt aus der Ärzteliste ausgetragen worden. Dieser Fehler, der einzig und allein in der Sphäre der belangten Behörden liege, sei erst 17 Jahre später von der Behörde entdeckt worden. Diese habe dahingehend reagiert, dass er rückwirkend in die Ärzteliste eingetragen worden sei und sämtliche Beiträge zum Wohlfahrtsfonds durch Höchstbescheide nachgefordert worden seien. Zwar führe die belangte Behörde aus, dass für eine rückwirkende Befreiung von Beiträgen keine gesetzliche Grundlage existiere, was allerdings auch für eine rückwirkende Eintragung in die Ärzteliste gelte. Die rückwirkende Eintragung sei daher jedenfalls willkürlich, was auch schon in den Bescheidbeschwerden gegen die Leistungsbescheide geltend gemacht worden sei. Die Verfassungswidrigkeit der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds liege darin, dass es durch das strikte Abstellen auf ein de jure unkündbares Dienstverhältnis als eine der kumulativen Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zwangsläufig zu dem Gleichheitssatz widersprechenden, sozialen Härten komme. Er habe durch den Fehler der Ärztekammer für Wien de facto und de jure 17 Jahre lang ohne Ansprüche gegenüber dem Wohlfahrtsfonds zugebracht, da er ausschließlich aus einem Fehler der belangten Behörde aus der Ärzteliste gestrichen worden sei. In der Zwischenzeit habe er allerdings durch seine durchgehende Tätigkeit in der C. derartig viele Beitragsmonate nach dem ASVG erworben, dass diese gleichwertig einer etwaigen Ruhe-(Versorgungs-)genussleistung aus dem Wohlfahrtsfonds seien. Obwohl er nun 17 Jahre ohne „Schutz“ durch den Wohlfahrtsfonds zugebracht habe, würden von diesem nun für sämtliche Jahre Höchstbeiträge verlangt, obwohl 17 Jahre lang dafür zum einen mangels Eintragung in die Ärzteliste keine Grundlage vorgelegen habe und zum anderen auch keine Gegenleistung durch den Wohlfahrtsfonds vorhanden gewesen sei. Dies alleine aufgrund der Tatsache, dass die gesetzlichen Grundlagen ein de jure unkündbares Dienstverhältnis verlangten. Nach dem Gleichheitssatz hätten Gesetze Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu regeln. Im gegenständlichen Fall werde jedoch Gleiches ungleich geregelt. Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds sei es, Ärzten eine Absicherung durch Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zu ermöglichen. Befreit von dieser Beitragspflicht sollten nur pragmatisierte Ärzte sein, da diesen keine Gefahr drohe, durch Beendigung eines Dienstverhältnisses keine oder geringere Sozialleistungen zu erhalten. Das Abstellen auf ein de jure unkündbares Verhältnis sei allerdings im Hinblick auf den Zweck der Regelung zu überschießend gewählt, da nach einer gewissen Anzahl an Jahren ärztlicher Tätigkeit auch nach anderen gesetzlichen Grundlagen, etwa nach dem ASVG, entsprechend viele Beitragsmonate erworben würden, die den betroffenen Ärzten ein soziales Auffangnetz in selber Qualität bieten würden, wie es Aufgabe des Wohlfahrtsfonds sei. Im Sinne des Gleichheitssatzes sei es daher jedenfalls geboten, auch Ärzten, die durch ärztliche Tätigkeit auf anderem Wege einen Anspruch auf entsprechende Sozialleistungen erwerben würden, eine Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zuzubilligen. Dies insbesondere aus dem Grund, als die Anzahl de jure unkündbarer Ärzte bedingt durch neue Tätigkeitsbereiche für Ärzte, die mit der Weiterentwicklung von Behandlungsmethoden und Technologien einhergingen und damit zusammenhängender, moderner und gegebenenfalls kurzfristigerer Anstellungsverhältnisse sicherlich sinken werden.
Aus den dargestellten Überlegungen ergebe sich zudem, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid bedingt dadurch, dass er auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe, auch gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verstoße. Die genannten Regelungen würden zwingend darauf abstellen, dass Ärzte in einem de jure unkündbaren Dienstverhältnis stehen müssen, um einen erfolgreichen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds stellen zu können, obwohl diese durch eine Tätigkeit, die ihnen keine Pragmatisierung ermögliche, Anspruch auf Sozialleistungen etwa nach dem ASVG im selben Ausmaß erwerben könnten, wie diese gegen den Wohlfahrtsfonds bestünden. Sollten Ärzte jedoch eine Tätigkeit wahrnehmen, die Ihnen keine Pragmatisierung und damit Beitragsbefreiung ermögliche, seien diese zwangsläufig einer doppelten Beitragsbelastung ausgesetzt. Der gegenständliche Sachverhalt zeige demnach eindringlich auf, dass die Beitragsbelastung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern zu sozialen Härtefällen und dem wirtschaftlichen Ruin eines Arztes führen könne, wenn alleine mangels Pragmatisierung und trotz eines nicht erklärlichen Fehlers der Ärztekammer selbst von einem Arzt kurz vor dessen Pensionierung über eine halbe Million Euro an Beiträgen nachgefordert würde. Dies, obwohl es dem Wohlfahrtsfonds gemäß § 2 seiner Satzung obliege, für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit der Kammerangehörigen vorzusorgen, sowie die finanzielle Sicherstellung der Hinterbliebenen im Falle des Todes von Kammerangehörigen durch Auszahlung von Versorgungsleistungen, ferner im Falle der Krankheit und des sozialen und wirtschaftlichen Notstandes durch Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Kammerangehörige, Hinterbliebene, ehemalige Kammerangehörige und deren Angehörige zu gewährleisten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer sowie alle übrigen Bescheide schafften es, diesen Zweck zunichte zu machen, in dem der Beschwerdeführer de facto wirtschaftlich vernichtet werde. Auch im Lichte des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit sei der gegenständliche Bescheid daher durch Stützung auf verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der gegenständliche Bescheid verletze ihn auf der Basis der vorgehenden Überlegungen auch in seiner Eigentumsfreiheit, zumal er sich auf die verfassungswidrigen Bestimmungen der §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds stütze. Dies deshalb, da durch das zwingende Erfordernis eines de jure unkündbaren Dienstverhältnisses für die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds außer Acht gelassen werde, dass die - wie im gegenständlichen Fall vorliegende - doppelte Beitragsbelastung ein Ausmaß erreichen könne, die de facto einer Enteignung gleichkomme. Der von ihm insgesamt nachgeforderte Betrag an Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds könne weder aufgebracht noch drittfinanzierter werden, sodass er - bedingt durch die von der Ärztekammer Wien grundlos erfolgte Streichung aus der Ärzteliste - allein aufgrund verfassungswidriger rechtlicher Grundlagen, die ihm eine Befreiung von der Beitragspflicht verwehren würden, einer existenzvernichtenden Forderung des Wohlfahrtsfonds gegenüberstehe. Der gegenständliche Bescheid sei daher auch vor dem Hintergrund der Eigentumsfreiheit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Ungeachtet dessen verletze ihn der angefochtene Bescheid auch unter der Annahme, dass die §§ 112 Abs. 1 ÄrzteG und 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds nicht verfassungswidrig seien, in einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechten. Nach diesen Bestimmungen könne ein ordentliches Kammermitglied bzw. ein Fondsmitglied auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden, wenn Nachweise über einen vergleichbaren Versorgungs- bzw. Ruhegenuss gegenüber einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestünden, wie gegenüber dem Wohlfahrtsfonds. Ein derartiger Nachweis könne nur von einem ordentlichen Kammermitglied bzw. einem Fondsmitglied erbracht werden. Er sei mit 01.11.1988 mit der Begründung der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit aus der Ärzteliste gestrichen worden. Davon sei er erstmals Ende 2015 verständigt worden. Zuvor habe er von der Streichung weder gewusst, noch dieselbe veranlasst. Mit der Streichung aus der Ärzteliste habe er auch seine Kammerangehörigkeit verloren, ebenso wie die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds. Zumal er im Zeitraum 01.01.1988 bis 2015 oder 2016 nicht Fondsmitglied gewesen sei, konnte ihn während dieser Zeit gemäß § 6 der Satzung auch keine Pflicht zur fristgerechten Entrichtung der vorgeschriebenen Fondsbeiträge treffen. Ebenso seien seitens des Dienstgebers zu Recht keine Dienstgeberzahlungen iSd § 109 Abs. 7 ÄrzteG 1998 erfolgt, die primär den angefochtenen Bescheiden zugrunde lägen. Mangels Pflicht zur Leistung von Fondsbeiträgen während der Zeit der Streichung aus der Ärzteliste würde ihm ein Anspruch auf Rückersatz zustehen, wenn er in dieser Zeit Fondsbeiträge entrichtet hätte. Der angefochtene Bescheid gehe jedoch davon aus, dass er rückwirkend am 30.11.2015 in die Ärzteliste eingetragen worden sei. Dies sei rechtlich nicht zutreffend. Eine rückwirkende Eintragung, die er im Übrigen auch nicht beantragt habe, sei rechtlich nicht möglich. Eine Eintragung in die Ärzteliste könne immer nur ex nunc erfolgen. Bei der Eintragung handle es sich um einen konstitutiven Rechtsakt. Im Falle eines Bescheides mit konstitutivem Charakter komme daher eine Rückwirkung nicht in Betracht. Dies habe zur Folge, dass die Vorschreibung von Beiträgen für die Jahre 1998-2017 rechtsgrundlos erfolgt sei und er auch nicht Kammerangehöriger oder Fondsmitglied in diesem Zeitraum gewesen sei. So habe er auch an keinen Wahlen für die Kammer teilnehmen können. Da die belangte Behörde jedoch eine rückwirkende Eintragung ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen habe, sei er gezwungen, den gegenständlichen Antrag auf Befreiung zu stellen. Zwar sei sein Dienstverhältnis im gegenständlichen Zeitraum kein unkündbares gewesen; allerdings sei er im Zeitraum nicht einmal Kammermitglied oder Mitglied des Wohlfahrtsfonds gewesen, sodass bei korrektem Vorgehen durch die belangte Behörde niemals eine Beitragspflicht durch den „Kunstgriff“ einer rückwirkenden Eintragung hätte erfolgen dürfen. Auch aus diesem Grund sei der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Er habe am … 1985 als Doktor der gesamten Heilkunde promoviert und sei über seinen Antrag in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien eingetragen worden. Seit diesem Zeitpunkt sei er mit einer kurzen Unterbrechung von Oktober 1991 bis Jänner 1992 nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Bereits mit 01.01.2014 weise er eine Kontogutschrift Pensionskonto in Höhe von EUR 31.053,68 auf, weshalb sich zum Regelpensionsalter eine Bruttopension von EUR 2.218,12 14 x jährlich errechne. Zum Zeitpunkt Jänner 2014 habe er 353 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 4 Monate Ersatzzeit aufgewiesen. Seit diesem Zeitraum lägen weitere fünf Jahre ASVG-Pflichtversicherung, sohin weitere 60 Beitragsmonate vor. Zu fragen sei nun, was als gleichwertiger Anspruch im Sinne des § 112 ÄrzteG 1998 zu gelten habe? Um ein gleichheitswidriges Ergebnis hintanzuhalten, sei der Ausdruck „gleichwertiger Anspruch“ dahingehend zu verstehen, dass der Ruhegenussanspruch gegenüber der Gebietskörperschaft oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft in etwa die Höhe erreichen müsse, die gewöhnlich ein Arzt durch Wohlfahrtspension und gleichzeitige ASVG- bzw. FSVG- oder GSVG-Versicherung erreiche. Der bekämpfte Bescheid stelle nun darauf ab, dass er kein unkündbares Dienstverhältnis habe. Die Bedingung eines unkündbaren Dienstverhältnisses werde gestellt, weil andernfalls wegen der Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die Gefahr des Verlustes des Anspruchs auf Ruhegenuss bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Er habe bereits einen altersbedingten Anspruch auf eine gleichwertige Pensionsleistung, die er jederzeit auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch nehmen könne. Die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhegenuss bestehe daher nicht, da er denselben bereits erworben habe. Es bestehe daher eine Gleichwertigkeit seiner Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass nur ein gleichwertiger Anspruch in einem berufsständischen Versorgungswerk die Befreiungsoption eröffne und es zu keiner Verschlechterung des sozialen Schutzes des betroffenen Arztes kommen könne, wobei er bereits einen gleichwertigen Anspruch erworben habe. So bestehe auch für aus Ostdeutschland zuziehende Ärzte seit der ÄrzteG-Novelle BGBl. I 2006/122 die Möglichkeit, in der Versorgungseinrichtung des Herkunftsstaates zu verbleiben und sich in Österreich im Wohlfahrtsfonds befreien zu lassen, wobei es Präzedenzfälle für eine derartige Ausnahmebestimmung gebe. Nichts anderes könne für ihn gelten, da er bereits jetzt einen unwiderruflichen aufrechten Pensionsanspruch nach dem ASVG habe. Es bestehe daher eine Gleichwertigkeit seiner Ansprüche auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG.
Beantragt wurde letztlich den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass er von der Beitragspflicht für die Jahre 1998-2017 befreit werde.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer schon in seiner Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 bis 2017 vom 18.01.2019 das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge gemäß §§ 111, und 112 ÄrzteG gemäß § 38 AVG zu unterbrechen.
7. ] Beide belangte Behörden haben zum Beschwerdevorbringen mit Schreiben vom 26.03.2019 Stellung genommen. Darin wird – zusammengefasst - dargelegt, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet seines gegenteiligen Vorbringens - niemals seitens der Österreichischen Ärztekammer aus der Ärzteliste gestrichen worden sei. Selbiges hätte eines der im Gesetz taxativ aufgezählten Gründe und eines entsprechenden Bescheides der Österreichischen Ärztekammer bedurft. Ein solcher Bescheid sei aber nie ergangen, was auch der Beschwerdeführer bestätigt habe. Auch habe der Beschwerdeführer seine ärztliche Tätigkeit weder maßgeblich unterbrochen noch sonst ein Verhalten gesetzt, das die Österreichische Ärztekammer zu einer Streichung aus der Ärzteliste veranlasst hätte, sodass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes 1998 bis 2018 ordentlicher Kammerangehöriger und als solcher aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit in Wien auch Angehöriger des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe trotz nachweislicher Aufforderungen zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Beitragsjahren die erforderlichen Einkommensunterlagen bis zur Vorlage der Beschwerden beim Verwaltungsgericht Wien nicht vorgelegt. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, insbesondere auch zur Vorschreibung des Höchstbeitrages zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2012, könne aber unterbleiben, da die F. AG auf der Basis der nachgereichten Einkommensunterlagen Simulationsberechnungen erstellt habe, die der Stellungnahme beigefügt seien.
Die Vorschreibung des Fondsbeitrages 1998 sei infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2002, …, ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, weshalb der entsprechende Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 06.11.2018, Aktenzahl: 1, ersatzlos zu beheben sei.
Im Übrigen traten beide belangten Behörden den in den Beschwerden angeführten weiteren Beschwerdegründen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Einbehaltung und Abführung von Kammerumlagen und Fondsbeiträgen, der eingetretenen Verjährung, der ungerechtfertigten Einbeziehung von „Einmalprämien“ des Arbeitgebers in die Bemessungsgrundlagen, sowie das Nichtvorliegen einer ärztlichen Tätigkeit bei der L. AG bis 31.08.1997 entgegen und beantragten, die in den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Kammerumlagen und Fondsbeiträge zu bestätigen bzw. die Fondsbeiträge in jener Höhe vorzuschreiben, die sich aus den nachgereichten Simulationsberechnungen ergeben würden, sofern eine zahlenmäßige Diskrepanz zwischen denselben und den angefochtenen Bescheiden vorliege.
8. ] In einer weiteren Stellungnahme vom 05.04.2019 wies die erstbelangte Behörde darauf hin, dass die im Zuge der Stellungnahme vom 26.03.2019 übermittelten Simulationsberechnungen für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2003 und 2004 mit Rechenfehlern behaftet seien und übermittelte in einem korrekte Simulationsberechnungen für die genannten Jahre mit dem Ersuchen, dieselben der Entscheidung zugrunde zu legen.
9. ] In der Rechtssache fand am 14.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich, dessen anwaltliche Vertreter, ein anwaltlicher Vertreter der erst- und zweitbelangten Behörde, sowie Frau Dr. H. B. als stellig gemachte Zeugin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll:
Ich war beginnend mit etwa 1984 oder 1985 bei der L. AG beschäftigt und zwar exakt bis Ende August 1997. Von 01.09.1997 bis dato war ich in der C. und D. in Wien beschäftigt. Meine Tätigkeit bei der L. AG beschreibe ich dahingehend, dass ich dort Basisforschung dahingehend betrieben habe, .... Diese Forschung erfolgte völlig losgelöst von Patienten und Krankheiten. Von der Forschung umfasst waren umfangreiche Fragestellungen, …. Bei dieser Tätigkeit hätte ich kein ius practicandi gebraucht und hätte diese Tätigkeit auch durch einen Biologen oder einen Tierarzt oder Chemiker durchgeführt werden können. Ich habe in meiner Funktion auch publiziert und zwar in diversen medizinischen oder … Fachzeitschriften.
Sofort im Anschluss daran habe ich meine Tätigkeit bei der C. begonnen; dies nicht zuletzt deshalb, weil der Eigentümer bei der L. AG gewechselt hat. Meine Tätigkeit in dieser Klinik ist charakterisiert durch die Arbeit an Patienten und auch in der Forschung, insbesondere wiederum in der klinischen Grundlagenforschung.
Meine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in allen verfahrensgegenständlichen Jahren beschränken sich auf solche für Vertretungstätigkeiten und Honorare für diverse Vorträge. Ich stelle grundsätzlich außer Streit, dass es sich dabei um Einkünfte handelt, die vom Ärztevorbehalt umfasst sind.
Bezüglich des Wechsels meines Arbeitgebers wurde ich seitens der Standesführung der Ärztekammer für Wien telefonisch kontaktiert und zwar mit der Frage, wo ich den nun arbeite. Eine förmliche schriftliche Anzeige meines Dienstgeberwechsels habe ich nicht verfasst und kann eine solche auch nicht vorlegen. Meine neue Arbeitgeberin hat für mich auch entsprechende Abgaben einbehalten und an die Ärztekammer für Wien abgeführt. Konkrete Angaben darüber kann ich nicht machen. Warum meine neue Arbeitgeberin dann etwa im Herbst 1998 damit aufgehört hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Um ehrlich zu sein ich habe mich darum auch nicht gekümmert. Richtig ist auch, dass ich plötzlich keine Bescheide mehr bekommen habe. Allerdings habe ich mich darum auch nicht besonders gekümmert und bin davon ausgegangen, dass dies allenfalls von meinem Arbeitgeber erledigt wird.
Ich habe niemals einen Antrag bei der österreichischen Ärztekammer auf Streichung aus der Ärzteliste etwa in Folge eines Verzichts gestellt. Ich habe auch niemals einen Bescheid bekommen, in welchem festgestellt wird, dass ich aus der Ärzteliste gestrichen wurde. Auch verfüge ich nach wie vor über meinen Ärzteausweis.
Warum in der Ärzteliste ab 01.11.1998 eine Abmeldung vermerkt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Der Rechtsvertreter der belangten Behörden gab Folgendes zu Protokoll:
Ich kann keine Antwort darauf geben, warum im Auszug der Ärzteliste ab 01.11.1998 eine Abmeldung vermerkt ist. Ein Bescheid hinsichtlich der Streichung aus der Liste gem. § 59 ÄrzteG ist jedenfalls niemals ergangen. Die Führung der Ärzteliste ist zudem Aufgabe der österreichischen Ärztekammer.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus:
Ich habe mich tatsächlich nie um Aspekte meines Einkommens, insbesondere auch nicht dessen Höhe gekümmert und derartige Dinge im Wesentlichen meiner Steuerberatung überlassen.
Ich möchte auch hier noch hinzufügen, dass die Nachforderungen der Ärztekammer für Wien existentiell sind und für mich unweigerlich mit dem Privatkonkurs verbunden wären. Ich würde sagen, dass etwa Nachforderungen in Höhe von 550.000 Euro an mich herangetragen wurden. Auch seitens meiner Steuerberatung wurde ich definitiv niemals auf allfällige Verpflichtungen zur Abführung von Beiträgen zum WF bzw. Kammerumlagen hingewiesen. Auch die steuerliche Vertretung der C. hat niemals daran Anstoß genommen, dass keine vorläufigen Beiträge bzw. Umlagen einbehalten und abgeführt wurden.
Befragt von seinen anwaltlichen Vertretern gab der Beschwerdeführer weiters an:
In jener Abteilung, die ich bei der L. AG geleitet habe, war ich der einzige Mediziner. Das übrige Personal bestand im Wesentlichen aus Chemikern, Molekularbiologen, Genetikern und ähnliches. Über Vorhalt des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1997, wo bei den Beträgen der L. AG ein Betrag in Höhe von 539.306 ATS ausgewiesen ist, gebe ich an, dass es sich dabei um meine gesetzliche Abfertigung in Folge der einvernehmlichen Kündigung bei der L. AG handelt. In den Lohnzetteln ab den Jahren 2009 werden stark differierende Einmalbezüge in Höhe von 90.000 Euro bis 140.000 Euro bis inklusive 2015 angeführt. Dabei handelt es sich um Prämien für Forschungsergebnisse die nicht Bestandteil meines Bruttogrundgehaltes waren.
Ich habe lediglich für das Jahr 1998 eine Erklärung bezüglich des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage zugesandt bekommen; dann erst wieder im Jahr 2019.
Der Rechtsvertreter der belangten Behörden dazu:
Wenn ich gefragt werde, ob die Berechnungen der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds in den Jahren 1999 bis 2012 anhand der nachgereichten Einkommensunterlagen Beträge unter dem Höchstbeitrag ergeben würden, so verweise ich insofern auf Beilage ./A wo entsprechende Simulationsberechnungen vorliegen; für die meisten Jahre wird dies allerdings zu bejahen sein.
Weiters befragt von seinen anwaltlichen Vertretern gab der Beschwerdeführer an:
Mein Steuerberater heißt Dr. N.. Ich habe seit dem Jahr 1997 an keinen Wahlen zur Standesvertretung teilgenommen. Meine Kontakte beschränken sich auf die bereits angegebenen Telefonanrufe der Ärztekammer; zudem habe ich an diversen Fortbildungen teilgenommen.
Befragt vom VH-Leiter gab der Beschwerdeführer weiters an:
Ich bin Allgemeinmediziner und zudem Facharzt ….
Mein Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Dr. G. (Kammeramtsdirektor) sollte unter Beweis stellen, dass ich nachdem das Problem im Jahr 2015 (Dezember) virulent wurde, ich mich durchaus kooperativ verhalten habe. Zunächst hat Dr. G. gemeint, dass das Problem mit der Ärzteliste dahingehend zu lösen sein wird, dass man mich wieder einträgt in dieselbe. Es folgten dann eine große Anzahl von Besprechungen wo wir immer wieder klargemacht haben, dass wir (meine Gattin und ich) keine Schwierigkeiten haben wollen. Dabei haben wir uns vorgestellt einen vernünftigen Modus der Rückzahlung zu vereinbaren. Ich möchte schon auch darauf hinweisen, dass der Kammeramtsdirektor und Herr Mag. J. relativ klare Vorstellungen über die Rückstände, die sich letztlich ergeben würden, hatten. Ich meine mich zu erinnern, dass die jeweils vom Höchstbeitrag ausgingen. Dann allerdings gab es Grundsätze einer Einigung, die aber letztlich durch den Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds konterkariert wurden. Ich habe auch mit dem Präsidenten der Ärztekammer für Wien gesprochen. Der hat mich eigentlichen im Wesentlichen auf den Kammeramtsdirektor verwiesen. Ich habe den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auch zweimal angeschrieben und bekam ich keine Antwort darauf.
Befragt vom anwaltlichen Vertreter der belangten Behörden gab der Beschwerdeführer weiters an:
Ich habe seit 1998 seitens der Standesvertretung auch keine Zusendungen bekommen, weder in Form einer Zeitung noch einer Wahlinformation. Ich wäre auch nicht besonders interessiert daran gewesen. Medial habe ich allerdings schon mitbekommen, dass Wahlen stattgefunden haben. Ich glaube nicht, dass mir seinerzeit im Jahr 1998 aufgefallen ist, dass ich plötzlich einen Gehaltssprung (ausbezahltem Gehalt) in Folge der Einstellung der Abführung von Vorauszahlungen hatte.
Befragt vom Verhandlungsleiter gab der Beschwerdeführer weiters an:
Ich habe meine Gattin, Frau Dr. H. B., heute als Zeugin stellig gemacht und beantrage deren Befragung zum Beweis dafür, dass ich seitens der belangten Behörden telefonisch kontaktiert wurde und dabei nach meinem aktuellen Arbeitgeber befragt wurde. Meine Gattin kann auch aussagen zu den Inhalten der Gespräche mit dem Kammeramtsdirektor machen, da sie immer von mir beigezogen wurde.
Die Zeugin Dr. H. B. gab folgende Aussage zu Protokoll:
Ich kann mich daran erinnern, dass ich glaublich im Jahr 2004 ein Telefongespräch angenommen habe, das seitens der Ärztekammer für Wien initiiert war. Ich glaube, dass mir die Ärztekammer irgendetwas von einem Bescheid sagte, der im Jahr 2004 ergangen ist. Im Nachhinein haben wir das recherchiert und gehe ich davon aus, dass der Bescheid das Veranlagungsjahr 1997 betroffen hat. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass mein Ehegatte oder ich selbst seitens der Ärztekammer für Wien einmal telefonisch nach dem aktuellen Arbeitgeber meines Ehegatten gefragt wurde.
Es ist korrekt, dass ich bei etlichen Besprechungen meines Ehegatten mit dem Kammeramtsdirektor und Juristen der Standesvertretung zugegen war. Bei diesen Besprechungen ging es im Wesentlichen immer um Einkommensunterlagen, die die Ärztekammer von meinem Mann eingefordert hat, bis hin in den Dezember 2018, wo dann der Kammeramtsdirektor uns mitteilte, dass er keine Unterlagen mehr benötige und die Sache durch den Ausschuss ginge. Es sei auch schon alles besprochen. Zuletzt hat er eine Summe in etwa von 200.000 Euro angegeben, die mein Ehegatte in Raten zu zahlen hätte, was wir letztlich auch angenommen haben. Mit dieser Summe wären alle Rückstände zum Wohlfahrtsfonds abgegolten; die Kammerumlagen sollten einer späteren Regelung vorbehalten werden. Mit diesem Ergebnis haben wir dann die Besprechung verlassen und haben dann am 24.12.2018 etliche Bescheide mit Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds im Höchstausmaß bekommen.
Befragt vom Beschwerdeführer gab die Zeugin an:
Auch etwa im Jahr 2004 erfolgte ein Anruf durch eine Mitarbeiterin der F. AG betreffend meinen Ehegatten und habe ich ihr am Telefon mitgeteilt, dass ich ihr das nicht sagen könne und sie sich an seinen Arbeitgeber wenden solle. Auch habe ich ihr eine Telefonnummer genannt.
Befragt von den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdeführers gab die Zeugin an:
Über Aufforderung des Kammeramtsmitarbeiter Mag. J. hat mein Ehegatte letztlich seiner steuerlichen Vertretung Vollmacht erteilt, die belangten Behörden in die Einkommensunterlagen Einsicht nehmen zu lassen. Wir wurden auch seitens der steuerlichen Vertretung entsprechend kontaktiert und haben dies bestätigt. Es wurde dann auch tatsächlich seitens den belangten Behörden beim Steuerberater Einsicht in die Steuerunterlagen genommen. Ich war jedenfalls der Ansicht, dass die belangten Behörden nunmehr jegliche Informationen haben, die sie für die Nachverhandlungen benötigen. Derartiges wurde auch seitens des Kammeramtsdirektors bei der derartigen Besprechung am 17.12.2018 kundgetan.
Mein Ehegatte hat in den streitgegenständlichen Jahren nie Erklärungen des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit zur Festsetzung von Fondsbeiträgen und Kammerumlagen erhalten; desselbiges war erst vor ungefähr vor zwei Jahren der Fall.
Wenn mir Beilage ./5 der Beschwerde betreffend die Wohlfahrtsbeiträge (E-Mail vom 11.10.2018, 17:23 Uhr) vorgehalten wird gebe ich an, dass dort die Summe der Nachzahlungsverpflichtung betreffend die Jahre 1998 bis 2017 WF mit 203.727,52 Euro ausgewiesen ist und es sich exakt um jene Summe handelt, die uns der Kammeramtsdirektor angeboten hat und auf die wir uns auch letztlich geeinigt haben. Er hat uns auch gefragt, ob wir das allenfalls nochmal überschlafen wollen und haben wir darauf verzichtet, sondern sofort zugestimmt. In der Excel-Liste ist auch unter den Jahren 1998 und 1999 vermerkt, dass überhaupt keine Unterlagen vorgelegt worden seien und daher eine grobe Summe des Beitrages angenommen worden sei. Dazu gebe ich an, dass er ausdrücklich – ungeachtet eines entsprechenden Angebotes von mir – keine weiteren Unterlagen für diese beiden Jahre mehr wollte.
Ich kannte damals das Einkommen meines Ehegatten definitiv nicht. Die Vorschreibung der gesamten hier vorgeschriebenen Summen an Wohlfahrtsfondsbeiträgen und Kammerumlagen wäre für die ganze Familie ruinös.
Die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers führten abschließend aus:
Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn N., per Adresse der P. Wirtschaftstreuhand GmbH in Q., R.-straße, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer seitens seiner steuerlichen Vertretung nie auf eine allfällige Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bzw. Kammerumlagen angesprochen wurde und auch niemals irgendwelche Beiträge als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.
Der Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des Kammeramtsdirektors Dr. G. wird aufrechterhalten.
Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2000 wurde mit dem Höchstbeitrag festgesetzt. Offensichtlich wurde dabei auch ein Betrag in Höhe von 539.306 ATS einberechnet, was jedenfalls rechtswidrig ist, zumal es sich dabei um eine Abfertigung der L. AG gehandelt hat und derselben, wie bereits angeführt, keine ärztliche Tätigkeit zu Grunde gelegen ist. Die in den Jahren 2009 bis 2015 bezogenen Einmalprämien gem. § 67 EStG für besondere Forschungsergebnisse sind jeweils in den Bruttobezügen der genannten Jahre enthalten.
Der anwaltliche Vertreter der belangten Behörden gab dazu an:
Der Fondsbeitrag für das Jahr 2000 wurde im Zuge der Nachberechnungen dahingehend korrigiert, als nunmehr ein Beitrag in Höhe von 19.816,68 Euro errechnet wurde, der damit deutlich unter dem Höchstbeitrag liegt.
Die anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers brachten weiters vor:
Die nunmehr vorgelegten Simulationsberechnungen ab 1999 können dem Beweisverfahren deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil die den Abrechnungen zu Grunde gelegten Beträge zum Teil erheblich von den Einkommensunterlagen (Einkommenssteuerbescheiden und Lohnzettel) abweichen und im Übrigen entsprechend den Angaben der Zeugin Frau Dr. B. im Zusammenschau mit den Berechnungen des Kammeramtsdirektor Dr. G. bereits eine verbindlichen Einigung im Sinne eines verwaltungsrechtlichen Vertrages über einen Betrag von 203.727,52 Euro getroffen wurde.
Der anwaltliche Vertreter der belangten Behörden dazu:
Öffentlich rechtliche Ansprüche sind weder einem Vertrag noch einem Vergleich zugänglich. Auch unterliegt die Festsetzung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds ausschließlich dem Organ Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds, dem nicht nur Ärzte, sondern auch Zahnärzte angehören.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Maßgebliche Bestimmungen des ÄrzteG 1998
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
8. Berufssitze und Dienstorte,
9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,
13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,
15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Ärzteliste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.
(12) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin für Gesundheit laufend elektronisch die in § 10 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, genannten Daten aus der Ärzteliste gemäß § 27 zu übermitteln. Die Übermittlung hat an Arbeitstagen zu erfolgen.
§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
2. jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
3. jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
4. jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
5. die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
6. die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
7. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2014)
8. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und
9. bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.
(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,
Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
a)eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
b)ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
c)eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
d)Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie
e)auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.
(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
2. seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und
3. keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage entrichten.
(2) Ordentliche Angehörige einer Ärztekammer sind ferner Ärzte, die gemäß § 34 in die Ärzteliste eingetragen worden sind und ihren Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausüben.
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 und 2 haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung bei ihrer Ärztekammer zu melden.
(4) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
1. seinen Berufssitz (seine Berufssitze), seinen Dienstort (seine Dienstorte) oder, sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, seinen Wohnsitz (§ 47) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat oder
2. von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 59 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
Eine Verlegung des Dienstortes gemäß Z 1 liegt nicht vor, wenn der Arzt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf Grund von Karenzierung und Dienstzuteilung, vorübergehend im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland ärztlich tätig wird.
(5) Ärzte, die nicht die Erfordernisse der Abs. 1 oder 2 erfüllen, sowie Amtsärzte können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren Hauptwohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen.
Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.
(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.
(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die
1. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten haben die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Umlagenordnung vorgesehen ist. Sie haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Kammerumlagen im Einzelfall das arztbezogene Kassenhonorar, die arztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammer ist unzulässig.
(6) Die Kammerumlagen sind bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(7) Die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage gemäß Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
(4) Die Satzung kann vorsehen, daß ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
(6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig.
(8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vH der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde.
(9) Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß § 104 an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß § 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.
Maßgebliche Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 7 (1) Erbringt ein Fondsmitglied, ausgenommen Bezieher einer Alters- oder dauernden Invaliditätsversorgung, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG,
a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.
b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.
Maßgebliche Bestimmungen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien 2001 bis 2018
a) Höhe der Kammerumlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für das Jahr 2001 beträgt die Kammerumlage jährlich 2,6 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 4 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,60 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für das Jahr 2002 beträgt die Kammerumlage jährlich 2,4 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 4 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,55 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für das Jahr 2003 beträgt die Kammerumlage jährlich 2,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 4 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für das Jahr 2004 - 2008 beträgt die Kammerumlage jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 2 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für die Jahre 2009 – 2011 beträgt die Kammerumlage jährlich 2,1 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 2 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage, ab 2011 mindestens jedoch EUR 40,-.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d leg. cit. erhöht sich die Umlage für alle ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer um EUR 5,-- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für die Jahre 2012 – 2013 beträgt die Kammerumlage jährlich 1,9 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d leg. cit. erhöht sich die Umlage für alle ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer um EUR 5,-- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr.
Gemäß § 1 Abs. 1 UO für die Jahre 2014 – 2018 beträgt die Kammerumlage jährlich 1,7 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 24.000,- p.a.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens EUR 12.000,- p.a.
Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d leg. cit. erhöht sich die Umlage für alle ÄrztInnen nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer um EUR 5,-- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr.
b) Bemessungsgrundlage der Kammerumlagen
Gemäß § 1 Abs. 2 UO für die Jahre 2001 – 2018 ist die Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Gemäß § 1 Abs. 3 UO für die Jahre 2001 – 2008 sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge gem. § 67 Abs.1 und 2 EstG 1988 nur zu 20.v.H. zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs.1 und Abs.2 EstG 1988 sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 3 UO für die Jahre 2009 – 2015 sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die Bezüge gem. § 67 Abs.1 und 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs.1 und Abs.2 EStG 1988 sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 3 UO für die Jahre 2016 – 2018 sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die steuerfreien und steuerbegünstigten Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 im Ausmaß der Steuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen. Steuerfreie und steuerbegünstigte Zulagen und Zuschläge gem. § 68 Abs.1 und Abs.2 EStG 1988 sind ebenfalls im Ausmaß der Steuerbegünstigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 4 UO für das Jahr 2001 gehen von der gem. Abs. 2 und Abs. 3 ermittelten Summe die ersten ATS 300.000,-- nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.
Gemäß § 1 Abs. 4 UO für das Jahr 2002 - 2010 – gehen von der gem. Abs. 2 und Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 21.801,85 nur mit 30 v.H., der übersteigende Betrag mit 100 v.H. in die Bemessungsgrundlage ein.
Gemäß § 1 Abs. 4 UO für das Jahr 2011 - 2018 – werden von der gem. Abs. 2 und Abs. 3 ermittelten Summe die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Maßgebliche Bestimmungen der Beitragsordnungen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien 1999 bis 2018
a) Höhe des Fondsbeitrages
Gemäß Abschnitt I Abs. 1 BO für die Jahre 1999 – 2011 beträgt der Fondsbeitrag 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß Abschnitt I Abs. 1 BO für die Jahre 2012 – 2014 beträgt der Fondsbeitrag 14,2 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Gemäß Abschnitt I Abs. 1 BO für die Jahre 2015 – 2018 beträgt der Fondsbeitrag 14,0 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.
Gemäß Abschnitt I Abs. 5 BO für die Jahre 1999 – 2011 beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 25.435,49 (bis 2001 S 350.000,-) im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abschnitt I Abs. 5 BO für die Jahre 2012 – 2018 beträgt der Fondsbeitrag höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen
b) Bemessungsgrundlage
Gemäß Abschnitt I Abs. 2 BO für die Jahre 1999 – 2007 besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Gemäß Abschnitt I Abs. 2 BO für die Jahre 2008 – 2018 besteht bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, die jährliche Bemessungsgrundlage aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehältern abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Der monatliche Bruttogrundgehalt ist der am Monatsgehaltszettel ausgewiesene Grundgehalt. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht gemäß Abschnitt IV Abs. 5 übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogrundgehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, sowie die Beiträge für die Krankenunterstützung (und ab 2009 die Beiträge für die Todesfallbeihilfe) hinzuzurechnen.
Gemäß Abschnitt I Abs. 3 BO für die Jahre 1999 - 2018 ist bei allen übrigen Fondsmitgliedern (ab 2011: Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben) Bemessungsgrundlage der Überschuß aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988 (ab 2015: der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung). Die Einkommen bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Gemäß Abschnitt I Abs. 4 BO für die Jahre 1999 – 2018 sind, wenn der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt wird, die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 (ab 2011: 3a) zusammenzurechnen.
Maßgebliche Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)
§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge
2. für die nächsten 24 380 Euro6%,
3. für die nächsten 25 000 Euro27%,
4. für die nächsten 33 333 Euro35,75%.
Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Ausgenommen in Fällen von Elternkarenz darf der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a).
§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
(3) Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
Unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Verfahrensparteien in den Beschwerdeverfahren wird nunmehr folgender Sachverhalt festgestellt:
Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist Allgemeinmediziner und Facharzt …. Laut seinen Angaben und den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Einkommensunterlagen war der Beschwerdeführer von 1995 bis 31.08.1997 bei der L. AG und von 01.09.1997 bis dato an der C. und D. in Wien, E.-straße, unselbstständig beschäftigt. Der Wechsel des Dienstgebers ab 01.09.1997 wurde seitens des Beschwerdeführers der Ärztekammer für Wien unbestritten nicht gemeldet. Darüber hinaus sind Dienstverhältnisse mit der Gemeinde Wien im Zeitraum 16.12.1996 bis 31.10.1998 am S. und am T. Spital evident. Seine Tätigkeit bei der L. AG bestand nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Basisforschung …. Neben seinen Dienstverhältnissen erzielte der Beschwerdeführer in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in Form von Ordinationsvertretungs- und Vortragstätigkeiten.
Einer „Meldung über die aktuellen Eintragungen in der Ärzteliste“ vom 06.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge „Abmeldung“ seit 01.11.1998 kein Mitglied sei und derzeit keine ärztliche Tätigkeit ausübe.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nie seine ärztliche Tätigkeit aufgegeben, für einen längeren Zeitraum unterbrochen, auf die Berufsausübung verzichtet oder auch nur seinen Dienstort in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt. Auch ist unbestrittenermaßen nie ein Bescheid der Österreichischen Ärztekammer über seine Streichung aus der Ärzteliste ergangen oder erlassen worden.
Mit E-Mail vom 06.10.2015 ersuchte die Ärztekammer für Wien den Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Datums der Wiederaufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit und um Übermittlung einer Gesundheitsbestätigung und eines aktuellen Strafregisterbescheides.
Erstmals mit Schreiben vom 21.12.2015 ersuchte die F. AG die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ab der nächsten Gehaltsabrechnung bestimmte Prozentsätze dessen Bruttogrundgehaltes als Wohlfahrtsfondsbeitrag bzw. Kammerumlagen einzubehalten und auf Konten der Ärztekammer für Wien zu überweisen.
Mit Schreiben vom Februar bzw. April 2016 forderte die F. AG den Beschwerdeführer auf, Einkommensunterlagen für die Berechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlagen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beitragsjahre vorzulegen.
Gleichzeitig begannen Gespräche des Beschwerdeführers (unter Einbeziehung dessen Ehegattin Dr. H. B.) mit dem Kammeramtsdirektor Dr. G., an deren Ende im Dezember 2018 dem Beschwerdeführer offensichtlich eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 203.727,52 zur Abgeltung aller Forderungen angeboten und auf die Nachreichung weiterer Einkommensunterlagen verzichtet wurde.
Zu den Beschwerdeeinwendungen im Einzelnen:
a) Zunächst behauptet der Beschwerdeführer, mit Wirkung vom 01.11.1998 aus der Ärzteliste gestrichen worden zu sein, weshalb er bis (zumindest) Ende 2015 mangels Kammerangehörigkeit weder zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds noch von Kammerumlagen verpflichtet sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 18.03.2003, Zl. 2002/11/0095) ergibt sich aus § 68 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998, wer Kammerangehöriger einer Ärztekammer ist. Aus § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt. Ob ein Arzt Mitglied einer Ärztekammer bzw. des Wohlfahrtsfonds einer solchen ist, ist als Vorfrage nicht nur dann zu beantworten, wenn ein Arzt Rechte in Anspruch nimmt, die nur Kammerangehörigen zustehen (z.B. Wahlrechte), sondern auch dann, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die nur für Kammerangehörige bestehen, so z.B. bei der Vorschreibung von Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträgen.
Der Beschwerdeführer wurde nach Beendigung seines Studiums gemäß § 4 ÄrzteG in die Ärzteliste eingetragen, übt seinen Beruf von Beginn an im Bereich der Ärztekammer für Wien aus und bezieht keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds.
Entgegen seiner Behauptung wurde der Beschwerdeführer auch nie seitens der Österreichischen Ärztekammer aus der Ärzteliste gestrichen. Zu Recht weisen die belangten Behörden in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine derartige Streichung nur aus den in § 59 Abs. 1 ÄrzteG aufgezählten Gründen möglich ist und in den Fällen der Z. 1, 2, 4 und 5 leg. cit. auch eines entsprechenden Bescheides des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bedarf. Ein solcher ist aber nie ergangen oder erlassen worden. Da der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch nie auf die Ausübung seines Berufes verzichtet oder seine Berufsausübung auch nur eingestellt hat, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich nie aus der Ärzteliste gestrichen wurde und seit seiner Eintragung in die Ärzteliste Kammerangehöriger der Ärztekammer für Wien ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Ärzteliste aus nur schwer nachvollziehbaren Gründen mit Wirkung vom 01.11.1998 die Beendigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers vermerkt ist. Ein – naheliegender -Grund für diesen Fehler wird wohl auch darin zu suchen sein, dass es der Beschwerdeführer ungeachtet einer ihn gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG treffenden Verpflichtung unbestritten verabsäumt hat, seinen am 01.09.1997 nahtlos vollzogen Wechsel von der L. AG zur C. und D. im Wege der Ärztekammer für Wien der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
b) Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer keine ärztliche Tätigkeit als Leiter einer Abteilung innerhalb der Forschungsabteilung bei der L. AG im Zeitraum 1995 bis 31.08.1997 ausgeübt zu haben, da es sich lediglich um eine …, nichtklinische Forschung gehandelt habe, die nicht von § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst sei.
Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 3 und 109 Abs. 3 ÄrzteG knüpfen die Bemessung der Umlagen und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der "ärztlichen Tätigkeit". Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten eines unselbstständig beschäftigten Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit), grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, mwN, und daran anknüpfend die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2013, Zl. 2012/11/0129, sowie vom 11. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0051, jeweils mwN).
Die ärztliche Tätigkeit ist im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung charakterisierte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der L. AG als … Basisforschung.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung 2015 ist die Ausbildung zum Facharzt im Sonderfach klinische … möglich.
Der Beschwerdeführer ist Allgemeinmediziner und ausgebildeter Facharzt für klinische …. Seine Forschungstätigkeit bei der L. AG ist daher grundsätzlich von seiner Berufsbefugnis umfasst.
Vor dem Hintergrund des durch die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Rechtsverständnisses kann damit aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mittelbar im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Verbesserung oder Heilung von Menschen tätig war und dabei im Rahmen der Grundlagenforschung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden angewendet hat. Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte stellt eine Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG dar (VwGH vom 07.10.1997, Zl. 97/11/0185 mwN). Bei der administrativen Funktion des Beschwerdeführers als Abteilungsleiter innerhalb einer ... Forschungsabteilung handelt es sich um eine im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit anfallende organisatorische - und allenfalls auch wirtschaftliche - Tätigkeit, die grundsätzlich nicht von seiner ärztlichen Tätigkeit zu trennen und daher ebenfalls derselben zuzurechnen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Ra 2015/11/0010).
Es ist daher vom Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit auszugehen, wofür der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger ärztlicher Tätigkeit bezog. Dies gilt insbesondere auch für die ihm im Jahr 1997 zugeflossene Abfertigung wegen der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der L. AG mit Wirkung vom 31.08.1997. Dass in seiner Abteilung „auch an Tieren geforscht wurde und die Forschung losgelöst von Patienten und Krankheiten erfolgt sei“, vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben dafür kein ius practicandi gebraucht und diese Tätigkeit auch durch einen Biologen oder einen Tierarzt oder Chemiker durchgeführt hätte werden können“.
c) Verpflichtung des Dienstgebers gemäß §§ 91 Abs. 6 bzw. 109 Abs. 7 ÄrzteG
Die in den angeführten Bestimmungen dem Dienstgeber auferlegten Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung von Kammerumlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bewirken keinen Wechsel des Umlagen- bzw. Beitragsschuldners, da gemäß §§ 91 Abs. 1 bzw. 109 Abs. 1 ÄrzteG ausschließlich Kammerangehörige zur Leistung von Umlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds verpflichtet sind. Zu Recht weist die erstbelangte Behörde in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2019 darauf hin, dass es für die Frage der Schuldnereigenschaft dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen unerheblich ist, ob und inwieweit Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge vom Dienstgeber tatsächlich einbehalten und abgeführt werden. Die tatsächliche Höhe der seitens des Kammerangehörigen geschuldeten Umlagen und Beiträge wird in den in den Umlagen- bzw. Beitragsordnungen festgelegten Verfahrensbestimmungen zur Festsetzung der endgültigen Höhe derselben ermittelt und korreliert mit den seitens des Dienstgebers einbehaltenen und abgeführten Beträge. Soweit der Beschwerdeführer daher einwendet, dass „er niemals zur Nachzahlung von Vorauszahlungen verpflichtet sei“, so erweist sich dies als nicht nachvollziehbar und vermag jedenfalls die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu bewirken.
d) Alle Ansprüche der Ärztekammer für Wien unterliegen einer maximal fünfjährigen Verjährungsfrist.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (s. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 8043/1977, 10.889/1986). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa VwSlg. 6173 A/1963, 10.907 A/1982; VwGH 19.11.1964, 2111/63; 22.6.1978, 397/78). Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. auch VwSlg. 4860 A/1959). Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (VwGH 25.11.1969, 550/560/69; 10.3.1972, 1747/70).
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur stets davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme (vgl. die Erkenntnisse VwGH 26.2.2002, 2001/11/0205 (betreffend Kammerumlagen nach dem ÄrzteG 1984 für lange zurückreichende Zeiträume), und 09.10.2008, 2008/11/0101 (betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem ÄrzteG 1998 für lang zurückreichende Zeiträume). Zudem bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde (VwGH aaO)
Weder das ÄrzteG noch die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, noch deren Beitrags- bzw. Umlagenordnungen sehen für die Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds oder Kammerumlagen eine Verjährungsfrist vor.
Demzufolge steht der verfahrensgegenständlichen Festsetzung von Fondsbeiträgen bzw. Kammerumlagen für den Zeitraum bis einschließlich 1998 jedenfalls das Rechtsinstitut der Verjährung nicht entgegen.
Dass allenfalls in den Umlagen- und/oder Beitragsordnungen einzelner Ärztekammern in den Bundesländern Verjährungsbestimmungen hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds vorgesehen sind, macht für sich alleine gesehen das Fehlen einer entsprechenden Regelung in der Umlagen- und Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien nicht verfassungswidrig (vgl. etwa VfSlg. 16.908/2003).
e) Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1998
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.06.2002, Zl. V 3140/029, kundgemacht in LGBl. für Wien 2002/40, ausgesprochen, dass sowohl die Satzung, als auch die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, "Wiener Arzt" 5a/99 vom Mai 1999, die laut Klammerausdruck ab 01.01.1998 gelten sollten, gesetzwidrig waren. Infolge der Nichtverwendung des gebotenen Kundmachungsmediums lag eine gehörige Kundmachung beider Verordnungen ab der Erstellung und Einarbeitung in eine Loseblattsammlung nicht vor. Die Anwendung der nicht gehörig kundgemachten Verordnungen scheidet daher aus. Dementsprechend hat die erstbelangte Behörde mit dem unter Spruchpunkt 1.) angeführten Bescheid den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1998 in Höhe von EUR 25.435,49 ohne entsprechende Rechtsgrundlage festgesetzt, weshalb derselbe spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.
f) Festsetzung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1999 bis 2018 und Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2018 der Höhe nach:
Zunächst ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den mit dieser Entscheidung neu festgesetzten Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds (betrifft die Jahre 1999 bis 2012 und 2014 bis 2017) und allen übrigen mit dieser Entscheidung bestätigten Festsetzungen von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds (betrifft die Jahre 2013 und 2018) und Kammerumlagen (betrifft die Jahre 2001 bis 2018) ausschließlich die seitens des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens in Form von Einkommensteuerbescheiden und Lohnzetteln der Jahre 1996 bis 2015 nachgereichten Einkommensunterlagen zugrunde gelegt wurden, sodass sämtliche Einwendungen bezüglich unzulässiger Schätzung von Höchstbeträgen infolge Nichtvorlage von Einkommensunterlagen ins Leere gehen.
Ausgehend von den seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Einkommenssteuerbescheiden und Lohnzettel 1996 bis 2015 hat die erstbelangte Behörde in den Jahren 1999 bis 2018 durch Abzug der steuerfreien Bezüge (KZ 2015) und der sonstigen Bezüge (KZ 220) von den jährlichen Bruttobezügen (KZ 210) zunächst ein reduziertes Jahresbruttogehalt ermittelt, von diesem sodann die Sozialversicherungsbeiträge (KZ 230 und 226) sowie sonstige Werbungskosten abgezogen und sodann durch Hinzurechnung/Kürzung von Gewinnen/Verlusten aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit und allenfalls (im Einkommensjahr) geleisteter Fondsbeiträge die jährliche Bemessungsgrundlage ermittelt.
Ähnliches gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlagen in den Jahren 2001 bis 2018 durch die zweitbelangte Behörde.
Ausgehend von den seitens des Beschwerdeführers nachgereichten Einkommenssteuerbescheiden und Lohnzettel 1998 bis 2015 hat die zweitbelangte Behörde in den Jahren 2001 bis 2018 von den jährlichen Bruttobezügen (KZ 210) die steuerfreien Bezüge (KZ 2015), die sonstigen Bezüge [(KZ 220) bis einschließlich 2008 im Ausmaß von 20%], die (anteiligen) Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen (anteiligen) Werbungskosten abgezogen, die solcherart ermittelten Zwischensummen um die Gewinne/Verluste aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit erhöht bzw. vermindert und letztlich durch Hinzurechnung allenfalls (im Einkommensjahr) geleisteter Fondsbeiträge die jährliche endgültige Bemessungsgrundlage für die Umlage der Ärztekammer für Wien und jener der Österreichischen Ärztekammer ermittelt.
In den Jahren, in denen der Beschwerdeführer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit von mehreren Dienstgebern bezog (Anm.: betrifft die Jahre 1996, 1997 und 1998), wurden dieselben – beitragsordnungs- bzw. umlagenordnungskonform - bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen für die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlagen zusammengerechnet. Allenfalls durch den/die Dienstgeber einbehaltene und abgeführte vorläufige Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds bzw. den Kammerumlagen, sowie allenfalls geleistete Beitragszahlungen im drittvorangegangenen Kalenderjahr bei der Berechnung der Kammerumlagen wurden – soweit für das Verwaltungsgericht erkennbar – vollständig berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat – ungeachtet des Umstandes dass er in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Jahren eine Fondsbeitrags- bzw. Kammerumlagenverpflichtung grundsätzlich bestreitet – für die Jahre 1999 und 2001 bis 2011 auf der Basis seiner Einkommensunterlagen Bemessungsgrundlagen genannt, die letztlich tatsächlich nur unwesentlich von den letztlich seitens der belangten Behörden tatsächlich errechneten Bemessungsgrundlagen abweichen, was im Wesentlichen auf unterschiedliche Ansätze hinsichtlich des Begriffes Jahresbruttogrundgehalt zurückzuführen ist.
Anders verhält es sich in den Jahren 2000 und 2012 bis 2018, da dem Beschwerdeführer in den diesen Jahren jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahren Einkommensteile in Form einer „Kündigungsabfertigung“ der L. AG (1997 iHv von ATS 539.306,00), sowie seitens der C. „Einmalprämien für Forschungstätigkeit“ (iHv 2009: EUR 90.000,-; 2010: EUR 90.000,-; 2011: EUR 100.134,74; 2012: EUR 140.121,44; 2013: EUR 140.000,-; 2014: EUR 140.000,- und 2015: EUR 140.114,70) zugeflossen sind. Insoweit bestreitet der Beschwerdeführer einen Zusammenhang mit (s)einer ärztlichen Tätigkeit und geht andererseits davon aus, dass es sich um sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG handle, die nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage seien.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die erstbelangte Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zur L. AG im Zeitraum 1995 bis 31.08.1997 zu Recht vom Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit ausgegangen ist [[vgl. dazu oben 12.] b) ]] und dementsprechend auch die Abfertigung für diese Tätigkeit bei der Errechnung der Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2000 zunächst bei den Bruttobezügen (KZ 210) mitgerechnet (Anm.: der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 1997 über drei verschiedene Dienstgeber) und sodann als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 EStG im Ausmaß der KZ 220 des Lohnzettels abgezogen hat. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der C. und D. im Zeitraum 01.09.1997 bis dato hat der Beschwerdeführer selbst keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich dabei um eine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 handelt, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum er in den Beschwerden davon ausgeht, dass die ihm in den Jahren 2009 bis 2015 (und auch noch 2016) von dieser Dienstgeberin im Rahmen dieser Tätigkeit ausbezahlten „Einmalprämien für Forschungstätigkeit“ gerade nicht auf eine ärztliche Tätigkeit, sondern „auf eine Forschungstätigkeit im außerklinischen Bereich zurückzuführen seien, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unter den Ärztevorbehalt falle“. Letztlich ist davon auszugehe, dass es sich bei diesen Prämien grundsätzlich auch um unselbständige Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handelt.
Die angesprochenen „Einmalprämien für Forschungstätigkeit“ sind in den Lohnzetteln 2009 bis 2015 in der am Ende angeführten Rubrik „Legende“ als Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 2, 6, und 10 EStG gesondert ausgewiesen, sodass fraglich ist, ob und in welchem Umfang tatsächlich sonstige Bezüge vorliegen, zumal in § 67 Abs. 6 EStG von „sonstigen Bezügen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen“ und in § 67 Abs. 10 leg. cit. von sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen und daher wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens ohne Anrechnung auf das Jahressechstel nach dem Lohnsteuertarif zu besteuern sind, die Rede ist. Darüber hinaus ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob diese „Einmalprämien für Forschungstätigkeit“ angesichts ihres besonderen Ausweises auf den Lohnzetteln Teil der Bruttobezüge (KZ 210) sind, was wohl gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG der Fall sein muss. Dies führt gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die „Einmalprämien für Forschungstätigkeit“ im Jahr 2009: 57,97%, im Jahr 2010: 57,99%, im Jahr 2011 59,89%, im Jahr 2012 67,27%, im Jahr 2013 62,51%, im Jahr 2014 62,60% und im Jahr 2015 64,40% der laufenden Bezüge ausmachen. Geht man weiter davon aus, dass in der Kennzahl 210 weitere sonstige Bezüge, etwa der 13. und 14. Monatsbezug enthalten sind, verschiebt sich dieses Verhältnis weiter zu Ungunsten der laufenden Bezüge.
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat in den von ihr beschlossenen, verfahrensgegenständlich relevanten, Umlagen- bzw. Beitragsordnungen durch die gänzliche oder nur teilweise (Anm.: gemäß § 1 Abs. 3 der UO 2001 bis 2008 nur zu 20%) Nichtberücksichtigung der Bezüge gemäß § 67 Abs. 1. und 2 EStG in den Umlagenordnungen bzw. der Festlegung des (jährlichen) Bruttogrundgehaltes (der die KZ 220 des Lohnzettels nicht mehr enthält) als Bemessungsgrundlage in den Beitragsordnungen verordnet, dass die sonstigen Bezüge bzw. Sonderzahlungen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG nur im Ausmaß der Steuerbegünstigung, mithin also innerhalb des Jahressechstels nicht in die Bemessungsgrundlagen einzubeziehen sind, was sich letztlich aus der verwiesenen Bestimmung des § 67 Abs. 2 EStG ergibt, die die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit festen (begünstigten) Steuersätzen zu versteuern, begrenzt. Dies erscheint auch sachgerecht, da die vollständige Nichtberücksichtigung von sonstigen Bezügen jedweden Umfangs bei der Berechnung der Bemessungsgrundlagen für Kammerumlagen und Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds allenfalls zu einer Benachteiligung der Ärztegruppe der ausschließlich selbständig erwerbstätigen Ärzte führen könnte, insbesondere dann, wenn – wie gegenständlich – ein auffallendes Missverhältnis zwischen laufenden und sonstigen Bezügen auf dem Lohnzettel, bei dem es sich gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 EStG um ein amtliches Formular handelt, ausgewiesen ist.
Letztlich haben die belangten Behörden bei der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Kammerumlagen bzw. Beiträge zum Wohlfahrtsfonds die gesetzlichen Vorgaben der §§ 91 bzw. 109 ÄrzteG und der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Umlagen- bzw. Beitragsordnungen beachtet. Da auch keine Fehler bei der Berechnung selbst erkennbar sind und solche auch gar nicht konkret behauptet werden, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche in dieser Entscheidung erstmals festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds (betrifft die Jahre 1999 bis 2012 und 2014 bis 2017) und alle in den ansonsten bestätigten Bescheiden festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds (betrifft die Jahre 2013 und 2018) und Kammerumlagen (2001 bis 2018) dem Grunde und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
g) Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Beitragsverpflichtung
Mit dem unter Spruchpunkt 39.) angeführten Bescheid wies die erstbelangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2019 auf Befreiung von der der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen ab 01.06.1984 gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung iVm § 112 Abs. 1 ÄrzteG ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 09.10.2008, Zl. 2005/11/0134) überlässt es die Bestimmung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, die eine Befreiung nur über Antrag vorsieht, der Disposition des Kammerangehörigen, ob er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht einen Befreiungsantrag stellt und damit - im Fall der Befreiung - in Kauf nimmt, dass die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ausgeschlossen ist (§ 112 Abs. 5 Ärztegesetz 1998).
Die Unterlassung rechtzeitiger, der Satzung entsprechender Beitragsvorschreibungen ändert nichts daran, dass entsprechend der eindeutigen Bestimmung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine Befreiung einen Antrag voraussetzt, der gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung erst mit dem auf das Einlangen des Antrags folgenden Monatsersten wirksam wird. Die vom Beschwerdeführer begehrte rückwirkende Befreiung ab 01.06.1984 verstieße daher gegen die Satzung des Wohlfahrtsfonds.
Schon aus diesem Grund vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf die ständige und im Übrigen eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zweifel daran, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 das Bestehen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses voraussetzt, was unbestritten nicht der Fall ist, und es nicht ausreicht, dass die Unkündbarkeit bloß de facto besteht (vgl. etwa VwGH vom 27.04.2015; Zl. 2012/11/0214). Klargestellt ist weiters, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis, mithin also aus seinem Dienstverhältnis zur C., einen gleichwertigen Anspruch auf eine ASVG-Pension hat (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2010/11/0014).
Soweit der Beschwerdeführer schlussendlich die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 ÄrzteG und des § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien apodiktisch für verfassungswidrig erklärt und sich durch die Anwendung dieser Bestimmungen in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, der Erwerbsfreiheit und seinem Eigentum als verletzt erachtet, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Verfassungsgerichtshof (etwa: VfGH vom 01.03.2003, B 1137/02) schon ausführlich mit den Bestimmungen der §§ 112 ÄrzteG und 7 bzw. 7a der Satzung auseinandergesetzt und denselben verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat. Die behauptete Verletzung in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten könnte angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die erstbelangte Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, Willkür geübt, oder das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfach behauptet, dass er aufgrund eines alleine in der Sphäre der erstbelangten Behörde bzw. überhaupt der Ärztekammer für Wien liegenden Fehlers mit 01.11.1988 mit der Begründung der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit aus der Ärzteliste gestrichen und 17 Jahre später nach Entdeckung des Fehlers rückwirkend in die Ärzteliste wieder eingetragen worden sei und sämtliche Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mittels Höchstbescheiden nachgefordert worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass er tatsächlich nie aus der Ärzteliste gestrichen [[vgl. dazu oben 12.] a]] und dementsprechend auch nicht wiedereingetragen werden konnte und es der der erstbelangten Behörde ebenso wie der Ärztekammer für Wien (Diktion der Beschwerde) im Übrigen dafür an einer entsprechenden gesetzlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 27 und 59 ÄrzteG 1998) mangelt. Es hat sich somit nicht ergeben, dass die erstbelangte Behörde etwa gehäuft die Rechtslage verkannt, oder jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder gar einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 14.966/1997), weshalb der Beschwerdeführer insgesamt weder in den von ihm angeführten Grundrechten, noch in einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt wurde.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die dem Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Geldleistungen zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen. Allerdings hat er der Entwicklung auch Vorschub geleistet, indem er ungeachtet einer ihn gemäß § 29 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG treffenden Verpflichtung verabsäumt hat, seinen am 01.09.1997 nahtlos vollzogen Wechsel von der L. AG zur C. und D. im Wege der Ärztekammer für Wien der Österreichischen Ärztekammer zu melden und zudem – ebenfalls unbestritten – angesichts des Unterbleibens von Abzügen durch den Dienstgeber bzw. bescheidmäßiger Vorschreibungen von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bzw. Kammerumlagen eine auffallende Sorglosigkeit an den Tag gelegt und sich letztlich in diesen Belangen auf Dritte verlassen hat.
Tatsächlich musste dem Beschwerdeführer aber sowohl die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, als auch seine Verpflichtung zur Leistung von Kammerumlagen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Jahren bekannt sein, weshalb er sich zu keinem Zeitpunkt auf deren Nichtvorschreibung verlassen konnte (vgl. etwa VwGH vom 09.10.2008, Zl 2008/11/0101).
13. ] Ein Antrag gemäß § 111 ÄrzteG iVm § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wurde seitens des Beschwerdeführers zwar gestellt, ein bescheidmäßiger Abspruch darüber steht aber noch aus und kann daher auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die sich aus „§ 111 ÄrzteG ergebenden (Vor)Fragen“ von der erstbelangten Behörde zu klären sind.
14. ] Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Anträge gemäß §§ 111 und 112 ÄrzteG, sowie auf Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds war nicht nachzukommen. Weder die in § 111 ÄrzteG 1998 vorgesehene Ermäßigung der Fondsbeiträge noch die in § 112 ÄrzteG 1998 vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht ermöglichen eine Befreiung von der Mitgliedschaft zur Kammer bzw. zum Wohlfahrtsfonds; sie setzen eine solche vielmehr notwendigerweise voraus (vgl. VwGH vom 18.03.2003; Zl 2002/11/0095). Demnach kam im gegebenen Zusammenhang als einzige Vorfrage iSd § 38 AVG lediglich die Frage der Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers und damit einer Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds bzw. einer Verpflichtung zur Leistung von Kammerumlagen dem Grunde nach in Frage. Diese war durch das erkennende Gericht selbst zu beurteilen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen [[siehe oben 12.] a)]].
15. ] Auf die zeugenschaftliche Befragung des Herrn N., per Adresse der P. Wirtschaftstreuhand GmbH in Q., R.-straße, und des Kammeramtsdirektors Dr. G. konnte verzichtet werden, da die denselben zu Grunde liegenden Beweisthemen nicht für unwahr erachtet werden. Auch mangelt es dem damit in Zusammenhang stehendem Vorbringen an Relevanz, da die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Kammeramtsdirektor Dr. G. weder eine gesetzliche Kompetenz zur Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds, noch zu deren Nachsicht oder Erlass zuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, zumal eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt oder die aufgeworfenen Rechtsfragen klar aus den gesetzlichen Vorschriften gelöst werden konnten, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.