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VGW-001/069/9528/2018; VGW-001/V/069/6228/2019•LVwG W VGW-001/069/9528/2018; VGW-001/V/069/6228/2019
VGW-001/069/9528/2018; VGW-001/V/069/6228/2019Tribunal administratif régional31 juil. 2019
Entfernung von Bäumen; Bewilligung; Ersatzbepflanzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.06.2018, Zahl MBA ..., wegen Verwaltungsübertretungen nach § 6 iVm § 13 Abs. 2 Z 4 Gesetz zum Schutze des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF iVm dem rechtskräftigem Bescheid vom 28.10.2014, Zahl MBA ..., in 12 Fällen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.7.2019 (Entscheidungsdatum)
zu Recht e r k a n n t:
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als an Stelle von zwölf Strafen nur eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.400,– (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt wird.
II.Dem entsprechend ist der gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Kostenbeitrag auf € 840,– herabzusetzen.
III.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführer begründen ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde einerseits damit, dass um Fristerstreckung ersucht wurde. Weiters sei die Ersatzbepflanzung teilweise vorgenommen worden. Im Übrigen sei die dingliche Bescheidwirkung nicht gegeben, sodass dieser nicht gegen die C. GmbH vollstreckbar sei.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 wurde der D. GmbH, der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft Wien, E.-gasse, die Bewilligung zur Entfernung von näher bezeichneten Bäumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 Wiener Baumschutzgesetz erteilt sowie die Durchführung einer Ersatzpflanzung von 12 Bäumen näher bezeichneter Arten bis spätestens 30. November 2015 vorgeschrieben. Mit Kaufvertrag vom 20. April 2015 kaufte die beschwerdeführende C. GmbH das gegenständliche Grundstück.
Die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen wurden in der Folge weder bis 30. November 2015 noch in weiterer Folge (jedenfalls bis 23. Jänner 2018) durchgeführt.
Mit Schreiben vom 14. April 2017 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen durchzuführen und die ordnungsgemäße Durchführung bekanntzugeben. Unter einem teilte die belangte Behörde mit, dass als Termin der 30. September 2017 vorgemerkt werde, und machte auf die Straffolgen bei Nichtvornahme der Ersatzpflanzung gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 Wiener Baumschutzgesetz aufmerksam. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft letztmalig auf, die Ersatzpflanzungen bis 30. April 2018 vorzunehmen, und wies wiederum ausdrücklich auf die Straffolgen hin.
Eine Erstreckung der für die Vornahme der Ersatzpflanzung vorgeschriebenen Frist bis 30. November 2015 wurde von den Beschwerdeführern entgegen deren Vorbringen – soweit ersichtlich – nicht beantragt und von der belangten Behörde mit den (nach Ablauf dieser Frist versendeten) Schreiben vom 14. April 2017 sowie vom 29. Jänner 2018 auch nicht (antragslos) gewährt; vielmehr dienten diese Schreiben dazu, die Beschwerdeführer zum nach wie vor gebotenen Verhalten zu bewegen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer entfaltet der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2014 auch dingliche Wirkung (§ 5 Abs. 4 Baumschutzgesetz, vgl. etwa VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009) und traf die Verpflichtung zur Vornahme der Ersatzpflanzung aufgrund des Eigentumserwerbs die beschwerdeführende Gesellschaft.
Die unsubstantiierte Behauptung, die Ersatzbepflanzung sei teilweise vorgenommen worden, haben die Beschwerdeführer nicht näher belegt und ist daher als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, für die Durchführung der Ersatzpflanzung bis 30. November 2015 zu sorgen.
3. Bei der Nichtvornahme der vorgeschriebenen Ersatzpflanzung handelt es sich um ein einheitliches Delikt, weshalb lediglich eine Strafe zu verhängen ist; das Ausmaß der nicht durchgeführten Ersatzpflanzung ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
4. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes in der Stadt Wien. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die mehrfache Begehung (Unterlassung der Pflanzung von 12 Bäumen) und den langen Tatzeitraum keinesfalls als gering zu werten.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, einschlägige Vorstrafen liegen jedoch nicht vor. Mangels anderer Angaben ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des von € 700,– bis € 42.000,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die zu verhängende Gesamtstrafe mit einer Geldstrafe von € 8.400,– sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Tagen zu bemessen. Diese Strafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Wiener Baumschutzgesetz, nicht abgewichen. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 2.7.2019 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde Herrn A. B. am 3.7.2019, der C. GmbH am 8.7.2019 und dem Magistrat der Stadt Wien am 5.7.2019 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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