LVwG W VGW-112/072/3587/2020; VGW-112/V/072/3588/2020

VGW-112/072/3587/2020; VGW-112/V/072/3588/2020Tribunal administratif régional12 mai 2020

Regest

Baupolizeilicher Auftrag; Konsenswidrigkeit; Anlage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-112/072/3587/2020; VGW-112/V/072/3588/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.112.072.3587.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. und der Frau Mag. C. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 22.01.2020, Zl. …, betreffend Bauordnung für Wien (BO),

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf der Liegenschaft in Wien, D.-weg 10, EZ 9, KG E., die im Eigentum von Herrn Ing. A. B. und Frau Mag. C. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) steht, befindet sich ein Gebäude mit einer Wärmepumpe (Außengerät Wärmepumpe F.), einer Klimaanlage (Außengerät Klimaanlage G.) und einer mechanische Lüftungsanlage. Die nachträgliche Bewilligung der Wärmepumpe wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.6.2017, Zahlen VGW111/05/554/2017 und VGW-111/V/005/555/2017, versagt. Die Behörde leitete in der Folge ein Auftragsverfahren gemäß § 129 Abs. 10 BO zur Beseitigung dieser Geräte ein.

Im behördlichen Verfahren erfolgten am 14.8.2019 eine Lärmmessung und die darauf gestützte Beurteilung vom 22.10.2019.

Die Behörde führte am 3.12.2019 eine mündliche Verhandlung vor Ort durch, bei der Herr Ing. B. persönlich und in Vertretung der Frau Mag. B. sowie der lärmtechnische Sachverständige anwesend waren.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem den Eigentümern gemäß § 129 Abs. 10 BO aufgetragen wurde, die ohne baubehördliche Bewilligung im linken Seitenabstand montierten technischen Anlagen (Wärmepumpe F. und Klimagerät G.) sowie den Auslass der Wohnraumlüftung) zu entfernen und die Öffnungen in der Außenmauer in voller Wandstärke verschließen zu lassen. Als Frist für diese Maßnahmen wurden drei Monate vorgesehen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die o.a. lärmtechnische Stellungnahme vom 22.10.2019 verwiesen, wonach die o.a. Anlagen geeignet sind, die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen.

Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 27.1.2020 zugestellt. Sie erhoben am 17.2.2020, und somit rechtzeitig, Beschwerde. In dieser Beschwerde führen sie zunächst aus, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Außeneinheit einer Wärmepumpe vom Typ F. …, eine Außeneinheit einer Klimaanlage vom Typ G. … und der Auslass der Wohnraumlüftung vom Typ F. H. befänden.

Die Wärmepumpe werde zur Heizung und Warmwasserbereitung für Wohnzwecke verwendet (kein Kühlen) und durch eine Solaranlage bei der Warmwasserbereitung unterstützt, soweit dies möglich sei. Die Wärmepumpe werde generell (Tag, Abend, Nacht) im „geräuscharmen Betrieb“ verwendet. In der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) sei die Warmwasserheizung deaktiviert.

Die Klimaanlage sei ein Multisplit-Gerät mit Inverter Technologie, an das drei Innenräume angeschlossen seien. Sie werde nur zum Kühlen verwendet und sei nur tagsüber (9 Uhr bis 19 Uhr) aktiviert. In dieser Zeit sei maximal ein Raum gleichzeitig zum Kühlen aktiviert, um die Lärmemission in den Sommermonaten so gering wie möglich zu halten. Da die Klimaanlage nur an sonnenreichen Tagen verwendet werde, sei diese (speziell durch die Solaranlage) nie gleichzeitig mit der Wärmepumpe in Betrieb. Die Wohnraumlüftung sei tagsüber auf 60% Leistung und abends auf 40% Leistung (reduzierter Nachtbetrieb) programmiert. In den Nachtstunden werde die Lüftungsanlage programmtechnisch deaktiviert.

Diese Betriebsweise entspreche den in der Bescheidbegründung angeführten Voraussetzungen. Beantragt werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die Anlagen laut Bescheidbegründung unbedenklich seien.

Über Anfrage des Gerichts teilte die Behörde mit Schreiben vom 8.5.2020 mit, dass bis dato keine Bewilligung für die o.a. Geräte erteilt wurde. Es habe auch keine diesbezügliche Einreichung gegeben.

Aufgrund des Akteneinhaltes steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse 10, EZ 9. KG E., befinden sich eine Außeneinheit einer Wärmepumpe vom Typ F. …, eine Außeneinheit einer Klimaanlage vom Typ G. … und der Auslass der Wohnraumlüftung vom Typ F. H.. Für diese Geräte existiert keine Bewilligung gemäß § 61 Abs. 1 BO. Dies wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Grundeigentümer dieser Liegenschaft sind die Beschwerdeführer. Dies ergibt sich aus dem Grundbuch.

Vom lärmtechnischen Sachverständigen der MA 22 wurde auf Veranlassung der Behörde am 14.8.2019 ab 14 Uhr an der östlichen Grundgrenze zur Nachbarliegenschaft D.-gasse 12 eine Lärmpegelmessung durchgeführt. Das Ergebnis lautete wie folgt:

„Betrieb Außengerät Wärmepumpe F. (lauter Betrieb): 45 dB, A-bewertet

Betrieb Außengerät Wärmepumpe F. (leiser Betrieb): 42 dB, A-bewertet

Betrieb Außengerät Klimaanlage G.:41 dB, A-bewertet

Betrieb Lüftungsanlage (Tagbetrieb):42 dB, A-bewertet

Betrieb Lüftungsanlage (Nachtbetrieb):41 dB, A-bewertet

Energieäquivalenter Dauerschallpegel der Umgebung:42 dB, A-bewertet

Basispegel der Umgebung:40 dB, A-bewertet

Abzüglich der Umgebungsgeräusche (entferntes Verkehrsrauschen) errechneten sich folgende Schallimmissionen an der Grundgrenze:

Betrieb Außengerät Wärmepumpe F. (lauter Betrieb): 43 dB, A-bewertet

Betrieb Außengerät Wärmepumpe F. (leiser Betrieb):38 dB, A-bewertet

Betrieb Außengerät Klimaanlage G.:34 dB, A-bewertet

Betrieb Lüftungsanlage (Tagbetrieb):38 dB, A-bewertet

Betrieb Lüftungsanlage (Nachtbetrieb):34 dB, A-bewertet

In den technischen Datenblättern der jeweiligen Firmen sind für das Außengerät der Wärmepumpe F. ein Schallleistungspegel in der Höhe von 60 dB, A-bewertet (56 dB, A-bewertet für den Nachtbetrieb) und 61 dB, A-bewertet das Außengerät der Klimaanlage G. angegeben.

Daraus errechneten sich in 2,5m Entfernung zur östlichen Grundgrenze folgende Werte:

Außengerät Wärmepumpe F.:44 dB, A-bewertet

Außengerät Wärmepumpe F. (Nachtbetrieb):40 dB, A-bewertet

Außengerät Klimaanlage G.:45 dB; A-bewertet

Bei dem Außengerät der Wärmepumpe stimmten die gemessenen Werte mit den Emissionsangaben der Datenblätter gut überein. Bei dem Außengerät der Klimaanlage würde sich ein höherer Wert als der gemessene ergeben. Möglicherweise konnte das Klimaaußengerät nicht mit der vollen Leistung betrieben werden.

An der Westfassade des Nachbarhauses D.-gasse 12 errechneten sich ausgehend von den Emissionsangaben folgende Schallimmissionen:

Außengerät Wärmepumpe F.:37 dB, A-bewertet

Außengerät Wärmepumpe F. (Nachtbetrieb):33 dB, A-bewertet

Außengerät Klimaanlage G.:38 dB; A-bewertet

Lüftungsanlage (Tagbetrieb):32 dB, A-bewertet

Lüftungsanlage (Nachtbetrieb): 28 dB, A-bewertet

Nach dem Flächenwidmungsplan liegt für die gegenständliche Liegenschaft die Widmung „Wohngebiet“, und für die Nachbarliegenschaften die Flächenwidmung „Wohngebiet“ vor. Aufgrund dieser Widmung, der Lage und der vorhandenen Bebauung ergeben sich unter Heranziehung der ÖNORM S 5021 folgende Richtwerte nach Flächenwidmungskategorie:

Richtwerte für den Beurteilungspegel (städtisches Wohngebiet):

Beurteilungszeitraum Tag:55 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend:50 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht:45 dB, A-bewertet

Richtwerte für den Widmungsbasispegel:

Beurteilungszeitraum Tag:45 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Abend:40 dB, A-bewertet

Beurteilungszeitraum Nacht:35 dB, A-bewertet

Bei haustechnischen Anlagen welche Dauergeräusche emittieren (Lüftung, Klimaanlage, Wärmepumpe...), ist laut dem lärmtechnischen Sachverständigen für die Beurteilung der Basispegel heranzuziehen.

Örtliche akustische Situation:

Bei der Messung der Magistratsabteilung 22 am 14.08.2019 (Tageszeit) konnten folgende Werte für die örtliche akustische Situation gemessen werden:

A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel:42 dB

A-bewerteter Basispegel:40 dB

Bei einer Messung der MA 22 am 04.05.2015 vor Ort wurden zu Nachtzeit folgende Werte erhoben:

A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel:37 dB

A-bewerteter Basispegel:35 dB

Für den gemeinsamen Betrieb der Anlagen errechneten sich folgende Werte:

Immissionspunkt Grundgrenze:

Tagbetrieb bis 19:00 Uhr:48 dB, A-bewertet

Abendbetrieb 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr:45 dB, A-bewertet

Nachtbetrieb 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr:41 dB, A-bewertet

Immissionspunkt Westfassade Nachbarhaus:

Tagbetrieb bis 19:00 Uhr:41 dB, A-bewertet

Abendbetrieb 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr:38 dB, A-bewertet

Nachtbetrieb 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr:34 dB, A-bewertet“

Unter Berücksichtigung des fundierten und nachvollziehbaren Gutachtens des lärmtechnischen Sachverständigen ergibt sich daraus, dass das Außengerät der Wärmepumpe F. im alleinigen Betrieb unter Berücksichtigung des Bonus von 5 dB für Wärmepumpen für Heizungen und Warmwasserbereitung im Normalbetrieb (Schallleistungspegel 60 dB, A-bewertet) zur Tages- und Abendzeit unbedenklich ist. Zur Nachtzeit besteht die Unbedenklichkeit nur bei der Einstellung Nachtbetrieb (Schallleistungspegel 56 dB, A-bewertet).

Bei dem Außengerät der Klimaanlage besteht die Unbedenklichkeit der Anlage nur zur Tageszeit. Ein gleichzeitiger Betrieb der Außengeräte von Klimaanlage und Wärmepumpe ist nur zur Tageszeit (06:00 Uhr bis 19.00 Uhr) und leistungsreduzierter Einstellung der Wärmepumpe (Schallleistungspegel 56 dB, A-bewertet) möglich.

Bei der Lüftungsanlage ist im Tagbetrieb (38 dB, A-bewertet an der Grundgrenze) zur Tages- und Abendzeit Unbedenklichkeit gegeben. Zur Nachtzeit besteht die Unbedenklichkeit nur bei der Einstellung „Nachtbetrieb“ (unter 34 dB, A-bewertet an der Grundgrenze).

Diese Beurteilung wurde von der Behörde, wie aus der Bescheidbegründung ersichtlich ist, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung nicht widersprochen.

Eine Bewilligung wurde für die verfahrensgegenständlichen Geräte bzw. Baumaßnahmen nicht erteilt.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 BO bedürfen Anlagen, die geeignet sind, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen oder die Nachbarschaft in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) zu belästigen, einer Bewilligung, sofern sie nicht bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen; dies gilt sinngemäß auch für die Änderung bewilligter Anlagen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die notwendig sind, um eine unzulässige Beeinträchtigung hintanzuhalten; ist dies durch Auflagen nicht möglich, ist die Bewilligung zu versagen.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; (…) Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Da sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen denselben Bescheid der Behörde richten und denselben Sachverhalt betreffen, wurden die Beschwerdeverfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Erledigung verbunden.

Gemäß § 129 Abs. 10 der Wiener Bauordnung (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Dies gilt auch für gemäß § 61 BO bewilligungspflichtige Anlagen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Vorschriftswidrig im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeder Bau bzw. jede Anlage, für den im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war und auch weiterhin erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, des darauf befindlichen Gebäudes und damit auch der o.a. Anlagen. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass diese Anlagen sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befinden und dass diese Anlagen keine Bewilligung haben.

Aus dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen der MA 22 vom 22.10.2019 geht hervor, welche Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen auf der Nachbarliegenschaft von den o.a. Anlagen ausgehen, wenn diese in Betrieb sind, bzw. dass nur dann sichergestellt ist, dass die Nachbarschaft nicht in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise belästigt wird, wenn beim Betrieb der Anlagen die im Gutachten festgehaltenen Bedingungen eingehalten werden. Die Beschwerdeführer haben diese Feststellungen nicht bestritten. Sie haben in ihrer Beschwerde lediglich ausgeführt, dass die Anlagen bei Einhaltung der vom lärmtechnischen Sachverständigen dargestellten Voraussetzungen unbedenklich seien.

Aufgrund der Feststellungen des lärmtechnischen Sachverständigen steht fest, dass die o.a. Anlagen grundsätzlich geeignet sind, die Nachbarschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Flächenwidmung und der für das entsprechende Widmungsgebiet zulässigen Nutzungen (§ 6) in einer das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Weise zu belästigen. Die Anlagen sind daher gemäß § 61 BO bewilligungspflichtig. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Anlagen auch bei einem dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen entsprechenden Betrieb tatsächlich eine solche Belästigung darstellen. Dies wäre im Bewilligungsverfahren zu prüfen. Nach der Beurteilung des lärmtechnischen Sachverständigen kann eine solche Beeinträchtigung bei Einhaltung der in diesem Gutachten dargestellten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Ein solches Bewilligungsverfahren wurde, wie oben dargestellt, für die Wärmepumpe rechtskräftig negativ abgeschlossen und für die Klimaanlage und die Wohnraumlüftung noch nicht durchgeführt. Eine Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen liegt somit bis dato nicht vor.

Die von der Behörde vorgeschriebene Erfüllungsfrist wurde von den Beschwerdeführern nicht beeinsprucht.

Da die verfahrensgegenständlichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen, wie oben dargestellt, gemäß § 61 BO bewilligungspflichtig sind, aber keine Bewilligung haben, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Hinblick darauf entfallen, dass die Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt haben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht erforderlich war, da der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführer haben sich vielmehr sinngemäß darauf berufen, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte bzw. Baumaßnahmen bewilligungsfähig sind, was jedoch selbst im zutreffenden Fall die Erteilung eines Bauauftrages nicht unzulässig machen konnte.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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