LVwG W VGW-107/020/2569/2020

VGW-107/020/2569/2020Tribunal administratif régional5 mars 2020

Regest

Vollstreckung; Vollstreckung von Geldstrafen Vollstreckungsverfügung; Mahnung; Mahngebühren; Bescheidqualität;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/020/2569/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.107.020.2569.2020

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen 1) die Mahnung und 2) die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, beide vom 13.11.2019, GZ: MA67/1/2019

  1. den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde zu „I. Mahnung“ wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

und 2)

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde zu "II. Vollstreckungsverfügung" wird insoweit Folge gegeben. als die Zwangsvollstreckung für einen Geldbetrag von € 68,00 verfügt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde richtete am 13. November 2019 zur GZ MA67/1/2019 an den Beschwerdeführer ein Schreiben das unter Punkt I. eine Mahnung enthält, nach welcher der offene Strafbetrag von Euro 68 eingemahnt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 5, gestützt auf § 54 b Absatz 1a VStG vorgeschrieben wurde. Unter Punkt II. wurde mangels Zahlung eines mit Strafverfügung vom 22. Mai 2019, GZ MA67/2/2019 rechtskräftig verhängten Strafbetrages die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung der Geldstrafe in der Höhe von € 68 sowie der Mahngebühren von € 5, insgesamt sohin eines Betrages in der Höhe von € 73 verfügt.

Dieses Schreiben stützt sich darauf, dass über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 22.05.2019, GZ MA67/1/2019 eine Strafe wegen Verletzung des § 23 Abs. 2 StVO im Ausmaß von € 68 verhängt wurde, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug nicht parallel zum Fahrbahnrand zum Halten aufgestellt habe und der dagegen gerichtete Einspruch wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

Nach Zustellung des Schreibens vom 13. November 2019 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Mahnung und führte unter Bezugnahme auf die Vollstreckungsverfügung aus, er habe kein Delikt begangen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des VStG und des VVG lauten:

VStG 1950:

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

VVG:

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

In den Erläuterungen zu den VStG-Novellen, mit denen § 54b Abs. 1 geändert und die Absätze 1a und 1b eingeführt wurden, ist, soweit hier wesentlich, folgendes ausgeführt:

„Um die Anzahl der Vollstreckungsverfahren zu verringern, können seit dem 1. Juli 2013 Geldstrafen oder sonst in Geld bemessene Unrechtsfolgen vor der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens eingemahnt werden, wobei im Fall einer Mahnung ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten ist (vgl. § 54 Abs. 1 und Abs. 1a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013). Um die Exekution dieser gesetzlich vorgesehenen Mahngebühr sicherzustellen, soll die Behörde künftig einen vollstreckbaren Rückstandsausweis erlassen, der einen gültigen Vollstreckungstitel darstellt. § 64 Abs. 5 ist entsprechend anzupassen.“

  1. Mahnung

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt einer Erledigung, die nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt keine Bescheidqualität zu (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0060, mit dem Hinweis, dass im dortigen Beschwerdefall auch jedwede gesetzliche Anordnung fehlt, dass die Mahnung in Bescheidform zu ergehen habe; VwGH 15.05.2000, 95/17/0458, wonach der vor Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgesehenen Mahnung kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb sie daher auch nicht angefochten werden könne; 24.01.2000, 96/17/0339, wonach der Verwaltungsgerichtshof abweichend davon im Falle der Vorschreibung von Mahngebühren ungeachtet der Bezeichnung als „Mahnung“ einem solchen Schreiben im Hinblick auf den Zusatz „"Bei Vorschreibung einer abgabenrechtlichen Mahngebühr gilt dieses Mahnschreiben als Abgabenbescheid. Rechtsmittelbelehrung siehe Abschnitt Abgabenbescheid." Bescheidcharakter zuerkannt hat).

Vorliegend wurde der offene Geldbetrag eingemahnt und ein pauschalierter Kostenbeitrag vorgeschrieben. Diese „Mahnung“ erging ohne Einräumung einer Zahlungsfrist und erfolgte unter Einem durch Erlass der Vollstreckungsverfügung die Vollstreckung der Unrechtsfolge.

Bei der unter I. im Schreiben vom 13. November 2019 ausgesprochenen „Mahnung“ handelt es sich somit um keine „Mahnung“ im Sinne des 54b Abs. 1 VStG. Da Punkt I. dieses Schreibens auch nach Inhalt und Form keinen Bescheid darstellt und die Vorschreibung des pauschalierten Kostenbeitrages auch weder gesetzlich noch im Schreiben selbst als „Bescheid“ bezeichnet wurde, kommt Punkt I. des Schreibens vom 13.11.2019 keine Bescheidqualität zu.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

II. Vollstreckungsverfügung

Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. bereits das Erkenntnis des VwGH vom 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 21.11.2012, 2008/07/0235; und 16.11.2010, 2009/05/0001).

Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 22.05.2019 ordnungsgemäß zugestellt, mit welcher wegen Verletzung einer Verwaltungsvorschrift eine Geldstrafe im Ausmaß von € 68, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden verhängt wurde. Diese Strafverfügung wurde nach Zustellung beeinsprucht, dieser Einspruch wurde allerdings wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde durch die Post zugestellt und von einem Ersatzempfänger übernommen. Eine Beschwerde dagegen wurde nicht eingebracht. Im Hinblick auf die ordnungsgemäß erfolgte Erlassung der Strafverfügung und mangels Erhebung eines rechtzeitigen Einspruches innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von 2 Wochen ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe - wie hier - das VStG ergänzende Regelungen trifft. In diesem Kontext stellt § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die (anders als § 19 VStG erst) bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu beachten ist (VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften nicht gefährdet wird. Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (Stand 1.5.2017, rdb.at) § 14 VStG Rz. 3 und § 54b Rz. 4; und Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (Jänner 2016), § 54b VStG Rz. 8).

Selbst eine ungünstige finanzielle Situation rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG, dass die Geldstrafe offenkundig uneinbringlich ist (vgl. zur Offenkundigkeit Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), § 54b VStG Anm. 6).

Gegenständlich liegt ein rechtskräftig erlassener Titelbescheid in Form der Strafverfügung vom 22.05.2019 vor. Der Beschwerdeführer hat - unbestritten - die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Schließlich sind keine die Fälligkeit ausschließende Zahlungserleichterungen eingewendet worden oder aktenkundig. Die Vollstreckungsverfügung erging daher hinsichtlich des mit Strafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages zu Recht. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Frage, ob er tatsächlich der Täter war, war im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nach rechtskräftiger Erlassung der Strafverfügung nicht weiter einzugehen.

Die ohne Vorliegen der in §54b Abs. 1a geforderten „Mahnung gemäß Abs. 1“ vorgeschriebenen „Mahngebühren“ in Höhe von 5 Euro, für die ein vollstreckbarer Rückstandsausweis als gültiger Vollstreckungstitel fehlt, waren mangels Vollstreckbarkeit von der Einhebung im Wege der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auszunehmen und der zu vollstreckende Betrag entsprechend zu korrigieren.

Der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung war daher teilweise Folge zu geben und der der Vollstreckung unterliegende Betrag richtigzustellen. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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