LVwG W VGW-103/040/7208/2018

VGW-103/040/7208/2018Tribunal administratif régional12 mai 2020

Regest

Waffenpass; Bedarf; Gefahr

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/7208/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.040.7208.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, vom 18.5.2018, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat 4, Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 17.4.2018, Zl. …, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nach dem WaffG, nach durchgeführter Verhandlung am 14.11.2019 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Herrn A. B. gemäß § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 letzter Satz Waffengesetz ein unbefristeter Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B erteilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer (kurz BF) stellte bei der Waffenbehörde den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Waffenbehörde diesen Antrag ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF form- und fristgerecht Beschwerde.

In der Verhandlung am 14.11.2019 wurden die Parteien gehört und der BF befragt. Das Verhandlungsprotokoll lautet auszugsweise:

„Der BfV legt einen Artikel der Zeitschrift „C.“ (Online-Ausgabe vom ….08.2018), sowie eine Stellungnahme des Kommandanten des D. vom 30.09.2019 in einem gleichgelagerten Fall aber einen anderen Angehörigen dieser Einheit betreffend vor. Dieser Soldat wurde aufgrund des gleichen Einsatzes in H. mit dem USOrden ausgezeichnet. Dieser Vorfall wird im Artikel der E. (Online Ausgabe vom ….09.2015) beschrieben.

Die beiden Dokumente werden in Augenschein genommen, dem Behördenvertreter zur Ansicht ausgehändigt und als Anlagen ./A und ./B zum Akt genommen.

Der BfV bringt vor:

Ich stelle nochmals zusammenfassend die Schwerpunkte der Beschwerde dar und weise ausdrücklich darauf hin, dass es im Bescheid keine Argumente bezüglich der Ermessensentscheidung gibt. Dazu möchte ich festhalten, dass es kein öffentliches Interesse gibt, dass Soldaten des D. das Führen von Faustfeuerwaffen außerhalb der Dienstzeit tragen dürfen. Mein Mandat ist heute extra in Zivil erschienen, weil ihn seine Uniform als Angehöriger des D. ausweist. Es gibt sogar ein öffentliches Interesse, dass mein Mandat zwecks Erhöhung der Sicherheit in Österreich eine Waffe außerhalb des Dienstes führen darf.

Der Behördenvertreter bringt vor:

Das Foto stammt aus dem Jahr 2014. Den Antrag auf Waffenpassausstellung erfolgte im Jänner 2018. Der Antragsteller ist seither Angehöriger des D. und hat sich die Gefahrensituation in Ausübung seines Dienstes ergeben. Es obliegt der Fürsorgepflicht des Dienstgebers im Gefahrenfall das Tragen der Dienstwaffe auch außerhalb der Dienstzeiten zu gestatten. Es gibt einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu. Das Ermessen ist so zu üben, dass es dem Bedarf im Sinne des Gesetzes gleichkommt. Nach dem uns bekannten Erlass des BM für Landesverteidigung besteht keine allgemeine Gefahrenlage, die die Ausstellung von Waffenpässen an Soldaten rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat in der jüngsten Novelle bestimmte Berufsgruppen definiert. Die Soldaten des D. sind dabei nicht erfasst.

Der BfV:

Die Beschwerde stützt sich zwar sehr wohl auf das allgemeine Berufsbild des Soldaten beim D.. Im Fokus steht aber die individuelle Gefährdungssituation meines Mandanten aufgrund seiner Auszeichnung im Einsatz und durch das in die Öffentlichkeit geratene Foto.

Der BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:

Ich habe im Jahr 2001 meinen Wehrdienst abgeleistet, war dann Milizsoldat und habe meinen Dienst als Berufssoldat im Jahr 2009 begonnen. Ich habe F. studiert. Ich bin … Unteroffizier. Ich bin seit 2009 beim D.. Ich bin im Einsatzdienst als Sanitäter im Einsatz. Die Tätigkeit als Sanitäter ist quasi eine Nebenfunktion, ich bin Schütze wie alle anderen auch.

Wenn ich gefragt werde, weshalb ich im Jänner 2018 einen Waffenpass beantragt habe, erkläre ich dies wie folgt: Bis dahin herrschte bei uns die Meinung vor, dass es chancenlos sei einen Waffenpass zu bekommen, vor allem in Wien. Es hat sich damals die gesellschaftliche Situation geändert. Dem Vernehmen nach, ich selber kann das natürlich nicht verifizieren, sollen mit der großen Migrationsbewegung im Jahr 2015 auch zahlreiche K. aus H. nach Europa und nach Österreich gekommen sein. Die damalige „Einwanderungswelle“ erfolgte völlig unkontrolliert und ist daher nicht bekannt, wer tatsächlich nach Österreich gekommen ist. Zudem ist mir bekannt, dass das D. am Balkan in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingesetzt war. Ich war zwar nicht persönlich daran beteiligt. Angehörigen dieser kriminellen Struktur, die möglicherweise Rache üben wollen, wird es aber egal sein, ob ich persönlich daran beteiligt war. Die Rachemotive wenden sich gegen die damals eingesetzten Einheiten.

Eine konkrete persönliche Bedrohung in Österreich gab es gegen mich nicht.

Ich war 2014 für drei Monate in G., 2015 von Februar bis August in H. und November 2018 bis inkl. Mai 2019 in G..

Ich war jeweils mit unterschiedlichen Aufträgen in den jeweiligen Ländern. In G. war ich 2014 für die Ausbildung der Armee und sanitätsdienstliche Versorgung meiner Einheit zuständig. 2015 war ich in H. als Unteroffizier im Sanitätsdienst im Einsatz, wobei ich nicht nur auf meinem Stützpunkt sondern auch im Außeneinsatz war und zwar im Schnitt jeden 2. Tag. Ich war auch dem Personenschutzkommando eines US-Generals zugeteilt.

Im G. war ich mit der Erstellung eines Lagebildes und der Erhebung von Informationen dafür befasst. Es ging um die Kontaktaufnahme mit diversen Informationsquellen. Die Einsätze in G. war EU-Missionen, der Einsatz in H. eine Nato-Aktion.

Die in der Beschwerde angeführte Kampfsituation in H. beschreibe ich wie folgt:

Es war Freitag, der … 2015. Ich befand mich in einem Quartier. Gegen 22.14 Uhr habe ich eine massive Explosion wahrgenommen. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass es sich um eine Autobombe gehandelt hat. K. haben das unmittelbar angrenzende Quartier angegriffen und unter Feuer genommen. Ich bin mit 2 meiner Kameraden auf meinen Arbeitsplatz in das angegriffene Quartier gelaufen und habe dort meine Arbeit aufgenommen. Aufgrund der zahlreichen Verletzten war ich als Sanitäter im Einsatz. Es hat insgesamt 37 verletzte Personen gegeben. Ich war für die Erstversorgung und auch für den Transport zu den Helikoptern verantwortlich. Die Kämpfe haben bis gegen 01.30 Uhr angedauert. Ich war durchgehend im Einsatz. Ich selber war nicht an den Kampfhandlungen als Kämpfer beteiligt. Ich habe für diesen Einsatz eine Auszeichnung der US-Armee bekommen.

Der BfV legt in Kopie die Urkunde sowie eine Kurzbeschreibung der Begründung der Auszeichnung vor. Auf die Langversion, die sich bereits im Akt befindet, wird verwiesen. Diese Dokumente werden als Anlage ./C und ./D zum Akt genommen.

Der Bf gibt über Befragen des BfV an:

Zu der Beschreibung in der Begründung gefragt erkläre ich, dass ich damals eine nicht gesicherte Strecke von 150 Meter zwecks Rettung von Kameraden gelaufen bin.

Der Bf weiter:

In der Zeit, in der ich mich in Österreich aufgehalten habe, gab es keine konkrete gegen mich gerichtete Bedrohungssituation. Das im Akt einliegende Foto (Blatt 46 des Behördenaktes) habe ich von einem österreichischen Kameraden zugeschickt bekommen, der in Deutschland auf einem Kurs war. Das Foto wurde in einer Bundeswehr-Zeitschrift veröffentlicht. Ich habe diese Zeitschrift selber nicht und ich auch den Text des Artikels dazu nicht. Das Foto wurde für private Zwecke in G. aufgenommen. Ich weiß nicht, ob ich in dem Artikel namentlich erwähnt werde. Ich glaube eher nicht, das wäre besonders arg.

Wenn ich gefragt werde, ob ich außer Dienst meine Dienstwaffe in Österreich trage, gebe ich an: Nein. Es besteht der Auftrag, die Dienstwaffe immer zu tragen, wenn man Uniform trägt. Wenn ich außer Dienst in Zivil bin, trage ich die Dienstwaffe nicht. Ich glaube auch nicht, dass das so einfach bewilligt wird. Ich habe diesbezüglich keinen Antrag an die Dienstbehörde gestellt. Ich habe eine Waffenbesitzkarte und besitze eine Faustfeuerwaffe und ein halbautomatisches Gewehr.

Der BF gibt über Befragen des BFV an:

Meine Dienstwaffe ist eine Glock 17, die Glock 17 ist dieselbe Waffe, die auch die Polizisten tragen.

Zu meinem Kameraden befragt, zudem das Schreiben (Anlage ./B) vorgelegt wurde, gebe ich an: Dieser war mit mir bei dem geleichen Einsatz in H. und ist ebenfalls wie ich ausgezeichnet worden. Der Kamerad hat ebenfalls einen Waffenpass beantragt. Er wurde in Österreich mehrfach von ihm nicht bekannten Personen mit wohl ausländischem Akzent kontaktiert, einmal persönlich per Telefon, wo er gefragt wurde, ob er derjenige sei, der unter einem bestimmten Namen in Facebook auftritt. Er wurde auch direkt über Facebook kontaktiert. Er bekam im Vorfeld einige „Freundschaftsanfragen“ aus H.. Dann wurde auch sein Cousin persönlich kontaktiert, der an der früheren Adresse meines Kameraden wohnhaft ist. Für meinen Kameraden waren all diese Anfragen nicht stimmig.

Während die Datensicherheit in H. aus meiner Sicht sehr hoch, weil dafür die Amerikaner zuständig waren, sah es bei der Datensicherheit unsere persönlichen Daten betreffend in G. viel schlechter aus. Es gab auch einige Hackerangriffe auf unser Datennetzwerk. Wir sind bei diesen Einsätzen immer mit unseren eigenen Namen in diesem Netzwerk registriert. Da ich beim zweiten Einsatz in G. in Kontakt mit kriminellen Organisationen kam und die Datensicherheit nach meiner Einschätzung nicht bestanden hat, ist begründet zu befürchten, dass meine Daten, insbesondere mein Name den dort tätigen kriminellen Organisationen bekannt wurde. Es ging damals um Datenermittlung bei den dort tätigen Terrororganisationen. Natürlich haben wir uns nicht mit unseren vollen Klarnamen bezeichnet. Es ist gesichert, dass feindliche Kräfte in das Camp eindringen konnten. Es gab im Februar auch einen Angriff auf dieses Camp, da war ich aber auf Urlaub in Österreich. Der Angriff wurde von Personen aus dem Camp heraus vorbereitet.

Der BfV bringt vor:

Zur Frage des Führens der Dienstwaffe Glock 17 führe ich aus, dass diese, wie bereits schriftlich umfänglich dargelegt zum verdeckten Tragen ungeeignet ist. Zudem wird juristisch vorgebracht, dass davon ausgegangen wird, dass es keinen Rechtsanspruch auf Führen der Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit gibt. Zudem wäre mein Mandat gegenüber einem Besitzer eines Waffenpasses bezüglich der Wahl der Waffe benachteiligt.“

Die Verhandlung wurde zwecks Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung, ob ein Rechtsanspruch des BF besteht, seine Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit und auch wenn er Zivil trägt, zu führen, auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 7.2.2020 teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung mit, dass mangels Rechtsgrundlage im Militärrecht ein Rechtsanspruch zum Führen der Dienstwaffe außer Dienst in Zivil nicht besteht. Es besteht auch keine generelle Weisung des Verteidigungsministers, die das Tragen der Dienstwaffe außer Dienst erlauben würde.

Den Parteien wurde dazu schriftlich Parteiengehör gewährt. Die LPD Wien beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beide Parteien haben auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet und damit einer schriftlichen Erledigung zugestimmt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Aussage des BF wird als erwiesen angenommen, dass der BF als langjähriger Angehöriger (Berufssoldat) des D. des österreichischen Bundesheeres, der an zahlreichen Auslandseinsätzen in besonders gefährlichen Regionen wie H. und G. teilgenommen und dort direkt und indirekt mit der Bekämpfung (im weiteren Sinne) von Terroristen befasst war und dafür auch seitens des US-Militärs ausgezeichnet wurde, in den Fokus von kriminellen und/oder terroristischen Gruppierungen geraten sein kann, denen durch Datenlecks bei Auslandseinsätzen bzw. durch Veröffentlichung eines Fotos des BF in einer deutschen Militärzeitschrift bekannt sein kann, dass es sich bei dem BF um einen österreichischen Staatsbürger handelt. Wie weit die persönlichen Daten des BF tatsächlich subversiven Elementen zugänglich waren bzw. sind, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Obwohl einige der Auslandseinsätze (insbesondere jener, der zur Belobigung durch das US-Militär geführt hat) bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist es bis dato zu keiner für den BF erkennbaren Gefährdungssituation in Österreich gekommen. Der BF wirkt im unmittelbaren Eindruck gelassen und emotional gefestigt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit wird von ausgezeichneten Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Faustfeuerwaffen ausgegangen. Der BF ist über 21. Jahre und österreichischer Staatsbürger. Vorstrafen sind keine bekannt.

Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes lauten:

„§ 8. … (7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. …

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

§ 21. … (2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22 … (2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

§ 23. (1) Im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.

§ 47. … (4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

Der festgestellte Sachverhalt zeigt, dass der BF ein verlässlicher Mensch ist, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und bei dem keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen wird. Da der BF Dienstwaffenträger ist, entfällt der Nachweis nach § 8 Absatz 6 Waffengesetz (§ 47 Absatz 4 Waffengesetz).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist Voraussetzung für das Bestehen eines Bedarfs im Sinne des § 21 Absatz 2 Waffengesetz, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften gegenwärtig besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Ein solcher Bedarf besteht beim BF nicht, da die eine grundsätzlich zu bejahende Gefahr auslösenden Umstände einerseits schon länger zurückliegen und andererseits im Ausland verwirklicht wurden bzw. mit erhöhter Wahrscheinlich im Ausland zu befürchten sind.

Die festgestellten individuellen Umstände – insbesondere die nicht bloß abstrakte Möglichkeit, Opfer eines Racheaktes einer kriminellen oder terroristischen Organisation zu werden – kommen einem solchen Bedarf aber sehr nahe. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit und seines Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass der BF bei einem etwaigen gefährlichen Angriff auf seine Person mit einer Faustfeuerwaffe so sicher umgehen kann, dass keine unbeteiligten Personen über Gebühr gefährdet werden. Ein öffentliches Interesse, welches gegen das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B durch den BF spräche, ist daher nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht übt das Ermessen im Sinne des § 21 Absatz 2 letzter Satz Waffengesetz dahin aus, dass dem BF ein unbefristeter Waffenpass erteilt wird.

Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der BF aufgrund des Waffenpasses besitzen darf, wird mit zwei festgesetzt (§ 23 Absatz 2 Waffengesetz).

Da die angenommene Gefahr nicht auf die tatsächliche Ausübung des Berufes als Soldat beschränkt ist, erfolgt keine Einschränkung im Sinne des § 21 Absatz 4 Waffengesetz.

Die Ausstellung der Urkunde „Waffenpass“ erfolgt durch die Waffenbehörde.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt (es dwure in einem Einzelfall Ermessen geübt), war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.