LVwG W VGW-131/036/3471/2020

VGW-131/036/3471/2020Tribunal administratif régional1 avr. 2020

Regest

Mehrphasenausbildung; gesetzliche Frist; Verständigungsschreiben; Anordnungsbescheid; Voraussetzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-131/036/3471/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.3471.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde der (am ...1998 geborenen) Frau A. B. in Wien, C.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 26.02.2020, Zl. ..., betreffend Anordnung der Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und der zweiten Perfektionsfahrt gemäß FSG, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 26.02.2020 ordnete die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, gemäß § 4c Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) an, dass die Beschwerdeführerin (Bf) innerhalb von 4 Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsabschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müsse (Fahrsicherheitstraining, zweite Perfektionsfahrt). Damit verlängere sich die Probezeit gemäß § 4c Abs. 2 FSG um ein weiteres Jahr. Die Bf habe gemäß § 4 Abs. 3 FSG den am 23.10.2018, unter der Zahl ... von der BH D., für die Klasse(n) AM und B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt abzugeben (Probezeitverlängerung). Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 4c Abs. 2 FSG iVm § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründend wurde ausgeführt, anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer Lenkberechtigung für die Klasse(n) B sei die Bf verpflichtet, eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Würden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 12 Monaten (vierzehn Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, sei der Führerscheinbesitzer nach Fristablauf darüber zu verständigen. Das Verstreichen der Frist und die Setzung der Nachfrist von vier Monaten sei der Bf vom Bundesrechnungszentrum schriftlich mitgeteilt worden. Da die Bf trotz Setzung der Nachfrist die zweite Ausbildungsphase nicht zeitgerecht abgeschlossen habe, habe ihr die Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufe bescheidmäßig aufgetragen werden müssen. Werde der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides nachgekommen, so sei die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die BH D. habe der Bf am 19.10.2018, unter der Zahl ... eine Lenkberechtigung für die Klasse(n) B mit einer Probezeit von 3 Jahren erteilt. Die Frist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sei am 19.02.2020 abgelaufen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängere sich gemäß § 4c Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr, daher sei der Führerschein der Behörde abzugeben (Probezeitverlängerung).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, sie hätte innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber verständigt werden müssen, dass sie die zweite Ausbildungsphase noch nicht absolviert habe und ihr hätte eine Nachfrist von vier Monaten gesetzt werden müssen. Es entspreche jedoch nicht den Tatsachen, dass sie über das Verstreichen der Frist und über die Setzung einer Nachfrist informiert worden sei. Sie habe keine Verständigung vom Bundesrechnungszentrum über das Verstreichen der Frist erhalten und es sei ihr auch keine Nachfrist von vier Monaten gewährt worden, weshalb sie in ihrem Recht auf ein ordentliches Verwaltungsverfahren verletzt worden sei. Hätte sie das Schreiben vom Bundesrechnungszentrum erhalten, hätte sie sich selbstverständlich sofort um einen Termin für die Absolvierung der fehlenden Stufe gekümmert und diese absolviert. Durch ihren Umzug von Vorarlberg nach Wien und ihre berufliche Tätigkeit in Wien habe sie nicht mehr an den Führerschein gedacht. Sie sei aus allen Wolken gefallen, als sie, ohne jegliche Vorwarnung und Möglichkeit zu reagieren, über die bescheidmäßige Anordnung der zweiten Ausbildungsphase und den daraus folgenden Konsequenzen im Bescheid informiert worden sei.

Sie beantrage, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und ihr die gemäß § 4c Abs. 2 FSG zustehende Frist von vier Monaten für die Absolvierung der fehlenden Stufe zu gewähren. Sie beantrage ferne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine Verständigung sei in ihrem Fall unterlassen worden. Sie sei aufgrund der fehlenden Verständigung nicht auf die drohende Verlängerung der Probezeit hingewiesen worden und sei ihr keine Frist von vier Monaten für die Absolvierung der fehlenden Stufe gewährt worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

„Zweite Ausbildungsphase – Allgemeines

§ 4a (1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er1. seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt hat oder

2. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und

zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

1. Perfektionsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und

2. ein Fahrsicherheitstraining, das

a)ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und

b)bei den Klassen A1, A2 oder A zusätzlich ein

Gefahrenwahrnehmungstraining beinhaltet,

gemäß den Bestimmungen des § 4b zu absolvieren.

(5) Perfektionsfahrten sind von Fahrschulen unter Anleitung eines geeigneten Ausbildners abzuhalten. Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Perfektionsfahrt umfasst

1. eine Fahrt im Beisein des Ausbildners und

2. ein Gespräch mit dem Ausbildner.

Die Perfektionsfahrt gilt als Ausbildungsfahrt. Eine Durchführung der Perfektionsfahrt ist zulässig, auch wenn der Betreffende nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

(6) Das Fahrsicherheitstraining ist unter der Leitung eines besonders geeigneten Instruktors durchzuführen. Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind befugt:

1. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind und

2. Fahrschulen,

die über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Das Fahrsicherheitstraining hat auf einem geeigneten Übungsgelände stattzufinden. Die besondere Eignung der durchführenden Stellen sowie der durchführenden Instruktoren wird durch eine Kommission, bestehend aus je einem Vertreter der in Z l und 2 genannten Stellen sowie einem Vertreter einer für Verkehrssicherheitsfragen zuständigen Institution sowie allenfalls zwei vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Vertretern festgestellt. Die Kommission wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Entscheidungen der Kommission sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde sind die entsprechenden Unterlagen der Behörde zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Kommission, dass bei einer durchführenden Stelle oder bei einem Instruktor die Voraussetzungen für die Zulassung zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings nicht gegeben sind oder entscheidet die Kommission nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringen des Ansuchens, so kann der Betreffende von der Behörde eine Entscheidung über sein Ansuchen verlangen. Ergibt die Prüfung durch die Behörde, dass dem Antrag stattzugeben ist, hat die Behörde die Zuständigkeit der Kommission zur Entscheidung festzustellen. Diese hat unverzüglich zu entscheiden. Ergibt die Prüfung der Behörde, dass dem Antrag nicht stattzugeben ist, hat die Behörde über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. Für diese Erledigung ist ein Aufwandersatz zu entrichten, der der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die das Ansuchen der durchführenden Stelle oder des Instruktors inhaltlich prüft.

(6a) Die in Abs. 6 genannte Kommission kann zwecks Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die Qualifikation der Instruktoren und Übungsplätze beschließen, dass Kontrollen bei der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle notwendig sind und diese durchführen. Die durchführende Stelle hat den entsendeten Kommissionsmitgliedern Zutritt zu ihren Räumlichkeiten bzw. dem Übungsplatz zu gewähren und bei den Kontrollen entsprechend mitzuwirken. Wird der Zutritt verweigert oder die Kontrolltätigkeit beharrlich behindert, so ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die die Berechtigung der durchführenden Stelle zu widerrufen hat.

(7) Das verkehrspsychologische Gruppengespräch und das Gefahrenwahrnehmungstraining sind unter der Leitung eines besonders ausgebildeten Psychologen durchzuführen.

Zweite Ausbildungsphase - Konkrete Inhalte

§ 4b. (1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

(2) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist.

(3) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt, den Umfang und den Ablauf der Perfektionsfahrten;

2. den Inhalt, den Umfang und Ablauf des Fahrsicherheitstrainings sowie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings;

3. die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung der in § 4a Abs. 6 genannten Kommission;

4. den Inhalt und den Umfang des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs und des Gefahrenwahrnehmungstrainings sowie die persönlichen Voraussetzungen zu deren Durchführung und

5. die Höhe des in § 4a Abs. 6 genannten Aufwandersatzes.

Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

§ 4c. (1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.“

§ 4c Abs. 2 FSG geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 zurück. Der AB, 1211 BlgNR 21. GP, führt dazu Folgendes aus:

"Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung regelt die Sanktionen bei Nichteinhaltung der in § 4b genannten Fristen. Dabei soll eine Sanktion im Sinne der Verwaltungsökonomie nicht sofort beim Nichtabsolvieren einzelner in § 4b genannter Stufen erfolgen, sondern erst, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, alle oder einzelne Stufen nicht absolviert wurden. In diesem Fall soll dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Dies wird dem Betreffenden in einem Schreiben mitgeteilt, das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird. Der Behörde entsteht dadurch kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Dieses Schreiben ist kein Bescheid, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Das System der zweiten Ausbildungsphase wurde insofern mit dem System des Probeführerscheines verknüpft, dh. dass für den Fall, dass nach Ablauf der Frist, nach der die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, noch eine oder mehrere Stufe(n) nicht absolviert wurden, diese mit Bescheid angeordnet werden. Durch die Formulierung 'ausschließlich' wird klargestellt, dass kein zusätzliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Es ist wie beim Probeführerschein (bei der Anordnung der Nachschulung) vorzugehen, dh. es verlängert sich im Fall der Anordnung der fehlenden Stufen die Probezeit um ein Jahr und diese Verlängerung ist auch in den Führerschein einzutragen. Ebenso gibt es wie beim Probeführerschein auch die viermonatige Frist, innerhalb derer die Anordnung zu befolgen ist und weiters ist für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung vorgesehen, dass die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen hat.

Die Tatsache, dass die Frist im Einzelfall abgelaufen ist und die Behörde tätig werden muss, wird der Behörde automatisch vom Zentralen Führerscheinregister gemeldet.

Problematisch können die (seltenen) Fälle werden, in denen der Betreffende in der Zeit zwischen Erwerb der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase den Hauptwohnsitz verlegt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 FSG ist der Betreffende verpflichtet, diesen Wohnsitzwechsel der Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus gibt es mit 1. Jänner 2002 für alle Behörden die Möglichkeit, auf sehr einfache Art und Weise direkt online Anfragen an das Zentrale Melderegister zu stellen. Kann auf diese Art und Weise der neue Wohnsitz des Betreffenden ausfindig gemacht werden, ist das Verfahren gegebenenfalls an die örtlich zuständige Behörde zu übertragen."

Der in den wiedergegebenen Materialien erwähnte § 14 Abs. 5 FSG, demzufolge jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen hatte, wurde im Zuge der 11. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 31/2008, aufgehoben.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Bf vertritt zusammengefasst die Auffassung, sie sei über das Verstreichen der Frist und über die Setzung einer Nachfrist nicht informiert worden. Sie habe keine Verständigung vom Bundesrechenzentrum über das Verstreichen der Frist erhalten und sei ihr auch keine Nachfrist von vier Monaten gewährt worden. Aus diesem Grund sei die bescheidmäßige Auferlegung der fehlenden Ausbildungsphase und die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr rechtswidrig. Durch ihren Umzug von Vorarlberg nach Wien und ihre berufliche Tätigkeit in Wien habe sie nicht an den Führerschein mehr gedacht.

Für den Beschwerdefall ist wesentlich, dass der Bf nach der Aktenlage am 19.10.2018 (von der BH D.) die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt wurde. Unstrittig ist, dass die Bf im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2020 das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt nicht absolviert hatte und dass das erwähnte Verständigungsschreiben (über das Bundesrechnungszentrum) an die alte Adresse in D. erging.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Das in Rede stehende Verständigungsschreiben wurde versendet, nachdem die Bf das Fahrsicherheitstraining und die zweite Perfektionsfahrt (gemäß § 4b Abs. 1 Z. 2 und 3 FSG) nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert hatte.

Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG hat die Behörde dem Betreffenden, wenn die fehlende(n) Stufe(n) "nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen" absolviert werden, ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Der dritte Satz des § 4c Abs. 2 FSG knüpft also - nur - an die im ersten Satz genannte(n) Frist(en) an. Dabei handelt es sich um die gesetzlich festgelegte Frist von 12 Monaten (bzw. von 14 Monaten im Falle der Klasse A1, A2 oder A) für die Absolvierung der ausstehenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase, vorliegendenfalls um die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings nach § 4b Abs. 1 Z. 2 FSG und der Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt nach § 4b Abs. 1 Z. 3 FSG. Entgegen der Auffassung der Bf spricht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung dafür, dass die Behörde bereits dann ermächtigt ist, die Absolvierung der ausstehenden Stufe(n) mit Bescheid anzuordnen, wenn seit der Erteilung der Lenkberechtigung 16 Monate (die ursprüngliche Frist von 12 Monaten und die Nachfrist von vier Monaten) verstrichen sind, ohne dass der Betreffende die fehlende(n) Stufe(n) absolviert hat (auf die für die Klasse(n) A1, A2 oder A vorgesehenen längeren Frist braucht im Folgenden nicht eingegangen zu werden). Nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG kommt es nämlich auf eine ordnungsgemäße Verständigung iSd. ersten Satzes dieser Bestimmung nicht an.

Aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien - arg. "Sind nach Verstreichen der Nachfrist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen." - ist nicht ersichtlich, dass der Erhalt des Verständigungsschreibens eine zusätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Anordnungsbescheides nach dem dritten Satz des § 4c Abs. 2 FSG sein sollte.

Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass in den Materialien davon die Rede ist, dass dem Betreffenden eine Nachfrist "gewährt" werde, um die fehlenden Teile der Ausbildung nachzuholen, weil es einerseits nicht ausgeschlossen ist, das Wort "gewähren" auf die gesetzliche Bestimmung der viermonatigen Nachfrist zu beziehen, andererseits aber unter einem festgehalten wird, dass dies dem Betreffenden "in einem Schreiben mitgeteilt" werde, "das direkt vom Zentralen Führerscheinregister an den Führerscheinbesitzer versendet wird". Auch den Materialien ist also kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) geknüpft wäre. Es gibt daher keinen Anlass, von dem unter Einbeziehung von Wortlaut und Systematik gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen.

Nicht zuletzt spricht für dieses Ergebnis auch der Umstand, dass das Verständigungsschreiben nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister (jetzt: Führerscheinregister) zu versenden sein sollte, was die Annahme ausschließt, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereits aus dem FSG selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0018).

Da somit die Rechtsauffassung der Bf auf einer Verkennung der Rechtslage beruht, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam nicht in Betracht (siehe § 4c Abs. 2 iVm § 4 Abs. 3 dritter Satz FSG).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

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