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VGW-107/014/1904/2020•LVwG W VGW-107/014/1904/2020
VGW-107/014/1904/2020Tribunal administratif régional27 févr. 2020
Zahlungsaufforderung; Bescheid; Bescheidqualität; normativer Gehalt
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 27.1.2020 gegen die Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 21.1.20209, Zahl ED ... (MA67/...), den
B E S C H L U S S
gefasst:
Die Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung vom 21.1.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Mit Zahlungsaufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 21.1.2020, Zahl ED ... (MA67/...), wurde der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund des „umseitigen“ Rückstandsausweises Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eingeleitet und die Durchführung der zwangsweisen Einhebung von 83 Euro (inklusive der mit beiliegendem Bescheid vorgeschriebenen Pfändungsgebühr) angeordnet worden seien. Um ihm schärfere Vollstreckungsschritte und Kosten zu ersparen, habe er die Möglichkeit, den Gesamtrückstand innerhalb einer Woche in der Magistratsabteilung 6, Referat Erhebungs- und Vollstreckungsdient, 1190 Wien, Muthgasse 62, Riegel F, 2. Stock zu bezahlen oder die Bezahlung nachzuweisen.
Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsaufforderung kein Bescheid sei und daher dagegen auch kein Rechtsmittel zulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 27.1.2020 erhob Herr A. B. dagegen nachstehende Beschwerde:
Betr: MA 67/...
Ich erhebe Beschwerde für ihr vorgehen. Sie haben auf meinen Einspruch (ca ½ Jahr) keine Antwort gegeben, da für ein Pfändung beantragt
hat der Bürger keine rechte mehr, oder wollen Sie es vertuschen“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
§ 58 Abs. 2 AVG zufolge sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Die gegenständliche Zahlungsaufforderung enthält weder einen Spruch, noch Begründungselemente, es handelt sich hierbei um keinen Bescheid. Die bloße Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Strafe und Abgabe zu zahlen, hat keinen normativen Charakter. Die Zahlungsaufforderung vom 21.1.2020 stellt somit keinen Bescheid dar (vgl. VwGH 17.1.1992, 91/17/0100). Daher besteht auch für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Einbringung einer Beschwerde als Rechtsmittel.
Auf Grund der oben zitierten Bestimmungen liegt kein Bescheid vor, wogegen ein Rechtsmittel zulässig wäre, weshalb die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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