projets
VGW-111/067/10886/2018; VGW-111/V/067/10887/2018•LVwG W VGW-111/067/10886/2018; VGW-111/V/067/10887/2018
VGW-111/067/10886/2018; VGW-111/V/067/10887/2018Tribunal administratif régional17 juil. 2019
Bauführung; Bauanzeige; Bewilligungspflicht; bauliche Änderung; Umbau
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde 1) der Frau A. B. und 2) des Herrn C. B., beide wohnhaft in Wien, D.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, vom 15.06.2018, GZ MA37-4-2018-1, mit welchem gemäß § 62 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) die am 11.06.2018 angezeigte Bauführung auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse, GZ 2 der KG E., nämlich den Umbau des ebenerdigen Lagergebäudes in ein Werkstättengebäude nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes – BVG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1.1. Mit der am 11.06.2018 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe zeigten die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer als grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Wien, D.-gasse, EZ 2 KG E., gemäß § 62 BO für Wien die Aufstellung einer Zwischenwand und Trennung eines Lagers in eine Werkstätte auf der genannten Liegenschaft an. Im beigeschlossenen Ingenieurbefund ist unter anderem ausgeführt, es sei beabsichtigt, im Hofgebäude, einen Teil des Lagers in eine Werkstätte umzuwidmen und mittels einer Leichtbauzwischenwand 23 cm stark aufzuteilen.
Im verwaltungsbehördlichen (Papier-)Akt liegen u.a. Kopien diverser, die projektgegenständliche Liegenschaft (insbesondere deren Seitentrakt im Hof) betreffende Einreichpläne samt darauf Bezug habende Bescheide ein.
2. Die belangte Behörde erließ den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.06.2018, GZ MA37-4-2018-1, mit nachstehendem Spruch und nachstehender Begründung:
„Bauanzeige gemäß § 62 BO
Untersagung der Bauführung
BESCHEID
Gemäß § 62 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO) wird die am 11. Juni 2018 angezeigte Bauführung auf der Liegenschaft Wien, D.-gasse, EZ 2 der Kat.-Gem. E. nämlich den Umbau des ebenerdigen Lagergebäudes in ein Werkstättengebäude nach Maßgabe des einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes untersagt.
Begründung
Gemäß § 67 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 BO hat die Behörde auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen das Bauvorhaben zu prüfen.
Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass
für die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen eine Bauanzeige nicht genügt, sondern eine Baubewilligung erforderlich ist, da die Bauführung unter keine der unter § 62 Abs. 1 angeführten Baumaßnahmen fällt.
Im Speziellen handelt es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um keine bauliche Änderung nach § 60 Abs. 1 lit. c BO, sondern um einen Umbau nach § 60 Abs. 1 lit. a BO:
Durch die Umwidmung einer Teilfläche des Lagers in eine Werkstätte mit 68,40 m2 stehen in dem ebenerdigen Seitentrakt zusammen mit dem Büro mit 16,72 m2 nunmehr insgesamt 85,12 m2 Aufenthaltsraumfläche der verbleibenden Lagerfläche von 72,38 m2 gegenüber.
Da somit die Aufenthaltsraumflächen die konsensgemäßen Lagerflächen überwiegen, müssen die baulichen Maßnahmen und die Umwidmung des Lagers in eine Werkstätte gemäß § 60 Abs. 1 lt. a BO als Umbau beurteilt werden, da nach Durchführung der Änderungen dieses ursprünglich mit Bescheid vom 21. Sept. 1965 zur Zl.: M. Abt. 37 - 5/1/59 nur als Lager gewidmete ebenerdige Hofgebäude nunmehr als ein anderes anzusehen ist.
Die europ. Klassifizierung des Rolltores entspricht nicht der OIB-Richtlinie 2.
Auch die gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Belichtung gemäß OIB-Richtlinie 3 von mind. 12 % der Aufenthaltsraumfläche wird nicht eingehalten, da die im Plan in grau dargestellte Lichtkuppel im Ausmaß von 250 cm x 200 cm in EI30 nicht dem Konsens der ursprünglichen Baubewilligung aus dem Jahr 1965 entspricht. Da somit für diese Lichtkuppel keine Baubewilligung vorliegt, kann diese in ihren Ausmaßen auch nicht zur Belichtung herangezogen werden.
Die Bauführung war daher gemäß § 62 Abs. 4 BO zu untersagen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Lichtkuppeln nur mit einer Baubewilligung nach § 70 BO mit Zustimmung aller MiteigentümerInnen genehmigt werden können, da hierbei die äußere Gestaltung des Bauwerks abgeändert wird.“
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten darin vor:
„Betrifft:Bauanzeige vom 15.06.2018 – Untersagung
MA37-4-2018-1
BESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herrn!
Entgegen Ihrer Begründung erlauben wir uns gegen diese Untersagung folgende Sachverhalte entgegenzustellen:
-betrieblich genützte Büroeinheit
weniger als 50 % des Lagers als Werkstätte eingebaut
das gesamte Geschoß ist nicht als „anders“ anzusehen und ist nicht als Umbau zu bewerten.
die Lichtkuppeln sind nicht Teil der Einreichung
beantragt ist nur die farbliche Darstellung (rot und gelb) das Aufstellen der Wand und Einbau der Werkstätte – alles was daher grau und schwarz ist nicht Gegenstand des Verfahrens
für die Werkstätte gibt es bereits eine bestehende vorhandene Betriebsanlagengenehmigung in welcher die Belichtung mit Tageslicht abgedeckt ist.
Abschließend wird der Antrag der Untersagung aufzuheben und die Betriebsanlage zur Kenntnis zu nehmen.
In Erwartung eines hoffentlich positiven Ausgangs verbleiben wir
A. B.C. B.“
4. Bei Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet werde und führte zu den Beschwerdegründen Folgendes aus:
„Am 21. Sept. 1965 wurde zur Zl.: 1/59 die Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes für Lagerzwecke erteilt (siehe Seite 33 – 37).
Am 28. Okt. 2015 wurde eine Bauanzeige gemäß § 62 BO zur Zl.: 6-2015-1 für die Umwidmung einer Teillagerfläche in ein Büro mit 16,72 m2 zur Kenntnis genommen. Die verbleibende Lagerfläche betrug 141,52 m2 (siehe Seite 40).
Mit der gegenständlichen Bauanzeige soll eine Zwischenwand aufgestellt und die rückwärtige Lagerfläche von 68,40 m2 in eine Werkstätte umgewidmet werden. Zusammen mit dem Büro mit 16,72 m2 überwiegt nunmehr die Aufenthaltsraumfläche mit insgesamt 85,12 m2 die verbleibende Lagerfläche von 72,38 m2 und wird die Raumwidmung somit so geändert, dass das Hofgebäude gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO als ein anderes, nämlich als Werkstättengebäude anzusehen ist und somit als Umbau zu werten ist.
Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 BO vorliegen, ist eine Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens vorzunehmen, um zu vermeiden, dass eine Umgehung der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 lit. a BO ermöglicht wird.
Es ist aber nicht nur auf das prozentuelle Ausmaß des Bauvorhabens abzustellen, sondern ist im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Gebäudes bzw. des betroffenen Geschoßes zu beurteilen, ob das Gebäude nach Durchführung der geplanten Änderungen als ein anderes anzusehen ist.
Entscheidend für die Annahme eines „Umbaues“ nach § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien idF LGBl. Nr. 18/1976 ist nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass es sich um so wesentliche Änderungen der Raumeinteilung oder der Raumwidmungen handeln muss, dass das Gebäude nach ihrer Durchführung als ein anderes anzusehen ist (VwGH vom 5. März 1985 zur Zl. 81/05/0086).
Der Begriff „Änderung eines Gebäudes“ im § 60 Abs. 1 lit. a vorletzter Satz der BO beinhaltet nicht nur bauliche Änderungen, da dieser Ausdruck sowohl Änderungen der Raumeinteilung, als auch Änderungen der Raumwidmungen erfasst, wobei letztere nicht unbedingt durch die Vornahme baulicher Änderungen herbeigeführt werden müssen.
Im Zuge einer Bauanzeige nach § 62 Abs. 4 BO darf jedoch infolge dieser Raumwidmungsänderungen das Gebäude nicht als ein anderes anzusehen sein, widrigenfalls es einen Umbau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO darstellen würde und nach § 70 BO zu genehmigen ist.
So wurde in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertreten, dass die Umwidmung eines Einstellschuppens zu einer Werkstätte als ein Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO zu qualifizieren sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 81/05/0086), ebenso die Umgestaltung eines früheren Schweizerhäuschens in eine Garage und die Umwandlung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes in eine Garage mit Schmiergrube und Abstellraum (vgl. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 81/05/0092).
Insbesonders ist auch auf das beinahe zeitgleich am 14. Juni 2018 von den beiden Beschwerdeführern zur Zl.: MA 37-7-2018-1 eingebrachte Ansuchen Bedacht zu nehmen, in dem die noch übrige Lagerfläche in eine Garage umgewidmet werden soll. Auch dieses Ansuchen musste am 15. Juni 2018 zurückgewiesen bzw. untersagt werden. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde eingebracht und an das Verwaltungsgericht zeitgleich übermittelt.
Somit ist auch im Endergebnis davon auszugehen, dass das Lager vollständig aufgelassen wird und stattdessen eine Werkstatt mit Garage geschaffen werden soll.
Diese Umwidmung ist bei einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die im Wesen unterschiedliche Nutzung derart maßgeblich, dass von keiner „sonstigen Änderung gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO“ ausgegangen werden kann, sondern ein Umbau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO vorliegt.
Aus den gleichen Überlegungen muss ein Gebäude, dessen Geschoß bislang überwiegend als Lager gewidmet war und nunmehr als Werkstätte und Garage betrieben werden soll, als ein anderes angesehen werden.
Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass „das gesamte Geschoß nicht als anders anzusehen und nicht als Umbau zu bewerten sei“, so kann hieramts nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei diesem Vergleich von der aktuellen faktischen Nutzung (derzeit wird das Objekt bereits als Autowerkstätte genutzt) ausgehen und nicht – wie in einem Baubewilligungsprojekt richtigerweise – vom zuletzt genehmigten Konsens:
vgl. hierzu – wie bereits anfangs erwähnt - die konsensgemäßen Raumwidmungen lt. Bescheid vom 21. Sept. 1965 zur Zl. 1/59: Büroräumlichkeiten mit Lagerräumlichkeiten im ebenerdigen Hofgebäude (siehe Seite 33);
danach Bewilligung vom 8. April 1997 zur Zl. 8/96: Änderungen der Raumwidmungen im EG in Wohnung TOP 1 und rückwärtig im Hofgebäude weiterhin Lager (siehe Seite 38);
danach Bauanzeige nach § 62 BO vom 13. März 2006 zur Zl.: 9-1/2006: bauliche Änderungen in Wohnung TOP 1 und im rückwärtigen Lager im Hofgebäude (siehe Seite 39);
zuletzt – wie bereits anfangs erwähnt – die Bauanzeige nach § 62 BO vom 28. Okt. 2015 zur Zl.: 6-2015-1: Lager mit 16,72 m2 wird in Büro umgewidmet, überwiegende Lagerfläche im Hofgebäude mit 141,52 m2 bleibt erhalten (siehe Seite 40).
Im beiliegenden email vom 12. April 2018 (Seite 12) wird von einer Miteigentümerin festgehalten, dass sie dem Projekt nicht zustimmt (siehe auch Beschluss des Oberlandesgericht Wien von Seite 13 – 32).
Abschließend wird festgehalten, dass es richtig ist, dass die graue Darstellung keinen Gegenstand des Verfahrens bildet: Jedoch ist gemäß OIB Richtlinie 3, Punkt 9.1.1 bei einer Änderung der Raumwidmung - im gegenständlichen Fall wird ein Lager in einen Aufenthaltsraum mit der Raumwidmung „Werkstätte“ mit 68,40 m2 umgewidmet - die erforderliche Belichtung einzuhalten (derzeit 12 % der Bodenfläche erforderlich: ergibt somit eine erforderliche Lichteintrittsfläche von 8,208 m2) und von der Behörde zu überprüfen.
Wenn man davon ausgeht, dass die eingetragenen (nicht in dieser Form und Ausmaß genehmigten) Lichtkuppeln nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, so ist für die erforderliche Belichtung im Bauplan lediglich ein Fenster mit 1,90 m x 1,80 m = 3,42 m2 angegeben (genehmigt 1,80 m x 2,10 m = 3,78 m2 , siehe hierzu Seite 35) heranzuziehen.
Dieses Fenster reicht jedoch nicht aus, um die erforderliche Belichtung von 8,208 m2 abzudecken.
Somit konnte der Belichtungsnachweis aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erbracht werden, obwohl auf dem Bauplan unter „allgemein“ vermerkt ist, dass „ sämtliche OIBRichtlinien, sowie die Paragraphen der Wiener Bauordnung eingehalten werden“.
Im Gegensatz hierzu sprechen die Bauwerber nunmehr von einer vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung, in welcher die Belichtung mit einer Tagesbeleuchtung abgedeckt ist. Diese Betriebsanlagengenehmigung wurde jedoch weder dem gegenständlichen Ansuchen, noch der vorliegenden Beschwerde beigelegt und ist somit eine baubehördliche Überprüfung nicht möglich, inwieweit einer Abweichung von der OIBRichtlinie 3 unter Anwendung des § 2 WBTV stattgegeben werden kann.“
Die belangte Behörde wurde um Übermittlung der auf die Bewilligung vom 21.09.1965, zu GZ M. Abt. 37 - 5/1/59, sowie die Bauanzeige vom 28.10.2015, zu GZ 6-2015-1, bezughabenden Aktenteile (samt Einreichpläne) ersucht, welche zur Einsichtnahme übermittelt wurden.
5. Die Äußerung der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon sie nicht Gebrauch machten.
6. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze samt Beilagen, der unbestritten gebliebenen Aktenlage und nach Einsicht in die weiteren auf die projektgegenständliche Liegenschaft bezughabenden Aktenteile samt Einreichpläne, hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Wien, D.-gasse, EZ 2 KG E.. Mit Eingabe vom 11.06.2018 zeigten die Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer als grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft Wien, D.-gasse, EZ 2 KG E., gemäß § 62 BO für Wien die Aufstellung einer Zwischenwand und Trennung eines Lagers in eine Werkstätte auf der genannten Liegenschaft an. Im beigeschlossenen Ingenieurbefund ist unter anderem ausgeführt, es sei beabsichtigt, im Hofgebäude, einen Teil des Lagers in eine Werkstätte umzuwidmen und mittels einer Leichtbauzwischenwand 23 cm stark aufzuteilen.
Ausweislich des im Akt der belangten Behörde einliegenden Einreichplanes wird im Seitentrakt des Hofes in der mit 141,52 m2 als Lager ausgewiesene Räumlichkeit eine Zwischenmauer (samt Türe) errichtet und die beiden sodann neu geschaffenen Räume einerseits als Werkstätte im Ausmaß von 68,40 m2 und andererseits als Lager im Ausmaß von 72,38 m2 gewidmet.
Im Seitentrakt des Hofes ist weiters – ausgehend der zu GZ MA37/-6-2015-1 erfolgten Bauanzeige, welche nicht untersagt wurde – derzeit ein Büro (ursprünglich als Lager) in Ausmaß von 16,72 m2 gewidmet.
Die im Einreichplan beim neu zu schaffenden Raum Werkstätte (68,40 m2) grau als Bestand ausgewiesene Lichtkuppel im Ausmaß von 250 cm x 200 cm in EI30 ist der Aktenlage nach nicht konsentiert.
II. Entsprechend Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 71/2018, lauten auszugsweise:
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
(2) und (3) […]“
§ 62. (1) Eine Bauanzeige genügt für
(2) Der Bauanzeige sind Baupläne in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; sie sind vom Bauwerber und vom Planverfasser oder deren bevollmächtigten Vertretern zu unterfertigen. […]
(3) […]
(4) Ergibt die Prüfung der Angaben in Bauplänen, dass die zur Anzeige gebrachten Baumaßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen oder einer Baubewilligung bedürfen, hat die Behörde binnen sechs Wochen ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen zu untersagen. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet. Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(6) Erfolgt keine rechtskräftige Untersagung der Bauführung, gilt das Bauvorhaben hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen als gemäß § 70 bewilligt. Ist das betreffende Gebäude gemäß § 71 bewilligt, so gilt das Bauvorhaben ebenfalls als gemäß § 71 bewilligt.
(7) […]“
„§ 87. (1) und (2) […]
(3) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohn- und Schlafräume, Arbeitsräume, Unterrichtsräume).
(4) bis (15) […]“
III.1.1. Die Beschwerdeführer führen schlagwortartige Ausführungen gegen die Begründung der belangten Behörde zur Untersagung der verfahrensgegenständlichen Bauanzeige an.
Seitens der belangten Behörde wurde die verfahrensgegenständliche Bauanzeige im Kern mit der Begründung versagt, weil das angezeigte Bauvorhaben einer Bauanzeige nicht zugänglich sei, weil dafür eine Baubewilligung erforderlich ist, weil es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um keine baulichen Änderungen nach § 60 Abs. 1 lit. c sondern einen Umbau nach § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien handelt. Dies konkret, weil durch die Umwidmung eines Teiles des Lagers in eine Werkstätte und unter Berücksichtigung des konsentierten Büros künftig insgesamt 85,12 m2 Aufenthaltsräume der verbliebenen Lagerfläche von 72,38 m2 (von ursprünglich 141,52 m2) gegenüberstehen, was zu einem Überwiegen der Aufenthaltsräume gegenüber der konsensgemäßen Lagerfläche führt, es wiederum als Umbau nach § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien zu beurteilen sei.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, „betrieblich genützte Büroeinheit“, „weniger als 50 % des Lagers als Werkstätte eingebaut“ und „das gesamte Geschoß ist nicht als ‚anderes‘ anzusehen und ist nicht als Umbau zu bewerten“.
Damit treten sie jedoch nicht der für die Beurteilung der belangten Behörde mittragenden Erwägung des Überwiegens bei der Änderung von Aufenthaltsräumen entgegen. Denn gemäß § 87 Abs. 3 BO für Wien sind Aufenthaltsräume solche Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Arbeitsräume); dass eine Werkstätte und auch ein betrieblich genütztes Büro einen Arbeitsraum und damit einen Raum zur Entfaltung einer Arbeitstätigkeit bildet („Arbeitsraum“) und damit einen Aufenthaltsraum entspricht, ist unbestritten geblieben und zudem evident.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung von Baumaßnahmen als Umbau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien entscheidend, ob ein Gebäude nach Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahmen in seinem äußeren Erscheinungsbild oder in seiner Nutzung als ein anderes anzusehen ist, also so wesentliche Änderungen der Raumeinteilung oder der Raumwidmungen geplant sind, dass das Gebäude nach ihrer Durchführung als ein anderes anzusehen ist (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2016/05/0068 mwN, oder vom 23.08.2012, Zl 2010/05/0006). So wurde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes etwa die Umwidmung eines Einstellschuppens in eine Werkstätte, die Umgestaltung eines früheren „Schweizerhäuschens“ in eine Garage oder die Umwandlung eines ehemaligen Wirtschaftsgebäudes in eine Garage mit Schmiergrube und Abstellraum als Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien gewertet (VwGH vom 12.12.2017, Ra 2016/05/0068 mwN, oder vom 29.05.1990, Zl 89/05/0239, und vom 05.03.1985, Zl 81/05/0086). Einer Argumentation zu § 60 Abs. 1 lit. c BO für Wien, wonach nur dann eine Bewilligung erforderlich wäre, wenn durch die Änderung das Gebäude als ein anderes anzusehen wäre, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil es sich in einem derartigen Fall um einen Umbau iSd § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien handeln würde (VwGH vom 23.07.2013, Zl 2010/05/0217).
Vor dem Hintergrund der genannten Judikatur begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, die angezeigten Baumaßnahmen samt Änderung der Raumwidmung führten zu einem Überwiegen der Aufenthaltsräume gegenüber der konsensgemäßen Lagerfläche, wodurch wiederum die Raumwidmung so geändert werde, dass nach Durchführung der Änderung das Gebäude als ein anderes anzusehen ist und folglich als Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien zu beurteilen sei, keinen Bedenken. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht zielführend.
Soweit die Beschwerdeführer zur weiteren Bescheidbegründung, dass die Lichtkuppel im Bereich der Werkstätte nicht eingereicht und auch nicht konsentiert sei und insoweit auch nicht die gemäß OIB-Richtlinie 3 geforderte Belichtung in den Aufenthaltsräumen eingehalten werde, weshalb die angezeigte Bauführung (auch aus diesem Grund) zu untersagen sei, hinweisen „es gäbe bereits eine bestehende vorhandene Betriebsanlagengenehmigung für die Werkstätte“, ist anzumerken, dass eine allfällige Betriebsanlagengenehmigung nach gewerberechtlichen Bestimmungen nicht von der Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen substituiert.
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und vom Verwaltungsgericht Wien nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und zur Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständliche Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.