LVwG W VGW-021/020/11142/2019

VGW-021/020/11142/2019Tribunal administratif régional30 mars 2020

Regest

Güterbeförderung; Nichtmitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/020/11142/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.020.11142.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.07.2019, Zl. MBA/..., betreffend Güterbeförderungsgesetz (GütbefG),

zu Recht e r k a n n t:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Bei der Strafsanktionsnorm ist zusätzlich § 23 Abs. 4 GütbefG zu zitieren.

Der Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 73,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.03.2019 um 07:05 Uhr in Wien, C.-gasse betreffend das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...1(A) als Gewerbeinhaber mit dem Standort Wien, C.-gasse nicht dafür Sorge getragen, dass bei Ausübung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ die Bestimmungen des Güterbeförderungsgewerbes eingehalten worden seien, als am 15.03.2019 um 07:05 Uhr bei der Durchführung von gewerblichen Gütertransporten (diverse Zustellungen für die Firma D.) bei einer Kontrolle durch Organe der LVA Wien, der Finanzpolizei, MA 46 und der MA 59 auf dem Überprüfungsstandort in Wien, E.-straße (F.), festgestellt worden sei, dass im Zulassungsschein des für die Ausübung verwendeten Kraftfahrzeuges der Marke G. (Kennzeichen: W-...1, Farbe: Weiß), die Verwendungsbestimmung 01 („zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“) eingetragen gewesen sei, obwohl gem. §6 Abs. 1 GütbefG die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen hätte sein müssen.

Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige eines Organes des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 21.03.2019, welche dieses auf Grund eigener persönlicher Wahrnehmungen erstattete. Darin ist festgehalten, dass bei der Kontrolle ein Lieferschein für verschiedene Lieferungen für die Firma D. vorgelegt und eingesehen worden seien. Weiters sei ein Auszug aus dem Gewerberegister und der Zulassungsschein vorgelegt worden. Kopien seien angefertigt und der Anzeige angeschlossen worden. Nach Einholung einer KFZ-Zentralregisterauskunft, einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister sowie einem GISA-Auszug erging zu gegenständlichem Tatvorwurf eine Strafverfügung vom 26.04.2019, die rechtzeitig beeinsprucht wurde. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 15.03.2019 um 07:05 Uhr mit seinem Privat-PKW, G., Kennzeichen W-...1 von Beamten angehalten und beschuldigt worden, er hätte einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt und dadurch die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Zum Vorhalt einer Zustellung für die Firma D. wurde eingewendet, eine solche habe stattgefunden, allerdings bereits um 06:00 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W...2 unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Beantrag wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Dementsprechend konnte er auch nicht zu dem Umstand Stellung beziehen, dass Erhebungen des Verwaltungsgerichtes Wien zum Nachweis seiner Rechtfertigung ohne endgültigen Erfolg blieben. So wurde seitens der D. GmbH über Anfrage mit Email vom 25.09.2019 bekanntgegeben, dass sie die Firma H. GmbHCo KG mit der Durchführung der Buchtransporte beauftragt habe und nicht den Beschwerdeführer direkt. Ein an diese KG gerichtetes Schreiben blieb zunächst unbeantwortet. Mit Email vom 09.12.2019 teilte die I. GmbH mit, der Auftrag zur Belieferung der D. Filiale im J. sei von der I. GmbH der Firma K. GmbH erteilt worden. Welcher Fahrer zum Einsatz gekommen sei, könne nur dort beantwortet werden. Am 15.03.2019 seien jedenfalls 38 Packstücke (inhaltlich Bücher) mit insgesamt 216 kg an D. J. zugestellt worden. Eine Stellungnahme und nähere Erläuterung der Abläufe durch den Beschwerdeführer erfolgten mangels Erscheinens in der mündlichen Verhandlung nicht. Die Meldungslegerin führte zeugenschaftlich befragt zusammengefasst aus, sie habe den Beschwerdeführer damals gefragt, was er liefere und er habe ihr die Lieferliste gegeben. Die Kartons im Fahrzeug habe sie fotografiert, aber nicht hineingesehen. Eine Rechtfertigung des Beschwerdeführers oder die Bestreitung der Güterbeförderung war der Meldungslegerin nicht erinnerlich, sie wies darauf hin, dass ihr der Beschwerdeführer im Gegenteil den Auszug aus dem Gewerberegister gezeigt habe. Der Vermerk „6:00 15.03.2019“ sei bereits auf der Lieferliste vorhanden gewesen.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

Der Beschwerdeführer, Inhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ mit Standort in Wien, C.-gasse wurde am 15.03.2019 um 07:05 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W ...1 in Wien, L.-straße angehalten und am Standort Wien, E.-straße einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer diverse Zustellungen für die Firma D. durchführte. Im Fahrzeug befanden sich mehrere Kartons mit der Aufschrift „S.“. Vorgelegt wurde ein Lieferschein „15.03.2019 Zustellliste: …8“ mit der Empfängerangabe „D. GmbH, Wien, M.-straße, Wien“, einer Liste von 31 Sendungen verschiedener Absender, u.a. N. GmbH O., P. GmbH Co KG, Wr., Q. Wien sowie D. GmbH, R., als „Summe“ „D. GmbH, Wien“ mit einer Gesamtzahl von 38 und einem Gesamtgewicht von 216 kg. In der Rubrik „Pakete vollständig und in einwandfreiem Zustand übernommen“ befindet sich handschriftlich der Vermerk „6.00 15.03.19“ mit einer unleserlichen Unterschrift. Im Zulassungsschein war als Verwendungsbestimmung „01“ (zu keiner besonderen Verwendung) eingetragen.

Für das Verwaltungsgericht Wien bestand keine Veranlassung, der unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 288 StGB einvernommenen Zeugin keinen Glauben zu schenken. Die Zeugin wirkte bei ihrer Einvernahme kompetent, sachlich orientiert, fachkundig und an der Aufklärung der Sache interessiert. Auch die von ihr geschilderte und in der Anzeige wiedergegebene Kontrolle erscheint gründlich und unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgelaufen zu sein. Demgegenüber hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Rechtfertigung zu konkretisieren und durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung an der Wahrheitsfindung durch eigenes (ergänzendes) Vorbringen, Beweisangebote sowie durch Wahrnehmung des ihm eingeräumten Fragerechts teilzuhaben. Auch spricht gegen die Rechtfertigung des Beschwerdeführers der Umstand, dass er bei der Kontrolle selbst angab, diverse Zustellungen für die Firma D. durchzuführen und den dazu gehörenden Lieferschein vorlegte. Auch hat der Beschwerdeführer bei der Kontrolle die Güterbeförderung nicht bestritten, sondern die entsprechenden Dokumente, soweit vorhanden, vorgewiesen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Güterbeförderung mit einem anderen Fahrzeug durchführt, danach aber mit einem Privatfahrzeug zu dieser Lieferung passende Kartons befördert, den Lieferschein mitführt und sich bei einer behördlichen Kontrolle darauf beruft, wenn tatsächlich eine Privatfahrt stattgefunden hat. Ob der Beschwerdeführer aber gerade zur Lieferadresse unterwegs oder von dort auf der Rückfahrt war (immer noch mit Kartons beladen) ist, wie der unten zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, für die im Güterbeförderungsgesetz ausgesprochenen Verpflichtung nach § 6 GütbefG ohne Relevanz.

Gemäß § 6 Abs 1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.

Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG (BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2013) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs 1 oder 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 2 mindestens 363 Euro zu betragen.

Die Verpflichtung, die in § 6 Abs. 2 und 4 GütbefG 1995 genannten Dokumente mitzuführen, besteht "in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt". In den Materialien zur Novelle des GütbefG 1995, BGBl. I Nr. 2001/106, mit der diese Mitführverpflichtung eingeführt wurde (RV 668 BlgNR 21. GP), heißt es, dass die Verpflichtung zum Mitführen von beglaubigten Abschriften der Regelung für Gemeinschaftslizenzen in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 entspreche. Nach Art. 2 (letzter Spiegelstrich) dieser Verordnung umfasst der Begriff des durch die Verordnung erfassten grenzüberschreitenden Verkehrs ausdrücklich auch "Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen". Dieses Begriffsverständnis ist auch § 6 Abs. 2 GütbefG 1995 zugrunde zu legen: Auch bei einer Leerfahrt, die in Verbindung mit einer konzessionspflichtigen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern steht, wird das Kraftfahrzeug daher im Sinne des Gesetzes "zur Ausübung des Güterverkehrs verwendet", sodass die in § 6 Abs. 2 und (allenfalls) Abs. 4 GütbefG 1995 genannten Dokumente mitzuführen sind (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0103).

Der objektive Tatbestand war daher als erwiesen anzusehen.

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.

Da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein geeignetes Vorbringen erstattet hat, war im vorliegenden Fall auch die subjektive Tatseite hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigte in nicht unbedeutendem Maß das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Gewährleistung effektiver Kontrollmöglichkeiten im gewerblichen Güterverkehr. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.

Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd zu werten; eine einschlägige Vormerkung war erschwerend heranzuziehen.

Angaben zu Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten wurden keine gemacht, im Hinblick auf Alter und berufliche Stellung des Beschwerdeführers war von bescheidenem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen allfälliger Sorgepflichten auszugehen.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien erweist sich die verhängte Strafe als durchaus angemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe als nicht unverhältnismäßig, weshalb der Beschwerde insgesamt in Schuld- und Straffrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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