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VGW-162/017/13823/2019; VGW-162/017/13824/2019•LVwG W VGW-162/017/13823/2019; VGW-162/017/13824/2019
VGW-162/017/13823/2019; VGW-162/017/13824/2019Tribunal administratif régional27 avr. 2020
Kammerumlage; Bemessungsgrundlage; ärztliche Tätigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerden des Herrn Dr. A. B. gegen 1) den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7.5.2019, Zl. …, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 und 2) den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien, vom 3.6.2019, Zl. …, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.02.2020,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 7.5.2019 (Punkt 1)) stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt I Abs. 7 der Beitragsordnung mit EUR 3.227,07 festgesetzt.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 03.06.2019 (Punkt 2)) betreffend die Kammerumlage 2018 insoweit Folge gegeben, als die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Beitragsjahr 2018 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 374,51 und die Kammerumlage zur österreichischen Ärztekammer für das Beitragsjahr 2018 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 110,15 festgesetzt wird.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem zu Punkt 1) angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2018 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 4.390,97 festgesetzt.
Mit dem zu Punkt 2) angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde die Kammerumlage für Wien für das Jahr 2018 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 456,40 und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2018 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 134,24 festgesetzt.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einnahmen aus seiner Tätigkeit auf der FH X. nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Wohlfahrtsfonds und der Kammerumlage aufzunehmen seien, da es sich bei seiner Unterrichtstätigkeit im Fach „D.“ um keine ärztliche Tätigkeit handeln würde. Dabei handle es sich um ein Teilgebiet der analytischen Chemie (Y.-Chemie). Die im Rahmen dieser Lehrveranstaltung unterrichteten Inhalte hätten mit Medizin bzw. mit seiner ärztlichen Berufsbefugnis rein gar nichts zu tun. Sein Wissen in D. habe er sich angeeignet, als er nach Abschluss des Medizinstudiums keine Ausbildungsstelle als Arzt gefunden hätte, sodass er ab 2006 für mehrere Jahre eine Stelle in Y.-Chemie an der Universität E. angenommen habe. Die Einladung zur Unterrichtstätigkeit an der FH X. sei eine Folge dieser zusätzlich erworbenen Kompetenzen in Y.-Chemie gewesen.
Erst im Jahr 2013 hätte er schließlich die Turnusausbildung beim F. begonnen, somit wäre er erst 2013 von der Y.-Chemie in die klinische Medizin gewechselt, sozusagen in den Bereich seines primär absolvierten Studiums.
In ihrer über Aufforderung des erkennenden Gerichts erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Unterrichtstätigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers an der FH X. im Fach „D.“ als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren und daher entsprechend zu berücksichtigen sei.
Die D. umfasse laut Wikipedia die Erforschung des Y. mit biochemischen Methoden. Die Biochemie sei die Lehre von chemischen Vorgängen in Lebewesen, dem Stoffwechsel. Chemie, Biologie und Medizin seien in der Biochemie eng miteinander verzahnt. Neben Anwendungen in der Grundlagenforschung verspreche man sich von der D. u.a. Fortschritte für die Diagnostik von Erbkrankheiten und Infektionskrankheiten in der Medizin (z.B. Auffinden von Krankheitsmarkern; molekulare Medizin), Einblicke in die Wirkungen von Arzneimitteln in der Pharmakologie und Giftstoffen (Gifte, Toxine) in der Toxikologie sowie die Optimierung von Produktionsstämmen in der Biotechnologie. Sohin trage die D. mittelbar zur Diagnose, Gesunderhaltung, Besserung und Heilung von Menschen bei. An der Medizinischen Universität E. gebe es darüber hinaus eine eigene „D. Core Facility“, die Forscherinnen und Forscher an der Medizinischen Universität E. bei der Planung und Durchführung von Experimenten, bei denen eine Y.analytik notwendig sei, berate und unterstütze. Das Medizinstudium stelle den Grundstock für seine vertiefende Ausbildung im Bereich der Y.-Chemie und D. dar und sei das während des Medizinstudiums erlangte Wissen daher essentiell für die ausgeübte Lehrtätigkeit. Ohne diese medizinische Ausbildung hätte sich der Beschwerdeführer im Bereich der Y.-Chemie nicht fortbilden und die Lehrtätigkeit ausüben können. Der Umstand, dass die gleiche Tätigkeit einmal von einem Arzt und einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden könne, begründe aber nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nicht ärztliche Tätigkeit handle.
Am 11.02.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die rechtsfreundliche Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind.
Der Beschwerdeführer erläuterte in der mündlichen Verhandlung, weshalb seine Vortragstätigkeit bei der FH X. keine ärztliche Tätigkeit darstelle. Ein Studium sei zwar die Einstellungsvoraussetzung gewesen, die speziellen Kenntnisse habe er sich jedoch im Zuge seiner Tätigkeit am Biochemieinstitut der Universität E. in den Jahren 2006 – 2012 angeeignet.
Die Massenspektrometrie werde im Medizinstudium mit keinem Wort erwähnt und sei nicht Teil der Chemieprüfung und werde auch nicht unterrichtet. Er habe auch an der G. Prüfungen der Studienrichtung Informatik absolviert und wäre dies für die Aufnahme wichtiger, als das Medizinstudium gewesen. Der Chemieunterricht sei ein chemisch wissenschaftlicher und kein medizinisch wissenschaftlicher Unterricht gewesen. Es falle daher nicht unter § 2 Abs. 2 Ärztegesetz. Sein Nachfolger sei Chemiker.
In der Fachhochschule habe er den Studienzweig … Biotechnologie unterrichtet, und zwar das Fach „H.“ oder „D.“. Die ausgebildeten Studenten seien in der Forschung überall dort, wo genetische Methoden zur Anwendung kommen oder in der Pharmaindustrie tätig. Es sei durchaus möglich, dass Absolventen dieses Studienzweigs in der Pharmaindustrie arbeiten und an der Verbesserung von Heilmittel arbeiten.
Mit E-mail vom 24.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Prof. I. (Universtät E.), wonach das Medizinstudium für die Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeit am Departement für Biochemie und Zellbiologie keine Anstellungsvoraussetzung gewesen sei, sondern ein Chemiker gesucht worden sei. Dr. B. habe ein unbezahltes Probemonat absolviert und dadurch sein Interesse an der Massenspekronomie zum Ausdruck gebracht. Er sei an der Universität E. nicht ärztlich tätig gewesen, sondern im Bereich der analytischen Chemie.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat im Herbst 2005 sein Medizinstudium abgeschlossen. Von 15.03.2006 bis 30.04.2012 war er als Angestellter der Universität am Institut für Biochemie tätig. Dort hat sich der Beschwerdeführer seine Kenntnisse über Massenspektronomie angeeignet. Der Beschwerdeführer hat weiters einige Prüfungen an der G. im Studienzweig Elektrotechnik abgelegt, das Studium aber nicht abgeschlossen. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer mit dem Turnus begonnen und ist seit 01.07.2013 in die Ärzteliste eingetragen. Während des Wintersemesters 2014/15 und 2015/16 war der Beschwerdeführer an der FH X. Lehrbeaufttragter im FH Masterstudium „…“. Er war im chemisch analytischen Bereich der … Biotechnologie tätig. Diese Tätigkeit umfasste ausschließlich eine Lehrtätigkeit (Abhaltung von Vorlesungen/Übungen, Vor- und Nachbereitungen von Lehrveranstaltungen, Projektunterricht und Sprechstunden nach Vereinbarung der Studiengangsleitung), Vorbereitung, Abhaltung und Korrektur von im Semester durchzuführenden (Teil-) Prüfungen, Tests u.a., didaktische Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Angabe der Lehrziele und Lehrinhalte im ECTS-Format über das „FH-Portal“, jeweils zu Beginn der Lehrveranstaltung und die Erstellung von Konzepten von Lehrveranstaltungen mit Fernlehrinhalten.
Das Bruttojahresgrundgehalt, welches die Grundlage für die Errechnung des Fondsbeitrages bzw. Kammerumlage darstellt, wurde anhand des Einkommenssteuerbescheides 2015 mit EUR 42.417,36 angesetzt. Diese Summe ergibt sich aus den Beträgen EUR 36.729,36 (K.) + EUR 5.688,-- (= EUR 720,-- + EUR 4.968,-- FH X.). Dieses Einkommen wurde als Bemessungsgrundlage der Berechnung der Kammerumlage und des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds zugrunde gelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Berechnung im gesamten Umfang der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob seine Vortragstätigkeit (an der FH X. im Fach D.) eine ärztliche Tätigkeit darstellt.
Strittig ist, ob es sich bei den laut Einkommenssteuerbescheid 2015 erzielten Einnahmen in der Höhe von insgesamt EUR 5.688,--, welche der Beschwerdeführer für seine Vortragstätigkeit am FH X. erhalten hat, um solche aus ärztlicher Tätigkeit handelt.
Im Übrigen blieb der Sachverhalt unbestritten.
Zur Rechtslage
Die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (in der Folge: ÄrzteG), idgF lauten:
Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
[…]
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006 umfasst das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. liegen die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin in der
1. Gesundheitsförderung, -vorsorge und -nachsorge,
2. patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
3. Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
4. Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
5. allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
6. Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
7. Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
8. Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
9. Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
Gemäß § 91 Abs. 2 Ärztegesetz kann die Kurienversammlung zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben.
Gemäß Abs. 4 sind die näheren Bestimmungen in der Umlagenordnung zu regeln.
Nach den jeweils geltenden Umlagenordnungen sind ist das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit (soweit im Land Wien erzielt) des jeweils drittvorangegangen Jahres heranzuziehen
§ 109 Abs. 1 Ärztegesetz lautet:
Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
Gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung wird als Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bemessungsgrundlagen für die Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds 2018 beruhen jeweils auf dem Einkommen des jeweils drittvorangegangenen Jahres. Inhaltlich ist vorweg zum Beschwerdevorbringen klarzustellen, dass der Beschwerdeführer weder die prinzipielle Kammerumlagen- und Wohlfahrtsfondsbeitragspflicht noch die Richtigkeit der Berechnung im gesamten Umfang der in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesenen Beträge bestreitet, sondern sich das Vorbringen ausschließlich auf die zu beurteilende Frage bezieht, ob die Lehrtätigkeit an der FH X. im Wintersemester 2015/16 eine ärztliche Tätigkeit darstellte bzw. aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
Festzuhalten ist, dass nicht jede von einem Arzt ausgeübte Tätigkeit ärztliche Tätigkeit ist; dazu sind vielmehr nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen (vgl. VwGH 15.7.2011, 2009/11/0002, mwN).
Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).
Im Übrigen ist die ärztliche Tätigkeit im Wesentlichen durch zwei Merkmale umschrieben, die in der Bindung an die „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zum Ausdruck kommen: Zum einen ist damit die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden (im Sinne einer rational nachvollziehbaren und überprüfbaren Ableitung aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden) gemeint; zum anderen die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft, was im Kontext des ÄrzteG anhand des Fächerkanons der medizinischen Ausbildung erschlossen werden kann (siehe Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 19983 § 2 Rz 6).
Die Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeit kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei maßgebend ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/11/0038, der sich insofern der Ansicht des OGH in seiner E vom 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, anschließt). Es kommt somit nicht darauf an, welchen Eindruck Dritte von einer Tätigkeit gewinnen mögen oder aus welchen Gründen eine Person für eine Tätigkeit engagiert wurde.
Für den vorliegenden Fall ist daher vorrangig die Frage zu klären, ob die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen als medizinisch-wissenschaftlich qualifiziert werden können.
Der Beschwerdeführer war Vortragender am FH X. im Fachbereich … Biotechnologie für die Lehrveranstaltung D..
Er erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass es inhaltlich um angewendete Methoden in der Y.forschung gehe. Die Massenspektronomie ist eine Messmethode und stellt dieser Unterricht einen chemisch wissenschaftlichen dar.
In dem im Internet veröffentlichten Kurzvideo der L. „…“ erklärt der Physiker Dr. … diese Messmethode. Demnach sind verschiedene Y. auf verschiedene Zelltypen verteilt. Das Verfahren der Massenspektronomie dient zur Bestimmung der Masse von Molekülen. Dabei kommt es zu großen Datenmengen und ist eine spezielle Software nötig, um die Y. zu katalogisieren.
Die ärztlichen Tätigkeiten sind in § 2 Abs. 2 Ärztegesetz nicht nur verbal umschrieben, sondern demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die § 2 Abs. 2 Ärztegesetz genannten und damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. In seiner Entscheidung vom 22.02.2007, Zl. 2005/11/013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Lehrtätigkeit (Abhaltung von Vorlesungen, Laborübungen und Prüfungen) eines a.o. Universitätsprofessors am Institut für medizinische Chemie an der Universität Wien), für welche keine (fach)ärztliche Qualifikation erforderlich sei, ausgeführt, dass eine vergleichbare Tätigkeit, die kein klinisches Fach betreffe, nicht vorliege. Dies trifft nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes bei der Lehrtätigkeit aus D., die kein klinisches Fach betrifft ebenso zu. Der Beschwerdeführer unterrichtet weder an einer Universitätsklinik noch an einem klinischen Institut und ist seine Lehrtätigkeit nicht typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden.
Bei der Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers geht es um Wissensvermittlung über in der Y.forschung angewendete Methoden (Massenspektronomie). Das erkennende Gericht geht daher nicht davon aus, dass diese Lehrtätigkeit typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden sei und keine vergleichbare Tätigkeit darstelle.
Der Beschwerdeführer hat zwar kein weiteres abgeschlossenes Hochschulstudium, er hat aber von 2006 bis 2012 am Institut für Biochemie an der Universtität E. gearbeitet und sich dort die Kenntnisse über Massenspektronomie angeeignet. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer einige Prüfungen an der G. im Bereich der Studienrichtung Elektrotechnik absolviert. Die medizinische Ausbildung war nicht Qualifikationsgrundlage für die Lehrtätigkeit.
Die Einnahmen aus der Lehrtätigkeit wurden daher zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen und beträgt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages 2018 EUR 26.892,27 und EUR 22.029,87 für die Berechnung der Kammerumlage 2018.
Der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2018 (unter Punkt 1) angefochtener Bescheid) wird rechtlich Folgendes bestimmt:
Gemäß Abschnitt I Abs. 1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien idF der 8. Wiener Wohlfahrtsfonds-Novelle beträgt der Fondsbeitrag, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Die nunmehr vorgenommene Berechnung basiert auf der Bemessungsgrundlage nach Ausscheiden der Einnahmen aus der Lehrtätigkeit an der FH X.
und entspricht den Bestimmungen der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.
Zur Kammerumlage (unter Punkt 2) angefochtener Bescheid:
Gemäß § 1 Abs. 1 der UO beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,7 % der Bemessungsgrundlage.
Gemäß 2 Abs. 1 beträgt die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens € 12.000,- p.a.
Die Berechnung der Kammerumlage 2018 basiert auf der Bemessungsgrundlage nach Ausscheiden der Einnahmen der Lehrtätigkeit am FH X.F und entspricht den Bestimmungen der Umlagenordnung.
Welche Beträge nunmehr aktuell (aufgrund allfällig zwischenzeitig erfolgter weiterer Zahlungen, allfälliger Verrechnungen oder erfolgter Rückzahlungen) nunmehr noch rückzuzahlen sind oder ein Guthaben besteht, wäre allfällig mit der Ärztekammer abzuklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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