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VGW-101/V/050/10143/2019•LVwG W VGW-101/V/050/10143/2019
VGW-101/V/050/10143/2019Tribunal administratif régional30 août 2019
Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Gefahr im Verzug; Interessensabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der A. OG, vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen Punkt III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 01. Juli 2019, Zl. …, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen eben diesen Bescheid,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, womit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der angefochtene Bescheid hat folgenden Spruch:
„I. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Z. 3 und 4 und § 17 Eisenbahn-Enteignungs- entschädigungsgesetz - EisbEG 1954, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F., wird zu Gunsten der WIENER LINIEN GmbH Co KG die Enteignung gegen Herrn B. C., Herrn D. E., Herrn F. G., Frau J. H., Herrn K. H., die A. OG, Herrn L. M. und Frau N. P., als Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. 1, inneiiegend in EZ 2 der Kat.Gem. R., in folgendem Ausmaß verfügt:
A. Auf der Grundlage des Dienstbarkeitsbestellungsplans … vom
02.08. 2017zugunsten des in der KG … gelegenen, herrschenden Grundstücks Nr. 3, inneliegend in der im grundbücherlichen Eigentum der WIENER LINIEN GmbH Co KG in Wien, …, stehenden EZ 4:
Hinsichtlich des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan hellbraunlasiert dargestellt ist, auf Dauer die Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Bestandes und des Betriebes einer Verkehrstunnelanlage samt aller damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen und Maßnahmen im flächenmäßigen Gesamtausmaß von ca. 72 m2 und
B. Auf der Grundlage des Plans über die baubegleitenden Maßnahmen für temporäre Zwecke … vom 02.08.2017 zugunsten der WIENER LINIEN GmbH Co KG bzw. von ihr ermächtigte dritte Personen:
Auf Dauer der Tunnelvortriebsarbeiten unter dem antragsgegenständlichen Grundstück (sogenannte Unterfahrung) von ca. einem Tag pro 10 Laufmeter im Tunnel-TVM-Vortriebsbereich die Durchführung allenfalls bautechnisch punktuell erforderlicher Hilfsmaßnahmen (z.B. Sondierbohrungen und Injektionen) im Umkreis von bis zu ca. 3 m von der Außenkante der Außenschale des Bauwerks (Dienstbarkeitsbereich) innerhalb des Bereiches, welcher im Lage- und Querschnittsplan grau-gepunktet dargestellt ist.
Folgende zwei Pläne bilden einen Bestandteil dieses Bescheides: Dienstbarkeitsbestellungsplan … vom 02.08.2017 (Beilage 1);
Plan über baubegleitende Maßnahmen für temporäre Zwecke … vom 02.08.2017 (Beilage 2).
II. Gemäß § 17 Abs. 2 EisbEG wird die Höhe der Entschädigung für die zwangsweise Einräumung der unter Spruchpunkt I. genannten Servitute zum Stichtag 07.03.2019 mit € 18.200,00 (gerundet) bezogen auf die gesamte Liegenschaft festgesetzt.
Auf die Enteignungsgegnerinnen entfallen davon die im Folgenden aufgelisteten anteiligen Beträge:
B. C.
€ 544,00
F. G.
€ 376,00
D. E.
€ 525,00
J. H.
€272,00
K. H.
€272,00
A. OG
€3.969,00
L. M.
€ 544,00
N. P.
€525,00
Die WIENER LINIEN GmbH Co KG ist gemäß § 33 EisbEG verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen an die Enteignungsgegnerinnen zu bezahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Die Frist beginnt mit dem ungenützten Ablauf der dreimonatigen Frist zur Anrufung des Gerichtes (§ 18 Abs. 1), mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigung oder - sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben - mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat es die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.
Das Gutachten von Herrn Mag. S. vom 09.04.2019 (Beilage 3) sowie die Aufschlüsselung der auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Entschädigungsbeträge (Beilage 4) bilden einen Bestandteil dieses Bescheides.
III. Gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
IV. Gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., wird die noch offene Gebühr des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Herrn Mag. S., für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie für die Erstattung von Befund und Gutachten im gegenständlichen Verfahren mit € 12.098,00 (inkl. USt) bestimmt.
Gemäß § 44 Abs. 1 EisbEG ist die WIENER LINIEN GmbH Co KG verpflichtet, die in Punkt IV. bestimmten Kosten binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheidpunktes auf das Konto …, lautend auf Mag. S., einzuzahlen.
V. Gemäß § 7 Abs. 3 EisbEG wird der WIENER LINIEN GmbH Co KG aufgetragen, die mit insgesamt € 500,00 bestimmten Kosten der anwaltlich vertretenen Enteignungsgegnerin A. OG für das Enteignungsverfahren zu ersetzen und zu Händen deren Rechtsvertreterin auf das Konto …, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
VI. Gemäß § 78 AVG i.V.m. Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der WIENER LINIEN GmbH Co KG für die Verfügung der Enteignung eine Verwaltungsabgabe von € 6,50 vorgeschrieben.
Der Betrag zu VI. ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels des beiliegenden Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Punkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Wesentlichen damit begründet, dass das öffentliche Interesse durch die Erteilung der Konzession und den Beschluss des Wr. Gemeinderates über das Fachkonzept Mobilität in besonderem Maße belegt sei. Darüber hinaus sei das öffentliche Interesse an der Verlängerung der U-Bahn-Linie … bereits im eisenbahnrechtlichen Konzessionsverfahren und eben auf diesem beruhenden eisenbahnrechtlichen Bauverfahren, den verfahrensgegenständlichen Bauabschnitt betreffend, nachgewiesen worden. Überdies sei das Bauvorhaben „Verlängerung der U-Bahn-Linie …“ ein Verfahren von allgemein beachtlichem Ausmaß, dessen Realisierung von komplexen volkswirtschaftlichen und budgetären Faktoren abhänge. Eine Verzögerung bei der Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft würde auch den Zeitplan für die Umsetzung des gesamten Bauvorhabens verzögern. Die Umsetzung stelle somit eine Gefahrenlage im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG dar. Bei der Enteignungswerberin als hundertprozentiger Tochter der Stadt Wien liege für den Schadenfall ausreichende Liquidität vor, wodurch im Falle des Erfolgs einer Bescheidbeschwerde aller Ansprüche auf Geldersatz und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes offen stünden, es sei demnach kein irreversibler Nachteil für die EnteignungsgegnerInnen zu befürchten, sodass deren Interessen an der Unterlassung eines Eigentumseingriffes und der Aufrechterhaltung der unbeschränkten Nutzung der in Anspruch genommenen Flächen die dargestellten öffentlichen Interessen nicht überwiege. Letztlich wurde auf in gleichen Angelegenheiten bereits ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien hingewiesen, in denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde für richtig erkannt worden sei.
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde in der gegen den Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde ausgeführt, dass nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bloß bei „Gefahr im Verzug“ zu erfolgen habe. Ein solcher Ausschluss sei daher die Ausnahme, nicht die Regel. Dies bedeute, dass im Normalfall kein solcher Ausschluss erfolgt. Die bescheiderlassende Behörde verkehre hier das Regel in Ausnahme Verhältnis, weil generell in allen vergleichbaren Verfahren ohne gesetzliche Grundlage regelmäßig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde. Es seien zahlreiche gleichartige Verfahren noch anhängig, weshalb nur ein letztes offenes Verfahren den U-Bahn-Bau wohl nicht verhindere. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei nur dann geboten, wenn konkret eine Gefahr bestünde. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass für die Beschwerdeführerin bei einem Vollzug unwiederbringliche Schäden drohen, hätte die Interessensabwägung durch die Behörde wohl kaum zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen dürfen. Überdies soll die Bestimmung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern. Gefahr im Verzug sei jedoch nicht anhand hypothetischer Umstände, sondern unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse zu beurteilen. Zudem reiche die Gefahr bloß finanzieller Nachteile, die durch die Säumigkeit oder eigene Terminvorgabe der Antragstellerin verursacht sind, nicht aus. Die von der belangten Behörde behauptete Gefahr im Verzug liege nicht vor und selbst wenn, hätte sich diesen Umstand die Wr. Linien GmbH Co KG selbst zuzuschreiben. Die Argumente der Behörde für das Vorliegen von Gefahr im Verzug scheinen floskelhaft und sie verweise pauschal auf bereits entschiedene Verfahren, in denen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt wurde. Die Behörde erhebe somit ihr eigenes Vorgehen zur derselben Sache als Beurteilungsmaxime, während doch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung penibel nach dem Einzelfall zu beurteilen sei. Aufgrund mehrfacher Presseberichte sei davon auszugehen, dass es beim geplanten U-Bahn-Bau ohnehin zu einer zeitlichen Verzögerung kommen werde, sohin das gegenständliche Verfahren zu keiner weiteren für die Öffentlichkeit untragbaren Verzögerung führe, auch wenn die aufschiebende Wirkung gegeben sei. Es sei zudem zu erwähnen, dass die begehrte Inanspruchnahme des Grundes laut Entwurf des Dienstbarkeitsvertrages frühestens im April 2022 erfolgen solle. In diesem Zusammenhang erschließe sich nicht, weshalb die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, würde die Beschwerde wohl jedenfalls vor diesem Zeitpunkt entschieden sein und könnten dann gegebenenfalls alle Arbeiten immer noch fristgerecht gesetzt werden. Allein schon im Hinblick darauf könne das Erfordernis der Dringlichkeit für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gar nicht gegeben sein. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein unbilliger Nachteil aufgrund des Versagens der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde drohen würde. Einerseits wäre die Beschwerdeführerin mit dem Risiko konfrontiert, dass bis zum Zeitpunkt eines erfolgreichen Rechtsmittels derart viele Baumaßnahmen stattgefunden haben, dass diese nicht mehr ausreichend bzw. ohne unverhältnismäßigen Aufwand rückgängig gemacht werden können. Ferner wäre die Beschwerdeführerin diesfalls mit der Möglichkeit einer wirtschaftlich unzumutbaren entschädigungslosen Beschädigung bzw. schlimmstenfalls sogar eines entschädigungslosen Einsturzes ihres Gebäudes konfrontiert. Auch das wirtschaftliche Risiko etwaiger Bestandzinsminderungen der Bestandnehmerin stelle eine nicht unbeachtliche Gefahr für die Beschwerdeführerin dar. Die Argumentation der Behörde, dass die Beschwerdeführerin ohnedies Ansprüche auf Geldersatz bzw. Wiederherstellung geltend machen könne, könne nicht hingenommen werden. Der gesetzliche Regelfall habe seinen Zweck unter anderem genau darin, mühsame Verfahren über Ersatzansprüche hintanzuhalten. Der Verweis der Behörde, man könne sich dann ohnehin im ordentlichen Rechtsweg schadlos halten, führe die Bestimmung des § 13 VwGVG in ihrer Gesamtheit ad absurdum. Sie spreche dem Gesetz seinen Zweck ab. Zudem sei die Entscheidung der Behörde endgültig. Diese Tatsache widerspreche den Grundsätzen des Artikels 6 EMRK. Noch dazu sei die am Verfahren beteiligte Behörde keine unabhängige, sondern vielmehr in gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher, personeller und politischer Weise mit der Wr. Linien GmbH Co KG eng verbunden, was generell die Objektivität der ergangenen Entscheidung in Zweifel ziehe.
Das erkennende Gericht forderte sowohl die belangte Behörde wie auch die mitbeteiligte Partei Wr. Linien GmbH Co KG zur Beschwerdebeantwortung im Hinblick auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf. Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 kam die belangte Behörde dieser Aufforderung nach und führte aus, dass es sich bei dem einheitlich zu behandelnden Bauvorhaben zur Verlängerung der U-Bahn-Linie … um ein Großbauvorhaben handle. Von der Problematik der Dienstbarkeitseinräumung sei eine Vielzahl von Liegenschaften betroffen. Wie sich aus der im Akt einliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergebe, sei für die Fertigstellung des Bauvorhabens eine Bauausführungsfrist von 104 Monaten ab Rechtskraft des Baubescheides vorgesehen. Schon daraus erschließe sich die Größenordnung dieses eisenbahnrechtlichen Bauprojekts. Dabei sei die Sicherstellung der erforderlichen Berechtigungen zur Grundinanspruchnahme nur der erste notwendige Schritt zur Herstellung. Erst danach könne mit der Vorbereitung zur Bauausführung begonnen werden. Gäbe es bereits hier mehrmonatige Verzögerungen, werde die Fertigstellung des im öffentlichen Interesses gelegenen Großprojektes in der dafür vorgesehenen Zeit – zum Nachteil für das öffentliche Wohl – unter Umständen unmöglich. Die Dringlichkeit der Sicherstellung der für die Inanspruchnahme der gegenständlichen Liegenschaft erforderlichen Rechte stünde und stehe für die belangte Behörde daher außer Zweifel. Im Übrigen würde auf die Ausführungen im zugrundeliegenden Bescheid verwiesen.
Zum Vorbringen, die MA 64 sei keine unabhängige Behörde, sondern vielmehr in gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher, personeller und politischer Weise mit der Enteignungswerberin eng verbunden, sei zu sagen, dass zwischen der Enteignungswerberin, die als Unternehmen im Eigentum der Stadt Wien einen Enteignungsantrag gestellt hat und der Magistratsabteilung 64 als zuständiger Verwaltungsbehörde strikt zu unterscheiden sei. Betreffend die Enteignung entschieden unabhängige Verwaltungsgerichte über Rechtsmittel gegen den Bescheid der Behörde. Diese seien mit einer vollen Kognitionsbefugnis ausgestattet und könnten daher einen Bescheid der Behörde aufheben und selbst in der Sache entscheiden. Die Entscheidung über die Enteignung und die Entschädigung liege also letztlich nicht in der Hand der angerufenen Behörde. Konkrete Befangenheitsgründe seien zudem nicht vorgebracht worden.
Im Rahmen ihrer aufgetragenen Stellungnahme gab die mitbeteiligte Partei Wr. Linien GmbH Co KG durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz zu bedenken, dass die Begründung des gegenständlichen Bescheides eine Interessensabwägung und Darlegung bezüglich der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug, wie im § 13 Abs. 2 VwGVG gefordert, enthalte. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits mehrfach mit der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln bei ähnlich gelagerten Verfahren, nämlich Großprojekten, wie etwa den Genehmigungsbescheiden zum „Semmering Basistunnel neu“ dahingehend geäußert, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des Infrastrukturvorhabens gegenüber allfälligen entgegenlaufenden Interessen überwiege. In seinem Umfang und seiner Bedeutung sei das gegenständliche Eisenbahnprojekt der U…-Verlängerung mit dem Projekt „Semmering Basistunnel neu“ auf eine Stufe zu stellen. Daher sei das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens als überwiegend anzusehen im Vergleich zu allfälligen entgegenlaufenden Interessen. Gegenständlich liege ein rechtskräftiger Baubescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 2018, Zl. … zum Bau und Betrieb des Vorhabens vor, welcher es der mitbeteiligten Partei erlaube, das Bauvorhaben in die Tat umzusetzen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei daher nicht nachvollziehbar. Die von ihr monierten „potenziellen“ Schäden, insbesondere der entschädigungslose Einsturz des Gebäudes, welches sich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet, seien haltlos und aufgrund ihrer technischen Natur Thema des rechtskräftig abgeschlossenen Eisenbahnverfahrens. Die technische Ausführbarkeit der Untertunnelung des Gebäudes der Beschwerdeführerin sei – nach umfangreichen bautechnischen statischen Untersuchungen – von Amtssachverständigen überprüft und bejaht worden. Die befürchteten Schäden seien sohin zum einem für die mitbeteiligte Partei nicht nachvollziehbar und zum anderen durch das Regulierungsregime des allgemeinen Schadenersatzrechtes umfassend berücksichtigt. Dazu zitierte die rechtsfreundliche Vertreterin der mitbeteiligten Partei aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien …. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die in Anspruch genommene Fläche im konkreten Fall in einer – als unwirtschaftlich geltenden – Tiefe von mehr als 18 Meter liege. Dem Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum stehe daher klar das Interesse an einer möglichst zügigen Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes und damit der Verbesserung des Netzes für den öffentlichen Personennahverkehr durch ein höherrangiges öffentliches Verkehrsmittel gegenüber. Unbestreitbar sei, dass jede Verzögerung im Weiteren zu einer erheblichen Verlängerung der Projektfertigstellung führen könne, sei doch gerade die tatsächliche Zahl der anhängigen Enteignungsverfahren ein klarer Indikator dafür, dass es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eben nicht um eine einzelne Liegenschaft handle, welche potenzielle Verzögerungen nach sich ziehen würde, sondern eine von mehreren Liegenschaften. Dies würde in den diversen Bauabschnitten zu Verzögerungen und Umplanungsbedarf führen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne Liegenschaften in weitgehend bereits zur Verfügung stehenden Projektabschnitten zu Verzögerungen im Bauablauf führen würden. Müssten doch aufgrund einer einzelnen Liegenschaft die jeweiligen Bauzeitpläne adaptiert werden, damit es zu keinem Baustopp und sohin finanziellen Einbußen zu Lasten der öffentlichen Hand komme.
Das Argument, dass der Baubeginn erst im April 2022 stattfinden würde, sei gerade im Hinblick auf eine mögliche Verfahrensdauer aufgrund der Möglichkeit von Rechtsmitteln gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien nicht haltbar. Großprojekte könnten keinesfalls mit kleineren, alltäglichen Projekten verglichen werden, erfordern sie doch Vorausplanung und insbesondere die Durchführung eines gesetzlich umfassend geregelten Vergabeverfahrens. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde daher nicht nur volkswirtschaftlich und budgetär unerwünschte Folgen nach sich ziehen, sondern die verzögerte Umsetzung eines Stadtentwicklungskonzeptes hätte auch negative Auswirkungen auf anderen Projekte, wie zum Beispiel Verzögerungen bei der Oberflächengestaltung im öffentlichen Raum und daraus resultierende Nachteile für Geschäftsbetreiber. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass „Gefahr im Verzug“ im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG nach der Judikatur bedeute, dass bei Aufschub der Vollstreckung die Möglichkeit eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl gegeben wäre. Dies sei hier der Fall, zumal eine Verzögerung der Ausführung des im öffentlichen Interesse gelegenen Bauvorhabens insbesondere massive finanzielle Nachteile für die mitbeteiligte Partei und somit letztlich für die öffentliche Hand bedeuten würde. Dazu verwies der Schriftsatz auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass ein schützenswertes Eigentumsinteresse der Beschwerdeführerin hingegen insofern nicht vorliege, als die Beanspruchung der gegenständlichen Liegenschaft in einer Tiefe von 18,2 m stattfinde. Inhalt des Enteignungsbescheides sei lediglich die Einräumung einer Tunnelservitut. Es seien keinerlei Baumaßnahmen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. im Gebäude geplant, sohin sei auch das Argument der Unverhältnismäßigkeit einer Rückführung in den vorherigen Zustand gegenstandslos. Darüber hinausgehende behauptete Mietzinsminderungsansprüche seien insofern nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens, weil es von vorn herein an jedweder Kausalität zwischen antragsgegenständlicher Dienstbarkeit und den behaupteten zukünftigen Mietzinsminderungsansprüchen von Mietern mangle. Überdies wurde über zukünftige behauptete Mietzinsminderungsansprüche im vorliegenden Verfahren gar nicht abgesprochen, weil diese auch nicht Gegenstand des Verfahrens waren und auch nicht seien konnten. Schließlich lägen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch sämtliche Voraussetzungen vor, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen wird. Das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen Realisierung dieses U-Bahn-Projekts sei durch die Erteilung der Konzession und der eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheide bestätigt und daher im Zwangsrechtverfahren nicht mehr zu erörtern. Dazu wurde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als der Beschwerdeführerin) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038 mit Hinweis auf Ra 2014/03/0028, 1.9.2014, Ra 2015/08/0049, 9.6.2015).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht an Hand hypothetischer oder in der Vergangenheit vorgelegener Umstände sondern nur unter Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse beurteilt werden kann. (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039 mit Hinweis auf Ra 2014/03/0028, 1.9.2014).
In seinem Beschluss vom 18.03.2013, Zl AW 2013/03/0001 hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Abweisung eines Antrages, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der erheblichen verkehrspolitischen Bedeutung des in Rede stehenden, der gegenständlichen Enteignung zugrunde liegenden, Eisenbahnbauvorhabens als einen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehenden Faktor angeführt und darauf hingewiesen, dass (auch) der bloße Verlust des Eigentumsrechts auf dem Boden eines Enteigungsverfahrens keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG zu indizieren vermag. Auch eine Entziehung der Nutzung von enteigneten Grundstücksteilen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof allein könne einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deshalb nicht begründen, weil im Falle des Erfolgs der Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offen stünden, die die Rechtsordnung dafür einräume.
In der Beschwerde wird zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung konkret vorgebracht, dass der von der belangten Behörde vorzunehmenden Interessensabwägung zunächst eine Prüfung voranzugehen hat, ob „Gefahr im Verzug“ gegeben ist. Gegenständlich könne von der Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht gesprochen werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessensabwägung unbeachtet gelassen, dass mehrere von den Beschwerdeführern aufgeworfene Fragen nur floskelhaft oder pauschal beantwortet worden seien.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien kann auch dieses zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde erstattete Vorbringen an der behördlichen Einschätzung nichts ändern:
Die belangte Behörde hat, in nicht unschlüssiger Weise dargetan, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorlagen. In den mit der Beschwerde behaupteten Verzögerungen durch die Antragstellerin bzw. deren selbstverschuldeten Termindruck kann kein bei der Interessensabwägung zu berücksichtigendes Interesse der Beschwerdeführerin gesehen werden. Die, vorwiegend auf wirtschaftlicher Ebene gelegenen, Interessen (drohende Schadenersatz- oder Mietzinsreduktionsforderungen; Substanzschädigungen durch die Bauführung) sind nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern wären erst in weiterer Folge bei den notwendigen Vorarbeiten zu berücksichtigen.
Dem gegenüber steht das bereits von der belangten Behörde erwähnte Interesse an einer möglichst zügigen Umsetzung des gegenständlichen Bauprojektes und damit der Verbesserung des öffentlichen Netzes durch ein höherrangiges öffentliches Verkehrsmittel. Dieses ist ein öffentliches Interesse und kein solches der Antragstellerin Wiener Linien GmbH Co KG allein. Ob also bereits eine Verzögerung des Bauprojektes durch eine (Teil)Schuld der Antragstellerin herbeigeführt wurde, hat jedenfalls bei der Abwägung privater mit öffentlichen Interessen außer Betracht zu bleiben. Damit wird auch der Vorwurf der Befangenheit der belangten Behörde entkräftet, der im Übrigen nur allgemein, nicht konkret ausgeführt wurde.
Dass eine Verzögerung der Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes im Weiteren zu einer erheblichen Verlängerung der Projektfertigstellung führen kann, ist unbestreitbar. Daraus resultieren nicht nur volkswirtschaftliche und budgetär unerwünschte Folgen, die verspätete Umsetzung eines Stadtentwicklungskonzeptes hat auch auf andere Projekte, vor allem aber auch auf den öffentlichen und den Individualverkehr negative Auswirkungen.
Angesichts solcher drohender Folgen für öffentliche Interessen, denen vor allem wirtschaftliche Interessen gegenüberstehen (zur Gegenüberstellung der erheblichen verkehrspolitischen Bedeutung eines Eisenbahnbauvorhabens mit den Interessen von Eigentümern, auch mit Blickrichtung auf bestehende finanzielle Ersatzansprüche siehe den oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl AW 2013/03/0001), für deren Wahrung im Gesetz und im Bescheid ausreichend Vorsorge getroffen wird, hat die belangte Behörde zu Recht nicht nur den öffentlichen Interessen Vorrang eingeräumt sondern auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug bejaht.
Schlussendlich ist auch nochmals auf die Entscheidung des Verwaltungshofes, Zl. Ro 2014/03/0004 vom 18.03.2013 zu verweisen, wonach das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen Realisierung des Projektes durch die Erteilung der Konzession und der eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheide bestätigt und daher im Zwangsrechtsverfahren nicht mehr zu erörtern sind.
Das Verwaltungsgericht Wien war nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Die Beschwerde war somit im hier maßgeblichen Umfang als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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