LVwG W VGW-021/V/047/15057/2019

VGW-021/V/047/15057/2019Tribunal administratif régional26 nov. 2019

Regest

Vertreter; Bevollmächtigter; Vertretung zu Erwerbszwecken; Bilanzbuchhalter; Buchhalter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/V/047/15057/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.V.047.15057.2019

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Martschin über die Zuassung der A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG als Vertreterin des Herrn B. C. in Angelegenheit der Beschwerde vom 29.10.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.10.2019, Zl. MBA/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG im Verfahren zu Zl. MBA/... vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem oben angeführten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.10.2019, Zl. MBA/..., wurde Herr B. C. einer Übertretung der GewO 1994 für schuldig erkannt.

Dagegen wurde mit dem von der A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG eingebrachten Schriftsatz vom 29.10.2019 laut deren Angabe im Auftrag des Beschuldigten Beschwerde erhoben.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbszwecken vor den Verwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, so etwa aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz oder dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014. Ein Einschreiten eines Wirtschaftstreuhänders oder Steuerberaters als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, umfasst (VwGH 17.3.2016, Zl. Ra 2016/11/0004). Gleiches gilt für Bilanzbuchhalter und Buchhalter gemäß dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (vgl. § 2 f).

Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass die A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG diese Beschwerde im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung „A. Bilanzbuchhaltungskanzlei“ und einer vergleichbaren Angabe bei der Unterschrift) und der Verwendung der Worte „…beauftragt…“– klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt.

Eine berufsmäßige Vertretung des Beschwerdeführers durch die A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der GewO 1994 ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken betreiben.

Die A. Bilanzbuchhaltungskanzlei KG war daher spruchgemäß zur Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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