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VGW-152/089/15238/2019•LVwG W VGW-152/089/15238/2019
VGW-152/089/15238/2019Tribunal administratif régional4 déc. 2019
Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft; Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft; Entscheidungspflicht; Säumnis
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1962), vertreten durch RA, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), Zl. MA35/..., hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den
BESCHLUSS:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.1996 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
1.2. Auf Grund der Untätigkeit der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.09.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.10.2018, eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
1.3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.01.2019 zur GZ VGW-152/022/14528/2018-28 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 11a Abs. 1 StbG 1985 idF BGBl. I 122/2009, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist.
1.4. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 06.02.2019 und dem Bundesminister für Inneres am 11.02.2019 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 26.02.2019 und der Verfahrensakt wurden der belangten Behörde am 04.03.2019 (einlangend) übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 13.03.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.03.2019, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er das Ausscheiden aus dem Sudanesischen Staatsverband beantragt hat und übermittelte der belangten Behörde beiliegend eine Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 05.02.2019, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft gestellt hat und sein Antrag für die Bearbeitung in den Sudan weitergeleitet wurde.
1.6. Am 01.08. 2019 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 01.08.2019 vor, mit welchem bestätigt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft anerkannt wurde.
1.7. Mit Schreiben vom 28.08.2019 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2019 nachgewiesen habe, dass er aus dem Sudanesischen Staatsverband ausgetreten sei und ersuchte um Bekanntgabe, wann dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden wird.
1.8. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.02.2019 zur GZ VGW-152/022/14528/2018-28, habe der Beschwerdeführer die Zusicherung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall erhalten, dass er innerhalb von zwei Jahren aus dem Sudanesischen Staatsverband austritt. Der Beschwerdeführer habe am 01.08.2019 nachgewiesen, dass er aus dem Sudanesischen Staatsverband ausgetreten sei. Er habe die entsprechenden Nachweise bereits persönlich überbracht. Er sei nunmehr staatenlos. Trotz dieses Umstandes sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht verliehen worden. Aus dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 2 Z 2 StbG ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist, ohne dass weitere Prüfungen zu erfolgen haben und ohne dass weitere Bedingungen aufgestellt werden. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten sei in diesem Falle nicht anzuwenden, weil die Verleihung unter Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband zeitunmittelbar und ohne weitere Voraussetzungsprüfung zu erfolgen habe.
1.9. Mit Schreiben vom 25.11.2019 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
2.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
2.2. Der festgestellte, bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der unbedenklichen Verwaltungsakten und wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten.
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.2. Unstrittig ist, dass das Verwaltungsgericht Wien in Erledigung der Säumnisbeschwerde vom 25.09.2018 mit Erkenntnis vom 31.01.2019, GZ: VGW-152/022/14528/2018-28, gemäß § 20 StbG dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert hat, „dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist.“ Dabei handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen (abgesehen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG) gegeben sind (vgl. VwGH 23.04.1986, 86/01/0026; VwGH 29.03.1989, 88/01/0240). Durch eine solche Zusicherung wird zwar einem auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchen inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen, jedoch entspricht diese Vorgangsweise in Fällen, in denen einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 20 Abs. 1 StbG dem Gesetz (VwGH 04.09.2008, 29.01.2006, 2004/01/0264)
3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Behörde ab Erlassung der Zusicherung – selbst wenn diese von einem Verwaltungsgericht in Erledigung einer Säumnisbeschwerde ergangen ist - nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, ihre Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG verletzt zu haben, da sie aufgrund des Zusicherungsbescheides bzw. Zusicherungserkenntnisses berechtigt ist, mit ihrer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Antragsteller innerhalb der ihm eingeräumten Frist den betreffenden Nachweis erbringt (VwGH 06.05.1992, 92/01/0020; 23.01.2008, 2007/12/0176; 04.09.2008, 2008/01/0130).
3.4. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 31.01.2019, GZ: VGW-152/022/14528/2018-28, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, „dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Sudan) nachweist. Am 01.08.2019 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 01.08.2019 vor, mit welchem bestätigt wurde, dass sein Antrag auf Aberkennung der Sudanesischen Staatsbürgerschaft anerkannt wurde. Demnach hat frühestens mit Vorlage dieser Urkunde (Bestätigung der Botschaft der Republik Sudan in Wien vom 01.08.2019) die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (neuerlich) zu laufen begonnen. Da das Staatsbürgerschaftsgesetz keine von § 8 Abs. 1 VwGVG abweichende, kürzere Entscheidungsfristen kennt, lag zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 06.11.2019 (noch) keine Säumnis vor.
3.5. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach ihm mit Vorlage des Nachweises über die Entlassung aus seinem bisherigen Staatsverband sogleich und ohne weitere Prüfungen des Vorliegens von Verleihungshindernissen die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen sei, ist nicht richtig. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 2 StbG, wonach die Zusicherung zu widerrufen ist, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 StbG auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, dass eine Prüfung dahingehend, ob die Verleihungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (ausgenommen jene des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG) nach wie vor vorliegen, sehr wohl zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat – wenn der Fremde nach erfolgter Zusicherung der Verleihung aber im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über sein Einbürgerungsansuchen eine Verleihungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, die Behörde die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG zwingend zu widerrufen (vgl. VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291; 08.04.2003, 2003/01/0129). Ein Widerruf im Sinn des § 20 Abs. 2 StbG liegt sohin nicht im Ermessen der Behörde und kann daher auch nicht auf Ermessenserwägungen oder typischerweise im Rahmen einer Ermessensübung zu berücksichtigende Gesichtspunkte gestützt werden (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0121). Der Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn der Wegfall der Verleihungsvoraussetzung nach dem Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erfolgte (VwGH 20.06.2008, 2005/01/0084); der Gesetzgeber nimmt in diesen Fällen die Staatenlosigkeit von Personen in Kauf (VwGH 6.01.2006, 2005/01/0815). Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann in Frage, wenn eine der gesetzlichen Verleihungsvoraussetzungen (außer § 10 Abs. 1 Z 7 StbG), die zur Zeit der Zusicherung erfüllt waren, nachträglich weggefallen ist (VwGH 13.01.1999, 98/01/0011). Das Fehlen einer Verleihungsvoraussetzung, die auch im Zeitpunkt der Zusicherung nicht gegeben war, stellt hingegen keinen Widerrufsgrund dar (VwGH 25.05.2004, 2002/01/0496; 25.06.2009, 2007/01/1051).
3.6. Da der belangten Behörde sohin – entsprechend der oben unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur - seit Erlassung des Zusicherungserkenntnisses mit 31.01.2019 nicht mehr der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte ihre Entscheidungspflicht gemäß § 8 VwGVG verletzt und seit Vorlage des Nachweises über das Ausscheiden aus dem Sudanesischen Staatsverband am 01.08.2019 noch keine 6 Monate verstrichen sind, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm. § 20 Abs. 1 StbG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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