LVwG W VGW-171/008/15808/2017

VGW-171/008/15808/2017Tribunal administratif régional5 févr. 2020

Regest

Suspendierung; Monatsbezug; Kürzung; notwendiger Lebensunterhalt; nicht wiedergutzumachender Schaden

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-171/008/15808/2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.171.008.15808.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch Mag. Chmielewski als Vorsitzenden, Mag. Burda als Berichterin, Mag. Hornschall als Beisitzerin sowie die Laienrichter Mag. Hassfurther und Mrzena-Merdinger über die Beschwerde des Herrn Ing. DI(FH) A. B., vertreten durch RA, vom 15.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 - Personalservice, vom 13.10.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 94 Abs. 4 DO 1994 der Antrag auf Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Zum Gang des Verfahrens:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2015, in welcher dieser die Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges begehrte. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seines bisherigen Einkommens und der damit verbundenen angemessenen Lebenserhaltung und -führung laufende finanzielle Verpflichtungen habe, insbesondere auch aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Dem Antrag angeschlossen war eine Aufstellung über die Monatsausgaben/Fixkosten, Kontoauszüge der Sparkasse, Kontoauszüge der Bank über die Kreditverbindlichkeiten sowie eine Gesamtinformation über die Kreditkonten vom 19.01.2015 der Bank.

Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde um die Vorlage von Unteralgen und Bekanntgabe von Informationen und ersucht.

Mit Schreiben vom 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem bekannt, dass er mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalte lebe und bei fehlendem Einkommen unterhaltspflichtig wäre, weitere Unterhaltspflichten würden nicht bestehen. Das Nettoeinkommen seiner Ehefrau belaufe sich auf ca. 2.400,-- Euro monatlich. Es würden weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld und auch sonst keine Einkünfte oder Beihilfen bezogen. Mittels seiner Ersparnisse begleiche er die seit der Suspendierung eingetretene monatliche Differenz. Die Liegenschaft des Ehepaares werde mittels eines Fremdwährungskredits finanziert. Eine Umschuldung, Konvertierung etc. würde die Zahllast weiter erheblich erhöhen und somit auch die monatliche Belastung. Durch die Neubewertung des Schweizer Franken sei die Gesamtbelastung um mehrere zehntausend Euro gestiegen. Da mit dem baldigen Aufbrauch seiner Ersparnisse zu rechnen sei, könne er die Kreditverbindlichkeiten nicht weiter bedienen und damit würde der Verlust der Liegenschaft und somit des Wohnsitzes einhergehen, dies würde einen nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die Aufhebung der Bezugskürzung erst für die Zeit ab 24. Mai 2017 zu prüfen sei, weil der Antrag des Beschwerdeführers erst an diesem Tag bei der MA 2 eingelangt sei. Es obliege dem Beamten, in seinem Antrag bzw. in Verwaltungsverfahren seinen Finanzbedarf zur Bestreitung des unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhalts iSd § 94 Abs. 4 DO 1994 zu beziffern und zu belegen. Da der Dienstordnung nicht zu entnehmen sei, was unter „notwendigem Lebensunterhalt“ zu verstehen ist, sei auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen, wonach auf die Sätze der Existenzminimum-Verordnung und der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung abzustellen sei.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und der WMG-VO 2017 führte die belangte Behörde aus, dass bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft zunächst vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 2 WMG-VO 2017 auszugehen sei. Dieser sehe für eine volljährige Person, welche mit einer anderen volljährigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebt, einen Mindeststandard von EUR 633,35 pro Person vor. Somit ergebe sich für die Bedarfsgemeinschaft, des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein Mindeststandard in der Höhe von EUR 1.266,70.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer statt einer Miete für sein Haus monatliche Kreditrückzahlungen leiste und die Heranziehung der Bestimmungen der Mindestsicherung lediglich bezwecke, den notwendigen Lebensunterhalt zu errechnen, seien die Bestimmungen als angemessener Betrag zur Finanzierung einer Unterkunft sinngemäß auf seine Kreditrückzahlungen anzuwenden gewesen.

Die Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers und seine Ehegattin hätte bei Anrechnung deren bekanntgegebenen Nettoeinkommen gar keinen Anspruch auf Mindestsicherung, da der Mindeststandard gemäß WMG und WMG-VO 2017 in Höhe von EUR 1.266,70 von deren Gesamteinkommen bei weitem übertroffen werde. Der notwendige Lebensunterhalt könne zweifellos vom vorhandenen monatlichen Gesamteinkommen in Höhe von EUR 3.900,-- bestritten werden, wobei sich dieser monatliche Betrag auch noch anteilig um die dem Beschwerdeführer und seiner Gattin gebührenden Sonderzahlungen erhöhe. Der Mindeststandard nach WWM hingegen würde lediglich 12-mal jährlich zur Auszahlung gelangen.

Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen gemeinsam beizutragen. Für die Zeit der Suspendierung sei der Beschwerdeführer von den Dienstleistungen befreit, weshalb er zur Mitwirkung im Haushalt verpflichtet sei, umgekehrt sei die Ehegattin verpflichtet zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten nach ihren Kräften beizutragen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH würden weiters Kreditrückzahlungen nicht der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts dienen, sondern der Vermögensbildung bzw. –erhaltung, nämlich im konkreten Fall der Schaffung eines Eigenheimes dienen. Das gelte auch für die angegebene Lebens- und die Haushaltsversicherung. Betreffend die Kreditrückzahlungen sei auch anzumerken, dass mit den Gläubigern für die Dauer der Suspendierung eine (teilweise) Aussetzung des Vertrages bzw. der Rückzahlung getroffen werden könnte, welche die monatliche Zahlungsverpflichtung beseitigen oder mindern würde. Weiters bezwecke die Bestimmung des § 94 Abs. 4 DO den notwendigen Lebensunterhalt, somit die grundlegenden Bedürfnisse zu sichern, nicht jedoch die Rückzahlung einer in der Vergangenheit eingegangenen Schuld zu ermöglichen. Der Beamte hätte durchaus auch sein eigenes Vermögen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts heranzuziehen und zu verwerten. Nach Auffassung des VwGHs würde es auch dann keine unzumutbare Härte bzw. Strafe darstellen, wenn sich der Beamte von Liegenschaftsvermögen trennen müsste. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH könne einem suspendierten Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden. Die beantragte Aufhebung der Bezugskürzung könne jedenfalls nicht so weit gehen, dass die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils eines Beamten ermöglicht werde. Vielmehr sei es zumutbar, dass ein Beamter diesen auf die zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlichen Ausgaben reduziere und hinsichtlich der vor der Suspendierung eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eine Lösung zur Überbrückung des durch die erfolgte Gehaltskürzung eingetretenen finanziellen Engpasses anstrebe.

An die alternative Voraussetzung des § 94 Abs. 4 zweiter Satz DO 1994 sei ein vergleichbar strenger Maßstab anzulegen. Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung sei nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.

Es sei nicht ersichtlich, warum es bei sparsamer Lebensführung nicht möglich sein sollte, die Kreditraten für das Eigenheim in Höhe von EUR 719,36 zu begleichen. Da kein Verlust des Wohnsitzes aufgrund Zahlungsverzuges drohe, bestehe auch keine konkrete Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens. Unabhängig davon hätte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht, dass eine Anpassung seiner Kreditverbindlichkeiten zur Abwehr des behaupteten Schadens unmöglich sei, sondern dies lediglich ohne Nachweis behauptet. Die Aufhebung der Bezugskürzung sei daher auch nicht als letztes Mittel zur Abwehr des vom Beschwerdeführer behaupteten Schadens zu sehen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausreichenden Ersparnisse nicht gelungen nachzuweisen, dass die Aufhebung der Bezugskürzung im Sinne des § 94 Abs. 4 DO 1994 zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhalts oder zu Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass § 94 DO 1994 nicht normiere, was unter dem Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ zu verstehen sei. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 1998 sei bereits 20 Jahre alt und diese sei mit den nunmehr herrschenden und im speziellen den Beschwerdeführer treffenden Lebensumständen nicht in Einklang zu bringen.

Die Absicht des Gesetzgebers, einem Beamten für die Zeitdauer der Suspendierung eine Kürzung der Bezüge bis auf das „Existenzminimum“ vorzunehmen, sei aus den Materialien des Gesetzes nicht zu entnehmen. Die Schlussfolgerung, dass eine derartige Kürzung bis auf das „Existenzminimum“ zulässig sei, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es sei zwar einzugestehen, dass aufgrund des Wegfalles der Arbeitsleistung eine gewisse Reduktion der Bezüge möglich sein könne, jedoch sei hier zweifelsohne auf die konkrete Lebensführung des suspendierten Beamten einerseits, andererseits auf eine abstrakte Figur eines Beamten von ähnlichem Alter, Ausbildung und bisherigem Einkommen bei ortsüblicher Lebensführung abzustellen.

Der Beschwerdeführer habe der Behörde die für eine angemessene Lebensführung notwendigen Ausgaben und Kosten, insbesondere für das Eigenheim, dargelegt. Die Reduktion der Kürzung sei auch dann vorzunehmen, wenn diese zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich sei. Genau dieser Umstand sei bezüglich der Zahlungsverbindlichkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die mit seiner Ehefrau gemeinsame Liegenschaft aufgezeigt worden. Sollte der Beschwerdeführer die Kreditraten nicht bedienen können, drohe sowohl für ihn als auch seine Ehefrau der Verlust der Wohnmöglichkeit. Es wäre ihnen dann aufgrund der herrschenden Immobilienpreise nicht möglich, einen adäquaten Wohnraum wieder neu zu beschaffen.

Dem Beschwerdeführer sei es darüber hinaus auch nicht möglich, die ihm obliegenden Fixkosten in irgendeiner Form weiter zu reduzieren, dieser würden von dritter Seite auferlegt. Es könne auch für die Dauer der Suspendierung keine Aussetzung des Vertrages bzw. Rückzahlung der Raten mit der betroffenen Bank vereinbart werden, da dieses Suspendierungsverfahren schon längere Zeit dauere und eine Beendigung in keiner Weise absehbar sei. Keine Bank wäre bereit, aufgrund dieser unabsehbaren Zeitdauer sich auf eine derartige Vereinbarung einzulassen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. eine Kürzung der Reduktion des Bezuges verfügen.

Mit E-Mail-Eingabe vom 4. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführervertreter dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass sich die familiäre Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil verschlechtert habe, weil die Ehegattin nunmehr weniger ins Verdienen bringen würde. Diese beziehe eine Pension von monatlich 1.836,-- Euro und habe Monatsausgaben in Höhe von 1.320,-- Euro (darunter Haushaltskredit in Höhe von € 700,-- , Versicherungen in Höhe von € 76,--, Landeskredit in Höhe von € 720--, Gemeindeabgaben in Höhe von € 72,-- und Essen/Bekleidung in Höhe von € 400,--). Er selbst habe Monatsausgaben in Höhe von 1.946, 12 Euro (darunter Haushaltskredit in Höhe von € 759,82,--, Lebensversicherung in Höhe von € 79,35,--, Garagenplatz in Höhe von € 62,3,--, Leasingrate Auto in Höhe von € 250,31,--, Telefon in Höhe von € 63,76,--, Internet in Höhe von € 21,1,--, Strom/Gas in Höhe von € 130,--, Lebensmittel/Benzin/Bed. des alltäglichen Lebens in Höhe von € 400,--, Therapien/Gesundheitsbeihilfen in Höhe von € 100,--, Haushaltsversicherung in Höhe von € 55,95,--, Rechtsschutzversicherung in Höhe von € 23,53).

Bescheinigungsmittel zu diesen Behauptungen legte er keine vor.

Weiters gab er bekannt, auf die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu verzichten, da es sich gegenständlich nur um die Klärung einer Rechtsfrage handle.

Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 bekannt, dass der aufgrund der Suspendierung gekürzte Bruttomonatsbezug des Beschwerdeführers 2.234,82 Euro betrage und auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werde.

Trotz diesbezüglicher Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. Oktober 2019 bekannt zu geben, wie hoch der ausstehende Kredit für das Eigenheim noch sei und hinsichtlich der behaupteten Kreditrückzahlung durch die Ehegattin und den Beschwerdeführer selbst diesbezügliche Bankbelege vorzulegen, gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Oktober 2019 lediglich bekannt, dass sich der Kredit um die laufenden Raten seit Beschwerdeeinbringung verringert habe.

Trotz ausdrücklichem Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht in der weiteren Aufforderung vom 25. Oktober 2019 samt dem Hinweis, dass die Kreditrückzahlung ja durch einen Dritten mittlerweile hätte erfolgen können, legte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist am 10. September 2001 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und steht seit 01. September 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice (MA 2) vom 16. März 2017, Zl. ..., vorläufig und mit Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 20. April 2017, ZI. ..., endgültig vom Dienst suspendiert. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. August 2017, Zl. VGW-171/056/10025/2017, keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer hat folgende monatlichen Ausgaben: Rückzahlungen für einen Hauskredit mit 759,82 Euro, Lebensversicherung (gebunden an den Hauskredit) 79,35 Euro, Garagenplatz 62,3 Euro, Leasingrate Auto 250,31 Euro, Telefon 76,-- Euro, Internet 21,1 Euro, Strom/Gas 120,-- Euro, Lebensmittel/Benzin/Bed. des alltäglichen Lebens 400,-- Euro.

Das sind in Summe monatliche Ausgaben in der Höhe von 1.946,12 Euro.

Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau offene Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. 370.000,-- Euro gegenüber der Bank. Diese rühren daraus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin deren Liegenschaft mittels eines Fremdwährungskredits finanzieren.

Der ungekürzte Bruttomonatsbezug im Monat April 2017 betrug 3.053,06 Euro, es gelangten netto 2.129,40 Euro zur Auszahlung. Aufgrund der Suspendierung wurde der Monatsbezug des Beschwerdeführers ab 28. April 2017 um ein Drittel gekürzt und es gelangten daher im Juni 2017 2.705,10 netto (inklusive Sonderzahlung und Abzug des Übergenusses aufgrund der Bezugskürzung, Juli bis September 2017 1.424,26 Euro netto und im Oktober 2017 1.467,32 Euro netto zur Auszahlung. Zuletzt (im Oktober 2019) betrug der gekürzte Bruttomonatsbezug des Beschwerdeführers 2.234,82 Euro.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über eine monatliche Nettopension in der Höhe von 1.836,-- Euro.

Das gemeinsame Nettoeinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beläuft sich gerundet auf ca. 4.100,-- Euro.

Der Beschwerdeführer hat nur gegenüber seiner (an sich selbsterhaltungsfähigen) Ehegattin eine (minimale) Unterhaltspflicht, es gibt keine weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie keine Unterhaltsansprüche Dritter. Der Beschwerdeführer verfügt über Ersparnisse, aus welchen er die Differenz zwischen Fixkosten und aktuellen Bezügen der Stadt Wien ausgleicht.

Beweiswürdigung:

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2017, der dem Antrag angeschlossenen Aufstellung der Monatsausgaben/Fixkosten des Beschwerdeführers und der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.08.2017 sowie dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen. Diese Angaben wurden zuletzt mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2019 aktualisiert und in dieser aktualisierten Form zugunsten des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde gelegt, dies obwohl er trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweisen auf seine Mitwirkungspflicht insbesondere die ausstehenden Kreditverbindlichkeiten unbescheinigt ließ.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 94 Abs. 4 DO verkürzt sich der Monatsbezug des Beamten - unter Ausschluss der Familienzulage - während der Dauer einer Suspendierung um ein Drittel. Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, oder zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass § 94 DO 1994 nicht normiere, was unter dem Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ zu verstehen sei und dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des VwGH bereits 20 Jahre alt sei und mit den nunmehr herrschenden und im Speziellen den Beschwerdeführer treffenden Lebensumständen nicht in Einklang zu bringen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in aktueller ständiger Rechtsprechung die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (ExMinVO), aber auch der Sozialhilferichtsätze als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 94 Abs. 4 DO anerkannt hat (VwGH vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186, VwGH vom 14. Oktober 2011, 2008/09/0155., VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0142, VwGH vom 18.September 2008, 2006/09/0117).

Dass der dem Beschwerdeführer verbleibende verkürzte Monatsbezug die zum Tragen kommenden Sätze nach dem WSHG und der SHRS-VO unterschreite, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund des Wegfalles der Arbeitsleistung eine gewisse Reduktion der Bezüge möglich sei, jedoch auf die konkrete Lebensführung des suspendierten Beamten sowie auf eine abstrakte Figur eines Beamten von ähnlichem Alter, Ausbildung und bisherigem Einkommen bei ortsüblicher Lebensführung abzustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den „notwendigen Lebensunterhalt“ abgestellt wird und keinesfalls auf den geschaffenen Lebensstandard des Beamten oder eines vergleichbaren Beamten. Die beantragte Aufhebung der Bezugskürzung kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass hierdurch die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstils eines Beamten ermöglicht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des „notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen, dass eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung nicht in Betracht kommt, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238, mwN). Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung ist nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.

Es wäre demnach vom Beschwerdeführer ein geeigneter Lebenssachverhalt darzulegen gewesen, inwieweit die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes - nicht aber des „geschaffenen Lebensstandards" - die gänzliche Aufhebung oder Verminderung der Bezugskürzung unbedingt erfordert.

Des Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten Beamter, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238).

Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch seine Ehegattin gegenüber der Familie unterhaltspflichtig ist (z.B. § 94 ABGB „die Ehegatten haben nach ihren Kräften gemeinsam beizutragen" und § 140 ABGB, „die Eltern haben nach ihren Kräften anteilig beizutragen"). Für die Zeit der Suspendierung ist der Beschwerdeführer von der Dienstleistung befreit, er ist demnach zur entsprechenden Mitwirkung im Haushalt verpflichtet; umgekehrt ist seine Ehegattin verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse der Ehegatten „nach ihren Kräften" beizutragen, weshalb diesbezüglich die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig zu erkennen sind.

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten wäre (vgl. VwGH vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Reduktion der Kürzung zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens erforderlich sei, weil - sollte er die mit seiner Ehefrau für deren Liegenschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten nicht bedienen können - der Verlust der Wohnmöglichkeit für ihn und seine Ehegattin drohe, hat die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, dass die Kreditverbindlichkeiten nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern der Schaffung bzw. Erhaltung von Vermögen (nämlich im konkreten Fall der Schaffung eines Eigenheims) dienen (vgl. VwGH vom 06. März 2008, 2007/09/0142). Dasselbe gilt auch für die von Beschwerdeführer geleistete Lebensversicherung und die Haushaltsversicherung.

Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohe, der nur durch die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung zu vermeiden sei. Zwar hat er im Antrag darauf hingewiesen, dass er laufende finanzielle Verpflichtungen habe, denen auch vertragliche Vereinbarungen zugrunde lägen, in der aktualisierten Tabelle zählt der Beschwerdeführer sodann die einzelnen Ausgaben auf, darunter auch eine monatliche Zahlung in der Höhe von 759,82 Euro für einen Haushaltskredit (das Verwaltungsgericht Wien geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass es sich dabei um die im Antrag behauptetet Kreditverbindlichkeit zum Erwerb eines Eigenheimes handelt).

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, sollte er die bestehenden Kreditverbindlichkeiten nicht bedienen können, würden er und seine Ehegattin ihre Wohnmöglichkeit verlieren, was ein nicht wiedergutzumachender Schaden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Voraussetzung „nicht wiedergutzumachender Schaden“ ein vergleichbar strenger Maßstab anzulegen. Die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung ist nur als letzter Ausweg zu sehen, einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden (vgl. VwGH vom 06. März 2008, 2007/09/0142).

Es ist, wie die belangte Behörde richtig ausführt, nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei sparsamer Lebensführung nicht in der Lage sein sollten, die angegebenen Kreditraten in der Höhe von 759,82 Euro monatlich bei einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.100,- Euro (vgl. VwGH vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/09/0186) zu begleichen. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angegebenen Fixkosten pro Monat belaufen sich auf 1.946,12 Euro, inkludiert ist in seiner Berechnung dabei bereits ein Betrag von 400,-- Euro monatlich für Lebensmittel/Benzin/Bedürfnisse des alltäglichen Lebens. Diese Ausgaben stellen bereits jedenfalls Ausgaben des notwendigen Lebensunterhalts dar und können nicht als Fixkosten veranschlagt werden, dient der notwendige Lebensunterhalt doch gerade der Abdeckung eben dieser Ausgaben.

Richtig führt die belangte Behörde dazu auch aus, dass bezüglich der Kreditrückzahlung mit den Gläubigern für die Dauer der Suspendierung auch eine (teilweise) Aussetzung des Vertrages bzw. der Rückzahlungen getroffen werden hätte können, welche die monatlichen Zahlungsverpflichtungen beseitigen oder mindern würde (vgl. auch VwGH vom 14. Oktober 2011, 2008/09/0155, VwGH vom 06. März 2008, 2007/09/0142).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege fern jeglicher praktischen Möglichkeit eine Vereinbarung mit der Bank über die Verminderung oder Aussetzung der Rückzahlung zu treffen, da es nicht absehbar sei wie lange das Suspendierungsverfahren noch dauern werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht vorbringt, etwa mit der Bank darüber gesprochen zu haben, und er auch sonst nichts vorbringt, wonach der von ihm behauptete Schaden in anderer Weise - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung – nicht abwendbar wäre. Schon deshalb ist die Aufhebung bzw. Verminderung der Bezugskürzung nicht das letzte Mittel. Überdies ist auch in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtungen der Ehegattin des Beschwerdeführers hinzuweisen.

Somit ist keinesfalls von einem drohenden nicht wiedergutzumachenden Schaden iSd Gesetzes zu sprechen.

Die rechtliche Begründung der Verwaltungsbehörde, auf welche im Übrigen verwiesen wird, erweist sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien als zutreffend.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solchen einer Rechtsprechung, was die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.