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VGW-141/023/1813/2018•LVwG W VGW-141/023/1813/2018
VGW-141/023/1813/2018Tribunal administratif régional21 janv. 2020
Wiener Chancengleichheitsgesetz; Einkommen; Einkünfte; Akteneinsicht; Fonds Soziales Wien; Privatwirtschaftsverwaltung; betreutes Wohnen; Förderung; Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Frau C. B., als Sachwalterin, beide wohnhaft in Wien, D.-gasse, diese vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.11.2017, Zahl …, mit welchem gemäß §§ 19 Abs. 1, 19 Abs. 2, 19 Abs. 3, 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1, 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW) vom 17.09.2010, LGBl. für Wien Nr. 45/201, Herr A. B. auf Grund der Inanspruchnahme der Förderung des vollbetreuten Wohnens verpflichtet wurde, für den Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2015 eine Eigenleistung aus den Nettozinserträgen seiner thesaurierenden Wertpapiere zum F. - Bond … in der Höhe von einmalig 2.214,-- Euro zu erbringen, sowie über die gleichzeitig eingebrachten zwei Säumnisbeschwerden,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. November 2017, Zahl …, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 8 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge vom 7. Mai 2017 auf Akteneinsicht in den gesamten Akt des Beschwerdeführers beim Fonds Soziales Wien und auf Übernahme des Differenzbetrages durch den Fonds Soziales Wien, der auf Grund der Betreuungsverträge mit der E. zu bezahlen ist, Folge gegeben.
III. Der Antrag auf Akteneinsicht in die über den Beschwerdeführer beim Fonds Soziales Wien geführten Unterlagen wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Der Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages, der auf Grund der vom Fonds Soziales Wien genehmigten Betreuungsverträge mit der E. zwingend zu bezahlen ist, wird als unbegründet abgewiesen.
V. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Eingabe vom 7. Mai 2017 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer einen „Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages, der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der E. zwingend zu bezahlen ist, durch die Förderung für vollbetreutes Wohnen, Beschäftigungstherapie und Mobilitätsleitungen“, weiters einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung und abschließend einen Antrag auf „Akteneinsicht in den gesamten Akt von A. B. beim FSW und der MA 40“ ein.
Zum „Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages“ wurde zusammengefasst sinngemäß dargelegt, Menschen mit Behinderung wie der Einschreiter würden durch den Fond Soziales Wien zum Abschluss von Verträgen mit der E. gezwungen, wobei sich aus den so abzuschließenden privatrechtlichen Verträgen ein Differenzbetrag ergebe, welcher nicht durch die Förderung durch den Fonds Soziales Wien abgedeckt werden würde. Ohne Abschluss dieser Verträge würde die Leistung durch den privaten Rechtsträger nicht mehr erbracht werden. Auch stünden der über dem Förderungsbetrag liegenden Leistung keine zusätzlichen Leistungen des privaten Rechtsträgers, welche über das Ausmaß der Grundversorgung und Basisbetreuung hinausgingen, gegenüber. Ohne Zahlung dieser Mehrbeträge sei eine Grundversorgung und –betreuung behinderter Menschen nicht sichergestellt. Da der Einschreiter weiters einen Rechtsanspruch auf die Vollbetreuung habe, habe er auch einen Rechtsanspruch auf die volle Kostendeckung durch den Fonds Soziales Wien. Es sei somit auch unzulässig, dass der Fonds Soziales Wien Verträge genehmige, welche eine zusätzliche Belastung des Behinderten mit sich brächten.
Zur Berechnung der Eigenleistung des Einschreiters wurde vorgebracht, er verfüge über Anteile an einem Investmentfonds, wobei Zinsen nicht ausgeschüttet wurden und somit diese kein Einkommen, sondern ein Vermögen darstellen würden, welches jedoch bei der Bemessung der Eigenleistung nicht zu berücksichtigen sei. Lediglich für die fiktive Berechnung der Kapitalertragssteuer würden Zinsen fingiert, welche jedoch nicht realisiert würden.
Zum Antrag auf Akteneinsicht wurde abschließend ausgeführt, dass diese zwar gewährt worden sei, allerdings in einen „unvollständigen und völlig veralteten Akt“. Weitere Urgenzen hätten dazu geführt, dass eine „unvollständige Aktkopie“ übergeben worden sei. Es werde daher die „umfassende Einsicht in den Akt des Beschwerdeführers bei der MA 40 und beim FSW“ beantragt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien den nunmehr angefochtenen Bescheid.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber durch seine Sachwalterin auszugsweise Nachstehendes aus:
„Wie bereits in der Vorkorrespondenz mit dem FSW und dem gegenständlichen Antrag auf Festsetzung der Eigenleistung ausführlich dargelegt, handelt es sich bei dem F. Bond … um eine thesaurierende Wertanlagung, sodass keine Ausschüttung erfolgen und Zinsen nicht realisiert werden, solange diese Anteile nicht zur Gänze verkauft werden.
Sofern überhaupt eine Realisierung von Gewinnen bzw. Zinsen erfolgt, kann diese nur im Fall des Verkaufs die Ausschüttung der Zinsen beansprucht werden, nicht jedoch während aufrechter Veranlagung. Dies ist ebenso wie bei einer Lebensversicherung zu sehen, deren Zinsen oder Renditen – solange sie nicht ausbezahlt wurden – nicht herangezogen werden, da sie eben noch nicht realisiert wurden. Dies entspricht der stRsp des Verwaltungsgerichts Wien (…). Ebenso wenig können Zinsen, die nicht ausgeschüttet werden, nur weil singulär im EStG und ausschließlich für die Entrichtung der KESt für thesaurierende Wertpapiere eine fiktive Bewertung vorgesehen ist. Dies ist eine abschließende gesetzliche Regelung ausschließlich zur Fingierung von Einkommen zur Abfuhr des KESt.
Es gibt jedoch keine gesetzliche Grundlage, nicht ausbezahlte Zinsen (fiktiv) als Einkommen zu bewerten, um in weiterer Folge Eigenleistungen nach dem CGW festzusetzen. Es handelt sich vielmehr gerade nicht um „Bezüge in Geld oder Geldwert“, wie dies in § 20 Abs. 2 Z 2 CGW vorgesehen ist, da eben kein Bezug, keine Ausschüttung von Zinsen erfolgt.
Es wurde von der Behörde auch richtigerweise nicht behauptet, dass diese thesaurierende Wertveranlagung (also Vermögen) zu veräußern wäre, um dann die Zinsen zu lukrieren.
Zusammenfallend wird daher noch einmal festgehalten, dass kein Geld oder Geldwert durch den thesaurierende Fonds bezogen werden, da eben keine Zinsen ausgeschüttet werden. Ohne Ausschüttung von Zinsen liegt jedenfalls kein Bezug von Geld oder Geldwerten im Sinne des CGW vor, sodass auch keine fiktive Bemessungsgrundlage gesetzlos erfunden werden kann. In Wahrheit wird bei dieser Vorgehensweise unzulässiger Weise das Vermögen erneut besteuert, da kein Einkommen bezogen wird.
Über die eingebrachten Anträge vom 07.05.2017 wurde nicht zur Gänze entschieden (siehe dazu unten die Säumnisbeschwerde).
Für den Fall, dass eine Festsetzung von Eigenleistungen in konkreten Fall zu Recht stattfände, was bestritten wird, wären diese Eigenleistungen um die Differenzbeträge an die E. zu reduzieren. Ohne diese Zahlungen an die E. wird die Grundbetreuung und –versorgung durch den FSW finanziellen Belangen der Betreuungsverträge zu verhandeln. Vielmehr genehmigt der FSW diese Verträge, die die Bezahlung von intransparenten Pauschalbeträgen vorsehen, dies entgegen der ständigen Rechtsprechung (u.a. OGG 29.01.2014 zu GZ 7 Ob 232/13p; OLG 29.06.2015 zu GZ 6 R 80/15v). Aufgrund der Intransparenz der Vertragsbestimmungen zur Zahlung von Differenzgeltbeträgen, die die E. mit dem FSW zu Lasten des Menschen mit Behinderung und ohne dessen Einbindung vereinbaren, fehlt jede Rechtsgrundlage für diese Zahlungen an die E..
Durch die Förderung der Grundbetreuung durch den FSW, für die eine Eigenleistung zu zahlen ist, und die Verpflichtung zur Zahlung des Differenzentgeldes an die E., für die keine Zusatzleistungen über die Grundbetreuung hinaus gewährt werden, werden dieselben (Grund-) Betreuungsleistungen Herrn A. B. doppelt verrechnet, einmal in Form von Eigenleistungen an den FSW, einmal an die vom FSW anerkannte Einrichtung, nämlich an die E.. In keiner Weise ist transparent, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe diese Beträge vorgeschrieben werden, zumal dies zu Lasten des Menschen mit Behinderung von vom FSW und E. vereinbart wird. Dies ist nicht zulässig und gesetzeswidrig.
Herr A. B. hat Anspruch auf vollbetreutes Wohnung mit einer Tagesstruktur, die nach dem CGW in einer der vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen sind. Der Magistrat der Stadt Wien ist Aufsichtsbehörde und hat die Grundversorgung und –betretuung von Herrn A. B. sicherzustellen, sodass keine Pauschalbeträge (noch dazu ohne Gegenleistung) an die E. zu zahlen sein dürfen. Es sind ihm vielmehr die zustehenden Förderungen der Grundversorgung und –betreuung nach CGW zur Gänze zuzusichern, da er auf diese einen Rechtsanspruch hat.
Die belangte Behörde müsste darüber hinaus darlegen, nach welcher gesetzlichen Grundlage Herr A. B. verpflichtet ist, über die Eigenleistungen nach dem CGW hinaus – sofern diese tatsächlich zu recht zu zahlen sind – noch weitere Zahlungen an die E. in Form von Pauschalbeträgen zu leisten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Herr A. B. privatrechtlich zu einer zusätzlichen (intransparenten) Zahlung mit Kündigungsdrohung im Fall der Nichtzahlung verpflichtet wird, um die ihm zustehende Grundbetreuung und –versorgung nach dem CGW zu erhalten. Er hat nach der gesetzlichen Grundlage Anspruch auf Grundbetreuung und –versorgung nach dem CGW. Ein weiterer Pauschalentgeld für die Grundbetreuung – ohne Zusatz- oder Gegenleistung - ist gesetzlich nicht vorgehsehen.
Der Magistrat der Stadt Wien und der FSW decken die Vorgehensweise der E., laut Rsp des OGH intransparente Klauseln zur Grundbetreuung von Menschen mit Behinderung vorzusehen, sodass die Klienten der E. zusätzliches Entgelt ohne Gegenleistung zahlen müssen, nur um die Grundbetreuung- und versorgung sichergestellt zu bekommen.
Die Zahlungen der Differenzbeträge werden nicht von der belangten Behörde bzw. dem FSW gefördert. Der Grund für die Verweigerung der Förderung ist nicht bekannt, da darüber nicht abgesprochen wurde. Obwohl Herr A. B. einen Rechtsanspruch auf Grundbetreuung und –versorgung hat, wird ihm diese jedoch verwehrt, da ihm keine Förderung für die Zahlungen an die E. gewährt wird. Diese Förderung müsste ihm jedoch auch im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichts Wien gewährt werden (…).
Wie lange diese Differenzbeträge gezahlt werden können, hängt vom noch vorhandenen Vermögen des Menschen mit Behinderung ab. Wenn das Vermögen aufgebraucht ist, wäre laut diesen vom FSW genehmigten Verträgen mit der E. vorgesehen, dass die E. Herrn A. B. kündigt, da er keine Zahlung mehr leisten kann. Auch deshalb ist erforderlich über die Anträge und dementsprechend über eine gegebenenfalls notwendige Reduktion der Eigenleistungsbeträge abzusprechen,
Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die belangte Behörde hat keine Erhebung zu den Eigenschaften von thesaurierenden Wertpapierfonds und im Konkreten dem F. Bond … angestellt, ob jährlich Ausschüttung von Zinsen erfolgen. Da dies unterlassen wurde, hat sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt, ob ein Bezug von Einkommen aus dem F. Bond … durch jährlich Zinsausschüttungen erfolgt. Die Behörde hätte erheben müssen, wann Ausschüttungen bzw. der „Bezug“ von Zinsen aus dem F. Bond … erfolgt. Hätte sie diese Erhebungen anstellt, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass keine jährlichen Zinsen ausgeschüttet werden, sodass kein Bezug von Geld oder Geldwerten jährlich erfolgt und daher auch kein Einkommen erzielt wird. Richtigerweise hätte daher keine Eigenleistung festgesetzt werden dürfen, da eben kein Einkommen aus dem F. Bond … erzielt wird.
Es wurde nach wie vor keine Akteneinsicht gewährt und vom FSW verweigert. Gründe dafür wurden nicht genannt und die belangte Behörde hat über diesen Antrag nicht abgesprochen.
Für den Fall, dass tatsächlich ein Einkommen aus dem F. Bond … erzielt werden sollte und Eigenleistungen zu Recht festgesetzt werden, hat sich die Behörde nicht mit der damit zusammenhängenden Frage der Reduktion um die Differenzbeträge an die E. auseinandergesetzt. Sie hätte Erhebungen anstellen müssen, auf welcher rechtlichen Grundlage der FSW den Menschen mit Behinderten verpflichtet, Verträge mit der E. abzuschließen, die eine intransparente Zahlung vorsehen, um die Grundbetreuung und –versorgung zu erhalten. Insbesondere ist diese Vorgehensweise mit der Kündigungsdrohung zu erheben, sodass jedenfalls die belangte Behörde diese Differenzbeträge zu fördern hätte, um die Grundbetreuung und –versorgung sicherzustellen. Andernfalls droht dem Menschen mit Behinderung bei Aufbrauchen seines Vermögens und Nichtzahlungen der Differenzbeträge an die E. die Kündigung und damit das Ende der Grundbetreuung und –versorgung durch den FSW, obwohl der Mensch mit Behinderung einen Rechtanspruch auf Grundbetreuung und -versorgung durch den FSW hat.
Hätte die Behörde ordnungsgemäß von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen durchgeführt, hätte sie den Anträgen vollinhaltlich stattgeben müssen.“
In diesem Beschwerdeschriftsatz wurde weiters Säumnisbeschwerde betreffend den „Antrag auf Übernahme des Differenzbetrages“ sowie auf Gewährung von Akteneinsicht eingebracht. Eine ebenso „teilweise“ eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Festsetzung der Eigenleistung wurde im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurückgezogen.
Diese Bescheid- sowie Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien, einlangend am 6. Februar 2018, zur Entscheidung vorgelegt. Nach Abnahme der Rechtssache vom ehedem zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23. Oktober 2018 und nachfolgender Einbringung mehrerer Befangenheitseinreden durch Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch den nunmehr zuständigen Richter für den 25. Februar 2019 zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie des Fonds Soziales Wien geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.
Zum Antrag auf Akteneinsicht legte die Vertreterin des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung eingangs dar, dass Hintergrund für die beantragte Akteneinsicht gewesen sei, dass die Kostengerierung der E. für den Beschwerdeführer als unklar erschien, weswegen man entsprechende Informationen habe einholen wollen. Es sei zwar Akteneinsicht genommen und eine Aktenkopie ausgefolgt worden, allerdings vertrete man die Meinung, dass der Akt unvollständig vorgelegt worden sei. Dies, weil Herr B. schon seit 30 Jahren in der Einrichtung aufhältig sei.
Diesbezüglich führte die Vertreterin des Fonds Soziales Wien aus, dass Angelegenheiten der Finanzierung dem beim Fonds Soziales Wien aufliegenden Kundenakt gar nicht zu entnehmen seien. Konkretisierend führte die Vertreterin des Fonds Soziales Wien aus, dass sämtliche Unterlagen betreffend die Beziehung zum Klienten im Kundenakt enthalten sein. Dieser Kundenakt sei der Sachwalterin des Beschwerdeführers vollständig vorgelegt worden.
Dazu führte die Sachwalterin des Beschwerdeführers aus, dass dem Kundenakt etwa Sozialarbeiterberichte oder allfällige Prüfungsberichte hinsichtlich der Einrichtung nicht zu entnehmen seien.
Diesbezüglich legte die Vertreterin des Fonds Soziales Wien dar, dass sämtliche Unterlagen in einem Kundenakt nicht enthalten seien. Ob die Gewährung von Einsicht in derartige Berichte der Unternehmen gewünscht ist und die Offenlegung somit möglich ist, könne sie ad hoc nicht angeben.
Diesbezüglich führte die Sachwalterin des Beschwerdeführers aus, dass die Seiten des Kundenaktes nicht nummeriert seien und auch die Vermutung bestehe, dass der Akt unvollständig sei.
Die Vertreterin des Fonds Soziales Wien bestritt und brachte vor, dass der Beschwerdeführer konkret darlegen solle, in welche Aktenbestandteile bzw. Unterlagen er Einsicht zu nehmen wünsche. Sie werde sich dafür einsetzen, dass in derartige Unterlagen soweit als möglich Einsicht genommen werden könne. Finanzierungsunterlagen seien jedoch nicht Gegenstand des Kundenaktes. Allfällige Gutachten sowie Niederschriften, betreffend regelmäßige Begutachtungen durch den Fonds Soziales Wien würden dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden.
Zum Antrag auf Übernahme der Differenzbeträge, resultierend aus dem Abschluss privatrechtlicher Verträge durch den Fonds Soziales Wien wurde durch den Beschwerdeführer ausgeführt, es habe vorher keine Verträge gegeben. Weiters legte dessen Vertreterin diesbezüglich nachstehendes dar:
„Wir haben jedoch im Jahre 2017 versucht den Heimplatz für Herrn B. zu wechseln, weil es in der vorigen Betreuung sehr schlechte Zustände gegeben hat und es zu einer rapiden Gesundheitsverschlechterung des Herrn B. kam. Zwar wurde der Wechsel dann möglich, allerdings war dies nur durch Unterzeichnung der Verträge möglich, andernfalls hätten wird den Platz nicht bekommen. Dass er den Platz nicht bekommen hätte, hat mir der Leiter der E. gesagt. Wenn ich dazu befragt werde, ob es seitens des Fonds Soziales Wien zu einem Verhalten dahingehen gekommen dahingehend gekommen ist, dass die Leistung versagt werde, wenn die Verträge nicht unterzeichnet werden würden, so verneine ich dies. Mich hat der Leiter der ehemaligen Einrichtung auch dahingehend informiert, dass eine ausreichende Leistung für Herrn B. dort nicht mehr gewährleistet werden könne. Uns wurde dann ein Platz in der G.-Straße angeboten. Uns wurde gesagt, dass in der G.-Straße anstatt von fünfzehn lediglich sechs Personen auf einer Etage seien. Auch sei in der G.-Straße permanent ein Nachtdienst vorhanden. Die Empfehlung für den Platz in der G.Straße kam von der Leitung der E.. Ob es im Zuge dieses Wechsels Kontakt zum Fonds Soziales Wien gab, kann ich nicht sagen. Es war konkret so, dass die Situation des Beschwerdeführers nicht mehr tragbar war, weswegen ein Wechsel dringend erforderlich gewesen ist. Auch werden die Leistungen welche die E. erbringt mit dem Fonds Soziales Wien akkordiert und werden derartige Mehrleistungen auch in vielen anderen Verträgen vorgeschrieben.“
Diesbezüglich führt die Vertreterin des Fonds Soziales Wien aus, dass die Verträge mit anderen Einrichtungen durch den Fonds Soziales Wien nicht genehmigt oder akkordiert werden würden. Und weiter:
„Weiters möchte ich festhalten, dass der Fonds Soziales Wien lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem Kunden betreffend Pflegeleistungen oder betreuerischen Leistungen hat. Ein weiteres Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Fonds Soziales Wien und der Einrichtung, welcher sich im Zuge der Anerkennung Unterlagen vorlegen lässt. Dann wird, nach Abklärung der weiteren Voraussetzungen, darüber entschieden, ob eine Leistung erteilt wird. Es kann sein, dass im Falle der notwendigen spezifischen Leistungen eine Empfehlung des Fonds Soziales Wien für eine bestimmte Einrichtung erfolgt. Wir übernehmen eigentlich die Platzsuche. Hinsichtlich der Einrichtungen erfolgt auch eine Überprüfung des Fonds Soziales Wien dahingehend, ob die Rahmenbedingungen für die konkrete Leistung vorliegen bzw. beschafft werden können. Welche konkreten Verträge letztlich der Klient mit der konkreten Betreuungseinrichtung abschließt, unterliegt nicht mehr der Kontrolle des Fonds Soziales Wien. Unter Vorhalt, dass das Wiener Chancengleichheitsgesetz einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen einräumt und diese Leistungen allenfalls nur durch ein überschießendes Entgelt durch die Einrichtung erbracht werden, halte ich erneut fest, dass die Auswahl der Einrichtung rein dem Klienten obliegt. Näher zur Vertragsgestaltung der Einrichtungen befragt führe ich aus, dass der Fonds Soziales Wien die Kostengestaltung der Verträge nicht kontrolliert. Über die Vertragsgestaltung weiß der Fonds Soziales Wien insoweit Bescheid, als die jeweiligen Verträge nach deren Abschluss dem Fonds Soziales Wien zu übermitteln sind. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass sich aus dem CGW ein Rechtsanspruch, etwa für vollbetreutes Wohnen ergibt, welches so nicht zur Gänze abgedeckt wird, so gebe ich an, dass die Leistungen des Fonds Soziales Wien durch Bezuschussungen erfolgen. Wir hoch die Bezuschussungen sind, steht in den Förderrichtlinien. Wenn nunmehr erörtert wird, welcher Unterlage die Höhe der konkreten Förderung, etwa für vollbetreutes Wohnen, zu entnehmen ist, so kann ich das nicht angeben. Ich behalte dies einem eigenen Schriftsatz vor.“
Diesbezüglich führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass seiner Information zufolge der Fonds Soziales Wien mit den jeweiligen Einrichtungen Tagsätze aushandelt, auf deren Höhe der Klient keinen Einfluss habe. Daraus ergebe sich, dass vom Fonds Soziales Wien der angesprochene Differenzbetrag zugesprochen werden müsse. Die Tagsätze seien auch nicht für jede Einrichtung gleich, sondern erkläre sich die Höhe dieser Tagsätze auch historisch. Auch bei anderen Einrichtungen könne es zu Differenzbeträgen zwischen der Förderung und dem an die Kunden verrechneten Entgelt kommen.
Die Sachwalterin des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass es im Zuge der Vertragsverhandlungen im Jahre 2017 auch Kontakte zum Fonds Soziales Wien gegeben habe.
Zur Bemessung der Eigenleistung im angefochtenen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass aus dem gegenständlichen Fonds keinerlei Mittel ausgeschüttet werden würden. Vielmehr sei diese Veranlagungsform fällig, es handelt sich lediglich um eine fiktive Berechnung eines allfälligen Zinsgewinnes, welcher schlussendlich so gar nicht entstehen müsse. Es werde automatisch die KESt berechnet. Diese Art von Veranlagung sei deswegen gewählt worden, weil der Pflegschaftsrichter damals eine möglichst sichere Anlageform vorgeschlagen habe, welche mündelsicher ist. Man habe sich dann auf der Bank entsprechend beraten lassen. Außer Streit gestellt werde aber, dass der Fonds jährlich wächst.
Die Säumnisbeschwerde betreffend den angefochtenen Bescheid vom 30. November 2017, womit die Entscheidung über die Bemessung der Eigenleistung auch für die Folgejahre begehrt wurden, wurde durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgezogen.
Mit daraufhin erfolgter Eingabe vom 18. März 2019 legte der Fonds Soziales Wien ergänzend zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 Nachstehendes dar:
„Das Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) sieht als Ziel vor, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, zu unterstützen. Das Erreichen dieses Zieles wird durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, realisiert. Als Träger der Behindertenhilfe vollzieht der Fonds Soziales Wien (FSW) dieses Gesetz durch Erlassung von Richtlinien und im Rahmen seines Fördersystems. Das Gesetz und die darauf basierenden Richtlinien des FSW sehen eine Subjektförderung in Form einer Geldleistung vor, die der FSW im Rahmen des verkürzten Zahlungsweges direkt an die - die Betreuung ausübende Einrichtung - auszahlt.
Vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 CGW stellt eine bedarfsorientierte, von privaten Einrichtungen durch Fachpersonal erbrachte Betreuungsleistung für Menschen dar, die umfassende Betreuung und Hilfestellung im Alltag benötigen und umfasst neben der von der Einrichtung durch Fachpersonal erbrachten notwendigen Betreuungsleistung auch Unterkunft und erforderliche Verpflegung. Der FSW fördert die Leistung Vollbetreutes Wohnen insoweit sie im Einzelfall erforderlich, notwendig und zweckmäßig iSd § 6 Abs 2 CGW ist.
Die Trägerorganisationen erhalten die Kosten der erbrachten Leistung gemäß den bei Tarifverhandlungen vereinbarten Tagsätzen finanziert. Grundlage dieser Tarifverhandlungen ist das Betreuungskonzept und die Tarifkalkulation, die (aus Sicht der Einrichtungen) auf dem Prinzip der Vollkostendeckung (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) unter Beachtung einer angemessenen Leistungserbringung, einer angemessenen Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Qualität aufgebaut ist. Darunter fällt laut Betreuungs- und Wohnvertrag ein Betreuungspaket, welches auf den Grundprinzipien der Normalisierung, Integration, Selbstbestimmung und Lebensqualität beruht. Für Leistungen, die allerdings über jene kalkulierten Kosten erbracht und nicht im Rahmen der Subjektförderung vom FSW gefördert werden, hebt die Trägereinrichtung eine Pauschale ein, die auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den KundInnen beruht. Der Betreuungsvertrag ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit zwischen dem Kunden und der anerkannten Einrichtung. Im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens einer Einrichtung haben diese gemäß Punkt 5.6.5 der Allgemeinen Förderrichtlinien des FSW ein Muster des Betreuungsvertrages mit den KundInnen vorzulegen. Dieser wird jedoch keinesfalls vom FSW genehmigt, sondern im Hinblick auf das inhaltliche Konzept und der etwaigen Nennung des FSW im Betreuungsvertrag hinterfragt.
Der FSW kann auf Wunsch bei der Suche der passenden Einrichtung unterstützen zur Seite stehen. Dennoch liegt es ausschließlich in der Entscheidung der Menschen mit Behinderung welche Einrichtung und welches Betreuungskonzept inklusive der damit verbundenen, allenfalls auch durch die Förderung nicht vollständig abgedeckten Leistungen, für sie in Frage kommt. Sowohl der Mensch mit Behinderung als auch die Einrichtung müssen zustimmen ein Betreuungsverhältnis einzugehen und einen Betreuungsvertrag abschließen. Dies erfolgt selbstverständlich freiwillig.
Im Punkt 5.3.5 der Allgemeinen Förderrichtlinien des FSW wird festgehalten, dass die KundInnen mit den anerkannten Einrichtungen einen schriftlichen Vertrag über die Betreuung abzuschließen haben. Dies dient ausschließlich dem Nachweis der widmungsgemäßen Förderung. Der FSW ist jederzeit berechtigt diesen Nachweis sowohl vom Kunden (siehe Punkt 5.3.7. der Allgemeinen Förderrichtlinien) als auch von der anerkannten Einrichtung (siehe Punkt 5.4.6. der Allgemeinen Förderrichtlinien) zu verlangen.“
Mit Eingabe vom 25. März 2019 replizierte der Beschwerdeführer wie folgt:
„Vorab ist festzuhalten, dass gerade in der Zeit, als die Sachwalterin C. B. auf ein einjähriges Sabbatical von 01.09.2015 bis 31.08.2016 war, sich die Betreuungssituation für A. als untragbar (wie unten dargestellt) aufgrund der Kontrollen herausgestellt hat und die Informationen von der E. (insbesondere über die Betreuung und den Gesundheitszustand von A.) unrichtig waren. Auch hat die E. zum Teil Informationen an die Sachwalterin verweigert. Die andere Schwester wurde für diese Zeit zur Vertretung der Sachwalterin bevollmächtigt und diese hat auch danach vor allem diese entsprechenden rechtlichen Agenden weiter betreut. Sie war federführenden bei den Vertragsverhandlungen, wie dies auch aus dem E-Mail unzweifelhaft zu entnehmen ist. Es wird daher erneut darauf hingewiesen, dass über den genauen Werdegang ausschließlich die bereits namhaft gemachte Zeugin Auskunft geben kann.
Beweis: Vollmachten an Dr. H. B., ZV Dr. H. B., K.-straße, Wien
1. ) Gewährung der Förderung des Differenzentgelts
Von der E. wurden immer wieder Betreuungsverträge in den letzten Jahren zugeschickt, die nie unterschrieben wurden, da manche Bedingungen und auch die Zahlung eines Differenzentgelts als unzulässig empfunden wurden. Im Jahr 2016 spitzte sich die Betreuungssituation des Beschwerdeführers derart zu, dass mehrfach, teilweise wöchentlich mit dem FSW Kontakt aufgenommen wurde und um Unterstützung und Kontrolle gebeten wurde (Ansprechpersonen waren insbesondere zunächst Frau Mag. L. und Frau Mag. M., dann die Leiterin des Case Management Frau Mag. N., Krisengespräche mit Frau Mag. P.).
Mit Schreiben vom 09.01.2017 wurde von der E. mitgeteilt, dass sie die Mobilitätsleistungen nun für den FSW organisiere und daher die Vereinbarung über Mobilitätsleistungen unterschrieben werden muss, andernfalls mit 01.03.2017 A. B. keine Mobilitätsleistungen vom FSW gewährt wird. Da die Mobilitätsvereinbarung behindertenfeindliche und nach Ansicht der einschreitenden Geschwister unzulässige und ungünstige Bedingungen für den Beschwerdeführer enthalten hat, wurde diese zunächst nicht unterfertigt. Es wurde mehrfach beim FSW die Vereinbarung beanstandet und angefragt, ob derartige Bedingungen zulässig sind und welche Auswirkungen eine Nichtunterfertigung der Vereinbarung habe.
Vom FSW wurde nach mehrfachen Urgenzen auch von der Ombudsstelle mitgeteilt, dass diese Vereinbarungen der E. vom FSW genehmigt wurden und zu unterschreiben sind, anderenfalls keine Mobilitätsleistungen mehr ab 01.03.2017 gewährt werden. Dies wurde auch von Fr. R. im E-Mail vom 19.01.2017 und telefonisch von der Leiterin der Abteilung Mobilität und Transportdienste Frau Mag. S. bestätigt. Daraufhin wurde versucht, zumindest diese Bedingungen im Vertrag zu Gunsten des Beschwerdeführers zu ändern. Dies wurde jedoch vom GF der E. Mag. T. verweigert.
Beweis: E-Mail vom 21.02.2017, E-Mail vom 01.02.2017, E-Mail vom 25.01.2017, E-Mail vom 19.01.2017, Korrespondenz mit E. und FSW; ZV Dr. H. B., K.-straße, Wien
Gleichzeitig wurde der von der E. geforderte Differenzentgeltbetrag nicht bezahlt und von der E. um Erklärung und Erläuterung darüber ersucht, da nicht einmal eine ordnungsgemäße Basispflege in der Wohngemeinschaft U.-gasse sichergestellt werden konnte. Auch wurden keine weiteren Leistungen von der E. in Anspruch genommen, sondern wurden von der Familie für den Beschwerdeführer Frisör, Pediküre, Besuchsdienste (mehrfach wöchentlich), Abrechnungen, Organisationen von Fahrtendiensten, Arztbesuche, etc. übernommen. Zusatzleistungen waren nie mit der E. vereinbart und wurden auch nie erbracht, zumal eben viele Betreuungstätigkeiten von der Familie übernommen werden mussten.
Schließlich gestand der GF der E. Mag. T. ein, nachdem der Beschwerdeführer nächtlich inkontinent wurde und das Pflegegeld für ihn um 2 Pflegestufen (!) erhöht wurde, dass er in der bisherigen Wohngemeinschaft in der U.-gasse nicht (mehr) ordnungsgemäß betreut wird. Mag. T. bot an, dass A. in die Wohngemeinschaft G.-straße übersiedeln kann, unter der Bedingung, dass die Betreuungsverträge (samt Mobilitätsvereinbarung) mit dem Differenzentgelt unterschrieben werden und dieser Betrag auch bezahlt wird. Da andernfalls die ordnungsgemäße Betreuung des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, der FSW keine Unterstützung gegen die E. gegeben und die Familie auch unter Druck gesetzt hat, die Verträge mit der E. zu unterschreiben, mussten diese am 28.02.2017 abgeschlossen und das Differenzentgelt bezahlt werden. Es erfolgte nach Unterfertigung im Februar noch eine Berichtigung der Verträge, da der Differenzbetrag anders berechnet wurde. Da die Bezahlung des Differenzentgelts Bedingung für den Wohnortwechsel war, konnten nur mehr kleinere Änderungen im Vertrag aus verhandelt werden.
Beweis: E-Mail vom 28.02.2017, E-Mail vom 19.01.2017 und 26.01.2017; ZV Dr. H. B., K.-straße, Wien; wie bisher
Nach Auskunft von Herrn V. vom FSW am 08.06.2016 werden die Tagsätze mit den jeweiligen Trägereinrichtungen und dem FSW ausgehandelt und sind unterschiedlich hoch. Diese Tagsätze, die den Trägereinrichtungen wie der E. gewährt werden, waren 2015 EUR 97,30 und als erhöhter Tagsatz EUR 167,20. Dieser Tagsatz sei jedoch nur ein Zuschuss für die Kosten von der Wohnung, Unterkunft und Verpflegung, der Rest müsse der Trägereinrichtung gezahlt werden. Eine genaue Aufteilung der Kosten könne er nicht machen, da dies Ergebnis der Verhandlung zwischen der Trägereinrichtung und dem FSW sei und unter anderem von der Mitarbeiteranzahl, -ausbildung etc. abhänge. Es könne daher auch aufgrund des Tagsatzes keine konkrete Leistung von der E. eingefordert werden, da eben keine konkreten Kosten zugeordnet oder aufgeschlüsselt werden. Auf den Einwand, dass zu Lasten Dritter (ohne Zustimmung und Einbindung des besachwalterten Dritten!) vom FSW mit den Trägerorganisation Verträge ausgehandelt werden, wollte er keine Stellung nehmen, sondern meinte nur, dass eben alle Trägerorganisationen dies mit dem FSW so machen würde und ein Differenzentgelt daher zu zahlen sei, weil der FSW nur einen Zuschuss in Form der Tagsätze zahle.
Beweis: ZV Dr. H. B., K.-straße, Wien; wie bisher
Ohne Abschluss dieser Verträge und Bezahlung des Differenzentgelts wären vom FSW die Leistungen an den Beschwerdeführer verwehrt worden, wie dies auch bereits aufgrund der Anfragen von Frau Dr. H. B. zur Vereinbarung über die Mobilitätsleistungen vom FSW auf ihre Anfragen und Urgenzen von FSW mitgeteilt wurde.
Zunächst ist noch einmal festzuhalten, dass es rechtlich unrichtig ist und dies auch gegen den Wortlaut der Bestimmungen des CGW, insb. § 20 Abs.2 Z 2 CGW spricht, fiktive Einnahmen, die nicht erzielt werden, anzunehmen und davon entsprechende Kostenbeträge vorzuschreiben. Bei einem thesaurierenden Fonds handelt es sich um Miteigentum an einem Sondervermögen und dieser Fonds schüttet keine Zinsen oder Gewinne aus, sondern nur die KESt, die gem. InvFG von der Bank direkt abgeführt werden muss.
Ebenso wenig kann bei einer Wertsteigerung einer Immobilie die Wertsteigerung als fiktive Einkünfte vom FSW herangezogen werden. Es handelt sich vielmehr um Vermögen. Auch wenn Grundsteuer oder KESt zu zahlen ist, handelt es sich sowohl bei einer Immobilie wie auch bei einem thesaurierenden Fonds um Eigentumsanteile, sohin Vermögen, das Wertsteigerungen oder Wertverluste erfährt. Diese Wertsteigerungen des Vermögens (!) nur im Fall von thesaurierenden Fonds plötzlich und ohne Rechtsgrundlage als fiktive Einkünfte zu werten, widerspricht dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Andernfalls wären auch bei Immobilien fiktive Mieterträgnisse vom FSW zu fingieren, aber auch dazu fehlt jede Rechtsgrundlage. Im Übrigen, selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Gesetz fiktive Einnahme zu entnehmen wären, was bestritten wird, kann die Festsetzung des genannten Betrages durch den FSW nicht nachvollzogen werden. Aus der Aufstellung ./1 lässt sich erkennen, dass die Argumentation des FSW, dass der Fonds immer Gewinne erzielt, die als fiktive Zinsen der KESt Besteuerung unterliegen, völlig verfehlt ist: Vielmehr ist es so, dass beispielhaft 2015 und 2017 der Fonds Verluste eingefahren hat. Aufgrund der steuerlichen Behandlung des thesaurierenden Fonds ist jedoch auch bei Verlusten KESt abzuführen und daher auszuschütten.
Wie aus der Aufstellung ./2 zu entnehmen ist, gab und gibt es bei dem thesaurierenden Fonds nie Gewinn-Ausschüttungen.
Aus der Aufstellung ./3 ist zu erkennen, dass nur die KESt ausgeschüttet wurde. Eventuelle Gewinne oder Verluste des Fonds führen zu einer Wertsteigerung oder Werteinbuße der Fondsanteile. Ähnlich wie bei einer Immobilie erfahrt der Fonds als Sondervermögen jährlich Wertsteigerungen oder Werteinbußen.
Die Anteilscheine des Fonds haben dementsprechend unterschiedliche Werte, je nachdem ob es um einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden Fonds handelt und die Anteile des ausschüttenden Fonds sind aufgrund der jährlichen Ausschüttungen wesentlich weniger wert als die thesaurierenden Fonds (siehe Beilage ./1 Mitte). Dadurch, dass es zur jährlichen Ausschüttung bei einem ausschüttenden Fonds kommt, sinkt der Wert dieser Anteilsscheine aufgrund der Ausschüttung. Die Ausschüttung erfolgt selbst im Verlustfall (anders als bei Aktien). Im Gegensatz dazu verändert sich dadurch der Wert der thesaurierenden Anteilsscheine nicht, weil eben keine Ausschüttung erfolgt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass insbesondere im Jahr 2015 und 2017 der Fonds Verluste eingefahren hat. Trotzdem musste die KESt entsprechenden der gesetzlichen Grundlagen abgeführt und direkt an das Finanzamt von der Bank ausgeschüttet und abgeführt werden. Konkret betrug die KESt EUR 1.069,44 gemäß InvFG ermittelter Betrag (EUR 0,12 pro Anteilschein), dagegen betrug dies bei Ausschüttern EUR 0,07 pro Anteil. Es ist daher auch völlig unzutreffend, dass EUR 1.102,41 KESt abzuführen waren, wie dies der FSW behauptet. Auch die fiktiven Zinsen in Höhe von EUR 4.407,88 können nicht nachvollzogen werden, da eben bei diesem thesaurierenden Fonds in Jahr 2015 Verluste eingefahren wurden. Es lassen sich die beiden Varianten des Fonds wie folgt darstellen:
Tabellen – nicht anonymisierbar
Selbst unter der Annahme, dass der Fonds entgegen den Fakten als ausschüttender Fonds gekauft worden wäre und A. - wie im Jahr 2015 … Anteile gehabt hätte ergeben sich auch keine Ausschüttungen, die nur annähernd an den vom FSW angenommenen fiktiven Zinsenbetrag herangekommen wären:
Tabelle – nicht anonymisierbar
Aus dieser Kalkulation ergibt sich daher, dass vom FSW nun ein Betrag gefordert wird, der ein Vielfaches der potentiellen Ausschüttung beträgt (konkret EUR 2.214,0 statt EUR 712,96 abzüglich Taschengeld iHv EUR 553,45 = EUR 159,51). Aus dem Betrag ergibt sich der 14-fache fiktive Ausschüttungsbetrag!
Geht man richtigerweise vom thesaurierenden Fonds aus, der keine Ausschüttungen vornimmt, lässt sich nur folgende Wertsteigerung (des Vermögens) erkennen:
Tabelle – nicht anonymisierbar
Festgehalten werden muss, dass kontinuierlich die Anteile verkauft werden müssen, um die Kosten für die Frisör, Bekleidung, Pediküre, Besuchsdienst etc. zu begleichen. Es sind daher richtigerweise bei thesaurierenden Fonds keine Einkünfte erzielt worden und können auch nicht fingiert werden, da es sich um Wertsteigerungen/verluste von Vermögen handelt. Eine Fingierung von Einnahme aus diesen Wertsteigerungen und sogar auch Wertverlusten ist verfehlt. Der erlassene Bescheid möge daher dahingehend abgeändert werden, dass eine Festsetzung des Eigenleistungsbetrags mit EUR 0,- erfolgt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Kursgewinnsteuer als Teils der KESt eine VERMÖGEN-Zuwachssteuer ist. Da der Fonds vor dem Stichtag 01.01.2011 angeschafft wurde, fällt keine Kursgewinnsteuer an.
Beweis: Beilage ./1 - Übersicht F. BOND … samt Jahresperformance, Beilage ./2 - Übersicht der Gewinn-Ausschüttungen, Beilage ./3 — Übersicht der KEStAusschüttungen, Beilage ./4 - Kursgewinnsteuer, Erträgnisaufstellungen, Depotstände, Email vom FSW vom 27.06.2016, Email vom FSW vom 12.05.2015
ZV W., Anlageberater zert. BAK, Bank …
Einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Vermögensveranlagung.
Aufgrund der Klagsdrohung des FSW hinsichtlich des Kostenbeitrags musste das gegenständliche Verfahren angestrengt und der gegenständliche Antrag eingebracht werden.
Beweis: Schreiben des FSW vom 11.04.3017; wie bisher
Der FSW hat die entsprechenden Kontrollen der E. durchzuführen und Berichte anzufertigen. Ebenso wird die finanzielle Gebarung der E. hinsichtlich des gewährten erhöhten Tagsatzes entsprechend kontrolliert. Der FSW hat A. den erhöhten Tagsatz für individuelle Betreuung aufgrund seiner Probleme gewährt. Die individuelle Betreuung konnte jedoch, wie oben dargelegt, in der U.-gasse nicht gewährleistet werden, sodass der FSW mehrfach kontaktiert wurde, die Wohngemeinschaft zu kontrollieren. Auch sonst wurde die mangelhafte Betreuung, die eingetretene Inkontinenz und die Probleme mit der Durchführung des Toilettentrainings zur Bekämpfung der Inkontinenz bemängelt und dem FSW gemeldet, der daraufhin Kontrollen angekündigt hat. Auch hinsichtlich der finanziellen Gebarung, insbesondere auch des Urlaubsbeitrags wurde die mangelnde Transparenz kritisiert. Vom FSW wurden Nachforschungen angekündigt. Alle diese Berichte, Kontrollen, Überprüfungen etc. konnten bislang nicht eingesehen werden.
Der erste Termin zur Akteneinsicht beim FSW erfolgte nach mehrfachen Urgenzen am 24.01.2017. Dabei wurde ein Papierakt zur Einsicht vorgelegt, der in keiner Weise vollständig und richtig war. Akte, Daten und Kontakte waren enthalten, Berichte über Kontrollen und Unterlagen zur finanziellen Gebarung waren nicht ersichtlich. Dies wurde vor Ort moniert, vom FSW wurde jedoch mitgeteilt, dass dies der gesamte Akt sei. Es gebe keine Sozialarbeiterberichte oder sonstiges.
Nach mehrfachen Urgenzen und Anrufung der Ombudsstelle wurde schließlich angeboten, eine Kopie des Kundenaktes auszuhändigen. Es wurde auch tatsächlich ein Konvolut an Unterlagen übermittelt, diesmal etwas mehr als beim ersten Mal, aber weit davon entfernt vollständig oder aktuell zu sein. Auch diesmal wurden keine Berichte, keine Unterlagen über finanzielle Gebarungen oder sonstige Kontrollen ausgehändigt. Sofern der FSW tatsächlich seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommt und den Meldungen hinsichtlich der Missstände nachgeht, was vom FSW so zugesichert wurde, müssten dazu entsprechende Informationen im Akt vorliegen. Tatsächlich lässt sich aus der vorgelegten Aktenkopie nicht erkennen, dass trotz erheblicher und schwerwiegender Mängel, die dem FSW gemeldet wurden, Maßnahmen gesetzt worden wären. Umso mehr muss eine vollständige Akteneinsicht zum Schutz des Beschwerdeführers eingefordert werden.
Die Einsicht in den Akt des FSW wurde bei der MA 40 beantragt. Es kann nicht sein, dass sich eine Behörde dadurch der Akteinsicht entziehen kann, dass vom Gesetzgeber wesentliche Teile der Verwaltung in die Privatwirtschaftsverwaltung ausgelagert werden.
Beweis: E-Mail vom FSW vom 23.02.2017J,_E-Mail vom 02.02.2017 samt Anhang E-Mail vom 25.01.2017, E-Mail vom 13.02.2017 samt Anhang E-Mail vom 03.02.2017; ZV Dr. H. B., K.-straße, Wien; wie bisher
II.Zum ergänzende Vorbringen des FSW vom 18.3.2019, zugestellt am 21.3.2019, erstattet der Beschwerdeführer nachfolgende
Äußerung:
Die Ausführungen des FSW im Zusammenhang mit der Aussage seiner Vertreterin in der Verhandlung am 25.2.2019 belegen, dass der FSW den Inhalt der Betreuungsverträge, die zwischen den Einrichtungsträgers und den Bewohnern geschlossen werden, kennt und somit auch in Kenntnis von den von den Bewohnern zu bezahlenden Differenzentgelten ist.
Auch wenn sich der FSW auf ein Tarifkalkulationsmodell bezieht, erhöht dies nicht die Transparenz für den Rechtsunterworfenen. Abgesehen davon, dass dieses Modell sehr komoplex ist, sind die unterschiedlich hohen Tagsätze, die Einrichtungen vom FSW für die Betreuung behinderte Menschen erhalten, über Jahrzehnte so ausverhandelt worden, somit „historisch gewachsen“, und daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist der behinderte Mensch, anders als im Schriftsatz des FSW dargestellt, nicht frei in der Wahl der Einrichtung. Die Einrichtung muss seinen speziellen Bedürfnissen gerecht sein. Wenn man dann eine geeignete Einrichtung gefunden hat, muss man froh sein, wenn ein freier Platz vorhanden ist. In einer solchen Situation besteht nicht die Möglichkeit, die Bedingungen des Vertrags aus zu verhandeln, sondern es muss der Vertrag so, wie er vorgelegt wird unterschrieben werden.
Der Beschwerdeführer erhält Pflegegeld der Stufe 6, weist daher einen erhöhten Pflegebedarf auf. Wie bereits unter Pkt. I. dargelegt wurde (Ausführungen zum Wohnplatzwechsel), ist es selbst bei einem großen Einrichtungsträger wie der E. schwierig, eine geeignete Einrichtung für einen Menschen mit derartigen Bedürfnissen zu finden. Der „Förderwerber“ hat daher keinen Einfluss darauf, ob und wofür er ein Differenzentgelt bezahlt und in welcher Höhe sich dieses beläuft.
Klar ist aufgrund der Ausführungen des FSW aber auch, dass das Differenzentgelt nicht für bestimmte Leistungen zu zahlen ist, sondern einfach nur die Differenz zwischen dem vom Fonds gewährten Tagsatz und den Kosten der Einrichtung ist. Das Differenzentgelt ist daher ein anteiliger Beitrag des Bewohners zu den Grundleistungen des Wohnens, der Betreuung und der Pflege, Leistungen, die nach dem CGW vom Träger der Behindertenhilfe zur Gänze zu decken sind und für die der Bewohner nur vom Träger der Behindertenhilfe zum Kostenersatz herangezogen werden darf.
Beweis: wie bisher
Der Träger der Behindertenhilfe ist daher verpflichtet, die gesamten Kosten der stationären Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers zu übernehmen.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat zu alledem erwogen:
I. Zur Bescheidbeschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 19 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Eigenleistung mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
Gemäß § 20 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes sind Bemessungsgrundlagen für die Eigenleistung beim vollbetreuten Wohnen :
Gemäß § 22 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Abs. 2 dieser Bestimmung normiert, dass die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes entspricht. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wie folgt festgelegt:
Gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
Somit haben Menschen mit Behinderung im Falle der Förderung einer Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ ab Inanspruchnahme dieser Leistung eine Eigenleistung zu erbringen, wobei sich diese einerseits aus der Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen (Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen) und andererseits aus der Summe aller Einkünfte einer Person nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und nach Abzug von Zahlungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zusammensetzt, wobei die nähere Bemessung dieser Eigenleistung durch § 22 Abs. 2 und Abs. 3 normiert wird.
Feststeht, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2015 über … Stück Miteigentumsanteile am Wertpapierdepot …, F. Bond …, verfügte, wobei der Wert dieser Miteigentumsanteile zu diesem Zeitpunkt bei einem Kurs von EUR , pro Miteigentumsanteil EUR .,** betrug. Es handelt sich hierbei um eine thesaurierende Veranlagungsform mit Optionserklärung, wobei allfällige Zinsgewinne nicht ausgeschüttet werden und lediglich eine fiktive Bewertung des Kapitalertrages der Miteigentumsanteile - im Jahre 2015 wurde dieser Ertrag mit EUR 0,**** pro Miteigentumsanteil angesetzt – vorgenommen wird.
Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid ebendiesen fiktiven Zinsgewinn der Ermittlung der Eigenleistung derart zu Grunde, dass der fiktive Kapitalertrag für das Jahr 2015 mit den durch den Beschwerdeführer gehaltenen Miteigentumsanteilen multipliziert wurde und vom so erhaltenen Produkt die abzuführende Kapitalertragsteuer sowie die bezahlten Depotgebühren in Abzug gebracht wurden. Die endgültige Höhe der Eigenleistung wurde unter Heranziehung des § 22 Abs. 3 Z 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes mit 80% dieser Differenz ermittelt. Somit ging die belangte Behörde davon aus, dass die wie beschrieben fiktiv ermittelten Kapitalerträge ein Einkommen im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes darstellen würden.
Diesbezüglich ist eingangs festzuhalten, dass das Wiener Chancengleichheitsgesetz eine Legaldefinition des Begriffes „Einkommen“ nicht kennt und daher im Wege der Interpretation zu ermitteln ist, was der Gesetzgeber unter diesem Terminus verstanden hat. Aufschluss hierüber gibt etwa § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes, welcher als Bemessungsgrundlage für die Eigenleistung die Summe aller Einkünfte einer Person normiert, wobei als solche alle Bezüge in Geld und Geldeswert definiert werden und Geldleistungen wie Familienbeihilfen, Lehrlingsentschädigungen oder pflegebezogene Geldleistungen nicht angerechnet werden sollen. Somit geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass als „Einkünfte“ im Sinne dieser Bestimmung wiederkehrende, durch den Leistungsempfänger lukrierte Leistungen in Geld- oder Geldeswert zu verstehen sind. § 22 Abs. 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes konkretisiert die Ermittlung der Höhe der Eigenleistung derart, dass Bestimmungen korrespondierend zu § 20 Abs. 2 Z 1 und Z 2 normiert wurden, wobei auf den Begriff der „Einkünfte“ des § 20 Abs. 2 Z 2 bei der Bestimmung der Höhe der Eigenleistung aus Einkommen zurückgegriffen wird, womit der Gesetzgeber diese Begriffe synonym verwendet hat. Für diese Annahme spricht auch, dass in den EB zur Beilage Nr. 22/2010, LG-02251-2009/0001 zu § 20 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ausgeführt wird, dass beim vollbetreuten Wohnen die Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen sowie dem Einkommen zu erbringen ist, wobei Einkünfte, welche nicht als Einkommen angerechnet werden, ausdrücklich normiert sind. Abgesehen davon unterscheidet der Gesetzgeber auch deutlich zwischen Einkommen bzw. Einkünften und Vermögen, was insbesondere durch § 23 Abs. 2 Z 5 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zum Ausdruck gebracht wird, wonach Anträgen ein aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen anzuschließen ist. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte diesbezüglich zum Wiener Mindestsicherungsgesetz, welches in seinen §§ 10 und 12 ebenso eine Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen trifft, dass der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel lediglich darin besteht, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um bereits vorhandene Werte (vgl. VwGH, 28. Februar 2018, Zl. Ra 2016/10/0055).
Somit steht zusammengefasst fest, dass das Wiener Chancengleichheitsgesetz grundsätzlich zwischen Vermögen und Einkommen bzw. Einkünften unterscheidet, wobei die Eigenleistung lediglich einerseits aus der Summe aller zustehenden pflegebezogenen Geldleistungen und andererseits aus Einkünften bzw. Einkommen zu ermitteln ist. Allfällig vorhandenes Vermögen ist mangels entsprechender Anordnung des Wiener Chancengleichheitsgesetzes bei der Ermittlung der Eigenleistung im vorliegenden Falle somit nicht heranzuziehen.
Zur Frage, ob die gegenständlich durch die belangte Behörde fiktiv ermittelten Erträgnisse als Einkommen bzw. als Einkünfte im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zu werten sind, ist eingangs festzuhalten, dass diese Zinsgewinne durch den Beschwerdeführer nicht als solche realisiert wurden und ihm diese daher auch nicht realiter zugekommen sind. Abgesehen davon ist auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu unterhaltsrechtlichen Fragen zu verweisen, welcher grundsätzlich zur Bemessung von Unterhalt die Heranziehung von Einkommen wie oben beschrieben sowie auch Vermögenserträgnissen, wie etwa Kapitalzinsen oder einer Rente aus einer Lebensversicherung, als zulässig erachtet, nicht jedoch der Vermögenssubstanz selbst. Der Erlös aus einem Verkauf einer Liegenschaft etwa wird dementsprechend nicht als Erträgnis des Vermögens angesehen, welches im weitesten Sinne als Einkommen gewertet werden könnte, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als Vermögenssubstanz. Ausgehend davon führt das Höchstgericht weiter aus, dass auch ein allfälliger durch Erwerb und anschließenden Verkauf von Wertpapieren erzielter Kursgewinn schon von vornherein nicht als Vermögensertrag gewertet werden kann und ein so realisierter Kursgewinn – ebenso wie ein beim Verkauf eines sonstigen Vermögensbestandteils, etwa einer Liegenschaft, erzielter Gewinn – Bestandteil des erlangten Kaufpreises und damit des Gegenwerts für die Sachsubstanz ist (vgl. OGH, 20. Februar 2019, Zl. 3 Ob 9/19y).
Unter Heranziehung dieser Judikatur ist daher festzuhalten, dass fiktiv ermittelte Kursgewinne von Anteilen eines Investmentfonds per se keinesfalls als Einkünfte oder Einkommen im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zu werten sind, werden diese doch an den Eigentümer dieser Anteile nicht ausbezahlt und somit durch diesen nicht realisiert. Effekt dieser Kursgewinne ist lediglich, dass der Wert der Miteigentumsanteile in einem bestimmten Zeitraum eine Steigerung erfährt, wobei sich diese Wertsteigerung realiter für den Anteilseigner nicht bemerkbar macht. Lukriert wird diese Wertsteigerung erst im Zeitpunkt der Veräußerung der jeweiligen Miteigentumsanteile, wobei der diesen Wertzuwachs allenfalls enthaltende Verkaufserlös ein Vermögen im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 5 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes darstellt. Dieses Vermögen kann jedoch wie dargestellt mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Bestimmung der Eigenleistung herangezogen werden.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Einschreiter aus den fiktiv ermittelten Erträgnissen seiner Miteigentumsanteile am oben näher bezeichneten Wertpapierdepot kein Einkommen im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes lukrierte. Mangels eines zu berücksichtigenden Einkommens war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
II. Zur Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 73 AVG – welche grundsätzlich auch im Säumnisbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden kann – hat die normierte sechsmonatige Frist sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keine zulässige Säumnisbeschwerde einbringen kann (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 1. Aufl., K 4 zu § 8).
Der Beschwerdeführer beantragte beim Landeshauptmann von Wien mit Eingabe vom 7. Mai 2017, welche an diesem Tage eingelangt ist, hier verfahrensrelevant einerseits die Übernahme des Differenzbetrages, der auf Grund der vom Fonds Soziales Wien genehmigten Betreuungsverträge mit der E. zwingend zu bezahlen ist, durch die Förderung für vollbetreutes Wohnen, Beschäftigungstherapie und Mobilitätsleitungen sowie andererseits Einsichtnahme in den gesamten Akt von A. B. beim Fonds Soziales Wien und der Magistratsabteilung 40. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, über diese Anträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen – wenn auch im antragszurückweisenden Sinne - abzusprechen. Dies ist jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erfolgt.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18. November 2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH, 12. April 2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist (vgl diesbezüglich auch sehr aktuell VwGH, 16. März 2016, Ra 2015/10/0063, VwGH, 20. März 2018, Zl. Ro 2017/03/0033).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Magistrat der Stadt Wien zwar ein Ermittlungsverfahren betreffend die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zur Festsetzung einer Eigenleistung des Beschwerdeführers durchführte, der Antrag auf Übernahme von Kosten im gesamten Verfahrensakt jedoch nicht thematisiert wurde und auch über den Antrag auf Akteneinsicht nicht in förmlicher Weise trotz bestehender Behauptung der nicht vollständigen Ermöglichung von Akteneinsicht abgesprochen wurde.
Da somit gegenständlich binnen der mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist seitens der belangten Behörde keine Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2017 getroffen wurde, erweist sich die am 4. Jänner 2018 erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein überwiegendes Verschulden treffen würde.
Daher ist mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 6. Februar 2018 die Zuständigkeit zur Entscheidung mit diesem Datum auf das Gericht übergegangen.
Von einem Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG wurde aus Gründen der Verfahrensökonomie Abstand genommen.
III. Zum Antrag auf Akteneinsicht:
Gemäß § 17 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Gemäß § 17 Abs. 4 AVG erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung
Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
Gemäß § 1 des Einleitungssatzes der Satzung des Fonds Soziales Wien führt dieser den Namen „Fonds Soziales Wien“ und wird nach dem Wiener Landesstiftung- und Fondsgesetz erreichtet. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist er gemeinnützig und hat Rechtspersönlichkeit. Er geht nach seinen Zielsetzungen nicht über den Interessensbereich des Lands Wien hinaus und strebt nicht die Erzielung von Gewinnen an.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Landesstiftungs- und Fondsgesetzes findet dieses Gesetz auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Wien nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Wien autonom verwaltet wurden.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu.
Wie bereits oben dargestellt, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von „umfassender“ Akteneinsicht in den ihn betreffenden Akt beim Fonds Soziales Wien und der Magistratsabteilung 40. Am 24. Jänner 2017 wurde den ausgewiesenen Vertreterinnen des Beschwerdeführers Einsicht in Akten des Fonds Soziales Wien gewährt, wobei durch diese moniert wurde, dass der zur Einsicht vorgelegte Akt unvollständig sei. Eine am 28. Februar 2017 der Schwester des Beschwerdeführers ausgefolgte Aktkopie des Beratungszentrums Behindertenhilfe betreffend den Beschwerdeführer wurde durch diese ebenso als „unvollständig“ deklariert. Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2019 wurde diesbezüglich zusammengefasst sinngemäß dargelegt, dass zwar Aktenbestandteile der Akteneinsicht zugeführt worden seien, allerdings „könne dies nicht alles sein“ und würden insbesondere Unterlagen betreffend die finanzielle Gebarung oder betreffend Kontrollen von Einrichtungen im vorgelegten Akt nicht enthalten sein. Auch gebe es keine Sozialarbeiterberichte und sei dem Akt auch nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen der Fonds Soziales Wien bei Einrichtungen trotz der Meldung schwerer Mängel gesetzt habe. Es könne auch nicht sein, dass „sich die Behörde der Akteneinsicht entziehen“ könne, weil sie wesentliche Teile der Verwaltung in die Privatwirtschaftsverwaltung auslagere.
Somit ist eingangs festzuhalten, dass Träger der Behindertenhilfe nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz der Fonds Soziales Wien ist. Dieser stellt einen Fonds nach dem Wiener Landesstiftungs- und Fondsgesetz dar, er ist durch privatrechtlichen Widmungsakt gegründet und privatrechtlich organisiert. Er erbringt die Aufgaben nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz somit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
Wie aus der eindeutigen Formulierung des § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits ersichtlich ist, kommt den Parteien des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Akteneinsicht zu. Dieses Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf das nach diesem Gesetz abzuführenden Verwaltungsverfahren, wobei das Einsichtsrecht bei der Behörde (auf Antrag) auszuüben ist. Somit beschränkt das Gesetz selbst das Akteneinsichtsrecht ausdrücklich auf Akten des behördlichen, somit hoheitlichen Verfahrens. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Akteneinsicht wird durch § 17 AVG gerade nicht normiert, insbesondere kann damit nicht die Einsicht in Akten oder Aktenbestandteile oder Unterlagen durchgesetzt werden, welche nicht Grundlage der Entscheidung einer Behörde in einem durch diese wahrzunehmenden Verfahren bilden. Das Recht auf Akteneinsicht besteht sohin nur im Hinblick auf solche Akten oder Aktenbestandteile, welche selbst Teil des behördlichen Verfahrens werden, nicht aber auf andere Unterlagen. Konsequent judiziert der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich, dass in einem Verfahren im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine Parteistellung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz gerade nicht besteht und sohin auch ein Recht auf Akteneinsicht gerade nicht besteht (vgl. zuletzt etwa sehr aktuell VwGH, 20. Mai 2015, Zl. Ra 2015/10/0044).
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis durch den Fonds Soziales Wien in dessen Kundenakt, sohin in jene Aktenbestandteile, welche konkret zum Einschreiter beim Fonds Soziales Wien aufbewahrt werden, Einsicht gewährt wurde, wobei es dem Einschreiter wie von ihm selbst ausgeführt, jedoch offensichtlich eher um die Einsichtnahme in Aktenbestandteile ging, welche sich auf die finanzielle Gebarung des Fonds bzw. von Pflegeeinrichtungen beziehen bzw. auf „Maßnahmen“, welche der Fonds Soziales Wien gegen Pflegeeinrichtungen zu setzen gedenkt, samt den diesbezüglichen Entscheidungsgrundlagen. Abgesehen davon, dass sich derartige Unterlagen nur noch sehr bedingt auf die vorliegende Rechtssache beziehen und somit allenfalls ein rein faktisches Interesse des Einschreiters an derartigen Unterlagen zu konstatieren ist, ist auch festzuhalten, dass derartige Unterlagen berechtigte Interessen akkreditierter Pflegeeinrichtungen oder dritter Personen betreffen könnten und somit der Verschwiegenheitspflicht des Trägers der Behindertenhilfe, etwa schon aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus, unterliegen würden, weswegen betreffend solche Unterlagen auch im behördlichen Verfahren von der Norm des § 17 Abs. 3 AVG in weitem Umfang Gebrauch zu machen wäre.
Dass im Übrigen das Recht des Einschreiters auf Akteneinsicht in den Behördenakt betreffend das vorliegende Verfahren beschnitten worden sei, wurde durch diesen nicht behauptet und stand es ihm im gesamten behördlichen und selbstverständlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jederzeit frei, in diesen Akt vollumfänglich Einsicht zu nehmen und kommt ihm ein solches Recht im Falle der Einbringung einer Beschwerde oder Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen diese Entscheidung nach wie vor zu. Eine Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht liegt daher diesbezüglich nicht vor.
Mangels eines Rechtes des Einschreiters auf Einsicht in Unterlagen oder Aktenbestandteile des Fonds Soziales Wien als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung war dessen diesbezügliches Ansuchen daher als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Zum Antrag auf Übernahme des Differenzentgeltbetrages der auf Grund der vom FSW genehmigten Betreuungsverträge mit der E. zwingend zu bezahlen ist
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist es Ziel dieses Gesetzes, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen, insbesondere bei der chancengleichen Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Leben zu unterstützen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung soll das Erreichen des in Abs. 1 genannten Zieles durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind, erleichtert werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung besteht auf Förderungen für Leistungen u.a. nach §12 Abs. 2 dieses Gesetzes besteht ein Rechtsanspruch.
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes umfasst vollbetreutes Wohnen das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes sind geförderte Leistungen gemäß §§ 9 (Tagesstruktur) und 12 Abs. 2 (vollbetreutes Wohnen) grundsätzlich bei den vom FSW anerkannten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Von dieser Voraussetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 23 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
Sohin steht fest, dass Förderungen nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz auf Antrag zu gewähren sind, welcher beim Fonds Soziales Wien einzubringen ist. Dieser hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und hierüber zu entscheiden. Grundsätzlich sollen derartige Förderungen durch die Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen erfolgen, welche durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind.
Grundsätzlich ist den Materialien zum Chancengleichheitsgesetz (vgl. Beilage Nr. 22/2010 LG-02251/2009) zu § 2 dieses Gesetzes zu entnehmen, dass der Fonds Soziales Wien Förderungen auf Grundlage dieses Gesetzes und bestehender allgemeiner und spezifischer Förderrichtlinien vergibt. Bei Subjektförderungen, wie gegenständlich relevant, sieht das Fördersystem des Fonds Soziales Wien eine Wahlmöglichkeit des Klienten hinsichtlich der leistungserbringenden Einrichtungen vor, um unabhängig von Art und Schwere der Behinderung auch eine höchstmögliche Mitbestimmung zu erreichen. Vor Zusage einer konkreten Förderung ist weiters ein umfassendes Beratungsgespräch […] zu führen, um die am besten geeignete Leistung für den Menschen mit Behinderung festzustellen.
In Ausführung dieser Vorgaben erfolgt die Förderung behinderter Menschen für vollbetreutes Wohnen derart, dass Beiträge zu Leistungen, welche durch den behinderungsbedingten Mehraufwand erforderlich sind, gewährt werden. Die erfolgte Förderung, welche sich an den Förderrichtlinien des Fonds Soziales Wien orientiert, erfolgt derart, dass diese unmittelbar an die die Betreuung ausübende Einrichtung ausbezahlt wird, soweit dies nach § 6 Abs. 2 des Chancengleichheitsgesetzes erforderlich, notwendig und zweckmäßig ist. Die konkrete Höhe der durch den Fonds Soziales Wien ausbezahlten Förderung erfolgt auf Basis von Tarifverhandlungen, deren Grundlage ein Betreuungskonzept sowie Tarifkalkulationen darstellen, die auf dem Prinzip der Vollkostendeckung sowie einer angemessenen Leistungserbringung im Sinne des § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes darstellen. Soweit Leistungen außerhalb dieser Subjektförderung erbracht werden, hebt die Trägereinrichtung eine entsprechende Pauschale ein, welche durch Förderungen nach dem Chancengleichheitsgesetz nicht abgedeckt werden. Das Fördersystem ist weiters derart gestaltet, dass entsprechende Fördereinrichtungen zwar der Behörde eine Betriebsanzeige zu erstatten haben und der laufenden behördlichen Aufsicht und Kontrolle unterliegen, dass allerdings der Abschluss des konkreten Betreuungsvertrages zwischen dem Klienten und der Betreuungseinrichtung unter Wahrung des oben umrissenen Mitbestimmungsprinzips ausschließlich in deren Kompetenz fällt. Dem Fonds Soziales Wien kommt im Zuge der Entscheidungsfindung betreffend die Inanspruchnahme der geeignetsten Einrichtung beratende Funktion zu, keinesfalls genehmigt dieser jedoch abgeschlossene privatrechtliche Verträge oder hat etwa im Hinblick auf die durch die behinderte Person in Anspruch zu nehmende Einrichtung irgendein Weisungsrecht. Die nach erfolgtem Vertragsschluss an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnden Verträge haben lediglich Beweisfunktion im Hinblick auf eine adäquate Mittelverwendung.
Mit Vertrag vom 28. Februar 2017, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer vertreten durch seine Erwachsenenvertreterin und der E., wurde zwischen den Vertragsparteien die Betreuung des Beschwerdeführers für Vollbetreutes Wohnen sowie Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistungen an der Anschrift Wien, G.-Straße, umfassend Wohnplatz, Verpflegung, Betreuung sowie Mobilitätsleistungen abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis betreffend Tagesstruktur und Mobilitätsleistungen am 1. März 2017, jenes betreffend vollbetreutes Wohnen mit Bereitstellung der Unterkunft am 6. März 2017 begannen und unbefristet abgeschlossen wurden. Nebst näherer Umschreibung der jeweiligen Leistungen der Vertragsparteien wird in diesem Vertragswerk ausdrücklich festgehalten, dass Förderzuschüsse des Fonds Soziales Wien direkt an die E. zu überweisen sind und allfällige Ansprüche auf Förderungen daher an diese abgetreten werden. Zuvor wurde der Einschreiter in einer Einrichtung in Wien, U.-gasse betreut, wobei er bereits seit November 1980 Förderungen, zuletzt im Rahmen der Leistung Tagesstruktur inklusive Mobilitätsleistung und vollbetreutes Wohnen in dieser Einrichtung durch den Fonds Soziales Wien, bezog. Der Wechsel an den nunmehr beanspruchten Betreuungsplatz erfolgte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung des Beschwerdeführers. Im Jahre 2017 entstanden dem Beschwerdeführer aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt, resultierend aus dem oben genannten Vertragsverhältnis und der durch den Fonds Soziales Wien zugesprochenen Förderung, Kosten in der Höhe von EUR 279,50 monatlich.
Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr die Übernahme und damit einhergehend Anrechnung auf eine allfällige Eigenleistung bzw. Rückzahlung dieses Differenzbetrages mit dem Argument, das Wiener Chancengleichheitsgesetz normiere einen Rechtsanspruch auf die Leistung „Vollbetreutes Wohnen“ und sei der Träger der Förderung daher verpflichtet, sämtliche Kosten der Betreuung konkret in der nunmehr in Anspruch genommenen Einrichtung zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich jedoch, dass das Fördersystem des Wiener Chancengleichheitsgesetzes explizit die Gewährung von Beiträgen zu diversen Leistungen vorsieht und weiters auf das Richtliniensystem des Fonds Soziales Wien im Gesetz ausdrücklich verwiesen wird. Hingegen ist den vorliegenden Regelungsmaterien nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Förderungen derart auszugestalten sind, dass der öffentliche Rechtsträger sämtliche mit der Pflege und Betreuung behinderter Personen anfallende Kosten zu tragen hat. Soweit der Beschwerdeführer auf die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung zwischen zivilrechtlich zu gewährenden Förderungen und einem bestehenden Rechtsanspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen verweist, ist festzuhalten, dass im Falle des Bestehens der Voraussetzung für die Förderung für vollbetreutes Wohnen ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung besteht, welcher in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann. Dass dem Einschreiter diese Förderung zugesagt wurde steht fest und wird auch von diesem nicht bestritten. Hieraus resultiert jedoch keinesfalls, dass der Rechtsträger grundsätzlich sämtliche Kosten der jeweils zuerkannten Förderung abzudecken habe, sondern besteht bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Zuerkennung der jeweiligen Förderung an sich.
Soweit durch den Einschreiter nunmehr sinngemäß vorgebracht wird, durch die Normierung von Eigenleistungen werde eine allfällige Kostentragung durch die behinderte Person abschließend geregelt und habe für sämtliche Mehrkosten der Rechtsträger aufzukommen, ist festzuhalten, dass das Gesetz diese Eigenleistung ohnehin lediglich für den Fall des Bezuges eines Einkommens sowie von pflegebezogenen Geldleistungen regelt und außerdem gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes auch von der Einhebung einer solchen Eigenleistung im Falle des Vorliegens eines Härtefalles abgesehen werden kann. Dass somit eine Eigenleistung auch dann vorgeschrieben werden kann, wenn die durch den Rechtsträger zuerkannten Förderungen das volle Entgelt des zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsvertrages nicht abdecken, erscheint als zulässig und kann daher von einer abschließenden Regelung im Sinne einer Garantie für die Abdeckung sämtlicher Kosten eines durch die behinderte Person abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht gesprochen werden.
Abgesehen davon steht fest, dass dem Wiener Chancengleichheitsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung, Übernahme oder Rückforderung von Mehrkosten, resultierend aus einem abgeschlossenen privatrechtlichen Betreuungsvertrag, nicht entnehmbar ist. Vielmehr sieht das Gesetz die Gewährung von Förderungen auf Antrag vor und normiert etwa für Förderungen wie hier gegenständlich, wie bereits oben dargelegt, einen Rechtsanspruch derart, dass im Falle einer negativen oder nicht zufriedenstellenden Entscheidung durch den Fonds Soziales Wien umfassender Rechtsschutz in jeder Lage des Verfahrens durch die Behörde eröffnet wird. So legen die oben zitierten Materialen zum Chancengleichheitsgesetz zu § 23 etwa dar, dass eingangs ein Antrag auf Förderung beim Fonds Soziales Wien einzubringen und eine zivilrechtliche Vereinbarung anzustreben ist. Und weiter:
„Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem Fonds Soziales Wien zustande gekommen ist oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den Fonds Soziales Wien nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen […]“
Wie oben dargestellt werden dem Beschwerdeführer durch den Fonds Soziales Wien Förderungen gemäß § 12 Abs. 2 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes zuteil und erscheint dieser daher ohnehin als klaglos gestellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Rechtsträgers ist, wie bereits dargestellt, dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann insbesondere eine Garantie für von der behinderten Person zu tragende Entgelte resultierend aus zivilrechtlich abgeschlossenen Betreuungsverträgen mit privat geführten Einrichtungen, auch wenn diese der behördlichen Kontrolle unterliegen, dem Gesetz nicht entnommen werden. Ein derartiger Anspruch besteht daher schon mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage hierfür nicht und war dieser Antrag daher aus diesem Grunde und mangels Verpflichtung des Rechtsträgers zur Übernahme von zivilrechtlich begründeten Betreuungskosten als unbegründet abzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf den Umstand zu verweisen, dass der vorgelegte Betreuungsvertrag weitreichende Leistungen vorsieht, welche sogar in der Laiensphäre die durch § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Chancengleichheitsgesetzes normierten Ziele und Vorgaben deutlich übersteigen. So bewohnt der Beschwerdeführer etwa ein Einbettzimmer mit einer Fläche von 11,82 m², wobei ihm die Einrichtung vollständig zur Verfügung gestellt wird und auch sämtliche benutzungsbedingte Kosten, etwa für Energie oder Wasser, im Gesamtpreis enthalten sind. Zusätzlich bestehen Telefon- und Fernsehanschlüsse. Auch erscheinen die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen als durchaus umfangreich, da etwa die Betreuung, die Wäsche- und Zimmerreinigung sowie die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Einrichtungsgegenstände mitumfasst sind.
Soweit weiters mehrmals durch den Einschreiter festgehalten wurde, er sei zum Abschluss des gegenständlichen Vertrages gezwungen gewesen und habe keinerlei Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalte gehabt, ist festzuhalten, dass dieser Vertrag auf Grund von Interventionen etwa seiner Schwester inhaltliche Änderungen erfuhr und diese Behauptung sohin als widerlegt erscheint.
Somit steht zusammengefasst fest, dass der Einschreiter als behinderte Person im Falle des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen Anspruch auf die Förderung für vollbetreutes Wohnen gemäß § 12 des Wiener Chancengleichheitsgesetzes hat. Diese Förderung wird ihm zuteil. Der erfolgte Abschluss des Betreuungsvertrages mit der E. erfolgte eigenverantwortlich durch den vertretenen Beschwerdeführer, eine allfällige diesbezügliche Anweisung oder auch nur Genehmigung durch den Fonds Soziales Wien oder den Magistrat der Stadt Wien zum Abschluss dieses Vertrages fand zu keinem Zeitpunkt statt. Ein Anspruch des Einschreiters auf Ersatz allfälliger, durch die Höhe der Förderungen bedingte Differenzentgelte gegen den Rechtsträger besteht nicht.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen fehlt. Insbesondere ist bislang nicht geklärt, ob die Leistung „vollbetreutes Wohnen“ auch im Falle eigenverantwortlich abgeschlossener Betreuungsverträge durch den Empfänger der Förderung sämtliche aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Kosten umfasst oder ob die Zuerkennung von tarifmäßig festgesetzten Förderungen als ausreichend erscheint.
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