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VGW-121/008/90/2020•LVwG W VGW-121/008/90/2020
VGW-121/008/90/2020Tribunal administratif régional24 janv. 2020
individueller Befähigungsnachweis; Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation; Zugangsvoraussetzungen; Mitwirkungspflicht; Anmeldungszeitpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 21.11.2019, Zl. ..., betreffend Gewerbeordnung (GewO)
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 340 Abs. 1 und 3 GewO iVm § 339 Abs. 3 GewO fest, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch die Beschwerdeführerin nicht vorliegen und untersagte die Ausübung des Gewerbes.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht den Zugangsvoraussetzungen für das angemeldete Gewerbe gemäß § 94 Z 74 GewO entsprechen und somit ein formeller Befähigungsnachweis nicht vorliegt. Außerdem sei nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin, die eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren treffe, über die entsprechende individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO verfüge.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin lediglich aus, dass von ihr „leider“ sämtliche Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Sie habe mehr Kreditpunkte als man als Unternehmensberater brauche und außerdem habe sie in einer GmbH neben der Geschäftsleitung im Management und von Juni 2018 bis Ende September 2018 als Buchhalterin gearbeitet. Sie werde „in der nächsten Zeit gewisse Unterlagen darüber übermitteln.“
Trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage durch die erkennende Richterin, zuletzt am 16. Jänner 2020, wo ihr eine einwöchige Frist zur Vorlage der angesprochenen unterlagen erteilt wurde, wurden die in der Beschwerde angesprochenen Nachwiese bis dato nicht übermittelt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die einschlägigen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die im Abs. 1 erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 sind der Anmeldung anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;
2. falls ein Befähigungsnachweis für das Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege;
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde einholt.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 94/2003, ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes - FH StG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
6. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 94/2003, sind unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.
Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
Gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde, kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der Verwaltungsbehörde aus Anlass der Beschwerdevorlage übermittelten Verwaltungsakt.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 03.10.2019 das genannte Gewerbe angemeldet. Dieser Gewerbeanmeldung waren keine Unterlagen über den Befähigungsnachweis angeschlossen. Frau B. wurde daher mit Schreiben vom 04.10.2019 nachweislich aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen und gleichzeitig auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen der Frist aufmerksam gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat am 04.11.2019 folgende Unterlagen nachgereicht:
• Zertifikat eines Englisch-Kurses auf Sprachniveau A2
• Online-Zertifikat über den Abschluss des „ECDL-Start“
• Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis auf Ungarisch inkl. deutscher Übersetzung
• „Kompetenzmatrix Büro Basic“ des C. Instituts für berufsbezogene Weiterbildung und Personaltraining GmbH
• Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung „Buchhaltung am PC“ des Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien
• Zertifikat über die Abschlussprüfung - Stufe A des Kurses „Buchhaltung“ des C. Instituts für berufsbezogene Weiterbildung und Personaltraining GmbH
• Lebenslauf der Beschwerdeführerin
• Fachprüfungszeugnis über den Abschluss als Büroleiterin auf Ungarisch inkl. deutscher Übersetzung
• Internationales Zeugnis über die staatlich ankerkannte Sprachprüfung in Deutsch auf Sprachniveau C1
Unterlagen über den Abschluss eines Studiums, Universitätslehrganges etc. wurden keine vorgelegt. Eine fachlich einschlägige Tätigkeit für das angestrebte Gewerbe im Sinne des Abs. 2 der zitierten Verordnung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nachgewiesen. Wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Rechtlich folgt daraus:
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen entsprechen nicht den geltenden Zugangsvoraussetzungen für das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 94 Z 74 GewO 1994.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 6.4. 2005, 2004/04/0047 und VwGH 18.5.2005, 2004/04/0211) hat auch im Verfahren nach § 19 GewO 1994 die Beurteilung, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Vergleichsmaßstab ist daher die einschlägige Berufszugangsverordnung.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 15.12.2006, 2005/04/0149) ist es in Anbetracht der Wortfolge, „wenn .... nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994, Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.
Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Eine derartige Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes besteht nur insoweit nicht, als die Behörde nicht gehindert ist, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Die Verletzung der der Partei obliegenden Mitwirkungspflicht bewirkt, dass eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde zu Lasten der säumigen Partei geht.
Die Beschwerdeführerin ist sich selbst dem Umstandes bewusst, dass nach wie vor Unterlagen ihrerseits fehlen. Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst.
Nach der derzeitigen Aktenlage ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die für die selbständige Ausübung des angestrebten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und somit die individuelle Befähigung verfügt.
Überdies wird die Beschwerdeführerin auf den Wortlaut des maßgeblichen § 340 GewO hingewiesen, wonach die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Diese gesetzliche Formulierung bedeutet, dass diese Voraussetzungen zum Anmeldungszeitpunkt vorliegen müssen.
Da bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch bis dato) von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen sich ergibt, dass gegenständlich ein formeller Befähigungsnachweis vorliegt, und auch nicht vom Vorliegen der individuellen Befähigung ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben und war demnach der angefochtene Bescheid seitens des Verwaltungsgerichtes Wien spruchgemäß zu bestätigen.
Bemerkt wird, dass bei Vorliegen der geforderten Nachweise eine neuerliche Gewerbeanmeldung durchaus erfolgversprechend sein kann.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hatte.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die diesbezüglichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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