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VGW-104/040/3308/2019•LVwG W VGW-104/040/3308/2019
VGW-104/040/3308/2019Tribunal administratif régional27 sept. 2019
Feststellung; Livewette; Auskunft; abstrakte Rechtsfrage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der A. GmbH, vom 08.02.2019, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 09.01.2019, Zl. MA 36-..., betreffend Feststellungsantrag nach dem Wiener Wettengesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 17.9.2019 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:
„Der Antrag der A. GmbH vom 10.07.2018 auf Feststellung, dass
1. die Handicap-Wette (inklusive der „Asian-Handicap“ Wette) als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
2. die Over/Under-Wette als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
3. die Wette „Summe der erzielten Punkte bzw. Tore?“ als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
4. die Wette „Ergebnis pro Team/Spieler?“ als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
5. die Wette „Teilergebnis mit dem höchsten Wert?“ als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
6. die Wette „Erzielen beide Temas ein Tor“ als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
7. die Wette „Wie viele Abschnitte werden gespielt“ als zulässige Livewette im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren ist;
wird gemäß § 56 AVG zurückgewiesen.“
Dagegen wendet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde.
Im Rahmen einer Verhandlung am 17.9.2019 wurde mit den Parteien (Beschwerdeführerin und belangte Behörde) die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss wurde die Entscheidung verkündet. Die Beschwerdeführerin (kurz BF) beantragte die Zustellung einer vollen Ausfertigung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die BF beantragte die bescheidmäßige Feststellung, dass bestimmte näher ausgeführte Wettarten als zulässige Livewetten im Sinne des § 25 Absatz 1 Z 4 Wiener Wettengesetz zu qualifizieren sind.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob die Behörde über diesen Antrag inhaltlich mit Bescheid absprechen hätte müssen oder ob die Erteilung einer Rechtsauskunft (wie vorliegend) ausreichend ist.
Verfahrensgegenständlich ist lediglich über die Zulässigkeit der Zurückweisung des Feststellungsantrages zu entscheiden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
Die BF vertritt offenbar den Rechtsstandpunkt, dass ihr Feststellungsantrag nicht auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung im Wiener Wettengesetz zulässig sei (wobei eine solche auch nicht besteht), sondern auf Grund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Allgemeinen.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 73 ff, referierte Judikatur des VwGH sowie aus jüngerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 24.9.2015, Ra 2015/07/0119).
Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen (Verwaltungs-) Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH vom 29.9.1993, 92/12/0125; 30.9.1997, 97/05/0190; 5.9.2008, 2005/12/0048) und damit dieser Feststellungsbescheid (als subsidiärer Rechtsbehelf) nicht notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist (vgl. VwGH vom 23.11.2010, 2010/11/0198, mwN).
Die BF begehrt mit Ihrem Antrag vom 10.7.2018 eine rechtlich verbindliche Rechtsauskunft über die – ihrer Meinung nach – zulässigen Livewetten nach § 25 Absatz 1 Z 4 Wiener Wettengesetz.
Damit begehrt die BF eine Interpretation einer Gesetzesbestimmung des Wiener Wettengesetzes, nicht aber das Feststellen des Bestehens eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Die Behörde kann im Spruch eines Feststellungsbescheides nicht über abstrakte Rechtsfragen "entscheiden", also weder über die Geltung bzw. Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung. Ein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides liegt insoweit nicht vor (vgl. VwGH 2012/01/0008 vom 19.9.2012 mwN).
Es ist weder Aufgabe einer Verwaltungsbehörde noch eines Verwaltungsgerichts eine abstrakte Rechtsfrage, losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, zu klären.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids liegen gegenständlich nicht vor und erfolgte die Zurückweisung des Antrages daher zu Recht.
Abschließend wird angemerkt, dass die Behörde zu den von der BF gestellten Rechtsfragen – unstrittig – ihre Rechtsansicht, nämlich, dass solche Livewetten nicht zulässig sind, kundgetan hat. Rechtsunsicherheit über die Rechtsmeinung der Behörde besteht daher keine.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Da im gegenständlichen Fall die Rechtsprechung eindeutig ist, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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