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VGW-051/073/7557/2019•LVwG W VGW-051/073/7557/2019
VGW-051/073/7557/2019Tribunal administratif régional4 nov. 2019
Rechtmäßiger Aufenthalt; Rückkehrentscheidung; Rückkehrgespräch; Ausreiseverpflichtung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Frank über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei u. Anhaltevollzug, AFA Referat 2 - Fremdenpolizei, vom 18.04.2019, Zl. VStV/..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß §§ 50 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Die Bf hat daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.000, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf - wurde mit angefochtenem Straferkenntnis zur Last gelegt, sie habe sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 1 FPG) am 5.4.2019 in Wien, C.-straße nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei somit nicht der Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem gegen sie eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und sie ein Rückkehrgespräch gem. § 52 Abs 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage, verhängt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die in Wien geborene 11 jährige Tochter der Bf habe einen Antrag gemäß § 56 Asylgesetz eingebracht, über den noch nicht abgesprochen worden sei. Der Vater der Tochter und Ehemann der Bf sei selbständig erwerbstätig, weshalb ausreichendes Einkommen vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass der Tochter ein Aufenthaltstitel erteilt werde, weshalb von der Bf nicht verlangt werden dürfe auszureisen. Im Übrigen sei die Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- verfassungswidrig, weshalb angeregt werde, diesbezüglich den Verfassungsgerichtshof zu befassen.
Beweis wurde genommen durch Einsichtnahme in den Gesamtakt sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.9.2019, an der weder die Bf noch ihr Vertreter erschien.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 25.10.2019 wurde eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung beantragt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes relevanten Normen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung sind:
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
geduldet sind (§ 46a) oder
eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.
§ 120. (…)
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(…)
Aufgrund des durchgeführten umfassenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Die Bf ist usbekische Staatsbürgerin. Ihr erster Antrag auf Asyl vom 17.12.2007 wurde am 16.12.2008 rechtskräftig negativ beschieden. Ein weiterer am 26.7.2018 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.1.2019 abgewiesen, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7.3.2019 bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Zugleich wurden auch die Asylanträge des Ehemannes sowie der minderjährigen Tochter der Bf rechtskräftig negativ entschieden. Auch die Beschwerden über die negativen Entscheidungen der Behörde über die Anträge des Ehemannes und der Tochter gemäß § 57 AsylG wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom selben Tag – dem 7.3.2019 - als unbegründet abgewiesen und sind in Rechtskraft erwachsen.
Zum Tatzeitpunkt lag somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung – auch gegen die minderjährige Tochter und den Ehemann - vor.
Ein Bemühen der Bf um freiwillige Ausreise konnte nicht festgestellt werden. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, weigerte sich die Bf auszureisen, es besteht somit Vorsatz.
Nach der Aktenlage war die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt straf- und verwaltungsrechtlich unbescholten.
Familiäre Verbindungen in Österreich bestehen zu ebenso illegal in Österreich aufhältigem Ehemann und Tochter, zwei volljährige Söhne der Bf leben in Österreich, nähere Angaben zu den familiären Kontakten wurden nicht gemacht. Eine Tochter der Bf lebt in Usbekestan.
Ob die Bf bezogen auf den Tatzeitpunkt über ein Einkommen verfügt, ist nicht bekannt. Vermögen wurde nicht festgestellt.
Deutschkenntnisse wurden keine festgestellt.
Die Bf weist in Österreich somit keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in familiärer, privater, sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht auf.
Unter Abwägung mit Art. 8 EMRK hat die Bf auch die subjektive Tatseite der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Diese Feststellungen gründen sich auf die eindeutige Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
Die Bf hielt sich zum Tatzeitpunkt in Österreich auf, obwohl sie aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre. Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.
Da das Fremdenpolizeigesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern ohne weiteres anzunehmen ist.
Es wurden keine Gründe nach Artikel 8 EMRK für das Vorliegen einer privaten, beruflichen oder familiären Integration der Bf im Bundesgebiet geltend gemacht. Ein privates Interesse am Verbleib in Österreich ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr besteht das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltsrechtes. Das Verhalten der Bf stellt eine maßgebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung dar.
Dem Aufenthalt der Bf kommt im Ergebnis kein solcher Stellenwert zu, dass insgesamt ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden.
Der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften kommt aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens samt Aufenthaltsverbot illegal im Bundesgebiet verbleiben und somit rechtskräftige Entscheidungen missachten, führt letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre - auch im Sinne des Art. 8 EMRK bestehenden – Interessen an einem Aufenthalt in Österreich rechtskonform verfolgen, gegenüber Personen, die sich illegal in Österreich aufhalten und behördliche bzw. gerichtliche Entscheidungen ignorieren, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Erhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Der Bf war ihr illegaler Aufenthalt bewusst.
Die Bf konnte somit nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Ein Strafausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG konnte ebenso wenig dargetan werden.
Die subjektive Tatseite ist daher jedenfalls verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren.
Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die offenkundige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts der Bf zum Tatzeitpunkt nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kommt der Bf zu Gute und wurde von der belangten Behörde durch Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe einbezogen. Erschwerend war die vorsätzliche Tatbegehung zu werten.
Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bf sind als unterdurchschnittlich zu beurteilen.
Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, da die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe im vorliegenden Fall als tat- und schuldangemessen zu bewerten ist und sich auch als dringend erforderlich erweist, um der uneinsichtigen Bf das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um sie in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Auch die behördlich festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).
Die verfassungsrechtlichen Bedenken werden nicht geteilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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