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VGW-151/089/3109/2020•LVwG W VGW-151/089/3109/2020
VGW-151/089/3109/2020Tribunal administratif régional17 mars 2020
Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Familienangehöriger; Minderjährigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 2001, StA: Serbien), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 03.02.2020, Zl. …, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde, zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 03.02.2020, Zl. …, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr minderjährig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gewesen. Dass das Verfahren von Antragstellung am 28.06.2019 bis zur Entscheidungsreife mit 28.11.2019 fünf Monate gedauert habe, sei vorrangig dem Umstand geschuldet, dass trotz Belehrung bereits am 28.06.2019 ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG von der Beschwerdeführerin erst am 05.11.2019 gestellt worden sei.
1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe von der Beschwerdeführerin nicht früher gestellt werden können, weil der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Schlüsselkräfte erst am 20.03.2019 bewilligt worden sei, der Vater der Beschwerdeführerin erst ab April 2019 erstmalig Einkünfte erzielt habe und somit ein gesicherter Lebensunterhalt erst nach Erzielen tatsächlicher Einkünfte nachgewiesen werden hätte können. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin erstmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.10.2019 formal auf die Notwendigkeit der Stellung eines Zusatzantrags gemäß § 21 Abs. 3 NAG hingewiesen worden. Diese formale Verständigung über die Notwendigkeit der Stellung eines Zusatzantrags gemäß § 21 Abs. 3 NAG sei von Seiten der belangten Behörde völlig grundlos erst knapp 4 Monate nach Antragstellung ergangen und hätte tatsächlich bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt ergehen können. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder hätten daraufhin eine Stellungnahme vom 05.11.2019 eingebracht, wobei hinsichtlich aller Antragsteller dasselbe Vorbringen erstattet worden wäre. Am 05.12.2019 sei den Anträgen der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben worden. Damit stehe fest, dass die Stellungnahme vom 05.11.2019, welche elektronisch versandt und der MA 35 noch am selben Tag zugegangen sei, zu einer positiven Beurteilung des bei allen Antragstellern zugrunde liegenden identischen Sachverhaltes geführt habe und sämtliche Bedenken der belangten Behörde widerlegt hätten werden können. Zwischen dem Einlangen der Stellungnahme am 05.11.2019 und dem Geburtstag der Antragstellerin am 24.11.2019 wären 19 Tage gelegen. Innerhalb dieses Zeitraums von 19 Tagen hätte die belangte Behörde entscheiden können bzw. aufgrund von Entscheidungsreife auch entscheiden müssen. Damit hätte die Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel noch innerhalb des Zeitraumes von 19 Tagen, also noch vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres, übernehmen können. Darüber hinaus wäre es der belangten Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen, die Verständigung über die Notwendigkeit der Stellung eines Zusatzantrags gemäß § 21 Abs. 3 NAG bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu versenden. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin früher eine Stellungnahme abgegeben und den bewilligten Aufenthaltstitel lange vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres übernehmen können. Das Vorgehen der belangten Behörde, insbesondere die Verfahrensverzögerungen, welche ausschließlich auf die belangte Behörde zurückzuführen seien und dazu geführt hätten, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel wegen eingetretener Volljährigkeit versagt wurde, würde völlig willkürlich und unsachlich erscheinen. Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter, Bruder) österreichische Aufenthaltstitel genießen und in Österreich leben und die Beschwerdeführerin beabsichtige, eine weitergehende Schulausbildung in Österreich zu absolvieren und bei ihrer Familie zu leben. Alle Freunde und Verwandten der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben und würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langen Ortsabwesenheit auch über kein soziales Netz in Serbien verfügen.
1.3. Mit Schreiben vom 03.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
2.1. Die Beschwerdeführerin wurde 2001 in C. (Italien) geboren und ist serbische Staatsbürgerin. Sie ist im Besitz eines serbischen Reisepasses, welcher bis 12.08.2026 gültig ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist das leibliche Kind des serbischen Staatsbürgers D. B. (Vater), geboren 1971 in E. (Serbien), und der serbischen Staatsbürgerin F. B. (Mutter), geboren 2975 in G. (Serbien).
2.3. Die Beschwerdeführerin ist seit 27.08.2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundegebiet Österreich behördlich gemeldet. Sie lebt seit Jahren mit ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder) in Österreich, wo sie im Schuljahr 2015/2016 die 8. Schulstufe an der öffentlichen neuen Mittelschule in Wien, H.-gasse, positiv abgeschlossen hat.
2.4. Dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D. B., geboren 1971, wurde am 20.03.2019 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 20.03.2021 erteilt.
2.5. Am 28.06.2019 stellte die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter F. B., einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Am selben Tag stellten auch die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
2.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2019 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigt, dass diese am 28.06.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt hat und wurde diese zugleich aufgefordert, Unterlagen nachzureichen. Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 21 NAG darüber belehrt, dass eine Inlandsantragstellung keine über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG offen steht. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung am 28.06.2019 unmittelbar ausgehändigt.
2.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dieser mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, zumal eine unzulässige Inlandsantragstellung vorliege. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben auch über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert. Dieses Schreiben wurde nach vorherigem Zustellversuch am 17.10.2019 bei der zuständigen Postdienststelle zur Abholung hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlassen. Der erste Tag der Abholfrist war der 18.10.2019.
2.8. Am 05.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG.
2.9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und dieser mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuweisen, zumal diese mit 24.11.2019 das 18. Lebensjahr vollendete und somit nicht mehr als minderjährig iSd § 46 Abs. 1 Z 1 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu qualifizieren ist. Dieses Schreiben wurde nach vorherigem Zustellversuch am 03.12.2019 bei der zuständigen Postdienststelle zur Abholung hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin hinterlassen. Der erste Tag der Abholfrist war der 04.12.2019.
2.10. Mit Schriftsatz vom 11.12.2019 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher diese im Wesentlichen vorbrachte, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.11.2019 hätte zu einer positiven Beurteilung des bei allen Familienangehörigen zugrunde liegenden gleichen Sachverhaltes führen müssen. Zwischen der Stellungnahme vom 05.11.2019 und dem Schreiben der belangten Behörde lägen 23 Tage und zwischen der Stellungnahme vom 05.11.2019 und dem Geburtstag der Beschwerdeführerin lägen 19 Tage. Hätte die belangte Behörde sohin bereits vor dem 24.11.2019 eine Entscheidung getroffen, hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte plus erfüllt. Das vier Tage nach dem Geburtstag der Beschwerdeführerin ergangene Schreiben vom 28.11.2019, erscheine unter diesem Gesichtspunkt völlig willkürlich und unsachlich.
2.11. Am 12.12.2019 wurde der Mutter und dem Bruder der Beschwerdeführerin jeweils ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt.
3.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen sowie durch Wiederholung von Behördenabfragen.
3.2. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin (Geburtstag und Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Reisepassdaten, leibliche Eltern) gründen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere den darin befindlichen Kopien der Geburtsurkunde sowie des serbischen Reisepasses der Beschwerdeführerin.
3.3. Die getroffenen Feststellungen zur behördlichen Meldung, dem jahrelangen Aufenthalt in Österreich und dem Abschluss der 8. Schulstufe gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.07.2019, einer Auflistung der Beschwerdeführerin über alle Ein- und Ausreisen vom 11.07.2019 sowie einem Jahres- und Abschlusszeugnis der Beschwerdeführerin vom 01.07.2016, und zum anderen auf einem vom erkennenden Gericht eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
3.4. Dass Herrn D. B. am 20.03.2019 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „RotWeiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 20.03.2021 erteilt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes und wurde im Übrigen von der Beschwerdefrührein zu keinem Zeitpunkt bestritten.
3.5. Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang (Antragstellung am 28.06.2019; Bestätigungsschreiben der belangten Behörde vom 28.06.2019, Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.10.2019 und 18.11.2019; Zusatzantrag vom 05.11.2019, Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.12.2019, Erteilung von Aufenthaltstiteln an die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin) gründen auf dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere dem darin befindlichen Antrag vom 28.06.2019, einem Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2019, einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.10.2019 sowie vom 18.11.2019, einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.11.2019, einem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11.12.2019 sowie einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.01.2020. Im Übrigen wurde der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdefrührein zu keinem Zeitpunkt bestritten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 25/2019, lauten auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[…]
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
[…]
Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[...]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;
[...]
zu beurteilen.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21.
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.
der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)
einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c)
Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
d.
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“
4.2. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat.
Nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Eigenschaft als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (VwGH 22.02.2018, Ra 2018/22/0018; 09.08.2018, Ra 2017/22/0071; 14.12.2010, 2008/22/0882; 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.10.2011, 2010/21/0435 etc.). Liegt zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung Minderjährigkeit vor, geht diese aber vor der Entscheidung (etwa) durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so ist die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben.
4.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vorliegend zunächst, dass der Vater der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, und als serbischer Staatsangehöriger auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.
Um nun als Familienangehörige ihres Vaters im Sinne des § 46 Abs. 1 NAG zu gelten, müsste die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ein minderjähriges lediges Kind des Zusammenführenden sein. Die Minderjährigkeit im Sinne des NAG bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind minderjährige Personen solche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Beschwerdeführerin am … 2001 geboren. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl jetzt als auch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und somit nicht mehr als minderjährige Person im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB und § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu qualifizieren ist. Damit gilt die Beschwerdeführerin aber auch nicht (mehr) als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach der - oben unter Punkt 4.2. näher zitierten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jedoch die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen, nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, dies auch etwa dann, wenn – was gegenständlich jedoch der Aktenlage nicht zu entnehmen ist – die Behörde säumig gewesen wäre bzw. Verzögerungen in der Bearbeitung zu verantworten hätte (VwGH 09.08.2018, Ra 2017/22/0071). Dies gilt sogar in Fällen, in denen mehrere Jahre zwischen Antragstellung und behördlicher Entscheidung vergangen sind (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0508). Folglich kann im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch minderjährig war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig ist und auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 03.02.2020 nicht mehr minderjährig war.
Da die Beschwerdeführerin sohin nicht minderjährig im Sinne des § 21 Abs. 2 ABGB ist (und dies auch zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde nicht mehr war) ist diese nicht als Familienangehörige im Sinne des § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu qualifizieren und mangelt es der Beschwerdeführerin demnach an der Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 46 Abs. 1 NAG.
Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 NAG nicht in Betracht und erübrigt sich zum einen ein Eingehen auf die Frage der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und ist auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK vorzunehmen (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145).
Der Verwaltungsgerichtshof führt allerdings in ständiger Rechtsprechung aus, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ein – nicht im Bundesgebiet aufhältiger – Angehöriger als „Familienangehöriger“ anzusehen, dem ein derartiger Anspruch zukommt (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145; 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, 13.11.2012, 2011/22/0074; 20.08.2013, 2013/22/0176; 26.06.2013, 2011/22/0278 etc.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch immer wieder festgehalten, dass eine derartige Konstellation, in der ausnahmsweise ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK abzuleiten ist, eine besondere zu sein hat (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Dabei obliegt es primär dem Fremden ein dahingehendes, maßgebliches Vorbringen zu erstatten (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, Ra 2012/22/0245), wobei nicht näher substantiierte bloße Behauptungen keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden darzutun vermögen (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0294).
Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall jedoch nicht vor: Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Abwägung der durch Art 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit den öffentlichen Interessen führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.02.2016, Ra 2015/22/0145, auszugsweise aus wie folgt: „Eine solche Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall, in dem sich die mitbeteiligte Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält, nicht vor. Ihr ist nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zur Durchsetzung ihrer aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 20. August 2013, das im Zusammenhang mit § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ergangen ist). Gemäß § 55 Asylgesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.“
Aus der zitierten Rechtsprechung geht somit eindeutig hervor, dass es fallbezogen nicht geboten ist, unter Zugrundelegung des Art 8 EMRK vom in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG festgelegten Begriff des "Familienangehörigen" abzuweichen, wenn sich der Betroffene (Drittstaatsangehörige) im Bundesgebiet aufhält und ihm zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche die Möglichkeit offen steht, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu beantragen (vgl. diesbezüglich auch VwGH 17.11.2011, 2010/21/0494).
Gegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin, die seit 27.08.2012 durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt, seit Jahren gemeinsam mit ihrer Familie in Österreich auf. Auch in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 räumt § 55 des Asylgesetzes 2005 dem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit ein, einen Aufenthaltstitel zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche zu beantragen. Damit steht der Beschwerdeführerin gegenständlich die Möglichkeit offen, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach § 55 AsylG (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens) zu beantragen. Ferner steht es der Beschwerdeführerin frei, (freilich vom Ausland aus) eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Schüler“ für den beabsichtigten weiteren Schulbesuch oder – im Falle der beabsichtigten Aufnahme eines Studiums - eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ zu beantragen. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, bei Verfolgung eines anderen Aufenthaltszweckes und Erfüllung der diesbezüglich normierten Voraussetzungen einen anderen Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145; in diesem Sinne auch VfSlg. 19.086/2010).
Es liegt daher im Beschwerdefall keine derartige Konstellation vor, wonach der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln wäre, und konnte daher vom Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mit Blick auf Art 8 EMRK nicht abgesehen werden.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass sich aus dem konkreten Sachverhalt zwar ergibt, dass vorliegend zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern (konkret ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem Bruder), denen jeweils Aufenthaltstitel für Österreich erteilt werden konnten, zweifellos aufrechte familiäre Beziehungen bestehen, deren Aufrechterhaltung durch die NichtErteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin möglicherweise erschwert, jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit wechselseitiger Besuche, insbesondere auch im Rahmen der Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin visumsfrei in Österreich aufhalten darf, nicht verunmöglicht wird. Ein über die bestehenden, familiäre Bindungen hinausgehendes Vorbringen, aus dem sich ein derartig besonderes Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater und den anderen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ergeben würde, dass von einer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK erfordernder „besonderen Konstellation“ auszugehen wäre, wurde nicht erstattet (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245; 30.07.2015, Ro 2014/22/0028). Insgesamt ist somit ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich niedergelassenen Vater und ihren anderen (nunmehr) in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern (Mutter, Bruder) nicht hervorgekommen (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171) und ist im Übrigen auch festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK besteht (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0352).
Zusammenfassend scheidet die beantragte Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens der Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG aus, weshalb die gegenständliche Beschwerde im Ergebnis abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob von der Beschwerdeführerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 NAG erfüllt werden.
4.4. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe mir ihrer Entscheidung willkürlich und völlig unsachlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zugewartet, ist Folgendes auszuführen: Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung (am 28.06.2019) über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG informiert wurde. Dennoch hat die Beschwerdeführerin keinen Zusatzantrag gestellt. Erst aufgrund eines Schreibens der belangten Behörde (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) vom 11.10.2019, zugestellt am 18.10.2019, stellte die Beschwerdeführerin am 05.11.2019 (sohin erst 19 Tage nach Zustellung des Schreibens der belangten Behörde) einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes aus der verstrichenen Zeit zwischen Stellung des Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG (am 05.11.2019) und Eintritt der Volljährigkeit (…) keine ungebührliche Verzögerung der belangten Behörde ableitbar. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht davon gesprochen werden, die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall völlig unsachlich und willkürlich mit ihrer Entscheidung zugewartet. Auch sonst haben sich keine Unrechtmäßigkeiten der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben.
4.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das erkennende Gericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
4.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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