LVwG W VGW-101/020/3886/2020

VGW-101/020/3886/2020Tribunal administratif régional6 avr. 2020

Regest

Abnahme eines Tieres; Kosten; Unterbringung; Halterin

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/020/3886/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.3886.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 25.02.2020, Zl. …, betreffend das Tierschutzgesetz,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz € 1.072,48 für die Unterbringung und Betreuung eines gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes vorgeschrieben.

In der dagegen innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird seitens des gemäß Beschlusses des BG C. bestellten Erwachsenenvertreters und somit Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingewandt, die Beschwerdeführerin leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und könne nicht für die Rechtsfolgen ihres Handelns zur Rechenschaft gezogen werden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vermögens- und unterstandslos sei. Vorgelegt wurde das vom Pflegschaftsgericht eingeholte medizinisch-psychiatrische SVGutachten, in dem festgestellt worden sei, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Langzeitverlauf eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis finde. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe ein hypomanes Zustandsbild im Rahmen der vorliegenden Grunderkrankung vorgelegen. Dies habe die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters in großem Umfang erforderlich gemacht. Letztlich sei die Unterbringung des Hundes gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt. Aufgrund ihres schwerwiegenden psychischen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Unterbringungsgesetzes im D. untergebracht. Es träfe sie daher aufgrund der schwerwiegenden erkrankung kein Verschulden an der Abnahme ihrer Hunde. Es wurde somit der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsverfahrens gestellt.

Folgender Sachverhalt wurde mangels Bestreitung in der Beschwerde und auch mangels sonstiger Anhaltspunkte, die behördlich festgestellten Umstände in Zweifel zu ziehen, als erwiesen gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 19.01.2020 wurde an der Interventionsadresse E.-gasse, Wien ein Hund, …, Geschlecht weiblich mit der Chipnummer ... abgenommen, da dieser unversorgt war, da der Tierhalter, A. B., geboren 1959 im D. aufgenommen worden war und keine alternative Unterbringung zur Verfügung stand. Der Hund wurde in das Tierquartier gebracht. Am 17.02.2020 erkundigte sich ein Herr F. vom D. für die Tierhalterin nach „G.“ und gab an, diese werde am Freitag entlassen und wolle den Hund gleich abholen, am 18.02.2020 wurde notiert, dass Frau B. sich gemeldet und gesagt habe, dass sie den Hund wahrscheinlich am kommenden Freitag abholen werde. Mit 21.02.2020 wurde die Aufbewahrung beendet, da das Tier an die Hundehalterin retourniert wurde. Der Kostenbescheid für Unterbringung und Betreuung wurde an die Beschwerdeführerin im Wege des Erwachsenenvertreters zugestellt. Für die Beschwerdeführerin selbst wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 11. April 2019 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten, nämlich der Vertretung vor Gerichten, der Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie der Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten bestellt. In der Begründung ist ausgeführt, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass die im Beschluss angeführten Angelegenheiten dringend für die Betroffene zu besorgen sein. Sie sei nicht in der Lage ihre Vertretung in den geführten Gerichtsverfahren entsprechend wahrzunehmen und der Wohnungsverlust drohe. Auch die Regelung ihrer Schulden scheine sie nicht in den Griff zu bekommen. Zur Wahrung des Wohls und der Interessen der Beschwerdeführerin sei daher ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung der spruchgemäßen Angelegenheiten zu bestellen. Im Gerichtsakt liegt weiters ein psychiatrisches Gutachten vom 13.6.2019 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 17.6.2019 auf.

Zur Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Hundehalterin wird nicht nur darauf verwiesen, dass die oben angeführte Nummer des Microchips auf die Beschwerdeführerin registriert ist, sondern auch darauf, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Behörde persönlich gemeldet hat, um den Hund wieder ausgefolgt zu bekommen und dass dieser auch an sie retourniert wurde.

Gemäß § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind gemäß Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln.

Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gewahr des Tierhalters.

Gemäß § 37 Abs. 2 sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Abs. 2 verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben).

Rechtmäßig ist die Abnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Wesentlich ist aber auch, dass der Halter (gemeint Tierhalter) nicht in der Lage oder Willens ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese (vgl. VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132).

Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).

Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Im Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des Tierhalters grundlegend Folgendes ausgeführt:

"Die Erläuterungen zum TSchG (GP XXII RV 446, 6) führen zum Halterbegriff aus: 'In Anlehnung an die Legaldefinition in Art. 2 Z 2 der umzusetzenden Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere definiert Z 1 als Halter jene (natürliche oder juristische) Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Wer zur Tierhaltung berechtigt ist, wird in § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes geregelt.'

Art. 2 Z 2 und Art. 3 der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere lauten:

'Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. ...

2. 'Eigentümer oder Halter': jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für die Tiere verantwortlich ist oder die Tiere versorgt;

Artikel 3

Die Mitgliedsstaaten treffen Vorkehrungen dahingehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.'

Sowohl die Definition in § 4 Z 1 TSchG als auch die entsprechende Definition in der Richtlinie geben klar zu erkennen, dass der Halter eines Tieres nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident sein muss. Halter ist vielmehr nach dem TSchG auch jemand, der die Tiere in seiner Obhut hat (nach der Richtlinie: '.... der die Tiere versorgt')."

Mit Hinweis auf dieses Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof näher in seinem Erkenntnis vom 27.04.2012, 2011/02/0283 mit dem Begriff des „Halters“ nach dem Tierschutzgesetz beschäftigt. Darin führte der Gerichtshof aus:

„Das Vorliegen einer Haltereigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch dann bejaht, wenn der Betreffende die Tiere täglich gefüttert und sich um diese gekümmert hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0373). Haltereigenschaft liegt auch dann vor, wenn jemand Tiere überwiegend betreut, füttert und somit in seiner Obhut hat (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 2009, Zl. 2008/02/0382). Die Haltereigenschaft erfordert demnach eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Allein die Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung eines Haltungssystems bzw. von Haltungseinrichtungen reicht ohne weiteren Bezug zu einem Tier für eine Unterstellung unter den in Rede stehenden Halterbegriff nicht aus. …“ (Hervorhebungen nicht im Original).

Voraussetzung einer Kostenüberwälzung gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz ist, dass es sich bei dem in Aussicht genommenen Kostenträger tatsächlich um den „Halter“ des Tieres im Sinne des § 4 Z 1 Tierschutzgesetz handelt. Liegt diese Voraussetzung vor und sind auch die Bedingungen für eine Abnahme des Tieres gegeben, so hat eine Kostenvorschreibung unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Halters zu erfolgen. Auf Einwände betreffend der Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen.

Da somit gegenständlich die Voraussetzung für die Abnahme und Unterbringung der Tiere vorlag, diese auch tatsächlich erfolgte, und die Kosten dafür nicht beglichen wurden, erging die bescheidmäßige Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde zurecht.

Die Beschwerde war somit spruchgemäßen abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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