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VGW-001/069/3996/2019/E•LVwG W VGW-001/069/3996/2019/E
VGW-001/069/3996/2019/ETribunal administratif régional30 juil. 2019
Arzneiwaren; Einfuhr; Verfall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 9.3.2018, Zahl: MBA ..., wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (Spruchpunkt I) und Ausspruch des Verfalls (Spruchpunkt II), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 42,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„I. STRAFERKENNTNIS
Sie haben vorsätzlich im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Wien, C.-gasse und somit vom Inland aus, dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 – AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§2 Z 1 lit. c WEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich:
90 Stk. Modvigil-200 (Modafinil 200 mg)
per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von D., E. (Indien) aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand – Flugverkehr durch die Österreichische Post AG am 17.08.2017 in das Bundesgebiet (Flughafen Wien Schwechat) eingeführt und vom Zollamt Wien, Zollstelle Post in 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5, entdeckt wurden und haben somit zu verantworten, dass entgegen § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, wonach die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Eifuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung somit in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 3 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 210,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 iVm. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 231,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Verfall
Die folgenden Gegenstände werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, für verfallen erklärt:
90 Stk. Modvigil-200 (Modafinil 200 mg)“
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er und seine Familie seien keine Drogendealer und hätten nichts bestellt. In der Wohnung unter der Wohnung seiner Familie habe ein offenkundig drogensüchtiger junger Mann gewohnt.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts zur Entscheidung vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. September 2018, VGW-001/069/4990/2018-5, statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist.
5. Aufgrund der ordentlichen Revisionen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie der belangten Behörde hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ro 2019/10/0004, 0005-3, auf.
6. In dem vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzten Verfahren übermittelte das Zollamt Wien auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Lichtbilder, aus denen der Beschwerdeführer als Empfänger der gegenständlichen Postsendung hervorgeht.
7. Am 14. Mai 2019 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Juni 2019 aufgefordert, eine Selbstauskunft vom Kreditschutzverband 1870 sowie vollständige Kreditkartenabrechnungen sämtlicher auf ihn lautenden Kreditkarten für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 vorzulegen. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin eine Stellungnahme, wonach er aufgrund physischer sowie psychischer Probleme nicht mehr die Kraft habe, weitere Unterlagen zu beantragen und einzuholen, die Kosten dafür zu übernehmen und den Zeitaufwand zu investieren.
II. Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer hat von seiner Wiener Wohnung in Wien, C.-gasse, aus im Fernabsatz 90 Stück der Ware „Modvigil-200“ (Modafinil 200 mg Tabletten) bestellt und an seine Wohnadresse liefern lassen. Diese Sendung wurde anlässlich einer Zollkontrolle am 17. August 2017 um 10:05 Uhr im Zollamt Wien entdeckt. Auf der Postsendung schien als Empfänger der Name und die Wohnadresse des Beschwerdeführers auf. Absender war eine Person oder ein Unternehmen in E., Indien. Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, die genannten Tabletten zu bestellen.
2. Bei den bestellten Produkten handelt es sich um Arzneimittel der Position 3004.
3. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er ist für zwei Kinder sorgepflichtig, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
III. Beweiswürdigung
1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akteninhalt, aus welchem insbesondere auch die Qualifikation der bestellten Produkte als Arzneiwaren der Position 3004 hervorgeht.
2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst die Arzneiwaren im Fernabsatz bestellt hat und diese an seine Wohnadresse liefern ließ, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestritt stets, die ihm vorgeworfene Tat begangen zu haben und brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, in der Wohnung unter der Wohnung seiner Familie habe ein offenkundig drogensüchtiger junger Mann gewohnt. Er und seine Familie seien keine „Drogendealer“ und hätten sicher nichts bestellt.
Demgegenüber steht jedoch zunächst die – vom Beschwerdeführer unbestrittene und insbesondere durch vom Zollamt Wien vorgelegte Lichtbilder belegte – Tatsache, dass die gegenständliche Postsendung als Empfänger den Namen und die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufwies.
Es widerspricht grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Paket an eine bestimmte Person versendet wird, ohne dass der Versendung ein Bestellvorgang, sowie eine Bezahlung durch diese Person vorausgegangen ist. Überdies würde eine Bestellung an eine falsche Adresse für den tatsächlichen Besteller stets das Risiko in sich bergen, dass die Postsendung aus dem fremden Briefkasten entnommen wird und der Besteller vergeblich für den Inhalt bezahlt hat. Der Aussage des Beschwerdeführers zufolge verfügen überdies – abgesehen von Postangestellten – lediglich seine Frau und sein Sohn über einen Schlüssel für den Briefkasten.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Untermauerung seines Vorbringens, er habe nichts bestellt, überdies die Möglichkeit geboten, Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 vorzulegen, aus welchen gegebenenfalls ersichtlich gewesen wäre, dass zumindest über die Kreditkarte(n) des Beschwerdeführers keine Bezahlung der gegenständlichen Arzneiwaren erfolgte. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch.
Insgesamt war daher davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er, sondern eine andere Person habe die Bestellung getätigt, um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschwerdeführer tatsächlich bewusst im Fernabsatz 90 Stück der Ware „Modvigil-200“ (Modafinil 200 mg Tabletten) bestellte und an seine Wohnadresse liefern ließ. Aufgrund des regelmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Wien an der Adresse Wien, C.-gasse, und mangels anderer Anhaltspunkte war auch davon auszugehen, dass dieser die Bestellung von dieser Adresse aus getätigt hat.
3. Es ergibt sich aus den Beantwortungen der durch das Verwaltungsgericht getätigten Anfragen, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Die festgestellten Sorgepflichten beruhen auf seinen Angaben.
IV. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl. I 79/2010, lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)
Waren der Unterposition 3002 20,
b)
Waren der Unterposition 3002 30,
c)
Waren der Position 3004,
d)
Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)
Waren der Unterposition 3006 60, und
f)
Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)
Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)
Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
[…]
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
[…]
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
Blutprodukte entgegen § 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder
bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 verbringt, oder
Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen § 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 5 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 zuwiderhandelt, oder
den in § 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
[…]
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt.
Gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.
Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist gemäß § 3 AWEG 2010, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Einfuhr im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist gemäß § 2 Z 4 leg.cit. die Beförderung von u.a. Arzneiwaren aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR sind, ins Bundesgebiet.
Gemäß § 17 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2019, Ro 2019/10/004, 0005-3, ausgesprochen, dass die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 AWEG 2010 zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm stehen, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Davon ausgehend ist ein Verhalten, das sowohl § 3 Abs. 1 AWEG 2010 als auch § 17 Abs. 1 AWEG 2010 verwirklicht, im Grunde des § 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010 strafbar.
Bei den gegenständlichen Produkten handelt es sich um Arzneiwaren der Position 3004 iSd Verordnung EWG Nr. 2658/87 (vgl. auch VwGH 28.6.2010, 2008/10/0164). Der Beschwerdeführer hat das Verbringen dieser Arzneiwaren ins Inland durch seine Bestellung per Fernkommunikationsmittel veranlasst.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da es dem Beschwerdeführer darauf ankam, die Arzneiwaren zu bestellen, ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Das angelastete Verhalten ist dem Beschwerdeführer daher in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
Der unter Punkt II. des gegenständlichen Straferkenntnisses ausgesprochene Verfall der 90 Stk. Modvigil-200 (Modafinil 200 mg) erfolgte gemäß § 21 Abs. 3 AWEG 2010 zu Recht, da der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich begangen hat.
2. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 21 Abs. 1 AWEG bis € 3.600,–.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Übertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am Schutz der Gesundheit von Patienten und Konsumenten, dadurch, dass Arzneiwaren nur nach vorheriger Einholung einer Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt werden dürfen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß unerheblich angesehen werden konnte.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist weiters –mangels diesbezüglicher Angaben des Beschwerdeführers – von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer ist überdies sorgepflichtig für zwei Kinder.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 3.600,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe erweist sich zudem als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis festgesetzt.
3. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien ist in seiner rechtlichen Beurteilung von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Übrigen waren ausschließlich Beweisfragen zu beurteilen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte; dies ist hier jedoch nicht der Fall.
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