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VGW-031/068/14508/2018•LVwG W VGW-031/068/14508/2018
VGW-031/068/14508/2018Tribunal administratif régional13 févr. 2020
Mautpflicht; Ersatzmaut; Zahlungsaufforderung
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 10.10.2018, Zl. …, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2019, durch Verkündung,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe in Anwendung des § 20 VStG von € 550,00 auf € 165,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens € 16,50 (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Straferkenntnis vom 10.10.2018, Zl. … legte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt … (im Folgenden: belangte Behörde) Frau A. B., geb. 1964 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), zur Last, am 3.11.2017 um 08:36 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle im Bereich 1100 Wien, A 23 (Abschnitt KN Gürtel Landstraßer Hauptstraße - Favoriten, Richtungsfahrbahn: Wien/Altmannsdorf, km 007,065) festgestellt wurde, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges Marke C. mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (zugelassen auf D. E.) die mautpflichtige Bundesstraße A 23 durch Befahren benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, d.h. durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, da die am Fahrzeug angebrachten Mautvignette bereits abgelaufen war, obwohl die Benutzung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege.
§ 20 BStMG idF BGBl. I Nr. 99/2013 lautet inkl. Überschrift:
Mautprellerei
(1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.
(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
§ 19 BStMG idF BGBl. I Nr. 99/2013 lautet lautet inkl. Überschrift:
Ersatzmaut
(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(2) Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.
(7) Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der vorliegende Fall unter § 19 Abs. 4 BStMG zu subsumieren ist: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und SchnellstraßenFinanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 (Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut) den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, […].
Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
Im ggstdl. Fall beruhte der Verdacht der Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut auf automatischer Überwachung, weshalb die ASFINAG richtigerweise den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut auffordert
Der Zulassungsbesitzer reagierte mit Schriftsatz vom 12.12.2017 explizit auf diese Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut, weshalb festgestellt werden kann, dass er diese Aufforderung spätestens am 12.12.2017 erhalten hatte. Der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn der Betrag der Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto der ASFINAG gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift erfolgte erst am 8.3.2018 (MBA – AS 13), somit lange nach Ablauf der dafür vorgesehenen vierwöchigen Frist.
Gem. § 19 Abs. 4 BStMG haben weder der Lenker noch der Zulassungsbesitzer ein subjektives Recht auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut und auch sonst ergibt sich keine Verpflichtung der ASFINAG zu einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut, wenn sie diese bereits dem Zulassungsinhaber aufgetragen hatte und dieser nicht bezahlt hat. Unzweifelhaft ist in der gegenständlichen Konstellation der Erfassung durch die automatische Überwachung ein Lenker, der die Maut mit einem fremden Fahrzeug geprellt hat, schlechter gestellt als der Zulassungsinhaber, welcher in diesen Fällen das Privileg der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut genießt und er ist auch schlechter gestellt als ein Lenker, der betreten wird.
Festgestellt wird, dass die BF mit einem Nettoeinkommen von € 1.081,99 (VGW AS 11) über ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt.
Ihr Gatte, der Zulassungsinhaber, hat in der Absicht, die Ersatzmaut für die BF zu leisten, diese einbezahlt und diese langte am 8.3.2018 bei der ASFINAG ein (MBA – AS 13) und somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, weil die Lenkerauskunft langte erst am 20.3.2018 bei der belangten Behörde ein (MBA – AS 12). Die Ersatzmaut wurde von der ASFINAG zurücküberwiesen, da hinsichtlich des Aufforderungsschreibens, welches sich lediglich an den Zulassungsinhaber richtete, diese Einzahlung zu spät erfolgt war. An die beschwerdeführende Lenkerin erging eine solche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut gar nicht.
Lt. verfahrensggstdl. Straferkenntnis war sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kommt auch das VGW zu diesem Ergebnis (VGW - AS 12, ON 12 und ON 13).
Weiters ist mildernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ggstdl. Konstellation keine Gelegenheit zur Leistung einer Ersatzmaut erhielt und die vom Zulassungsinhaber für sie vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie einbezahlte Ersatzmaut auch nicht anerkannt wurde, weil eine Ersatzmautaufforderung an einen Lenker, welcher nicht Zulassungsinhaber eines von der automatischen Vignettenkontrolle erfassten Fahrzeuges ist, gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an vollumfänglich geständig war und nur geltend gemacht hat, nicht die Möglichkeit erhalten zu haben, ihrerseits die Ersatzmaut zu bezahlen bzw. die nachweislich geleistete Ersatzmautzahlung ihres Gatten für sie nicht anerkannt wurde. Erschwerungsgründe wurden bereits von der belangten Behörde verneint und sind auch im Beschwerdeverfahren keine hervorgekommen.
Somit liegt ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe vor, weshalb unter Berücksichtigung des unterdurchschnittlichen Gehalts der BF spruchgemäß zu entscheiden ist.
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